Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeleitet. Dieser Umstand hätte in der Praxis zu zwei unterschiedlichen Ablaufdaten für Phase 1 und Phase 2 geführt (wie in der Präambel der Zusatzvereinbarung angeführt); und iii) Rückgang der Anzahl der von JCD betriebenen Werbeträger im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung der Villo-Konzession. 4.6.   Zweite Zusatzvereinbarung der Vereinbarung über die Villo-Konzession (222) Eine Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Villo-Konzession wurde am 29. März 2018 von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und JCD unterzeichnet. Diese Zusatzvereinbarung wurde eingeführt, um eine genauere und regelmäßigere Kontrolle zum Nichtvorhandensein einer Überkompensation zu ermöglichen. (223) Die Zusatzvereinbarung legt fest, dass die Ergebnisse der getrennten Rechnungslegung von JCD der Region zu übermitteln sind. Die Ergebnisse sollen die Erträge der Villo-Konzession anführen und dabei zwischen den aus den Zahlungen der Nutzer resultierenden Einnahmen, den Werbeeinnahmen, der Freistellung von Gebühren auf kommunaler Ebene und der Neutralisierung der Erhöhung der Abgaben auf kommunaler Ebene unterscheiden; sie werden ebenso die Kosten der Konzession anführen und dabei zwischen Verwaltungskosten und Abschreibung der mit dem Villo-Service verbundenen Investitionen unterscheiden. (224) Die Zusatzvereinbarung legt fest, dass der mit der Kontrolle der Jahresabschlüsse von JCD betraute Wirtschaftsprüfer („der Wirtschaftsprüfer“) jedes Jahr sicherstelle, dass die von JCD umgesetzten Grundsätze der getrennten Rechnungslegung mit dem DAWI-Beschluss von 2012 im Einklang stehen. Jedes Jahr werden die Ergebnisse der getrennten Rechnungslegung nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer an den Überprüfer übermittelt. (225) Jedes Jahr stellt der Überprüfer sicher, dass die Kennzahl der jährlich erzielten Betriebsergebnisse (EBIT) geteilt durch die mit dem Betrieb der Villo-Konzession verbundenen jährlichen Kosten (seit 2009) den Schwellenwert von [10-20] % nicht überschreite (61). Bei Überschreitung und innerhalb der Überschreitungsgrenzen des Schwellenwertes wird die Höhe der regionalen Gebühren, von denen JCD freigestellt ist, erhöht um den Betrag, der aus der Auswirkung der mit den kommunalen Abgaben verbundenen Maßnahmen resultiert, rückwirkend vollständig oder teilweise für das Vorjahr gezahlt. (226) Die Zusatzvereinbarung legt außerdem fest, dass der Wirtschaftsprüfer das Nichtvorhandensein einer Überkompensation für den Zeitraum 2009-2017 gemäß dieser Methode prüfe und dass er einen Sammelbericht erstelle und an den Verwaltungsausschuss adressiere. Der Bericht sollte so schnell wie möglich nach Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung erstellt werden. 4.7.   Beurteilung der Maßnahmen vor der zweiten Zusatzvereinbarung (227) Die Kommission unterscheidet in ihrer Beurteilung den Zeitraum vor der Zusatzvereinbarung (siehe Erwägungsgrund 222) von dem Zeitraum nach der Zusatzvereinbarung. 4.7.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (228) Die Kriterien, mit denen das Vorliegen von staatlichen Beihilfen bestimmt werden kann, sind in den Erwägungsgründen 70 und 71 beschrieben. In den Erwägungsgründen 229 bis 249 wird überprüft, ob diese Kriterien für die einzelnen Maßnahmen erfüllt sind: Freistellung von regionalen Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums, Neutralisierung der Erhöhung von kommunalen Abgaben, und Unvorhersehbarkeitsklausel im Hinblick auf die regionalen Abgaben (siehe Erwägungsgrund 22). 4.7.1.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (229) Die Kriterien, mit denen die Zurechenbarkeit zu und das Vorliegen von staatlichen Mitteln bestimmt werden kann, sind in den Erwägungsgründen 72 und 73 beschrieben. Zurechenbarkeit (230) Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Villo-Konzession durch die Region Brüssel-Hauptstadt erteilt wurde und dass die Region im Anschluss an diese Erteilung die zusätzlichen Maßnahmen bewilligt habe (siehe Erwägungsgründe 19-22). Die angefochtenen Maßnahmen sind also dem Staat zurechenbar. Staatliche Mittel (231) Der Einnahmenausfall im Zusammenhang mit den angefochtenen Maßnahmen für die Region Brüssel-Hauptstadt sowie für die verschiedenen Gemeinden, die Teil deren Gebiets sind, stellen Einnahmenverluste für die Behörden dar und somit JCD übereignete staatliche Mittel. (232) Die betreffenden staatlichen Mittel sind genauer gesagt i) die Einnahmenverluste aufgrund der Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums der Region Brüssel-Hauptstadt auf den 8 m2 großen Werbeträgern, die sich auf einen Betrag von höchstens [50 000-150 000] EUR pro Jahr belaufen; ii) Verlust von mit der Neutralisierung einer eventuellen Erhöhung der regionalen Abgaben verbundenen Einnahmen, die dem aus dieser Erhöhung resultierenden Betrag entspricht; und iii) Verlust von mit der Neutralisierung einer eventuellen Erhöhung der kommunalen Abgaben verbundenen Einnahmen, die dem aus dieser Erhöhung resultierenden Betrag entspricht und sich auf einen Betrag von höchstens [250 000-350 000] EUR pro Jahr beläuft (siehe Erwägungsgrund 22). (233) Das Villo-Fahrradverleihsystem wird ebenso durch die Verwaltung und den Betrieb von Werbeträgern als Ergänzung zu den Zahlungen der Kunden finanziert. Bei den Werbeeinnahmen sowie der Zahlung der Nutzer der Konzession handelt es sich um rein private Mittel, die nicht als staatliche Mittel eingestuft werden können. (234) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von JCD erzielten Werbeeinnahmen eindeutig keine staatlichen Mittel darstellen, da diese Werbeeinnahmen aus privaten Verträgen zwischen JCD und dessen Kunden resultieren, bei denen der Stadt in keinster Weise eingreife. (235) Im Übrigen ist es nicht denkbar, dass die Region Brüssel-Hauptstadt auf staatliche Mittel verzichte, nur weil sie in gewissen Wirtschaftszweigen nicht tätig wird. Ein solcher Ansatz für staatliche Mittel wäre extrem weit gefasst und würde dem Staat untersagen, Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet zu genehmigen ohne zuvor zu prüfen, ob er diese Tätigkeit nicht selbst ausführen könnte. 4.7.1.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (236) Die Kriterien, mit denen das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils bestimmt werden kann, sind in den Erwägungsgründen 82 und 83 beschrieben. (237) Im vorliegenden Fall erlauben die Freistellung von regionalen Gebühren und die Neutralisierung der Erhöhung von regionalen Gebühren JCD die Entlastung von Kosten, die er normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und verschaffen ihm somit einen Vorteil. (238) Die belgischen Behörden sind jedoch der Ansicht, dass die zusätzlichen Maßnahmen als von der Rechtsprechung im Fall Altmark abgedeckte Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen erachtet werden müssten. (239) Im Altmark-Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt, dass die aus staatlichen Mitteln gewährte Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keinen Vorteil darstelle, sofern die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt seien (62): i) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein; ii) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent festzulegen; iii) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken; und iv) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, bei der Erfüllung der Verpflichtungen entstanden wären. (240) Im Hinblick auf das zweite Altmark-Kriterium weist die Kommission darauf hin, dass die finanzielle Auswirkung für die Region Brüssel-Hauptstadt der zusätzlichen Maßnahmen, die erst nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens vorgesehen wurden, und insbesondere einer Maßnahme wie der Neutralisierung der Erhöhung von kommunalen Gebühren, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahme gewährt wurde, unbekannt gewesen sei, da sie vollständig von der zukünftigen Entwicklung der kommunalen Abgaben abhängen. Da keine Begrenzung der maximalen finanziellen Auswirkung für diese Maßnahme gegeben ist, erachtet die Kommission sie als nicht vollständig transparent. (241) Im Hinblick auf das dritte Altmark-Kriterium ist ex-ante zum Zeitpunkt der Gewährung der analysierten zusätzlichen Maßnahmen nicht überprüft worden, ob der von JCD erhaltene Ausgleich im Laufe des Betriebs der Konzession nicht den Betrag überschreite, der erforderlich sei, um die durch die Ausführung der Verpflichtungen entstehenden Kosten teilweise oder vollständig zu decken, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Ausführung dieser Verpflichtungen. (242) Im Hinblick auf das vierte Altmark-Kriterium schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass durch das Hinzufügen gewisser Maßnahmen nach dem Ausschreibungsverfahren nicht klar sei, ob das Ziel dieser Ausschreibung, das aus Sicht des Altmark-Urteils darin bestehe, denjenigen Bewerber auszuwählen, der den Dienst zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen könne, als erfüllt erachtet werden könne. Ab dem Zeitpunkt, wo nicht alle Ausgleichsmaßnahmen in die fragliche Ausschreibung übernommen werden, ist es nämlich schwer die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine solche Ausschreibung erlaube, den Bewerber auszuwählen, der die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu den geringsten Kosten erbringen könne und dies selbst, wenn das Ausschreibungsverfahren selbst transparent sei. (243) Aus den in den Erwägungsgründen 240 bis 242 angeführten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Altmark-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und dass folglich die Übereignung von zusätzlichen staatlichen Mitteln, die nach dem Ausschreibungsverfahren entschieden wurde, JCD sehr wohl einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. (244) Bezüglich der Berechnung der Höhe dieses Vorteils haben die belgischen Behörden zunächst geschätzt, dass die Neutralisierung der kommunalen Abgaben einem Höchstbetrag von etwa [50 000-100 000] EUR pro Jahr entsprächen. Diese Berechnung hat jedoch die Tatsache berücksichtigt, dass die Gemeinden im Allgemeinen einen gesenkten Abgabensatz für öffentliche Dienstleistungen anwenden im Vergleich zu gewerblichen Betreibern, die einen höheren Standardsatz abführen müssen. Die belgischen Behörden erachten nur die Differenz zwischen dem günstigeren Abgabensatz, der im Allgemeinen für öffentliche Dienstleistungen gewährt wird, und dem tatsächlich JCD auferlegten Abgabensatz im Rahmen der Villo-Konzession als Vorteil. Die Kommission ist ihrerseits der Auffassung, dass der tatsächlich JCD erteilte Vorteil in der Differenz zwischen dem Standardsatz und dem für JCD angewendeten Satz bestehe. Dieser Vorteil könne sich gemäß den ursprünglichen Berechnungen der belgischen Behörden auf einen Betrag von höchstens [250 000-350 000] EUR pro Jahr belaufen (63). (245) Insgesamt würde JCD einen Vorteil von höchstens [400 000-500 000] EUR pro Jahr erhalten ([50 000-150 000] EUR für die Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums der Region Brüssel-Hauptstadt und [250 000-350 000] EUR entsprechend der Anwendung der Preisanpassungsklausel bezüglich der kommunalen Gebühren, siehe Erwägungsgrund 22). 4.7.1.3.   Selektivität (246) Die Kriterien, mit denen die Selektivität einer Maßnahme bewertet werden kann, sind in Erwägungsgrund 97 beschrieben. (247) Da die angefochtenen Maßnahmen individuelle Beihilfemaßnahmen darstellen, lässt die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils (siehe die Erwägungsgründe 236 bis 245) ihre Selektivität vermuten (64). Da keine Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, findet diese Vermutung im vorliegenden Fall Anwendung und reicht aus, um sie zu selektiven Maßnahmen zu erklären. 4.7.1.4.   Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (248) Aus denselben Gründen, die in den Erwägungsgründen 103 bis 121 ausgeführt werden, haben die zusätzlichen Maßnahmen, die JCD für die Villo-Konzession gewährt wurden, Auswirkungen, die den Wettbewerb potenziell verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. 4.7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (249) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die zusätzlichen Maßnahmen, die mit dem Betrieb der Villo-Konzession für die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung in der Region Brüssel-Hauptstadt durch JCD einhergehen, sämtliche Beihilfekriterien erfüllen und diese Maßnahmen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 4.7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (250) Die Kommission stellt fest, dass die zusätzlichen Maßnahmen, auf die sich dieser Teil der Beschwerde bezieht und die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden sind. (251) Die belgischen Behörden sind jedoch der Auffassung, dass wenn diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, es sich um Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen handele, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien aufgrund des DAWI-Beschlusses, der zum Zeitpunkt der Tatsachen gültig war (zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahmen hatte der Text der DAWI-Entscheidung von 2005 Gültigkeit, die von dem DAWI-Beschluss von 2012 ersetzt wurde). Die beiden Texte sehen eine Freistellung von der Anmeldepflicht für Maßnahmen vor, die deren Vereinbarkeitsbedingungen erfüllen (65). (252) Damit diese Maßnahmen als vereinbar erachtet werden, reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen der DAWI-Entscheidung von 2005 genügten, der zum Zeitpunkt der Gewährung derselben gültig war. Die Vereinbarkeit mit der DAWI-Entscheidung von 2005 wird nachstehend analysiert. 4.7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund der DAWI-Entscheidung von 2005 4.7.3.1.   Anwendungsbereich (253) Die DAWI-Entscheidung von 2005 ist ausschließlich auf Dienstleistungen anwendbar, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden können. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass bei Fehlen einer sektoralen Vorschrift, die diese Frage auf Unionsebene regelt, die Mitgliedstaaten über weites Ermessen hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen verfügen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können, während die Kommission die Aufgabe hat, dafür Sorge zu tragen, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen werde. (254) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, da die Dienstleistung einem Bedürfnis der Bürger Rechnung trage, dem ohne das staatliche Eingreifen nicht unter denselben Bedingungen nachgekommen werden könnte (der von den Nutzern gezahlte Betrag ist beispielsweise unzureichend, um die Betriebskosten zu decken). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass das Verfassungsgericht Belgiens, das sich mit dieser Frage befasst habe, den gemeinwirtschaftlichen Charakter des automatisierten Villo-Fahrradverleihsystems bestätigt habe (66). (255) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich die DAWI-Entscheidung von 2005 auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen von weniger als 30 Mio. EUR pro Jahr, erteilt an Unternehmen, deren Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern in den beiden der Übernahme einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als 100 Mio. EUR betragen habe. (256) Der Gesamtbetrag der JCD in Form einer Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums und einer Neutralisierung der Erhöhung von kommunalen Abgaben gewährten Beihilfe liege sehr weit unter dem Schwellenwert von 30 Mio. EUR pro Jahr, da er laut Schätzungen der belgischen Behörden höchstens [400 000-500 000] EUR pro Jahr betrage (siehe Erwägungsgrund 245). Ferner habe der Jahresumsatz für die Jahre 2006-2007 deutlich unter 100 Mio. EUR gelegen. Die DAWI-Entscheidung von 2005 fände somit auf dieser Grundlage Anwendung. 4.7.3.2.   Einhaltung der Anforderungen (257) Artikel 4 der DAWI-Entscheidung von 2005 fordert, dass die „Erbringung [von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen [werde]. Die Form des Rechts- oder Verwaltungsaktes kann von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden. Aus ihm (ihnen) muss unter anderem Folgendes hervorgehen: […] Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen“. (258) Eine klare und explizite Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen wurde in die Betrauung von JCD erst ab dem 29. März 2018 mit Annahme der zweiten Zusatzvereinbarung der Vereinbarung über die Villo-Konzession integriert (siehe Erwägungsgründe 222 bis 226). Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass diese Anforderung der DAWI-Entscheidung von 2005 nicht eingehalten sei und die betreffenden Beihilfen auf Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar seien. 4.7.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund des DAWI-Beschlusses von 2012 4.7.4.1.   Anwendungsbereich (259) Der DAWI-Beschluss von 2012 sieht in Artikel 10 Buchstabe b vor, dass „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldungspflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, […] als mit dem Binnenmarkt vereinbar [gelten] und […] von der vorherigen Anmeldepflicht befreit [sind]“. Angesichts des Vorstehenden ist die Kommission also der Auffassung, dass die Beihilfe auf Grundlage DAWI-Beschlusses von 2012 analysiert werden müsse. (260) Wie in den Erwägungsgründen 253 und 254 erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler in der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorliege. Laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich der DAWI-Beschluss von 2012 auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen von weniger als 15 Mio. EUR pro Jahr. Laut Schätzungen der belgischen Behörden liegt die Gesamthöhe der JCD gewährten Beihilfe sehr weit unterhalb dieses Schwellenwerts (siehe Erwägungsgrund 245). Der DAWI-Beschluss von 2012 fände somit auf dieser Grundlage Anwendung. 4.7.4.2.   Einhaltung der Anforderungen (261) Artikel 4 des DAWI-Beschlusses von 2012 (genauso wie Artikel 4 der DAWI-Entscheidung von 2005) fordert, dass die „Erbringung [von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen [werde]. Die Form des Rechts- oder Verwaltungsaktes kann von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden. Aus ihm (ihnen) muss unter anderem Folgendes hervorgehen: […] Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen“. (262) Wie in Erwägungsgrund 258 erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Anforderung des DAWI-Beschlusses nicht eingehalten sei und die betreffenden Beihilfen auf Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2012 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar seien. 4.7.5.   Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund des DAWI-Rahmens von 2012 4.7.5.1.   Anwendungsbereich (263) Laut Randnummer 7 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringungen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (67) (nachstehend „der DAWI-Rahmen von 2012“) „[gelten die] Grundsätze dieser Mitteilung […] nur für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, die nicht von dem [DAWI-Beschluss von 2012] erfasst werden“. Angesichts des Vorstehenden ist die Kommission somit der Auffassung, dass die Beihilfe auf Grundlage DAWI-Rahmens von 2012 analysiert werden müsse. (264) Laut Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2012 „[wendet die] Kommission […] die Grundsätze dieser Mitteilung auf alle rechtswidrigen Beihilfen an, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, selbst wenn die Beihilfe vor dem genannten Datum gewährt wurde“. Der DAWI-Rahmen von 2012 findet somit seit Beginn der Villo-Konzession Anwendung. 4.7.5.2.   Einhaltung der Anforderungen (265) Die Kommission wird die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den in Abschnitt 2 des DAWI-Rahmens von 2012 angeführten Voraussetzungen überprüfen und dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass laut Randnummer 61 des Rahmens „die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39, 51 bis 59 und 60 Buchstabe a dargelegten Grundsätze […] nicht für Beihilfen [gelten], die die in Artikel 2 Absatz 1 des [DAWI-Beschlusses von 2012] genannten Bedingungen erfüllen“. Wie vorstehend dargestellt (siehe Erwägungsgrund 260) erfüllt die vorliegende Beihilfe diese Voraussetzungen. Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (266) Laut Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2012 „[muss die] Beihilfe […] für eine echte […] Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags bestimmt sein“. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Betrieb der Villo-Konzession um eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele (siehe die Erwägungsgründe 253 und 254). Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (267) Laut Randnummer 15 des DAWI-Rahmens von 2012 „[muss die] Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse […] dem betreffenden Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Akte übertragen werden, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann“. Laut Randnummer 16 muss in einem solchen Akt insbesondere die Art und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen festgelegt sein; das Unternehmen, dem diese Verpflichtungen auferlegt werden, und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; die Art etwaiger dem Unternehmen gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte; die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus sowie die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen; Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (268) Die Villo-Konzession wurde von den belgischen Behörden in der Vereinbarung über die Villo-Konzession als öffentliche Dienstleistungskonzession definiert. Ferner hat das Parlament der Region am 25. November 2010 eine Verordnung erlassen, die den Betrieb der öffentlichen Dienstleistung Villo regelt. (269) Die Villo-Konzession definiert die öffentliche Dienstleistung als „die Bereitstellung eines automatisierten Fa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.