Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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atsmiete dienen. (14)  Genauer gesagt sah Artikel 5 der Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001 eine Freistellung von Abgaben insbesondere für die „Anzeigen seitens der Stadt oder Einrichtungen, die von der Stadt geschaffen, dieser unterstellt oder von dieser finanziert werden“. (15)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010 in der Rechtssache C-399/08 P, Kommission/Deutsche Post, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-524/14 P, Kommission/Hansestadt Lübeck, ECLI:EU:C:2016:971, Rn. 40, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, Kommission/World Duty FreeGroup S.A. u. a., ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 53, Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017 in der Rechtssache C-300/16 P, Kommission/Frucona Kosice, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 19. (17)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Compagnie nationale Air France/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache C-248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17, und Urteil vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava und Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2002:61, Rn. 57. (19)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache C-518/13, Eventech, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 33. (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, Syndicat français de l’Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., ECLI:EU:C.1996:285, Rn. 60, Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache C-173/73, Italienische Republik/Kommission, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ECLI:EU:C:2001:598; ebenso wie Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Französische Republik/Kommission, ECLI:EU:C:1990:67, Rn. 41. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016 in der Rechtssache C-211/15 P, Orange/Kommission, ECLI:EU:C:2016:798. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-385/12, Orange/Kommission, ECLI:EU:T:2015:117. (25)  Schlussanträge der Generalanwältin Wahl in der Rechtssache C-211/15 P vom 4. Februar 2016, Orange/Kommission, ECLI:EU:C:2016:78. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016 in der Rechtssache C-211/15 P, Orange/Kommission, ECLI:EU:C:2016:798, Rn. 41 bis 44. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016 in der Rechtssache C-211/15 P, Orange/Kommission, ECLI:EU:C:2016:798, Rn. 44. (28)  Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (29)  Im Agrarsektor sind als Beispiele für rechtliche Verpflichtungen veterinär- und lebensmittelrechtliche Kontrollen und Untersuchungen zu nennen, die den landwirtschaftlichen Erzeugern auferlegt werden. Kontrollen und Untersuchungen, die von öffentlichen Stellen durchgeführt und finanziert werden, und bei denen es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die landwirtschaftlichen Erzeuger diese durchführen oder finanzieren müssen, werden hingegen nicht als den Unternehmen auferlegte aufsichtsrechtliche Verpflichtungen angesehen. Siehe Beschluss der Kommission vom 18. September 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35484 — Milchqualitätsprüfung nach dem Milch- und Fettgesetz; Beschluss der Kommission vom 4. April 2016 über die staatliche Beihilfe SA.35484 — allgemeine Gesundheitskontrolltätigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz. (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-538/11, Belgien/Kommission, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 74 bis 78. (31)  Wenn z. B. ein Unternehmen eine Zuwendung erhält, damit es eine Investition in einem Fördergebiet tätigt, kann nicht argumentiert werden, dass sich die Kosten, die das Unternehmen normalerweise selbst trägt, dadurch nicht verringern, da das Unternehmen die Investition ohne die Zuwendung gar nicht getätigt hätte. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache C-81/10 P, France Télécom SA/Kommission, ECLI:EU:C:2011:811, Rn. 43 bis 50. Dies gilt logischerweise auch für die Entlastung von Kosten, die einem Unternehmen aus der Ersetzung des Beamtenstatus seiner Beschäftigten durch einen Angestelltenstatus wie bei seinen Wettbewerbern entstehen, wodurch dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (in diesem Punkt bestand nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, ECLI:EU:T:2004:76, Rn. 57, eine gewisse Unsicherheit). Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride SpA und Iride Energia SpA/Kommission, ECLI:EU:T:2009:33, Rn. 46 bis 56, zur Erstattung verlorener Kosten. (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980 in der Rechtssache C-61/79, Amministrazione delle Finanze dello Stato, ECLI:EU:C:1980:100, Rn. 29 bis 32. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen C-106/87 bis C-120/87, Asteris AE u. a./Griechenland, ECLI:EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24. (35)  Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-64/08, Nuova Terni Industrie Chimiche SpA/Kommission, ECLI:EU:T:2010:270, Rn. 59 bis 63, 140 und 141, in dem klargestellt wird, dass mit einer Ausgleichsleistung für eine Enteignung zwar kein Vorteil gewährt wird, dass aber die rückwirkende Verlängerung einer solchen Ausgleichsleistung eine staatliche Beihilfe darstellen kann. (36)  Urteil des Cour d’appel Brüssel vom 29. April 2016 (9. Kammer) im Rahmen der Rechtssache 2011/AR/140. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 94. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 2016 in der Rechtssache T-385/12, Orange/Kommission, ECLI:EU:T:2015:117. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019 in der Rechtssache C-387/17, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, ECLI:EU:C:2019:51, Rn. 40. (41)  Urteil des Gerichts vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, ECLI:EU:T:1999:125, Rn. 41. (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011 in der Rechtssache C-279/08 P, Kommission/Niederlande, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 131. (43)  Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-197/11 und C- 203/11, Eric Libert u. a./flämische Regierung; All Projects & Developments NV u. a./Vlaamse Regering, ECLI:EU:C:2013:288. (44)  Das von der Region Brüssel-Hauptstadt am 15. März 2008 eingeleitete Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Villo-Konzession beispielsweise wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (45)  Die Verjährungsfrist von 10 Jahren untersagt jegliche Vollstreckung vor dem 15. September 2001. (46)  Die Berechnung der Höhe der unvereinbaren Beihilfe bezüglich der Abgaben muss auf Grundlage der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2001, der Artikel 4 bis 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 und der Artikel 4, 5 und 6 der Abgabenverordnungen vom 17. Dezember 2007, vom 15. Dezember 2008, vom 9. November 2009, vom 20. Dezember 2010 und vom 5. Dezember 2011 erfolgen. (47)  Diese Daten sind in Anhang 10 angeführt. (48)  Urteil des Cour d’appel Brüssel vom 29. April 2016 (9. Kammer) im Rahmen der Rechtssache 2011/AR/140. (49)  Abgabenverordnung vom 17. Dezember 2007, vom 15. Dezember 2008, vom 9. November 2009, vom 20. Dezember 2010, vom 5. Dezember 2011. Artikel 2 ebendieser Abgabenverordnungen sah vor, dass „es sich bei den Werbeträgern, auf die sich diese Verordnung bezieht, um Werbeträger, temporäre Werbeträger, Werbefahrzeuge und Werbestände handelt“. Die Abgabenberechnung wurde in den Artikeln 4 bis 6 angeführt. Insbesondere gemäß Artikel 4, Abgabe auf Werbeträger: a) „die Höhe der Abgabe auf Werbeträger beläuft sich auf 150,00 EUR pro Besteuerungszeitraum pro m2. b) §1. Die Höhe der Abgabe für Werbeträger, die ausschließlich für Werbung zu kulturellen, sozialen, sportlichen Zwecken und für damit gleichzusetzende Werbung, einschließlich für Filme, künstlerische Werke und solche Werbung, die über die Organisation von Veranstaltungen, Kongressen, Messen oder Zirkus genutzt werden, beläuft sich auf 50,00 EUR pro Besteuerungszeitraum pro m2. §2. Wird jedoch mehr als 1/7 der sichtbaren Werbefläche für Angaben, Namen oder Logos kommerzieller Art genutzt, dann werden die Werbeträger, die ausschließlich für Werbung zu kulturellen, sozialen, sportlichen Zwecken und für damit gleichzusetzende Werbung, einschließlich für Filme, künstlerische Werke und solche Werbung, die über die Organisation von Veranstaltungen, Kongressen, Messen oder Zirkus genutzt werden, nach dem unter Buchstabe a) dieses Artikels angeführten Satz besteuert. c) Die Abgabe wird für den gesamten Besteuerungszeitraum fällig unabhängig vom Datum des Auf- und Abbaus des jeweiligen Werbeträgers.“ Gemäß Artikel 5, Abgabe auf temporäre Werbeträger: […] Gemäß Artikel 6, Allgemeine Bestimmungen der Artikel 4 und 5: a) Die Abgabe ist pro Werbeträger fällig. b) §1. Bei der Berechnung der Abgabe werden eventuelle Dezimalstellen auf volle m2 aufgerundet. §2. Abweichend von §1 erfolgt für Werbeträger unter 4 m2 die Besteuerung pro Bruchteil von 0,25 m2 des festgelegten Tarifs geteilt durch 4. c) Für mit mehreren Werbeflächen versehene Werbeträger wird der Satz der Abgabe mit der Anzahl der Werbeflächen multipliziert. a. Für mit einem System ausgestattete Werbeträger, das die Hintereinanderschaltung oder den Ablauf mehrerer Werbungen auf ein und derselben Werbefläche erlaubt, wird der Abgabesatz verdoppelt. d) Weicht die Fläche des Werbeträgers von der sichtbaren Werbefläche ab, so wird die Abgabe auf Grundlage der sichtbaren Werbefläche berechnet. (50)  Artikel 5 sah vor, dass von der in dieser Abgabenverordnung festgelegten Steuer unter anderem „die Anzeigen seitens der Stadt oder Einrichtungen, die von der Stadt geschaffen, dieser unterstellt oder von dieser finanziert werden“, freigestellt sind. Wie aus den Stellungnahmen der belgischen Behörden vom 20. Februar 2017 als Antwort auf die von der Kommission gestellten zusätzlichen Fragen vom 14. Februar 2017 hervorgeht, hat die Stadt Brüssel zu keinem Zeitpunkt die Werbeträger selbst betrieben. Diese Freistellung erfolgte stets gegenüber Dritten. Die einzigen Werbeträger, die sich im Eigentum der Stadt Brüssel befinden, sind Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens, für das am 14. Oktober 1999 der Zuschlag erteilt wurde und das nach Ablauf verlängert wurde. Der derzeitige Zuschlagsempfänger, das heißt CCB, entrichtet eine Miete für die Werbeträger sowie die Anwendung findenden Abgaben. (51)  Artikel 9 der Abgabenverordnung vom 17. Dezember 2007 stellt ausdrücklich „die Werbeträger der Stadt Brüssel oder der Einrichtungen, die von der Stadt Brüssel geschaffen, dieser unterstellt oder von dieser finanziert werden“ frei. (52)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (53)  Siehe Rn. 33 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11. Januar 2012, S. 4). (54)  Ebenda, Rn. 47. (55)  Barcelona und Antwerpen werden als Beispiele angeführt. (56)  Bezüglich der Finanzierung wäre im Lastenheft beispielsweise angeführt, dass der Lizenzgeber „für verschiedene Finanzierungsansätze offen sei“. (57)  Siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2012. (58)  Verordnung vom 25. November 2010 über den Betrieb einer öffentlichen Dienstleistung im Bereich des automatisierten Fahrradverleihs, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Dezember 2010, Artikel 2. (59)  GRP ist ein Index, der den wirtschaftlichen Wert einer Werbefläche hinsichtlich ihres Zielgruppenpotentials sowie der Häufigkeit des Sichtkontakts zwischen dieser Werbefläche und dem angesprochenen Verbraucher bestimmt. (60)  Der Verwaltungsausschuss wird durch Artikel 6 der Vereinbarung über die Villo-Konzession eingesetzt und setzt sich paritätisch aus mindestens zwei vom Minister für Mobilität innerhalb von Bruxelles Mobilité ernannten Mitgliedern und mindestens zwei von JCD ernannten Mitgliedern zusammen. (61)  Entspricht einem Standardprozentsatz von [10-20] % auf die Einnahmen. (62)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95. (63)  Siehe Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2005 in der Rechtssache C-15/14 P, Kommission/MOL, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2006 in der Rechtssache C-270/15 P, Königreich Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 49. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-314/15, Griechische Republik/Kommission, ECLI:EU:T:2017:903, Rn. 79. (65)  Siehe Artikel 3 der DAWI-Entscheidung von 2005 sowie des DAWI-Beschlusses von 2012. (66)  Siehe Urteil des Verfassungsgerichts Belgiens 68/2012 vom 31. Mai 2012. (67)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (68)  Siehe diesbezüglich insbesondere den Beschluss vom 25. Januar 2012 in der Rechtssache SA.14588 sowie den Beschluss vom 10. Juli 2018 in der Rechtssache SA.37977. (69)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (70)  Siehe auch Erwägungsgrund 109 des Einleitungsbeschlusses. (71)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (72)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (73)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (74)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008 in der Rechtssache C-199/06, Centre d’exportation du livre français (CELF) und Ministre de la Culture et de la Communication („CELF I“), ECLI:EU:C:2009:79. (75)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (76)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (77)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.