Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bis 2011 begrenzt werden könne, ohne Risiko, JCD zu begünstigen. (134) Wie im Abschnitt 3.4.2.2 erläutert ist die Kommission der Auffassung, dass die auf einem Ausgleichsmechanismus basierende Argumentation der belgischen Behörden nicht fundiert sei und dass der JC Decaux gewährte Vorteil den gesamten Ersparnissen entspreche, die das Unternehmen durch die Fortführung des Betriebs der Vorrichtungen des Vertrags von 1984 gemacht habe, anstatt diese durch Vorrichtungen zu ersetzen, die mit dem Vertrag von 1999 konform sind. (135) Das Argument der Kommission zu diesem Punkt wurde zudem durch ein Urteil des Cour d’appel Brüssel vom 29. April 2016 (48) bestätigt. In diesem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass JCD die in Anhang 10 vom Vertrag von 1999 vorgesehenen Termine des Abbaus nicht eingehalten habe und dass das Unternehmen seitdem ohne Rechtsgrund oder Berechtigung zahlreiche Werbeträger im öffentlichen Raum der Stadt Brüssel betrieben habe. (136) Insbesondere weist der Cour d’appel die Idee eines wie von den belgischen Behörden angeführten Ausgleichsmechanismus für die alten Stadtmöbel ab, die über den vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus aufgestellt blieben wären im Gegenzug zum frühzeitigen Abbau alter Stadtmöbel, da ein solcher Mechanismus im Vertrag von 1984 weder vorgesehen noch erlaubt gewesen sei. Der Cour d’appel bestätigt, dass aus keinem Dokument hervorgehe, dass JCD nach Vertragsabschluss von 1999 die ausdrückliche Erlaubnis der Stadt Brüssel erhalten habe, eine „Umstellung“ der Werbeträger vorzunehmen. Der Gerichtshof weist die Berufung ab und bestätigt die Entscheidung vom 13. Dezember 2010 durch das Tribunal de Première Instance Francophone de Brüssel (frankophones Gericht erster Instanz von Brüssel). Der Gerichtshof bestätigt weiter, dass JCD durch den Betrieb der Werbeträger im öffentlichen Raum der Stadt Brüssel ohne Rechtsgrund oder Berechtigung objektiv betrachtet widerrechtliche Handlungen begangen habe, die den anständigen Marktgepflogenheiten widersprächen, da der Betrieb von Werbeträgern, die sich nicht oder nicht mehr in seinem Netz befinden sollten, JCD einen widerrechtlichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten, der mit Sicherheit die Inserenten seines Wettbewerbers CCB abgewendet hätten. (137) In der Folge gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die Berechnung der Höhe der unvereinbaren Beihilfe ausschließlich auf Grundlage der nicht eingezogenen Mieten und Abgaben für die aufgestellt gebliebenen Vorrichtungen erfolgen müsse, ohne dabei jegliche Ausgleichslogik anzuwenden. Dazu müssen die belgischen Behörden für jede betroffene Vorrichtung und den entsprechenden Zeitraum die bestehenden Mieten und die gemäß den Abgabenverordnungen von 2001 ff. anfallenden Abgaben für eine Vorrichtung derselben Fläche berücksichtigen. (138) Diesbezüglich führte die Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001 für temporäre Werbung im und über den öffentlichen Raum für den Besteuerungszeitraum 2002 bis 2006 eine Steuer auf temporäre Werbeanzeigen im und über den öffentlichen Raum ein. Die Stadt Brüssel hat ebenso die Abgabenverordnung vom 18. Dezember 2006 verabschiedet, die dieselbe Steuer für den Besteuerungszeitraum 2007 vorsah. Seit dem Besteuerungszeitraum 2008 hat die Stadt Brüssel eine Steuer speziell auf Werbeträger eingeführt (49). (139) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Abgabenverordnungen über die Werbeträger automatisch auf die aufgestellt gebliebenen Vorrichtungen des Vertrags von 1984 hätten angewendet werden müssen und dass die in diesen Abgabenverordnungen vorgesehene Freistellung von Abgaben für die aufgestellt gebliebenen Vorrichtungen des Vertrags von 1984 ein Abweichen von dem Bezugssystem darstelle. (140) Es sei darauf hingewiesen, dass die Stadt Brüssel angesichts der in der Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001 vorgesehenen Freistellung von Abgaben für die Anzeigen der Stadt Brüssel (50) anfänglich erachtet hat, dass die in Erfüllung des Auftrags von 1999 aufgestellten Vorrichtungen, die sich zudem im Eigentum der Stadt Brüssel befanden, nicht besteuerbar seien, was jedoch zum in Erwägungsgrund (139) zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Kommission widersprüchlich erscheinen kann. Tatsächlich wurde eine sich speziell auf die Werbeträger der Stadt Brüssel beziehende Freistellungsbestimmung durch die Abgabenverordnung vom 17. Dezember 2007 (Artikel 9) und anschließend in den Abgabenverordnungen vom 15. Dezember 2008, vom 9. November 2009, vom 20. Dezember 2010 und vom 5. Dezember 2011 (51) eingeführt. (141) Die belgischen Behörden haben jedoch auch angeführt, dass die Stadt Brüssel später zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Freistellung der Werbeträger aus dem alleinigen Grund, dass diese sich im Eigentum der Stadt Brüssel befinden, die Stadt hingegen nicht die Betreiberin derselben sei, zu einer ungerechten Situation gegenüber den Betreibern anderer Werbeträger führe. Sie hat folglich beschlossen, Abgaben für die Vorrichtungen des Vertrags von 1999 einzunehmen und so erfolgten die ersten Einziehungen am 29. Juli 2011 und betrafen den Besteuerungszeitraum 2009. Die belgischen Behörden erläuterten, dass es nach Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1996, das später durch eine Verordnung vom 3. April 2014 abgelöst wurde, nicht möglich gewesen sei, rückwirkend eine Besteuerung für einen Zeitraum vorzunehmen, der mehr als drei Jahre ab dem 1. Januar des Besteuerungszeitraums zurückliege. (142) Auf Grundlage der von den belgischen Behörden vorgelegten Argumentation ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Abgaben auf Werbeträger normalerweise auf die Vorrichtungen des Vertrags von 1999 Anwendung finden würden und dass somit kein Widerspruch zu ihrem Standpunkt bestünde, wonach die Vorrichtungen von 1984, die länger aufgestellt blieben, ebenfalls einer Besteuerung unterstellt werden müssten. (143) Die Kommission weist diesbezüglich darauf hin, dass die beiden Urteile vom 4. November 2016 durch das Tribunal de Première Instance Francophone de Brüssel festgestellt haben, dass JCD im Hinblick auf die Werbeträger, die im Stadtgebiet aufgestellt und Eigentum der Stadt Brüssel sind, im Rahmen der Erfüllung des Auftrags, für den JCD am 14. Oktober 1999 den Zuschlag erhielt, keine Werbeabgaben auf kommunaler Ebene schulde. (144) Die Berechnung der Höhe der Mieten und Abgaben, die JCD eingespart hat, wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf und die belgischen Behörden haben diese im Rahmen ihrer De-minimis-Argumentation teilweise vorgenommen (siehe die Erwägungsgründe 52-53). Trotz mehrfachem Ersuchen seitens der Kommission haben die belgischen Behörden der Kommission hingegen keine Einschätzung der Gesamthöhe der Beihilfe eingereicht. CCB hat seinerseits eine Einschätzung der Höhe der einzuziehenden Beihilfe eingereicht, die sich auf etwa 2 Mio. EUR belaufen soll. 4.   PRÜFUNG DES TEILS VILLO! 4.1.   Gründe für die Einleitung des Prüfverfahrens (145) In ihrem Einleitungsbeschluss ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die zusätzlichen Maßnahmen (die Befreiung von bestimmten Gebühren oder die Neutralisierung bestimmter Abgaben auf kommunaler und regionaler Ebene, siehe Erwägungsgrund 22), die mit der Verwertung der Villo-Konzession für die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung in der Region Brüssel-Hauptstadt durch JCD einhergehen, sämtliche Beihilfekriterien erfüllten und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten. (146) Insbesondere schien das Argument Belgiens, diese Maßnahmen seien aufgrund der Altmark-Rechtsprechung nicht als Beihilfen einzustufen, da JCD im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt wurde, nicht auf diese Sache anwendbar zu sein, da die zusätzlichen Maßnahmen nicht Gegenstand der Ausschreibung waren: Sie waren nach dem Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über die Villo-Konzession gewährt worden. Nach Auffassung der belgischen Behörden beliefen sich diese zusätzlichen Maßnahmen auf eine maximale Höhe von etwa [400 000-500 000] EUR pro Jahr (siehe Erwägungsgrund 22). (147) Ferner hat die Kommission schwere Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der zusätzlichen Maßnahmen mit der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (52) (nachstehend „die DAWI-Entscheidung von 2005“) und dem DAWI-Beschluss von 2012, auf die sich Belgien berufen hat. Die Kommission zweifelte insbesondere daran, dass die von Belgien vorgesehen Kontrollen der Konzession (mit denen die Kosten der öffentlichen Dienstleistung geprüft, die dabei erzielten Einnahmen aber nicht detailliert genug unter die Lupe genommen wurden) ausreichen würden, um eine Überkompensation zu verhindern. Die Kommission hatte auch Bedenken hinsichtlich der Modalitäten, nach denen die Werbeeinnahmen aus den auf nationaler Ebene von JCD ausgehandelten Verträgen im Rahmen der analytischen Buchführung von JCD der Villo-Konzession zugeordnet wurden. (148) Aus den vorstehenden Gründen hat die Kommission beschlossen, im Hinblick auf die fragliche Maßnahme das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten und hat die belgischen Behörden und alle Beteiligten aufgefordert, ihr alle zweckdienlichen Informationen und Beobachtungen bezüglich dieser Maßnahme zu übermitteln. 4.2.   Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss (149) Die Kommission hat die nachstehend zusammengefassten Stellungnahmen mehrerer Beteiligter (CCB, JCD sowie von einem dritten Beteiligten, der anonym zu bleiben wünschte) erhalten. 4.2.1.   Stellungnahmen von CCB (150) Die Kommission hat die Stellungnahmen von CCB mittels Schreiben vom 16. Juli 2015 erhalten. (151) CCB ist der Ansicht, dass JCD staatliche Beihilfen im Rahmen des Betriebs der Villo-Konzession erhalten habe und nennt insbesondere Argumente bezüglich staatlicher Mittel und Vorteile. 4.2.1.1.   Staatliche Mittel (152) Indem JCD das Recht eingeräumt wurde, den öffentlichen Raum zu Werbezwecken zu nutzen und zu betreiben (siehe die Erwägungsgründe 19 bis 22), ohne dafür eine Gegenleistung zu zahlen, hätten die belgischen Behörden auf öffentliche Einnahmen verzichtet und JCD einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, der eine staatliche Beihilfe darstellt (53). 4.2.1.2.   Vorteil (153) CCB hebt hervor, dass der JCD eingeräumte Ausgleich keines der durch das Altmark-Urteil festgelegten Kriterien erfülle. Erstes Kriterium des Altmark-Urteils (154) CCB ist der Ansicht, dass der Betrieb der Villo-Dienstleistung keinen öffentlich-rechtlichen Auftrag darstelle, da dieser die Erbringung einer Dienstleistung beinhalte, den ein Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenwirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde (54) und bezieht sich auf zahlreiche andere europäische Städte, in denen automatisierte Fahrradverleihsysteme bereits unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen (55) betrieben werden. Zweites Kriterium des Altmark-Urteils (155) Aus dem Lastenheft würde hervorgehen, dass wesentliche Elemente wie die Dauer der Konzession, die Modalitäten zur Finanzierung der Dienstleistung und die Beteiligung des Lizenzgebers an der Finanzierung der Dienstleistung sehr vage definiert seien (56) und dass das Lastenheft folglich die Hauptparameter des Finanzierungsplans der Dienstleistung nicht klar und transparent festlege. Drittes Kriterium des Altmark-Urteils (156) CCB ist der Ansicht, dass es keinerlei Kontrolle — weder Ex-ante-Kontrollen, noch Ex-post-Kontrollen — der Reichweite der JCD im Rahmen der Villo-Konzession eingeräumten Vorteile gegeben habe und dass die exakten finanziellen Auswirkungen der JCD gewährten Freistellung von Abgaben unbekannt bleibe. Das Nichtvorhandensein einer Überkompensation kann somit nicht garantiert werden. Viertes Kriterium des Altmark-Urteils (157) CCB stellt fest, dass die Vergabe der Villo-Konzession an JCD im Anschluss an ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung erfolgt sei, das nur in Ausnahmefällen als ausreichend für die Erfüllung dieses vierten Kriteriums des Altmark-Urteils erachtet werden könne. CCB ist der Auffassung, dass soweit zusätzliche Maßnahmen bezüglich der wesentlichen Elemente der Konzession (wie etwa die Gewährung von Freistellungen von Abgaben auf kommunaler Ebene) im Anschluss an das Ausschreibungsverfahren beschlossen worden seien, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass ein solches Ausschreibungsverfahren die Auswahl des Betreibers erlaube, der die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu den geringsten Kosten erbringe. 4.2.1.3.   Vereinbarkeit (158) Die Schlussfolgerung der Kommission im Einleitungsbeschluss, nach der die Vereinbarkeit der Maßnahmen im Lichte des DAWI-Beschlusses von 2012 zu prüfen sei, wird von CCB bestritten. Anwendbarkeit des DAWI-Beschlusses von 2012 (159) CCB bringt vor, dass die JCD im Rahmen des Betriebs der Villo-Konzession eingeräumten Ausgleiche sich auf Dutzende Millionen Euro pro Jahr belaufen und somit über dem Schwellenwert von 15 Mio. EUR jährlich liegen, der die Anwendbarkeit des DAWI-Beschlusses von 2012 bestimmt (57). CCB ist insbesondere der Auffassung, dass neben den Werbeeinnahmen, den von den Nutzern gezahlten Tarifen und den Freistellungen von Abgaben und Gebühren auch die JCD gewährten Vorteile aufgrund der Entbindung der Zahlung einer Gebühr für die Nutzung und den Betrieb des öffentlichen Raums für Werbezwecke berücksichtigen werden müssten. Einhaltung der Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012 (160) Darüber hinaus bringt CCB vor, dass mehrere der vom DAWI-Beschluss von 2012 vorgesehenen Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. (161) Betrauung: CCB ficht die Aussage an, dass die in Artikel 4 des DAWI-Beschlusses von 2012 definierten Bedingungen der Betrauung nicht erfüllt seien. Zum einen sei die Verordnung zum Betrieb der öffentlichen Villo-Dienstleistung vom 25. November 2010 etwa 2 Jahre nach dem Zuschlag der Villo-Konzession erlassen worden (58). Zum anderen sei die Villo-Konzession auf 17 Jahre und 4 Monate verlängert worden, obgleich die Vereinbarung über die Villo-Konzession eine Dauer von 15 Jahren definiert habe. CCB bestreitet, dass diese Dauer aufgrund der erforderlichen Investitionen gerechtfertigt sei wie in Erwägungsgrund 99 des Einleitungsbeschlusses angeführt. CCB stellt fest, dass aus den Jahresabschlüssen von JCD hervorgehe, dass die Kosten für die im Rahmen des Villo-Systems zur Verfügung gestellten Fahrräder mit einer jährlichen Rate von 20 % abgeschrieben werden, was bedeutet, dass die Fahrräder nach 5 Jahren ab deren Installationsdatum komplett abgeschrieben sind. (162) Ausgleich: Der Ausgleichsmechanismus und die Parameter zur Berechnung, Kontrolle und Überprüfung des Ausgleichs seien nicht hinreichend beschrieben. Diesbezüglich hält CCB es im Hinblick auf die Zuteilung der Werbeeinnahmen für unerlässlich, dass die belgischen Behörden den Gross Rating Point (GRP) (59) der Villo-Werbeflächen berücksichtigen und nicht die mit allen von JCD in ihren Netzen betriebenen Werbeflächen generierten Einnahmen. Im Hinblick auf die bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigenden Ausgaben hebt CCB hervor, dass es sich gemäß Artikel 5 des DAWI-Beschlusses von 2012 ausschließlich um „mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Ausgaben“ handele, diese Definition jedoch eventuelle mit der Aufstellung und dem Betrieb der Werbeträger verbundene Ausgaben ausschließen würde. (163) Prüfung auf Überkompensation: Wie zuvor angeführt (siehe Erwägungsgrund 156) ist CCB der Ansicht, dass es keinerlei Kontrolle über das Nichtvorhandensein einer Überkompensation von JCD im Rahmen des Betriebs der Villo-Konzession gebe. Außerdem wäre JCD nach Berechnung von CCB eindeutig überkompensiert worden. 4.2.1.4.   Höhe der Ausgleichsleistungen (164) CCB ficht die im Einleitungsbeschluss genannten Beiträge für die Freistellungen von Abgaben auf kommunaler Ebene an. CCB zufolge belaufen sich diese Freistellungen seit Aufnahme des Vollbetriebs der Villo-Konzession im Jahr 2014 auf mindestens 650 000 EUR pro Jahr, also deutlich höher als der vorgesehene Höchstbetrag von [250 000-350 000] EUR pro Jahr (siehe Erwägungsgrund 22). (165) Ferner ist CCB der Auffassung, dass der kostenlose Betrieb von Werbeträgern als solcher ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstelle. CCB ist der Auffassung, dass der Wert der einzelnen Werbeflächen gemessen werden müsse und verweist dabei auf einen Vertrag zwischen CCB und der Stadt Antwerpen, und kommt schließlich zu dem Schluss, dass die Freistellung von jeglichen Zahlungen, von der JCD profitiert hat, einer Beihilfe von knapp 8 Mio. EUR pro Jahr entspreche. 4.2.2.   Stellungnahmen des zweiten Beschwerdeführers (166) Die Kommission hat am 17. Juli 2015 die Stellungnahmen eines anonymen Dritten erhalten. Der anonyme Dritte hebt ebenfalls hervor, dass die Villo-Konzession JCD staatliche Beihilfen erteile. (167) Insbesondere bestreitet der anonyme Dritte, dass die Voraussetzungen des Altmark-Urteils im vorliegenden Fall erfüllt seien, da die Ausgleichsparameter nicht zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden seien. Darüber hinaus wäre kein Kontrollsystem eingerichtet worden, um eine Überkompensation zu vermeiden, wodurch eine mögliche Vereinbarkeit auf Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2012 ausgeschlossen wäre. (168) Schließlich bestreitet der anonyme Dritte „mit Nachdruck“ den Standpunkt der belgischen Behörden, demzufolge es für die Zuteilung der Werbeeinnahmen der Villo-Werbeflächen einen ebenso wesentlichen Zuteilungsschlüssel gäbe wie den GRP (siehe Erwägungsgrund 196). 4.2.3.   Stellungnahmen von JCD (169) JCD hat der Kommission seine Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss mittels Schreiben vom 17. Juli 2015 übermittelt. 4.2.3.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfen (170) JCD betont, dass die Villo-Konzession ausschließlich durch private Mittel finanziert werde und dass sie ihm keinerlei wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Folglich würde die Villo-Konzession keine staatliche Beihilfe darstellen. Die einzigen öffentlichen Mittel, die in den vorliegenden Fall involviert seien, würden aus der Freistellung von Gebühren auf regionaler Ebene und den Preisanpassungsklauseln resultieren, die in den mit den Gemeinden abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt seien. JCD ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen als von der Rechtsprechung im Fall Altmark abgedeckte Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen erachtet werden müssten. JCD bringt insbesondere die nachstehenden Argumente vor: Erstes Kriterium des Altmark-Urteils (171) Laut der Verordnung zum Betrieb der durch die Villo-Konzession gewährte Dienstleistung bestehe die Dienstleistung in der „Einrichtung eines automatisierten Fahrradverleihsystems für den Personentransport im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt“. JCD ist der Auffassung, dass die Verpflichtungen dieser Dienstleistung im Wesentlichen in der Einrichtung eines Netzes an Fahrradverleihstationen bestehe, die für die gesamte Bevölkerung durchgehend und zu einem attraktiven Tarif zugänglich sei und Verpflichtungen bezüglich der Instandhaltung des Netzes wie etwa in Form von Präsenz vor Ort und Austausch defekter Fahrräder vorsehe. Somit ist JCD der Ansicht, dass die Einhaltung des Kriteriums bezüglich der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen „im vorliegenden Fall keine Schwierigkeit darstelle“. Zweites Kriterium des Altmark-Urteils (172) JCD hebt hervor, dass die Verpflichtung, im Vorhinein die Ausgleichsparameter zu definieren, nicht bedeute, dass diese Ausgleichsleistung mittels einer spezifischen Formel berechnet werden müsse. Im vorliegenden Fall wären die Hauptparameter des Finanzierungssystems objektiv und transparent im Lastenheft aufgelistet worden, das unter anderem Folgendes vorgesehen habe: i) dass der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko trage; ii) dass der Konzessionsgeber ein Angebot bevorzuge, das keinerlei finanzielle Unterstützung seitens der Region erfordere; und iii) dass die Region in keinem Fall pauschal und wiederholt Mittel bereitstelle. (173) JCD ist weiter der Ansicht, dass die Funktionsweise zur Freistellung von Gebühren auf regionaler Ebene die Berechnung der genauen Höhe dieser Freistellung im Vorhinein erlaube, indem der Festbetrag der Gebühr mit der Anzahl der aufgestellten Vorrichtungen multipliziert werde. (174) Im Hinblick auf die Preisanpassungsklauseln wäre ihre finanzielle Auswirkung im Vorhinein bekannt, da sie darauf abzielten, die Erhöhung der Gemeindesteuern auszugleichen unabhängig von der Tatsache, dass es natürlich unmöglich gewesen sei, die Entwicklung ebendieser Steuern vorherzusagen. Drittes Kriterium des Altmark-Urteils (175) JCD ist der Ansicht, dass eine Überkompensation ausgeschlossen sei, weil: i) die Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums auf regionaler Ebene zu Werbezwecken als Gegenleistung dafür vereinbart worden sei, dass er bedeutende Einnahmenverluste hingenommen habe, die mit der Senkung der Anzahl der Werbeträger, die mit Anwendung der Villo-Konzession aufgestellt werden können, verbunden seien; ii) die mit den Gemeinden vereinbarten Preisanpassungsklauseln ausschließlich darauf abzielten, das Gleichgewicht des ursprünglich in der Villo-Konzession definierten Vertrags mit einer sehr begrenzten finanziellen Auswirkung zu schützen: weniger als [0-50 000] EUR für den Besteuerungszeitraum 2013 und weniger als [0-50 000] EUR für den Besteuerungszeitraum 2014; iii) die Klausel, die auf die Neutralisierung der Steuerentwicklung der regionaler Ebene abzielt, eine übliche Klausel sei, die nie zum Einsatz gekommen sei; iv) die Villo-Konzession einer strikten Kontrolle der belgischen Behörden unterliege: die Anzahl der Werbeträger, die im Rahmen der Konzession aufgestellt werden können, in der Villo-Vereinbarung genau definiert sei; die Konzession strikte Verpflichtungen im Hinblick auf die Betriebsfähigkeit des Systems vorsehe; JCD gehalten sei, den Behörden der Region Informationen zur Erfüllung der Vereinbarung zur Verfügung zu stellen; die Vereinbarung vorsehe, dass JCD zur Übermittlung eines Jahresberichts an den Verwaltungsausschuss verpflichtet sei, der die Nutzungsdaten des Systems enthalte; der Verwaltungsausschuss alle drei Jahre einen Bericht über den technischen und technologischen Stand des Fahrradparks erstelle; und die Verordnung zum Betrieb der durch die Villo-Konzession gewährte Dienstleistung eine jährliche Kontrolle durch die Regierung und das Parlament der Region im Hinblick auf die Umsetzung der Konzessionsvereinbarung vorsehe. Unter anderem sei gemäß Artikel 21 der Villo-Vereinbarung die Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sowie der ethischen Vorschriften für Werbeanzeigen seitens JCD mit einer Geldstrafe in Höhe von 4 000 EUR pro Tag belegt. und v) die Villo-Vereinbarung defizitär sei. Viertes Kriterium des Altmark-Urteils (176) JCD hebt hervor, dass das Ausschreibungsverfahren, das zum Abschluss der Villo-Vereinbarung geführt hat, sehr wohl offen, transparent und diskriminierungsfrei gewesen sei und dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Region den Bewerber ausgewählt habe, der die öffentliche Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen könne, da selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Maßnahmen, die nach dem Ausschreibungsverfahren ergriffen wurden, das Angebot von JCD mit Abstand das günstigste Angebot geblieben sei. 4.2.3.2.   Vereinbarkeit (177) JCD bringt vor, dass gesetzt der Annahme, die Kommission würde schlussfolgern, dass die Freistellung von den Gebühren auf regionaler Ebene und die Preisanpassungsklauseln eine staatliche Beihilfe darstellten, diese aufgrund des DAWI-Beschlusses von 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Anwendbarkeit des DAWI-Beschlusses von 2012 (178) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2012 besc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.