Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6295)

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Quellenkennung: 32015D2432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.12.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/23 BESCHLUSS (EU) 2015/2432 DER KOMMISSION vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6295) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift, (1) in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (nachstehend: „die Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) (nachstehend: „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (nachstehend: „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte. (2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (K(2013) 4457 endg.) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (3) einzuleiten (nachstehend: „Einleitungsbeschluss“). Mit demselben Schreiben stellte die Kommission fest, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen (nachstehend: „Positivbeschluss“). (4) Für die durch den vorliegenden Beschluss betroffenen Unterstützungen hinsichtlich in Baden-Württemberg und Bayern durchgeführter Milchgüteprüfungen stellte die Kommission die für den Zeitraum 28. November 2001 bis 31. Dezember 2006 die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt fest. (5) Dagegen erhob die Kommission hinsichtlich der gleichen Milchgüteprüfungen, soweit sie im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt wurden, Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. (6) Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 durchgeführten Milchgüteprüfungen. (7) Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung. (8) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (9) Der Kommission gingen insgesamt 19 Stellungnahmen von Beteiligten zu. Einer dieser Beteiligten bat die Kommission unter Angabe triftiger Gründe, dass seine Identität nicht bekanntgegeben werde. Nicht diese letztgenannte, dagegen insgesamt 7 der 19 Stellungnahmen bezogen sich auf die gegenständlichen Maßnahmen betreffend Milchgüteprüfungen. (10) Die zugegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 übermittelt, ohne die Identität des zuvor erwähnten Beteiligten preiszugeben. (11) Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf eine zusätzliche Stellungnahme vom 8. Juli 2014 nahm Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Stellung. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (12) Nachfolgend beschrieben sind die finanziellen Unterstützungen betreffend in Baden-Württemberg und Bayern durchgeführter Milchgüteprüfungen, die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 1 und BY 1 bezeichnet sind und hinsichtlich derer die Kommission für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 Zweifel hinsichtlich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit erhoben hat. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV durch die Kommission (13) Das MFG ist ein Bundesgesetz, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, zuletzt zum 31. Oktober 2006. Es stellt den rechtlichen Rahmen für die gegenständlichen Beihilfemaßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet. (14) Wie Deutschland mitteilte, werden die in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen nicht nur aus Milchumlage-, sondern auch aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln finanziert. (15) Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben. Die von den Ländern erhobenen Umlagen betragen bis zu 0,0015 EUR je kg Milch. (16) Deutschland hat dargelegt, dass die in den jeweiligen Bundesländern erhobene Milchumlage nicht auf Einfuhrerzeugnisse anwendbar ist. Dagegen können Ausfuhrerzeugnisse der Milchumlage unterliegen. (17) § 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die: 1. Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund bestimmter Durchführungsvorschriften; 2. Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen; 3. Milchleistungsprüfungen; 4. Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses; 5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen; 6. Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben. (18) § 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden können für: 1. zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei, 2. zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und 3. zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen. (19) § 22 Absatz 4 MFG sieht vor, dass Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Milchumlage abgegolten werden können. (20) Baden-Württemberg und Bayern gewähren finanzielle Unterstützung betreffend Milchgüteuntersuchungen, die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 1 und BY 1 bezeichnet sind. Die insgesamt aufgewendeten Mittel (beide Länder zusammengerechnet, für Bayern einschließlich allgemeiner Landeshaushaltsmittel) betrugen rund 9 Mio. EUR jährlich. (21) Gemäß § 10 MFG i.V.m. § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung; „MGV“) vom 9. Juli 1980 (5) haben Abnehmer von Milch jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte untersuchen zu lassen oder zu untersuchen auf: — Fettgehalt, — Eiweißgehalt, — bakteriologische Beschaffenheit, — Gehalt an somatischen Zellen und — Gefrierpunkt. (22) Die in § 1 Absatz 1 MGV genannten Untersuchungen sind zwingend für die von Molkereien in Deutschland (Abnehmer von Milch) erworbene Milch vorgeschrieben. (23) Andere Länder als Baden-Württemberg und Bayern, einschließlich der Länder, die keine Milchumlage erheben, gewähren keine finanzielle Unterstützung für Milchgüteprüfungen. (24) Die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen bestimmen die Durchführung der Teilmaßnahmen BW 1 und BY 1: — § 22 Absatz 2 Nr. 1 Milch- und Fettgesetz; — Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980; — Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 18. Mai 2004  (6); — Bekanntmachung zur Zulassung des Milchprüfrings Baden-Württemberg e.V. i.d.F. vom 21.7.2004  (7); — § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO); — Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007  (8) (Bayern); — Verordnung über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen vom 18. Mai 2004 (Baden-Württemberg) (9), außer Kraft getreten als Folge der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Aufhebung der Verordnung über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen vom 14. Februar 2013; — § 23 und § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung — BayHO). (25) Bereits im Vorprüfverfahren behauptete Deutschland, dass diese Maßnahmen aus folgenden Gründen keine Beihilfen darstellen: (26) Die Zahlungen würden als Ausgleich für notwendige Aufwendungen geleistet, die den Milchprüfringen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben entstünden. Die Untersuchungen würden die Produktsicherheit im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden sowie im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen gewährleisten. (27) Von besonderer Bedeutung seien zusätzliche Untersuchungen der Rohmilch, die deutlich über die Anforderungen der MGV hinausgingen. Dies erlaube den Milchprüfringen, ein Monitoringsystem zur Feststellung von Hemmstoffeinträgen zu betreiben, mit dem im Verdachtsfall gezielt Hemmstoffeinträge in die Anlieferungsmilch identifiziert und ggf. sanktioniert werden könnten. Die Kommission merkt an, dass finanzielle Unterstützungen dieser zusätzlichen Untersuchungen Gegenstand eines separaten Beschlusses sein werden. (28) Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 sämtliche unter das MFG fallende Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen registriert hatte, kamen Baden-Württemberg und Bayern überein, die Erstattung von Kosten hinsichtlich der amtlichen Milchgüteprüfungen einzustellen, die zuvor durch Milchumlagemittel unterstützt wurden. Stattdessen werde die Milchwirtschaft die Aufwendungen künftig direkt den Milchprüfringen erstatten. In Anbetracht dessen, dass der weitaus überwiegende Teil (rund 80 %) der finanziellen Mittel der Milchumlage in Baden-Württemberg in die erwähnte amtliche Untersuchung der Anlieferungsmilch floss, hatte Baden-Württemberg in diesem Zusammenhang, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus, zum 1. Januar 2013 komplett auf die Erhebung der Milchumlage verzichtet. In Bayern wurde dagegen der Wegfall der Kostenerstattung über eine Absenkung des Umlagesatzes ausgeglichen. Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 (29) Zu den gegenständlichen Teilmaßnahmen BY 1 und BW 1 gab Deutschland die nachfolgend wiedergegebene zwischen den beiden betroffenen Ländern abgestimmte Stellungnahme ab. (30) Die Kostenübernahme für die routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität sei auch über den Zeitraum 2001-2006 hinaus rechtmäßig. Durch die Durchführung der Kontrollen durch den Milchprüfring Bayern e.V. („MPBY“) und den Milchprüfring Baden-Württemberg e.V. („MPBW“) werde keine Beihilfe gewährt, da dies keine Begünstigung der Milchwirtschaft im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalte. Selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln sollte (was Deutschland verneint), wäre sie als bestehende Beihilfe anzusehen. Jedenfalls seien die Maßnahmen BY 1/BW 1 mit dem Binnenmarkt vereinbar. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit habe der Freistaat Bayern die Umlagefinanzierung vorübergehend eingestellt. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit in Verbindung mit der besonderen, spezifischen Situation in Baden-Württemberg seien dort die Umlagefinanzierung und die Umlageerhebung zum 31. Dezember 2012 insgesamt eingestellt worden. (31) Die Maßnahmen BY 1/BW 1 beinhalteten keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da die Molkereien durch die Kontrollen des MPBY und des MPBW nicht begünstigt würden. Die Molkereien würden insbesondere nicht von Kosten entlastet, die sie normalerweise tragen müssten. Es sei unrichtig, Kosten für die Einhaltung nationaler rechtlicher Verpflichtungen als typische Betriebskosten anzusehen, die die betroffenen Unternehmen, d. h. die Molkereien, üblicherweise selbst zu tragen hätten. (32) Welche Kosten von einem Unternehmen „normalerweise“ zu tragen seien, ergebe sich anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Normen (akzessorische Prüfung). Daraus folge die Frage, welche Belastungen ein Unternehmen nach nationalem Recht „normalerweise“ zu tragen hätte. Insofern habe der Gerichtshof in Bezug auf steuerliche Regelungen anerkannt, dass keine beihilferechtlich relevante (selektive) Begünstigung vorliege, wenn in verschiedenen Regionen eines Mitgliedstaats unterschiedliche Steuerregelungen gelten. Der Bezugsrahmen für Steuerregelungen müsse dabei nicht zwangsläufig in den Grenzen des Staatsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt werden, sodass eine Maßnahme, die nur für einen Teil des Staatsgebiets eine Vergünstigung gewähre, nicht schon deshalb selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sein müsse (10). (33) Übertragen auf die Kostentragung für die Milchqualitätskontrollen müsse das Gleiche gelten. Wegen der föderal geteilten Kompetenzen ergebe sich in Deutschland die „normale Belastung“ nur aus einem Zusammenspiel von Bundes- und Landesrecht. Die Kosten für die Milchprüfung seien nach diesem Verständnis keine typischen Betriebskosten der Molkereien. (34) Das Bundesrecht bestimme nicht, dass die Molkereien die Kosten für die Qualitätsuntersuchungen zu tragen hätten. Die Kostentragung ergebe sich weder aus dem MFG noch aus der MGV. § 1 Absatz 1 MGV laute: „Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte […] nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.“ (35) Aus § 2 Absatz 8 MGV ergebe sich lediglich, dass es grundsätzlich nicht die Molkereien, sondern zugelassene Untersuchungsstellen seien, welche die Untersuchungen durchführen: „Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, dass die Untersuchungen vom Abnehmer selbst durchgeführt werden.“ (36) Im Ergebnis sei durch das Bundesrecht (MFG sowie MGV) daher nur geregelt, dass für die Abnehmer der Milch eine Untersuchungspflicht bestehe. Die Kompetenz für die konkrete Ausgestaltung der Milchprüfung (insbesondere Kostentragung) liege daher gemäß § 10 Absatz 2 MFG bei den Ländern. (37) Ob die Untersuchung von einer Untersuchungsstelle oder vom Abnehmer selbst durchgeführt werde, bestimme sich daher nach Landesrecht. Auch über die Kostentragungspflicht (Abnehmer oder Untersuchungsstelle) könne vom jeweiligen Bundesland entschieden werden. Daher bestünden in Deutschland unterschiedliche Bestimmungen zu der Kostentragungspflicht. Diese bildeten jeweils den Bezugsrahmen für die Frage, welche Kosten ein Unternehmen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung „normalerweise“ zu tragen hätte. (38) So sei in Bayern der MPBY mit der Kontrolle der Milch betraut. Der MPBY sei in Bayern die einzige zugelassene Untersuchungsstelle. Er nehme als neutrale Prüforganisation öffentliche Aufgaben wahr und unterliege deshalb einer ständigen staatlichen Kontrolle. Die Kosten, die dem Milchprüfring dadurch entstünden, würden teilweise aus der Umlage gemäß § 22 MFG sowie teilweise, wie von Deutschland mitgeteilt, auch aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt. Da die Bundesländer die Kompetenz haben, jeweils für ihr Gebiet die Kostentragungspflicht zu regeln, begünstige es nicht im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bestimmte Unternehmen, wenn innerhalb eines Bundeslandes die Qualitätsuntersuchung ganz oder teilweise durch die Milchumlage finanziert werde. Das Bundesrecht sei nicht der zutreffende Bezugsrahmen für die Kostentragungspflicht. Daher sei es nicht maßgeblich, dass in anderen Bundesländern als Baden-Württemberg und Bayern eine solche (teilweise) Finanzierung aus der Umlage nicht erfolge. (39) Innerhalb Bayerns und Baden-Württembergs müssten alle Unternehmen gleichermaßen die Kosten tragen. Es komme daher nicht zu einer (selektiven) Begünstigung. (40) Gegen eine beihilferechtlich relevante Begünstigung der Molkereien spreche noch ein weiterer Aspekt: Die Molkereien würden nicht von Kosten entlastet, die sie normalerweise zu tragen hätten, da sie im Gegenzug einen erhöhten Beitrag zu der Milchumlage leisten müssten. Die Umlage werde zur teilweisen Finanzierung der Milchkontrollen verwendet. Als die Finanzierung der Milchkontrollen aus der Umlage — angesichts des Verfahrens der Kommission — eingestellt worden sei, sei auch der Umlagesatz gesenkt worden. Die Entgelte der Molkereien für die Qualitätskontrollen seien im Gegenzug gestiegen, um die geringere Finanzierung aus der Umlage auszugleichen. Der Gerichtshof habe insofern entschieden, dass keine Begünstigung vorliege, wenn eine Abgabe dem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand für die im Gegenzug erbrachten Leistungen entspreche (11). Ein solcher Konnex von Leistung und Gegenleistung bestehe bei (parafiskalischen) Abgaben, wenn die Abgaben gerade bezogen auf einen konkreten Zweck erhoben würden. Wie auch die Kommission festgestellt habe (12), bestehe im vorliegenden Fall ein solcher „Verwendungszusammenhang“. Da im vorliegenden Fall die Leistung (Beitrag zur Umlage) die Gegenleistung (geringere Kosten der Milchkontrollen) übersteige, sei eine beihilferechtlich relevante Begünstigung auszuschließen. (41) Hilfsweise trug Deutschland vor, dass es sich bei den gegenständlichen Teilmaßnahmen um bestehende Beihilfen handele. (42) Grundlage für die Finanzierung der Kontrollen aus der Umlage sei § 22 Absatz 2 Nr. 1 MFG. Die aufgrund von § 22 Absatz 2 Nr. 1 MFG gewährte Förderung sei (allenfalls) eine bestehende Beihilfe und genieße als solche Bestandsschutz. Der Charakter der Förderung als bestehende Beihilfe werde weder durch etwaige Änderungen noch durch zweckdienliche Maßnahmen beeinträchtigt. (43) Gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bezeichne der Begriff „bestehende Beihilfe“ u. a. Beihilfen, „die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar“ seien. Das MFG sei 1952 novelliert worden und sei seitdem weitgehend unverändert in Kraft. Die Beihilferegelung sei also bereits deutlich vor dem relevanten Stichtag (1. Januar 1958) eingeführt worden. (44) Eine bestehende Beihilfe verliere gemäß Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV ihren Bestandsschutz und sei anmeldepflichtig, wenn die Beihilfe umgestaltet würde. Eine Umgestaltung im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV sei nach der ständigen Rechtsprechung und Entscheidungspraxis nur anzunehmen, wenn die Beihilfe wesentlich geändert würde. (45) Eine Änderung sei nur relevant, wenn sie den „wesentlichen Charakter“ der Beihilfe berühre, wenn die Beihilfe auf einer anderen Rechtsgrundlage gewährt werde oder wenn sich die „Tragweite der Regelung“ ändere. Die (etwaige) Beihilferegelung habe seit 1958 keine wesentliche Änderung erfahren. Insbesondere der den hier relevanten Maßnahmen zugrunde liegende § 22 Absatz 2 MFG sei nur minimal verändert worden, die hier einschlägige Nr. 1 sei vollständig unverändert. Die Änderung beträfe lediglich die hier nicht einschlägige Nr. 5 des § 22 Absatz 2. (46) Die Änderungen der Vorschriften der einzelnen Bundesländer beträfen nicht die Tragweite oder den Charakter der jeweiligen Maßnahmen. Vielmehr sei durch § 22 Absatz 2 MFG vorgegeben, für welche Zwecke die Mittel aus einer Umlage gemäß § 22 Absatz 1 MFG verwendet werden könnten. Sofern einzelne Verfahrensvorschriften Änderungen erfahren hätten, würde die bestehende Beihilfe dadurch nur im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV umgestaltet, wenn die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt betroffen sei. Im Falle Bayerns regle die einschlägige Verordnung für eine Umlage der Milch (Bay MilchUmlV) nur Einzelheiten, z. B. zur Erhebung der Umlage, gleiches träfe für Baden-Württemberg zu. Die für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt wesentlichen Merkmale — die Herkunft der Mittel (Umlage gemäß § 22 Absatz 1) und die Zwecke der Verwendung (§ 22 Absatz 2) — seien jedoch bereits hinreichend im MFG konkretisiert. (47) Auch hätten die in den beiden Ländern angewandten Umlagesätze seit 1984 stetig abgenommen. Fallende Umlagesätze könnten die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung nicht beeinträchtigen. (48) Dass möglicherweise teilweise einzeln und lediglich vorübergehend Mittel auf Grundlage des MFG vergeben worden seien (13), stünde dem Charakter als bestehende Beihilfe nicht entgegen. Diese Förderung würde auf Grundlage des MFG gewährt, das eine Beihilferegelung darstelle und daher seiner Natur nach nur abstrakt die einzelnen Beihilfen beschreibe. Zudem müsse von einer Beihilferegelung nicht durchgehend Gebrauch gemacht werden. (49) Die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 (14) (nachstehend: „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) sowie in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (15) (nachstehend: „Rahmenregelung 2007-2013“) enthaltenen zweckdienlichen Maßnahmen seien nicht auf die hier relevanten Maßnahmen anwendbar, sodass sie weiterhin bestehende Beihilfen blieben. Die zweckdienlichen Maßnahmen müssten sich gerade auf die betreffende Beihilfe beziehen und feststellen, dass sie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (50) Die Rahmenregelung 2007-2013 habe die Vereinbarkeit der Förderung von Milchqualitätskontrollen nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Konkretisierung adressiert. In diesem Zusammenhang bezieht sich Deutschland auf die Randnummern 108 und 109 der Rahmenregelung 2007-2013. (51) Die Systematik der Rahmenregelung 2007-2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (16) differenzierten zwischen „Beihilfen für die Tierhaltung“ und „Beihilfen für die Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“. Randnummer 108 der Rahmenregelung 2007-2013 beziehe sich eindeutig lediglich auf die Förderung der Tierhaltung insoweit, als sie die „genetische Qualität des gemeinschaftlichen Tierbestandes“ betreffe. Die Erfahrung habe „gezeigt, dass diese Beihilfen nur beibehalten werden sollen, wenn sie wirklich zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes beitragen“. Die Einführung innovativer Tierzuchttechniken wäre damit vereinbar, die Förderung der Haltung von Zuchttieren dagegen nicht. Die Regelung in Randnummer 109 der Rahmenregelung 2007-2013 könne nur so verstanden werden, dass sie diesen Erkenntnissen zur Erhaltung der genetischen Qualität des Tierbestandes (Randnummer 108) Rechnung tragen solle, da nur davon die Rede sei. (52) Auch Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, auf den Randnummer 109 der Rahmenregelung 2007-2013 Bezug nehme, betreffe die „Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.