Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1040 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4047) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Markt wirtschaftlich tätigt zu werden. (130) Im vorliegenden Fall bietet TRAINOSE Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen an, die Verkehrsdienstleistungen im Binnenmarkt anbieten, und einige dieser Dienstleistungen sind grenzüberschreitend. Daher stärkt der selektive wirtschaftliche Vorteil, der TRAINOSE mit dem geplanten Schuldenerlass gewährt wurde, die wirtschaftliche Position des Unternehmens, da es den Schienenverkehrsbetreiber von seinen im Zeitraum 2007 bis 2010 entstandenen Schulden befreit. Somit wird TRAINOSE Schienenverkehrsdienste im Binnenmarkt anbieten, ohne alle relevanten Investitionen und/oder Betriebskosten der Vergangenheit tragen zu müssen. (131) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. 7.1.2.5.   Schlussfolgerung (132) Hinsichtlich der oben genannten Erwägungen stellt die Kommission fest, dass der Schuldenerlass, den Griechenland durchführen möchte, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.3.   Maßnahme 2: Kapitalerhöhung 7.1.3.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (133) Wie in Erwägungsgrund 109 dargelegt, muss die fragliche Maßnahme mit staatlichen Mitteln finanziert werden und die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein. (134) Die Kapitalerhöhung wurde direkt aus dem griechischen Staatshaushalt finanziert und vom interministeriellen Komitee für öffentliche Unternehmen und Organisationen beschlossen, einem Komitee, das die griechischen Zentralbehörden repräsentiert. (135) Somit wurde die Kapitalerhöhung mit staatlichen Mitteln finanziert, die auch vom griechischen Staat beschlossen wurden und diesem zuzurechnen sind. 7.1.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (136) Griechenland behauptete, dass die Kapitalerhöhung keinen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstelle, da kein privater Investor in einer ähnlichen Situation wie in Griechenland sich entschieden hätte, weiter in das Unternehmen zu investieren, um die bestehenden Investitionen zu sichern, anstatt die Liquidation des Unternehmen durchzuführen. Griechenland erwartete, dass es durch die Kapitalerhöhung, die zur Umstrukturierung von TRAINOSE, gefolgt von der Privatisierung des Unternehmens, führt, einen großen Teil seiner Investitionen zurückerhalten und negative Auswirkungen für OSE vermeiden kann. (137) Um festzustellen, ob die griechischen Investitionen einen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstellen, muss geprüft werden, ob ein ähnlich großer privater Investor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten), unter ähnlichen Umständen die fragliche Investition getätigt hätte (42). (138) Griechenland erklärte, dass seine Entscheidung, TRAINOSE Kapital zuzuführen, das Ziel verfolge, einen Zusammenbruch des einzigen Schienenverkehrsbetreibers in Griechenland und negative Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft insgesamt zu verhindern. (139) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sollte geprüft werden, unabhängig von allen Erwägungen, die sich ausschließlich auf die Rolle des Mitgliedstaats als öffentliche Behörde beziehen (z. B. soziale oder regionalpolitische Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik) (43). Anders ausgedrückt, wird eine staatlichen Maßnahme beispielsweise aus politischen Gründen, aus Gründen wie der sozialen oder regionalen Entwicklung bewilligt, die die Verluste des Unternehmens erhöht oder seine Gewinne vermindert, kann die staatliche Entscheidung, obwohl sie aus politischer Sicht rational ist, auch Erwägungen berücksichtigen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter normalerweise nicht berücksichtigen oder sogar ablehnen würde, wenn sie die erwartete Rendite des Unternehmens vermindern würden. Daher stellt die Kommission fest, dass zum Zweck der Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die Kapitalerhöhung die negativen Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft und die Tatsache, dass TRAINOSE der einzige Schienenverkehrsdienstleister in Griechenland ist, vernachlässigt werden muss. (140) Griechenland erklärte außerdem, dass bereits 2009 geplant gewesen sei, TRAINOSE im Hinblick auf eine Privatisierung umzustrukturieren, und daher eine akzeptable Rendite des zugeführten Kapitals in einem angemessenen Zeitraum erwartet werden konnte. Griechenland betonte ferner, dass eine vorübergehend geringere Rendite für einen vorhandenen Investor akzeptabel wäre. (141) Ob eine staatliche Maßnahme mit den Marktbedingungen im Einklang steht, muss vorab unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Maßnahme vorliegenden Informationen geprüft werden (44). Denn jeder umsichtige marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte prüft in der Regel vorab die Strategie und die finanziellen Aussichten eines Vorhabens (45). Es genügt nicht, sich auf nachträgliche wirtschaftliche Beurteilungen zu stützen, die rückblickend feststellen, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat getätigte Investition tatsächlich rentabel war (46). (142) Eine wirtschaftlich Beurteilung auf der Grundlage einer allgemein akzeptierten Standardprüfmethode (47) muss auf den verfügbaren objektiven, überprüfbaren und zuverlässigen Daten beruhen (48), die ausreichend detailliert sind und die wirtschaftliche Situation zu dem Zeitpunkt, als die Transaktion beschlossen wurde, unter Berücksichtigung des Risikos und zukünftiger Erwartungen darstellen. Eine weithin akzeptierte Standardmethode zur Prüfung der (jährlichen) Rendite ist die Berechnung des internen Zinsfußes (IRR) (49). Außerdem kann die Investitionsentscheidung hinsichtlich ihres Kapitalwerts (NPV) beurteilt werden (50), was in den meisten Fällen ähnliche Ergebnisse wie beim IRR ergibt. (143) Vor dem Beschluss der Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR durch das interministerielle Komitee für öffentliche Unternehmen und Organisationen 2009 wurde von Griechenland keine Rentabilitätsprüfung der erwarteten Rendite weder mit einer der allgemein akzeptierten Standardprüfmethoden noch mit einer anderen Methode durchgeführt. Es wurden den Anteilseignern keine Belege für die zukünftige Rentabilität von Griechenland zur Unterstützung des Beschlusses der Kapitalerhöhung bei TRAINOSE vorgelegt. Es gab für die Anteilseigner von TRAINOSE kein Dokument mit einer Darstellung oder Berechnung der Kapitalrendite oder einer Wertsteigerung der Beteiligung Griechenlands nach der Kapitalinvestition. Die Kommission stellt fest, dass TRAINOSES Gewinn- und Verlustvorhersagen nur zeigen, dass erwartet wurde, dass das Unternehmen ab 2011 wieder rentabel arbeiten würde. Die bis 2013 kumulierte erwartete Rentabilität (14 Mio. EUR) reichte sogar aus, um die erwarteten Verluste von TRAINOSE im Jahr 2011 (-165 Mio. EUR) auszugleichen. (144) Darüber hinaus prüfte Griechenland weder die Aussichten für die Privatisierung von TRAINOSE, noch wurden die erwarteten Privatisierungserlöse beziffert. Die Kommission stellt fest, dass es zu dem Zeitpunkt, als die Kapitalerhöhung unwiderruflich beschlossen wurde (d. h. im Jahr 2009) möglicherweise nur wage Privatisierungspläne des Unternehmens gegeben hat, jedoch kein Privatisierungsmandat veröffentlicht und auch keine verbindlichen Angebote übermittelt wurden und es immer noch unklar war, ob die Privatisierung überhaupt erfolgreich sein wird. TRAINOSE wurde erst 2010 in das griechische Privatisierungsprogramm aufgenommen (51) und erst 2013 beschloss Griechenland tatsächlich, die Privatisierung des Unternehmens durchzuführen (52). Nichtsdestotrotz übermittelte kein Investor ein verbindliches Angebot und der Privatisierungsprozess musste 2016 erneut gestartet werden, was zu der erwarteten Privatisierung im Jahr 2017 führte. (145) Die Tatsache, dass die betreffende staatliche Stelle gegenüber einem Unternehmen wirtschaftlich exponiert war, sollte bei der Prüfung, ob eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht, berücksichtigt werden (53). Eine vorherige Verpflichtung muss im Rahmen alternativer Szenarien zum Zweck der Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt werden. Im Falle einer Kapitalerhöhung oder eines Schuldenerlasses in einem öffentlichen Unternehmen, das in Schwierigkeiten ist, sollte die erwartete Rendite einer solchen Investition mit der erwarteten Rendite im alternativen Szenario der Liquidation des Unternehmens verglichen werden. Sollte die Liquidation höhere Gewinne oder geringere Verluste ergeben, so würde ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter diese Option wählen (54). (146) Griechenland hat vor der Kapitalerhöhung die Aussichten auf Gewinne bei einer möglichen Liquidation von TRAINOSE nicht geprüft. Die Kommission stellt fest, dass sich die Vermögenswerte von TRAINOSE am 31. Dezember 2008 auf 104 Mio. EUR beliefen, wohingegen die Schulden 376 Mio. EUR betrugen. Daher würde Griechenland als Anteilseigner von TRAINOSE in einem hypothetischen Liquidationsszenario wahrscheinlich nicht von einer Rendite profitieren. Als Konsequenz würde Griechenland ohne weitere Investitionen in das Unternehmen, abgesehen vom Verlust der Anteile, rechtlich gesehen keine Haftung übernehmen. (147) Unbeachtet des sozialen und politischen Drucks, der sich aus der Entscheidung, TRAINOSE zu liquidieren, entstehen würde, ist die Kommission weiterhin der Ansicht, dass die Kosten für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in einer ähnlichen Situation gleich Null wären, da der griechische Staat alleiniger Anteilseigner von TRAINOSE ist. Unter diesen Umständen konnte die Kapitalerhöhung nur einen Verlust für den griechischen Staat bedeuten, dem ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nicht zugestimmt hätte. (148) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung für eine Kapitalerhöhung von TRAINOSE in Höhe von 60 Mio. EUR einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstellt, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 7.1.3.3.   Selektivität (149) Von der Kapitalerhöhung profitierte nur TRAINOSE; sie war nicht Teil einer größeren allgemeinen wirtschaftspolitischen Maßnahme für griechische Unternehmen. Sie ist somit selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 7.1.3.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (150) Aus den in Abschnitt 7.1.2.4 genannten Gründen verfälschte die Kapitalerhöhung den Wettbewerb im Binnenmarkt oder drohte ihn zu verfälschen und konnte auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.3.5.   Schlussfolgerung (151) Hinsichtlich der oben genannten Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die Kapitalerhöhung von 60 Mio. EUR, die 2009 durchführt wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.4.   Maßnahme 3: Jährliche Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 7.1.4.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (152) Die jährlichen Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 wurden direkt aus dem griechischen Staatshaushalt bewilligt, daher wird die Maßnahme durch staatliche Mittel finanziert, die auch vom Staat beschlossen wurden und ihm somit zuzurechnen sind. 7.1.4.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (153) Griechenland behauptete, dass die jährlichen Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine Ausgleichsleistung für eine Gemeinwohlverpflichtung beinhalten. (154) Nach den Leitlinien des Gerichtshofs im Altmark-Urteil (55), stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung für den Zeitraum 2011 bis 2013 nicht über eine Ausschreibung abgeschlossen wurde. (155) Wenn die Gemeinwohlverpflichtung nicht über ein Ausschreibungsverfahren vergeben wird, muss die Höhe der Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten, die ein typisches gut geführtes und mit den notwendigen Mitteln angemessen ausgestattetes Unternehmen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns für die Erbringung der Verpflichtung gehabt hätte, bestimmt werden. (156) Die Kommission stellt fest, dass TRAINOSE zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung 2011 finanzielle Schwierigkeiten hatte und seine Kosten nicht als Kosten eines typischen gut geführten und mit den notwendigen Mitteln für die Erfüllung der Anforderungen der Gemeinwohlverpflichtung ausgestatteten Unternehmens angesehen werden konnten. Die Ausgleichsleistung für die Gemeinwohlverpflichtung für die Jahre 2011 bis 2013 basierten auf Schätzungen des Umstrukturierungsplans von TRAINOSE ohne eine alternative Prüfung der Kosten eines typischen gut geführten und mit den notwendigen Mitteln für die tatsächliche Erfüllung der Anforderungen der Gemeinwohlverpflichtung durchzuführen. Daher geht die Kommission davon aus, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. (157) Da die Altmark-Bedingungen kumulativ sind, muss nicht weiter geprüft werden, ob die anderen drei Altmark-Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt werden. (158) Daher wird geschlussfolgert, dass die Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE im Zeitraum 2011 bis 2013 einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.1.4.3.   Selektivität (159) Die jährlichen Zuschüsse im Zeitraum 2011 bis 2013 wurden nur TRAINOSE gewährt und nur dieses Unternehmen profitierte davon, daher waren sie selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 7.1.4.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (160) Aus den in Abschnitt 7.1.2.4 genannten Gründen verfälschten die Zuschüsse den Wettbewerb im Binnenmarkt oder drohten ihn zu verfälschen und konnten auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.4.5.   Schlussfolgerung (161) Hinsichtlich der oben genannten Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die jährlichen Zuschüsse, die Griechenland dem Unternehmen im Zeitraum 2011 bis 2013 gewährte, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.1.5.   Maßnahme 4: Transfer von Mitarbeitern von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Auftraggebern 7.1.5.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (162) Die Regelung für den Transfer von Mitarbeitern von TRAINOSE ergibt sich aus dem griechischen Gesetz Nr. 3891/2010. Es legt den Transfer von Mitarbeiten von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Auftraggebern wie Ministerien oder Gemeindeverwaltungen fest, die sie aus ihren öffentlichen Mitteln bezahlen. (163) Somit wurde die Maßnahme mit staatlichen Mitteln finanziert und auch vom griechischen Staat beschlossen und ist diesem somit zuzurechnen. 7.1.5.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (164) Laut Griechenland stellt der Abbau von Arbeitskräften durch den Transfer von Mitarbeitern keinen Vorteil zugunsten von TRAINOSE dar, da er als einmalige Ausgleichsleistung für den strukturellen Nachteil betrachtet werden muss, den TRAINOSE weiterhin in Bezug auf die verbleibenden Mitarbeiter tragen muss. (165) Um den möglichen Vorteil aus dem Mitarbeitertransfer zu beziffern, legte Griechenland alternativ eine Studie vor, die von einem Beratungsunternehmen erstellt wurde. Gemäß der Studie beläuft sich der Vorteil auf die Differenz zwischen den „normalen Kosten“ einer hypothetischen freiwilligen Frührentenregelung eines privaten Unternehmens und den Kosten einer hypothetischen freiwilligen Frührentenregelung für die Mitarbeiter von TRAINOSE. Letztere würden sich auf 120 Mio. EUR belaufen. Griechenland argumentiert jedoch, dass die „außergewöhnlichen Kosten“, die sich für das Unternehmen aus dem beamtenähnlichen Status der Mitarbeiter von TRAINOSE, sowohl der transferierten als auch der verbleibenden 904 Mitarbeiter, ergeben, von den Kosten der hypothetischen freiwilligen Frührentenregelung abgezogen werden müssen. Laut Griechenland liege der „wahre“ Vorteil des Transfers der Mitarbeiter bei 37 Mio. EUR. (166) Die Kommission stellt fest, dass immer dann ein Vorteil vorliegt, wenn die finanzielle Situation eines Unternehmens infolge einer staatlichen Maßnahme unter Bedingungen, die von den normalen Marktbedingungen abweichen, verbessert wird (56). In dieser Hinsicht ist nicht nur die Gewährung eines positiven wirtschaftlichen Vorteils für den Begriff der staatlichen Beihilfe relevant, sondern auch die Reduzierung wirtschaftlicher Belastungen kann einen Vorteil darstellen. Dazu gehört jede Verringerung von Belastungen, die das Unternehmen normalerweise tragen müsste (57). Es muss geprüft werden, ob sich die finanzielle Situation des Unternehmens nach der staatlichen Maßnahme, im Vergleich zur finanziellen Situation, in der sich das Unternehmen ohne die durchgeführte Maßnahme befände, verbessert hat (58). (167) Es muss daher geprüft werden, ob der Transfer der Mitarbeiter von TRAINOSE einer Entlastung von einem strukturellen Nachteil entspricht, den TRAINOSE ohne diese Maßnahme weiterhin hätte. (168) Die Kommission stellt fest, dass TRAINOSE einen Personalüberschuss hatte. Unter normalen Marktbedingungen müsste ein Unternehmen in dieser Situation eine freiwillige Frührentenregelung einführen, um den Mitarbeitern Anreize zu bieten, in Rente zu gehen. Laut Griechenland verfügte TRAINOSE jedoch nicht über die Mittel für eine solche Regelung, daher wurde die Regelung für den Transfer von Mitarbeitern zu anderen öffentlichen Arbeitgebern vom griechischen Staat eingeführt. (169) Das Argument, dass die Maßnahme keinen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstellt, da sie eine Ausgleichsleistung für einen gewissen Nachteil ist, der sich für das Unternehmen aus Verpflichtungen aus früheren Tarifverträgen ergibt, kann nicht akzeptiert werden. Der Transfer der Mitarbeiter von TRAINOSE reduzierte die Personalkosten, die TRAINOSE hätte zahlen müssen und normale Kosten eines Unternehmens darstellen, auch wenn sich diese Kosten aus dem speziellen Status der Mitarbeiter von TRAINOSE ergaben und höher waren, als bei Mitarbeitern, die diesen Status nicht genießen (59). (170) Darüber hinaus kann der finanzielle Vorteil zugunsten von TRAINOSE, der sich aus den niedrigeren Personalkosten aufgrund des Transfers einiger Mitarbeiter zu anderen öffentlichen Arbeitgebern ergibt, nicht mit den mutmaßlichen Nachteilen, die sich aus dem beamtenähnlichen Status der Mitarbeiter von TRAINOSE aus den Kollektivverträgen ergeben, verglichen werden. (171) Um die Argumente von Griechenland hinsichtlich der mutmaßlichen Nachteile durch den beamtenähnlichen Status der Mitarbeiter von TRAINOSE zu beantworten, können drei Erwägungen aufgestellt werden. Erstens verfügte und verfügt TRAINOSE auch weiterhin nach der vollständigen Öffnung des griechischen Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb über ausgebildetes und kompetentes Personal, ohne das die Marktposition des Unternehmens nicht aufrechterhalten werden kann. Zweitens wurden, wie von Griechenland herausgestellt, nach den neuen Tarifverträgen zahlreiche Vorteile für die Mitarbeiter von TRAINOSE gestrichen und Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des bestehenden Personals für TRAINOSE durchgeführt. Drittens gibt es derzeit keine anderen aktiven Schienenverkehrsdienstleister in Griechenland und der allgemeine Vergleich Griechenlands mit anderen privaten Arbeitnehmern mit ähnlicher Arbeitserfahrung kann nicht als gültiger Ansatz angesehen werden, bei dem die Besonderheiten der Mitarbeiter von TRAINOSE berücksichtigt werden. (172) Angesichts der obigen Erwägungen scheinen die Kosten in Bezug auf die Vorteile aus früheren Gesetzen normale Kosten zu sein, die jedes andere Unternehmen tragen muss. Daher begünstigt die Erstattung solcher Kosten durch den Mitarbeitertransfer TRAINOSE im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 7.1.5.3.   Selektivität (173) Von dem Mitarbeitertransfer profitierte nur TRAINOSE; er ist daher selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 7.1.5.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (174) Aus den in Abschnitt 7.1.2.4 genannten Gründen verfälschte der Mitarbeitertransfer den Wettbewerb im Binnenmarkt oder drohte ihn zu verfälschen und konnte auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.5.5.   Schlussfolgerung (175) Hinsichtlich der oben genannten Erwägungen stellt die Kommission fest, dass der Transfer der Mitarbeiter von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Auftraggebern im Zeitraum 2011 bis 2013 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.6.   Maßnahme 5: Dienstleistungsvereinbarungen (SLA) zwischen TRAINOSE und OSE 7.1.6.1.   Wirtschaftlicher Vorteil (176) Wie in Abschnitt 3.5.5 dargelegt, wurde im Einleitungsbeschluss der Kommission daran gezweifelt, ob die SLA zwischen TRAINOSE und OSE zu Marktbedingungen abgeschlossen wurden. (177) Als Antwort auf den Einleitungsbeschluss legte Griechenland weitere Erklärungen zur Methode vor, mit der die Gebühren für die Dienstleistungen in den verschiedenen SLA zwischen TRAINOSE und OSE festgelegt wurden. Wie in Erwägungsgrund 72 dargelegt, erklärte Griechenland, dass die SLA im Einklang mit den Empfehlungen der Troika zu Marktbedingungen abgeschlossen worden seien und somit keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstellen. (178) Daher muss untersucht werden, ob die Vertragsbedingungen der zwischen TRAINOSE und OSE abgeschlossenen SLA einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstellen, den TRAINOSE unter normalen Marktbedingungen nicht gehabt hätte (60). Zu diesem Zweck muss die Kommission prüfen, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer ähnlichen Situation gegenüber OSE, unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und den herrschenden Marktbedingungen zu diesem Zeitpunkt und aller vorhersehbaren Entwicklungen, diese fraglichen SLA zu den gleichen Vertragsbedingungen abgeschlossen hätte (61). (179) Die SLA wurden nicht mithilfe eines vom Wettbewerb bestimmten, transparenten, nicht diskriminierenden und bedingungslosen Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen, was einen direkten und spezifischen Beleg für die Einhaltung der Marktbedingungen geliefert hätte. Die Troika empfahl, die SLA abzuschließen, um die bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen mit OSE zu formalisieren; das Unternehmen war zu dieser Zeit nicht nur der Infrastrukturmanager sondern auch Anbieter der Schienenfahrzeuge und Wartungsdienstleistungen, der Personalschulungen, Büros und Reisebusse von TRAINOSE. Zu dem Zeitpunkt, als die SLA abgeschlossen wurden, war TRAINOSE der einzige Schienenverkehrsdienstleister in Griechenland. TRAINOSE war außerdem abhängig von den Dienstleistungen, die von OSE angeboten wurden. (180) Die Tatsache, dass die SLA nicht ausgeschrieben wurden, bedeutet nicht, dass sie nicht zu Marktbedingungen abgeschlossen wurden (62). Da keine Ausschreibung durchgeführt wurde, kann die Einhaltung der Marktbedingungen in den SLA im Hinblick auf die Bedingungen, zu denen vergleichbare Transaktionen von vergleichbaren privaten Betreibern in vergleichbaren Situationen durchgeführt wurden (Referenzwert) oder mit anderen Prüfmethoden geprüft werden (63). (181) Um einen geeigneten Referenzwert festzulegen, ist es notwendig, der Art des betreffenden Unternehmens, der Art der entsprechenden Transaktion und dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Zeitpunkt der Transaktionen ist außerdem besonders wichtig, wenn sich wichtige wirtschaftliche Entwicklungen ereignet haben. Gegebenenfalls müssen die verfügbaren Marktdaten an die spezifischen Besonderhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.