Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019D2120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hrradverleihsystems für das gesamte Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt, wobei die Kosten und Risiken vom Konzessionsnehmer getragen werden, der Dienst der Aufsicht der Regierung untersteht und die von letzterem festgelegten Mindestanforderungen erfüllt“. Sie führt die Verpflichtungen zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung an, die dem Betreiber der Konzession auferlegt werden. Dieser Akt beschreibt die Art, geographische Ausdehnung und Funktion der Dienstleistung. Er beschreibt ebenso das Gebührensystem, das für die Nutzer Anwendung findet. (270) Dauer des Betrauungszeitraums: Die Dauer der Konzession wurde auf 15 Jahre festgelegt und durch eine Zusatzvereinbarung zur Konzession vom 9. Juni 2011 um zwei Jahre und 4 Monate verlängert (siehe Erwägungsgrund 161). Diese Dauer ist durch die erforderlichen erheblichen Investitionen gerechtfertigt. Dies wird insbesondere durch die Tatsache veranschaulicht, dass JCD erhebliche Verluste verbucht habe und erst seit 2016 Gewinne erzielt habe (siehe nachstehende Tabelle 1). (271) Ausgleichsparameter: Die Ausgleichsparameter für die betrachteten Beihilfemaßnahmen (zusätzliche Maßnahmen) sind in der Vereinbarung über die Villo-Konzession klar definiert. (272) Prüfung auf Überkompensation: Die Einrichtung einer Prüfung auf Überkompensation ist eine Vereinbarkeitsbedingung, die sowohl der DAWI-Beschluss von 2012 (siehe dessen Artikel 4 Buchstabe e) als auch der DAWI-Rahmen von 2012 (siehe dessen Randnummer 16 Buchstabe e) vorsieht. Die Kommission ist in Erwägungsgrund 262 zu der Auffassung gelangt, dass die Anforderung des Artikels 4 Buchstabe e des DAWI-Beschlusses von 2012 im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Jedoch geht aus den Kontrollen des Wirtschaftsprüfers, das heißt der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, hervor, dass für den Zeitraum 2009-2017 keine wirksame Überkompensation vorliege (siehe nachstehende Tabelle 1). (273) CCB hat zur Prüfung auf Überkompensation mehrere Stellungnahmen eingereicht. (274) Einerseits ist CCB der Ansicht, dass die mit der Aufstellung und dem Betrieb der Werbeträger verbundenen Ausgaben nicht bei der Berechnung der JCD gewährten Ausgleichsleistung berücksichtigt werden dürften (siehe Erwägungsgrund 162). Ferner ist CCB der Ansicht, dass die kostenlose Nutzung des öffentlichen Raums zu Werbezwecken (was er Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums auf kommunaler Ebene nennt) gemessen werden müsse am Wert der Werbeträger (siehe Erwägungsgrund 165). (275) So ist die Kommission der Auffassung, dass die Werbeträger bei der Prüfung auf Überkompensation berücksichtigt werden müssten. Dazu berücksichtigt sie die tatsächlich durch diese Werbeträger generierten Einnahmen und Ausgaben. In dem Fall ist es nicht erforderlich, sich auf eine Bewertung der Werbeflächen zu beziehen, die ebenso von den Einnahmen und Ausgaben abhängen würde, die diese Werbeträger generieren könnten (siehe vorstehende Tabelle 1). Wenn die Werbeträger einen Betriebswert aufweisen, der über dem für die Deckung der mit dem Betrieb der Villo-Konzession verbundenen Kosten erforderlichen Betrag liegt, dann muss dieses Ungleichgewicht mit der Berechnung zur Feststellung einer Überkompensation führen. (276) CCB ficht die Höhe der durch die Freistellung von Abgaben auf kommunaler Ebene gewährten Beihilfe an (siehe Erwägungsgrund 164). JCD hat mehrere Fehler in den Berechnungen von CCB festgestellt (siehe Erwägungsgrund 217). Die Kommission stellt allerdings fest, dass selbst bei Erwägung eines Beihilfebetrags von 650 000 EUR pro Jahr, wie er von CCB festgestellt wurde, der öffentliche Auftrag für den Zeitraum 2009-2017 insgesamt defizitär bliebe. (277) Im Hinblick auf die Behauptung von CCB, dass die von JCD getragenen Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Villo-Konzession deutlich unter den ursprünglich angegebenen lägen (siehe Erwägungsgrund 209), genügt die Feststellung, dass die Prüfung auf Überkompensation auf den tatsächlichen von JCD getragenen Kosten basiere und nicht auf Prognosen oder Schätzungen. (278) Demzufolge kommt die Kommission zu dem Schluss, dass JCD für die Erbringung der Villo-Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zwischen 2009 und 2017 keine Überkompensation erhalten habe. (279) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorliegen eines Kontrollmechanismus für die Überkompensationsprüfung nur unerlässlich sei, um eine Beihilfe als vereinbar zu erklären aufgrund des DAWI-Beschlusses von 2012, sofern der Staat für die Prüfung auf Überkompensation zuständig sei, sowie um eine Beihilfe kraft des DAWI-Rahmens von 2012 als vereinbar zu erklären im Falle von angemeldeten Maßnahmen, da dieser Kontrollmechanismus die Grundlage darstellt, auf die sich die Kommission stützt, um die Möglichkeit einer zukünftigen Überkompensation auszuschließen und dass die Kommission keine ex-post Prüfung vornehme. Prüft die Kommission ex-post das Nichtvorhandensein einer Überkompensation, verliert dieses formelle Kriterium seinen Zweck, der darin besteht, eine potentielle Überkompensation zu vermeiden. Im Falle einer ex-post Prüfung durch die Kommission ist jegliche festgestellte Überkompensation zurückzuzahlen unabhängig von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Kontrolle und im gegenteiligen Fall reicht das Nichtvorliegen einer Überkompensation, um die diesbezüglichen Vereinbarkeitsbedingungen des DAWI-Rahmens von 2012 zu erfüllen. (280) In diesem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass das Vorliegen einer in der Vergangenheit unvollständigen Kontrolle durch den Staat nur von bedingter Bedeutung sei, solange keine Überkompensation vorliege, da das Ziel dieser Bedingung (Nichtvorhandensein einer Überkompensation) erreicht sei. Es sei darauf hingewiesen, dass die Fälle, in denen die Kommission Negativbeschlüsse erließ und eine Rückforderung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen anordnete (sofern kein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition der öffentlichen Dienstleistung vorlag), diese Rückforderungen ausschließlich die Überkompensation betrafen, so wie sie von der Kommission berechnet wurde, und dies unabhängig von der Qualität der durch den Mitgliedstaat umgesetzten Kontrolle (68). In all diesen Fällen war die Kontrolle zur Vermeidung einer Überkompensation durch den Mitgliedstaat entweder nicht vorhanden oder fehlerhaft (daher Vorliegen einer Überkompensation). Die Alternative hätte in einer solchen Situation darin bestanden, die Rückforderung aller dem Betreiber der öffentlichen Dienstleistung gewährten Ausgleichsleistungen für die öffentliche Dienstleistung zu fordern, obgleich er die öffentliche Dienstleistung erbracht habe, und dies ausschließlich basierend auf der Tatsache, dass kein zufriedenstellender Kontrollmechanismus vorlag und unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Überkompensation. (281) Ein solcher Ansatz könnte rein theoretisch sogar zu einer Rückforderung jeglicher einem Betreiber für die öffentliche Dienstleistung gewährten Ausgleichsleistungen bei Nichtvorliegen jeglicher Überkompensation führen. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Alternative den Grundsätzen des AEUV hinsichtlich der entscheidenden Aufgaben der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der Europäischen Union und insbesondere Artikel 14 AEUV widerspräche, nach dem die Union dafür Sorge zu tragen hat, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Grundlage von Prinzipien und unter Bedingungen funktionieren, die ihnen erlauben, ihre Aufträge zu erfüllen. (282) Die Kommission kommt somit zu der Auffassung, dass die Bedingung der Prüfung auf Überkompensation im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet werden könne. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (69) (283) Kraft Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2012 ist die „Beihilfe […] nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG einhält“. (284) Im Hinblick auf die getrennte Rechnungslegung gab es gewisse Unsicherheiten zur analytischen Buchführung von JCD, insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie die Einnahmen, die durch auf nationaler Ebene ausgehandelte Verträge generiert wurden, den Werbeträgern zugewiesen werden, die Teil der Villo-Konzession sind (siehe Erwägungsgrund 184). Infolge des Abschlusses der zweiten Zusatzvereinbarung der Villo-Konzession (siehe Abschnitt 4.6) überprüft der Wirtschaftsprüfer die von JCD umgesetzten Grundsätze der getrennten Rechnungslegung jedes Jahr. Diese Überprüfung wurde ebenfalls für den gesamten abgelaufenen Zeitraum (2009-2017) durchgeführt und infolge der Erläuterungen der belgischen Behörden und von JCD (siehe die Erwägungsgründe 196, 214 und 215) ist die Kommission der Ansicht, dass das analytische Buchführungssystem die Anforderungen der Richtlinie 2006/111/EG einhalte und dass die Prüfung auf Überkompensation (siehe vorstehende Tabelle 1) auf Grundlage einer angemessenen getrennten Rechnungslegung erfolgt sei. Nichtvorliegen einer Überkompensation (285) Kraft Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen die „Mitgliedstaaten […] sicherstellen, dass […] Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über den gemäß diesem Abschnitt festgelegten Betrag hinausgehen“. (286) Wie in Erwägungsgrund 272 erläutert, hat JCD für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keine Überkompensation erhalten. Schlussfolgerung (287) Angesichts des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die JCD im Rahmen der Villo-Konzession für den Zeitraum der Villo-Konzession vor Abschluss der zweiten Zusatzvereinbarung, das heißt vom 5. Dezember 2008 bis zum 29. März 2018, gewährten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind aufgrund des DAWI-Rahmens von 2012. 4.8.   Beurteilung der Maßnahmen nach der zweiten Zusatzvereinbarung 4.8.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (288) Da die zweite Zusatzvereinbarung nicht die JCD im Rahmen der Villo-Konzession gewährten Maßnahmen verändert, bleibt die Beurteilung der Kommission im Hinblick auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen unverändert (siehe die Erwägungsgründe 229 bis 249). 4.8.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund des DAWI-Beschlusses von 2012 (289) Die zweite Zusatzvereinbarung korrigiert in der vorausgehenden Betrauung festgestellte Fehler (siehe Erwägungsgrund 262) und führt eine klare und explizite Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen ein. (290) Artikel 6 des DAWI-Beschlusses von 2012 fordert, dass die „Mitgliedstaaten [sicherstellen], dass […] die Unternehmen keinen höheren Ausgleich erhalten, als in Artikel 5 vorgesehen [wobei der Ausgleich nicht den Betrag überschreitet, der erforderlich ist, um die durch die Ausführung der Verpflichtungen der öffentlichen Dienstleistung entstehenden Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken]. Auf Verlangen der Kommission legen sie entsprechende Nachweise vor. Sie führen regelmäßig Kontrollen durch oder tragen dafür Sorge, dass diese während des Betrauungszeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums durchgeführt werden“. (291) Artikel 6 fordert ferner, dass wenn „ein Unternehmen einen höheren Ausgleich erhalten [hat], als in Artikel 5 vorgesehen, […] der Mitgliedstaat das betreffende Unternehmen zur Rückzahlung der Überkompensation [auffordert].“ (292) Die zweite Zusatzvereinbarung legt fest, dass ein Überprüfer jedes Jahr sicherstellt, dass der Ausgleich nicht den Betrag überschreitet, der für die Ausführung der öffentlichen Dienstleistung einschließlich eines angemessenen Gewinns erforderlich ist. Bei Überschreitung und innerhalb der Überschreitungsgrenzen des Schwellenwertes wird die Höhe der Überschreitung rückwirkend von JCD gezahlt (siehe Erwägungsgrund 225). (293) Aus den in den Erwägungsgründen 289 bis 292 angeführten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die JCD im Rahmen der Villo-Konzession ab der Annahme der zweiten Zusatzvereinbarung gewährten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind aufgrund des DAWI-Beschlusses von 2012. (294) Es sei darauf hingewiesen, dass diese Überprüfung auf dem Vergleich basiert zwischen einem Gewinn und den Kosten mit einer Referenzmarge von [10-20] %, die einer Standardmarge auf Einnahmen von [10-20] % entspricht und auf Basis der Austausche mit CCB und JCD als angemessen erachtet wird (70). Eine Marge auf die Kosten wurde einer Marge auf die Einnahmen bevorzugt, um die Stellungnahmen von CCB zu berücksichtigen (siehe Erwägungsgrund 213). 5.   RÜCKFORDERUNG DER MIT DEM BINNENMARKT UNVEREINBAREN BEIHILFEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM TEIL DER WERBETRÄGERVEREINBARUNGEN IM VERTRAG VON 1984 (295) Gemäß dem AEUV ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese aufzuheben oder umzugestalten hat (71). Nach ständiger Rechtsprechung durch die Gerichte der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erachtete Beihilfe aufzuheben, dazu, die vorherige Situation wiederherzustellen (72). (296) In diesem Kontext haben die Gerichte der Union entschieden, dass dieses Ziel erreicht sei, wenn der Begünstigte die Beträge der rechtswidrig erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt habe. Durch diese Erstattung verliert der Begünstigte den Vorteil, den er am Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern hatte, und wird die Situation wiederhergestellt, die vor der Gewährung der Beihilfe herrschte (73). (297) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor, dass „in Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen […] die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (298) Da die fraglichen Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurden, werden sie folglich als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen erachtet und müssen Gegenstand einer Rückforderung sein, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Gewährung derselben am Markt herrschte. Die Rückforderung muss den Zeitraum von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung gemäß der in den Erwägungsgründen 131-141 festgelegten Methodologie abdecken. Für die Rückforderungsbeträge müssen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen gezahlt werden. 6.   ZUSAMMENFASSUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN 6.1.   Teil über die Werbeträgervereinbarungen im Vertrag von 1984 (299) Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass der Betrieb bestimmter Werbeträger durch JCD, die im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1984 im Gebiet der Stadt Brüssel aufgestellt wurden und über deren in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorhergesehenen Termin des Abbaus hinaus ohne Zahlung von Miete oder Abgabe verblieben, sämtliche Beihilfekriterien erfüllt und diese Maßnahme daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (300) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme, auf die sich dieser Teil der Beschwerde bezieht und die eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, durchgeführt wurde, ohne gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden zu sein. Sie stellt somit eine rechtswidrige Beihilfe dar. (301) Die Kommission ist des Weiteren der Auffassung, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und folglich Gegenstand einer Rückforderung einschließlich Zinsen gemäß dem Urteil in der Rechtssache CELF (74) sein muss. 6.2.   Teil Villo! (302) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (303) Jedoch sind die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (304) Bezüglich des Zeitraums vom Beginn der Konzession am 5. Dezember 2008 bis zur Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung (siehe Abschnitt 4.6) am 29. März 2018 ist die Kommission der Auffassung, dass die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens von 2012 (siehe Abschnitt 4.7) erfüllen. Sie müssen somit nicht zu einer Rückforderung führen, obgleich es sich um rechtswidrige Beihilfen handelt, weil sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden. (305) Bezüglich des Zeitraums ab dem Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung bis zum Ende der Konzession mit Datum vom 16. September 2026 ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012 vorbehaltlich der strikten Einhaltung der in dieser Zusatzvereinbarung festgelegten Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4.8) erfüllt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe der nicht gezahlten Mieten und Abgaben für die im Rahmen des Vertrags von 1984 im Gebiet der Stadt Brüssel aufgestellten und über den in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus verbliebenen Werbeträger, die Belgien im Zeitraum vom 15. September 2001 bis zum 21. August 2010 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von JCD rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (75) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffenen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 (1)   Die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV staatliche Beihilfen dar. (2)   Für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008, Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Villo-Konzession, bis zum 29. März 2018, Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung, erfüllen die in der Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens von 2012 (76) und sind somit mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfen sind rechtswidrig, da sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden. (3)   Für den Zeitraum vom 29. März 2018, Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung, bis zum 26. September 2026, Ende der Konzession, erfüllen die in der Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012 (77) und sind somit vorbehaltlich der strikten Einhaltung der in der zweiten Zusatzvereinbarung der Villo-Konzession festgelegten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 203 vom 19.6.2015, S. 12. (2)  Ebenda. (3)  Dieser Beschluss umfasst nicht die in Erwägungsgrund (8) genannte zusätzliche Beschwerde von CCB, die sich auf Werbeträgervereinbarungen im Vertrag von 1999 bezieht und nicht Teil des förmlichen Prüfverfahrens ist (siehe auch Erwägungsgrund (69)). (4)  Stadt Brüssel ist die offizielle Bezeichnung der Gemeinde, die sich im Zentrum der Region Brüssel-Hauptstadt befindet. Die Stadt Brüssel ist von 18 eng miteinander verbundenen Gemeinden umgeben, die zusammen eine einzige große Verwaltungseinheit bilden, die den Namen Region Brüssel-Hauptstadt trägt. Die Region Brüssel-Hauptstadt ist mit einer Regierung und einem Parlament ausgestattet. Es handelt sich um einen urbanen Raum mit etwa 1 200 000 Einwohnern, dessen Teile einen einzigen Bezirk bilden, der üblicherweise Brüssel bezeichnet wird. (5)  Gegen Zahlung eines Netto-Pauschalpreises je zur Verfügung gestelltem, vollständig ausgestattetem, aufgestelltem und betriebsbereitem Produkt. (6)  Diese Elemente wurden in einer am 9. Juni 2011 geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Villo-Konzession aufgenommen. (7)  Die Nutzungsgebühr beträgt […] EUR/Jahr pro Werbeträger. Der Höchstbetrag der Gebühren, die JCD ohne die Freistellung hätte begleichen müssen, beläuft sich auf […] Werbeträger der Größe 8 m2 * […] EUR pro Werbeträger = [50 000-150 000] EUR. (8)  Siehe Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses. (9)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (10)  Urteil des Cour d’appel Brüssel vom 29. April 2016 (9. Kammer) im Rahmen der Rechtssache 2011/AR/140. Der Cour d’appel Brüssel hat das Argument des Austausches der Stadtmöbel abgewiesen und erklärt, dass ein solcher Austausch von den Verträgen von 1984 und 1999 weder vorgesehen noch autorisiert war und ebenso wenig von der Stadt nach Abschluss des Vertrags von 1999 genehmigt wurde. (11)  Die Stadt Brüssel hat im Oktober 2001 ihre erste Verordnung zur privaten Nutzung des öffentlichen Raums zu gewerblichen Zwecken verabschiedet, die im Januar 2002 in Kraft getreten ist (Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001, Steuer auf temporäre Werbung im und über den öffentlichen Raum), jedoch haben die belgischen Behörden die Zahlung von Abgaben für die Werbeträger von 1999 erst ab dem Besteuerungszeitraum 2009 eingefordert. (12)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe Anwendung fand. (13)  Der Vertrag von 1999 sieht in Artikel 12 die Formel für Mietpreisänderungen vor und spezifiziert, dass der öffentliche Auftraggeber die Formel für Änderungen (Anpassung am Jahrestag des Vertragsschlusses) akzeptiert. Derselbe Artikel gibt die Daten an, die als Grundlage für die Berechnung der Mon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.