Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hränkt seinen Anwendungsbereich auf Beihilfen, die eine Höhe von 15 Mio. EUR pro Jahr nicht überschreiten. JCD weist darauf hin, dass eine Ausgleichsleistung für öffentliche Dienstleistungen als jeglicher aus öffentlichen Mitteln erteilter Vorteil definiert sei und dass die Werbeeinnahmen sowie die Zahlungen seitens der Nutzer somit nicht für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden könnten. Folglich erachtet JCD, dass die Höhe der im vorliegenden Fall gewährten Beihilfe pro Jahr weit unter diesem Schwellenwert liege und somit in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses falle. Einhaltung der Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012 (179) JCD ist der Ansicht, dass die Villo-Konzession die Bestimmungen des DAWI-Beschlusses von 2012 einhalte und führt nachstehende Argumente an. (180) Betrauung: JCD verweist auf Erwägungsgrund 73 des Einleitungsbeschlusses, demzufolge die dem Betreiber der Konzession auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der Vereinbarung über die Villo-Konzession und in der Verordnung vom 25. November 2010, die vom Parlament und der Region verabschiedet wurde, angeführt würden. (181) Im Hinblick auf die Dauer der Betrauung ist JCD der Ansicht, dass die Dauer von 15 Jahren aufgrund der erforderlichen erheblichen Investitionen gerechtfertigt sei. Die Einrichtung der Verleihstationen und die Bereitstellung der Fahrräder seien mit erheblichen Investitionen verbunden, wohingegen die Vereinbarung über die Villo-Konzession die Anzahl der Werbeträger, die aufgestellt werden könne, sowie die Tarifindexierung für die Nutzer beschränke. Außerdem hebt JCD hervor, dass die bei Abschluss der Vereinbarung über die Villo-Konzession geltende DAWI-Entscheidung von 2005 keine Bestimmung zur Dauer der in Frage stehenden Konzession vorgesehen habe. (182) JCD ist der Auffassung, dass die Betrauung im vorliegenden Fall die Maßnahmen zur Rückforderung etwaiger Überkompensationen nicht vorsehen brauchte, da jegliches Überkompensationsrisiko seit Abschluss der Vereinbarung der Villo-Konzession ausgeschlossen gewesen sei, unter anderem, weil der Auftrag auf Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens vergeben worden sei. (183) Ausgleich: JCD hebt hervor, dass angesichts der Tatsache, dass der Betrieb der Konzession bis zum heutigen Tage defizitär gewesen sei, hier keine Überkompensation vorliegen könne. Folglich sei es nicht erforderlich, den Betriebsgewinn von JCD zu berechnen, um zu überprüfen, ob dieser als angemessen erachtet werden könne und es sei somit nicht erforderlich sicherzustellen, dass der zur Prüfung auf Überkompensation verwendete Referenzwert nicht überschritten sei. (184) Im Hinblick auf die Zuteilung der mit der Villo-Konzession verbundenen Werbeeinnahmen führt JCD an, dass er die aufgestellten Werbeträger hinsichtlich der Erfassung der Bevölkerung, Publikumsleistung und Anzahl der Werbeflächen unabhängig vom vertraglichen Ursprung dieser Flächen und unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und dem in einer Stadt strategisch wichtigen Aufstellungsort derselben schätze. JCD ist der Auffassung, dass es nicht angemessen sei, den Istwert ausschließlich auf Grundlage des GRP schätzen zu wollen, wie es CCB geltend mache (siehe Erwägungsgrund 162), da eine allein veräußerte Werbefläche (selbst mit einem sehr hohen GRP) die Inserenten, die eine nationale Abdeckung suchen, nicht interessiere. (185) Ausgleichskontrolle: JCD ist der Ansicht, dass die durch die Villo-Konzession vorgesehenen Betriebskontrollen (siehe Erwägungsgrund 175 (iv)) sehr wohl dazu dienten, das Nichtvorhandensein einer Überkompensation sicherzustellen. 4.2.3.3.   Höhe der Ausgleichsleistungen (186) Bezüglich der Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums auf regionaler Ebene stellt JCD klar, dass im Rahmen der Verhandlungen, die dem Abschluss der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorangegangen seien, JCD akzeptiert habe, die Anzahl der Werbeträger, die im Rahmen der Konzession der öffentlichen Dienstleistung aufgestellt werden könnten, hinsichtlich der Anzahl, die er in seinem Angebot anvisiert hatte, zu senken. (187) Die Anzahl der 2 m2 großen Werbeträger und die Anzahl der 8 m2 großen Werbeträger sei auf 25 Einheiten reduziert worden. Als Gegenleistung habe die Region JCD eine Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums auf regionaler Ebene für die 8 m2 großen Werbeflächen eingeräumt, die im Rahmen der Villo-Konzession aufgestellt werden sollten. (188) Diese Freistellung belaufe sich auf einen Höchstwert von [50 000-150 000] EUR pro Jahr (siehe Erwägungsgrund 22). (189) Bezüglich der Neutralisierung von Änderungen der Abgaben auf regionaler Ebene stellt JCD klar, dass die finanzielle Auswirkung in der Praxis sehr begrenzt sei. Sie hänge sowohl von der Entwicklung der betreffenden Abgaben als auch von der Fakturierung von JCD ab. Die von JCD in Anwendung der Preisanpassungsklauseln weiterverrechneten Nutzungsgebühren hätten sich in der Praxis auf einen Betrag von weniger als [0-50 000] EUR pro Jahr bis 2017 belaufen. 4.3.   Stellungnahmen von Belgien 4.3.1.   Stellungnahmen von Belgien zum Einleitungsbeschluss (190) Die belgischen Behörden haben ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss mittels Schreiben vom 21. Mai 2015 übermittelt. 4.3.1.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfen (191) Die belgischen Behörden haben ihren ursprünglichen Standpunkt bestätigt, nach dem die in der Vereinbarung über die mit JCD geschlossenen Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen alle Kriterien des Altmark-Urteils erfüllten und dass diese Maßnahmen somit keine staatliche Beihilfe darstellten. (192) Sie haben insbesondere folgende Argumente vorgebracht: Erstes Kriterium des Altmark-Urteils (193) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass die Förderung eines umweltfreundlichen Transportmittels, das einen Lösungsansatz für die Mobilitätsprobleme anbiete, denen Brüssel ausgesetzt sei, sowie die öffentliche Bereitstellung eines automatisierten Fahrradverleihsystems zweifelsohne Ziele von allgemeinem Interesse verfolgten. Zweites Kriterium des Altmark-Urteils (194) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass das Lastenheft, auf Grundlage dessen JCD und CCB ihre detaillierten Angebote erstellt haben, die Hauptparameter des Finanzierungssystems enthalte: i) Einnahmen des Systems, die vollständig privaten Ursprungs sind; ii) keinerlei direkte Subvention oder direkte Ausgleichsleistung für mit der Konzession verbundene Verluste; und iii) vollständig vom Konzessionsnehmer getragenes Betriebsrisiko. Drittes Kriterium des Altmark-Urteils (195) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass die Vergabe der Villo-Konzession auf Grundlage einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt sei, sodass davon ausgegangen werden könne, dass keine Überkompensation vorliege. Die Tatsache, dass die Region die Zahlung einer direkten Subvention als Gegenleistung der Konzession ausdrücklich ausgeschlossen habe, und dies in offener, transparenter und diskriminierungsfreier Weise, habe unweigerlich ermöglicht, jegliches Risiko einer Überkompensation auszuschließen. (196) Zweitens hätten die in der Konzession vorgesehenen Finanzmaßnahmen keinerlei Überkompensation seitens JCD verursacht. Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass: i) die Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums der Region, von der JCD profitiert habe, sich auf einen Betrag von höchstens [50 000-150 000] EUR pro Jahr belaufe und nur einen kleinen Teil der gesamten Betriebskosten der Konzession abdecke, nämlich [0-5] % dieser Kosten im Jahr 2012; ii) die Neutralisierung eventueller zukünftiger Änderungen der Abgaben auf regionaler Ebene (siehe Erwägungsgrund 22) eine übliche Klausel in Verträgen über Konzessionen mit langer Laufzeit sei und insbesondere durch die autonome Steuerhoheit der Region und die Tatsache, dass keinerlei Ausgleichsleistung im Fall von Verlusten beim Betrieb der Konzession vorgesehen sei, gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall sei keinerlei Erhöhung der Abgaben und Steuern auf regionaler Ebene erfolgt und die Neutralisierungsklausel sei nie zur Anwendung gekommen; iii) die Preisanpassungsklauseln in mit den Gemeinden geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen (siehe Erwägungsgrund 22) sich darauf beschränken würden, ein unabhängiges verbesserndes Mittel vorzusehen, um die Ausgewogenheit des Vertrags sicherzustellen und in keinster Weise den Satz der Abgabe auf kommunaler Ebene berührten, den die Gemeinden zu überprüfen frei blieben. Wie in Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses angeführt, entspräche diese Neutralisierung einem Höchstwert zwischen [50 000-100 000] EUR und [250 000-350 000] EUR je nach dem betrachteten Vergleichssatz; iv) JCD im Hinblick auf die Zuteilung der Werbeeinnahmen für jeden Vertrag einen Bewertungsfaktor anwende, der dem Mehrwert hinsichtlich der Durchschnittseinnahmen pro Werbefläche entsprechen, was eine mit dem aktuellen Stand in dem Bereich kohärente Methodik darstelle; und v) die Vereinbarung über die Konzession einer systematischen Kontrolle unterliege. Einerseits seien ein Verwaltungsausschuss (60) und ein Begleitausschuss, denen JCD jedes Jahr einen Bericht zur Betriebsfähigkeit des Systems vorlege, damit betraut, die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen. Andererseits sehe die Verordnung vom 25. November 2010 eine jährliche Kontrolle der Umsetzung des Vertrags über die Konzession durch die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und durch das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt vor. Viertes Kriterium des Altmark-Urteils (197) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass JCD den Zuschlag für die Villo-Konzession im Anschluss an ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren erhalten habe. Was die nach dem Ausschreibungsverfahren hinzugefügten Finanzmaßnahmen (siehe Erwägungsgrund 22) betrifft, so habe deren einziges Ziel darin bestanden, den Rückgang der erwarteten Werbeeinnahmen auszugleichen und das Gleichgewicht des Vertrags für die Zukunft aufrecht zu halten. 4.3.1.2.   Vereinbarkeit (198) Gesetzt die Annahme, dass die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, so sind die belgischen Behörden der Auffassung, dass diese auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten angesichts der Tatsache, dass: i) die Bereitstellung eines Fahrradverleihsystems mit Selbstbedienung, die ein umweltfreundliches Transportmittel als Alternative zum Auto fördere, ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse darstelle; ii) die Finanzierung der Konzession, fast vollständig aus privaten Mitteln bestehend, geeignet und angemessen sei und einen Anreizeffekt habe; und iii) die Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel begrenzt seien, da die Konzession das Ergebnis eines wirksamen und transparenten wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens mit einer rein lokalen Anwendung sei. 4.3.2.   Stellungnahmen von Belgien zu den Stellungnahmen der Beteiligten (199) Die belgischen Behörden haben ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen der Beteiligten mittels Schreiben vom 2. Oktober 2015 übermittelt. (200) Die belgischen Behörden weisen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente zurück. Sie machen geltend, dass die durch die Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen alle Kriterien des Altmark-Urteils erfüllen und somit keine staatlichen Beihilfen darstellen würden. Hilfsweise sind die belgischen Behörden der Auffassung, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien auf Grundlage: i) des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags; und ii) des DAWI-Beschlusses von 2012. 4.3.2.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfen (201) Während CCB hervorhebt, dass die Region Brüssel-Hauptstadt JCD das Recht eingeräumt hätte, den öffentlichen Raum zu Werbezwecken zu nutzen und zu betreiben, ohne dafür die Zahlung einer Gegenleistung zu verlangen, weisen die belgischen Behörden diese Prämisse ab und weisen darauf hin, dass die Erbringung des öffentlichen Fahrradverleihservices wie im Ausschreibungsverfahren vorgesehen die Gegenleistung zum Betrieb der Werbeträger darstelle. (202) Ferner bestätigen die belgischen Behörden den Standpunkt, den sie in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2015 erstmals dargelegt haben und nach dem die Kriterien des Altmark-Urteils im vorliegenden Fall erfüllt seien (siehe die Erwägungsgründe 191 bis 197). Sie führen neue Argumente hinsichtlich der ersten beiden Kriterien des Altmark-Urteils an (siehe die Erwägungsgründe 203 bis 204). Erstes Kriterium des Altmark-Urteils (203) Den belgischen Behörden zufolge sei die Behauptung von CCB, nach der in anderen europäischen Städten bereits ein Fahrradverleihservice bereitgestellt werde, der dem Villo-System ähnlich sei, ohne dass dieser ausdrücklich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft worden sei, im vorliegenden Fall nicht sachdienlich. Sie weisen darauf hin, dass der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein relativer Begriff sei, der von den Umständen abhänge. Im vorliegenden Fall sei die Region Brüssel-Hauptstadt einem besonders starken Druck in Sachen Autoverkehr ausgesetzt, der das Ergreifen von ehrgeizigen und wirksamen Maßnahmen erforderlich mache. In dem angeführten Beispiel bezüglich der Stadt Antwerpen stellen die belgischen Behörden fest, dass der fragliche Betreiber (CCB) eine direkte Subvention erhalte. Zweites Kriterium des Altmark-Urteils (204) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass wenn ein Finanzierungsmodell der öffentlichen Dienstleistung ab Auftragsbekanntgabe genau festgelegt sein müsse, ein Ausschreibungsverfahren jegliche Zweckmäßigkeit verlieren würde, da den Bewerbern jeglicher Handlungsspielraum genommen würde. Die belgischen Behörden bestätigen ihren Standpunkt, nach dem das Lastenheft die Parameter zur Finanzierung der Dienstleistung objektiv und transparent vorsahen (siehe Erwägungsgrund 194). 4.3.2.2.   Vereinbarkeit Anwendbarkeit des DAWI-Beschlusses von 2012 (205) Obgleich die belgischen Behörden jeglicher Bewertung als Beihilfe nicht zustimmen, sind sie der Ansicht, dass die Gesamthöhe der erteilten Beihilfe in jedem Fall weit unter 15 Mio. EUR liege, da die rein privaten Einnahmen (wie etwa die Werbeeinnahmen) nicht in die Berechnung der Beihilfe einflößen. Folglich sind die belgischen Behörden der Auffassung, dass die jährliche Höhe der erteilten Beihilfe sehr wohl in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 falle. Erfüllung der Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012 (206) Bezüglich der Laufzeitverlängerung der Konzession (siehe Erwägungsgrund 161) handele es sich laut den belgischen Behörden um eine Anpassung der Laufzeit der ersten Phase an die der zweiten Phase (siehe Erwägungsgrund 20). Diese Anpassung sei auf mehreren Gründen gerechtfertigt: Längere Laufzeit als vorgesehen der verschiedenen erforderlichen Verfahren, Wille, die zwei Phasen im Interesse eines guten Managements anzupassen, Notwendigkeit, einen Rückgang der Anzahl der Werbeträger auszugleichen, und der Wille, der Bevölkerung eine öffentliche Dienstleistung während einer ausreichenden Laufzeit zu erbringen. (207) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass die Villo-Konzession JCD mittels einer klaren und expliziten Betrauung erteilt worden sei, die die Ausgleichsparameter festlege und jegliche Überkompensation ausschließen könne (siehe die Erwägungsgründe 193 bis 197). Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (208) Die belgischen Behörden bestätigen den Standpunkt, den sie in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2015 erstmals dargelegt haben (siehe Erwägungsgrund 198), nach dem die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden könnten auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, denn: i) die Bereitstellung eines Fahrradverleihsystems mit Selbstbedienung stelle ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse dar; ii) die Vereinbarung sei als geeignetes und angemessenes Instrument konzipiert, das einen Anreizeffekt habe; iii) die Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel seien begrenzt. 4.4.   Zusätzliche Stellungnahmen seitens der Beteiligten 4.4.1.   Zusätzliche Stellungnahmen von CCB (209) Laut CCB seien die von JCD bei der Erfüllung der Vereinbarung über die Villo-Konzession getragenen Ausgaben deutlich niedriger als die ursprünglich angegebenen und somit als die von den belgischen Behörden genannten, um das Nichtvorhandensein einer Überkompensation zu belegen: i) JCD soll einer Senkung der Anzahl der bereitzustellenden Fahrräder von 5 000 auf 4 500 Fahrräder erhalten haben; ii) JCD soll bedeutende Einsparungen gemacht haben können dank einer Zusatzvereinbarung zur Villo-Konzession, die die Anzahl der einzurichtenden Fahrradverleihstationen von 400 auf 360 gesenkt habe; und iii) die Anzahl der von Villo registrierten Fahrten soll um 150 000 im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr 2014 reduziert worden sein. (210) CCB habe die von JCD durch die Erfüllung der Villo-Konzession gezogenen Werbeeinnahmen berechnet und dazu die Werbeträger unter Berücksichtigung des Aufstellungsdatums und -ortes derselben identifiziert, anschließend die Anzahl der von JCD betriebenen Werbeflächen berechnet und schließlich die offiziellen Tarife von JCD für das Brüsseler Netz sowie die im Allgemeinen im Bereich der Außenwerbung für diese Art von Werbeträgern praktizierten Preisnachlässe angewendet. Diesen Berechnungen zufolge habe JCD die betreffenden Werbeeinnahmen deutlich unterschätzt. (211) CCB zieht daraus den Schluss, dass JCD eine Überkompensation in Höhe von 27,3 Mio. EUR zwischen Mai 2009 und Februar 2017 erhalten habe. (212) Aufgrund der fehlenden Kontrolle zum Nichtvorhandensein einer Überkompensation (siehe Erwägungsgrund 163) kommt CCB zu der Auffassung, dass ein Kontrollsystem eingeführt werden müsste, um auf jährlicher Basis zu überprüfen, ob eine Überkompensation des Konzessionsnehmers vorliege und die festgestellte Überkompensation gegebenenfalls zu korrigieren. Diese Kontrolle müsste von einem unabhängigen Dritten vorgenommen werden. (213) CCB ist des Weiteren der Auffassung, dass die Kontrolle zum Nichtvorhandensein einer Überkompensation auf einem angemessenen Gewinn basieren müsste, der hinsichtlich der Ausgaben der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und nicht hinsichtlich der generierten Einnahmen berechnet werden müsste. 4.4.2.   Zusätzliche Stellungnahmen von JCD (214) Bezüglich der Nutzung des GRP zur Feststellung der durch die Villo-Konzession generierten Werbeeinnahmen (siehe die Erwägungsgründe 162 und 184) hat JCD klargestellt, dass es sich dabei sehr wohl um ein Kriterium handele, das er benutze, um den Wert der Werbenetze zu bestimmen. Allerdings ist JCD der Ansicht, dass der theoretische GRP-Index der Werbeträger nicht ausreiche, um die Vorrichtungen eines Vertrags zu bewerten. JCD bewerte die aufgestellten Vorrichtungen im Rahmen eines jeden Vertrags in Bezug auf eine Durchschnittseinnahme pro Werbefläche, berechnet auf einer nationalen Basis, auf die ein Korrekturkoeffizient angewendet wird, der von verschiedenen Faktoren abhängig ist, insbesondere dem GRP der Werbeflächen, dem in einer Stadt für die Werbeanzeigen strategisch bedeutendem Aufstellungsort der Vorrichtungen, aber auch dem Grad des Werbedrucks, der von einer zur anderen Stadt variiert, sowie dem Wettbewerbsumfeld. (215) Bei all dem hebt JCD die begrenzte Aussagekraft des GRP hervor und weist darauf hin, dass ein Vergleich des GRP und des Preises pro Werbefläche innerhalb seines größten nationalen Netzes und seines größten Brüsseler Netzes Überbewertungen erzeuge — jeweils [10-20] % und [20-30] % — und mit dem Korrekturkoeffizient der im Rahmen der Villo-Konzession betriebenen Werbeflächen, der sich auf [20-30] % beläuft, vergleichbar sei. (216) Im Hinblick auf die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Villo-Konzession getragen werden, ist JCD der Ansicht, dass die von CCB erhaltenen Beträge nicht der Wirklichkeit entsprächen und durch Folgendes erklärt würde: i) die Tatsache, dass die Methode von CCB in keinster Weise die erforderlichen Investitionen berücksichtige, die zu Beginn der Konzession für die Herstellung der benötigten Infrastrukturen aufgewendet würden; ii) die von CCB genutzten Kosten pro Fahrrad pro Jahr in Höhe von 1 450 EUR, einem Betrag, der im Angebot von JCD angeführt wurde und somit auf Schätzungen basiert habe. (217) JCD stimmt den von CCB vorgebrachten Beträgen im Hinblick auf die Neutralisierung der Abgaben auf kommunaler Ebene nicht zu (siehe Erwägungsgrund 164). Laut JCD erkläre sich der Unterschied zwischen den von CCB geschätzten Beträgen und den realen Werten wie folgt: i) Nutzung inkorrekter Sätze: entgegen den Berechnungen von CCB würden nur wenige Gemeinden einen Steuersatz auf Werbeträger von mehr als 75 EUR pro m2 pro Jahr anwenden; ii) Anwendung des Mechanismus auf nicht betroffene Gemeinden: CCB scheint den Überprüfungsmechanismus auf die Gemeinden Etterbeek, Schaerbeek und Saint-Josse angewendet zu haben, obgleich die zweiseitigen Vereinbarungen mit diesen Gemeinden diese Klausel nicht enthalten; iii) Automatische Anwendung des Mechanismus: in der Praxis erhebe JCD Beträge kraft des Überprüfungsmechanismus erst, nachdem er den Gemeinden die entsprechenden Gebühren in Rechnung gestellt habe. Zwischen der Aufstellung und dem Betrieb der Werbeträger und dem Zeitpunkt, an dem die Beträge in Anwendung der Überprüfungsklauseln erhoben werden, könne eine gewisse Zeit verstreichen. (218) Im Hinblick auf die Höhe der Werbeeinnahmen würde CCB den von JCD gewährten Preisnachlass unterschätzen: Der Preisnachlass belaufe sich auf fast [60-70] %, nicht 40 %. Bei Anwendung des angemessenen Prozentsatzes für den Preisnachlass würden die Werbeeinnahmen weit geringer ausfallen — fast 50 % weniger — als nach den von CCB vorgebrachten Schätzungen. (219) JCD ficht ebenso den von CCB vorgebrachten Betrag im Hinblick auf den kostenlosen Betrieb der Werbeträger an (siehe Erwägungsgrund 165). JCD zufolge habe CCB die Tatsache außer Acht gelassen, dass der in der Villo-Konzession vorgesehene Betrieb von Werbeträgern für die Erbringung des öffentlichen Fahrradverleihservices unerlässlich sei. Die Werbeeinnahmen dienten nämlich dazu, die öffentliche Dienstleistung zu finanzieren. (220) JCD ist der Ansicht, dass der Betrieb der Werbeträger bei der Finanzierung der Villo-Konzession berücksichtigt werde, da das Unternehmen die Villo-Vorrichtungen betreibe als Gegenleistung zu den bedeutenden Kosten, die es für die Erbringung des öffentlichen Fahrradverleihservices auf sich genommen habe. 4.5.   Zusätzliche Stellungnahmen von Belgien (221) Im Hinblick auf die Laufzeit der Villo-Konzession (siehe Erwägungsgrund 161) weisen die belgischen Behörden ebenso darauf hin, dass die DAWI-Entscheidung von 2005, die bei Abschluss der Vereinbarung über die Villo-Konzession Gültigkeit hatte, keine Bestimmung zur Laufzeit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung vorgesehen habe (siehe Erwägungsgrund 181). Darüber hinaus sind die belgischen Behörden der Auffassung, dass die Laufzeitverlängerung der Villo-Konzession durch die Zusatzvereinbarung aus drei Gründen gerechtfertigt sei: i) Umstände, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, hätten die Abwicklung der Vereinbarung verzögert; ii) Wille, die beiden Phasen der Villo-Konzession aneinander anzupassen: die beiden Phasen der Vereinbarung waren ursprünglich für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren vorgesehen, wurden jedoch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.