Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Rechtsprechung Altmark gewährte Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen (27). (88) Ferner handele es sich bei dem Vertrag von 1984 wie bei dem von 1999 um reine Handelsverträge und deren Bestimmungen betrauen JCD nicht mit einem Auftrag für öffentliche Dienstleistungen. Somit finde die Rechtsprechung Altmark, die sich auf Ausgleiche bezieht, die für die Erbringung öffentlich-rechtlicher Leistungen gewährt werden, hier keine Anwendung. (89) Auf dieser Grundlage scheint es, dass der genannte Ausgleich durch die belgischen Behörden — angenommen, er bezweckt den mit einer potentiellen Verpflichtung verbundenen Nachteil, einige Werbeträger frühzeitig abzubauen — zwingend einen Vorteil für JCD impliziert. Diese Schlussfolgerung ist im vorliegenden Fall um so stichhaltiger, als dass es schwierig ist zu erachten, dass JCD einen strukturellen Nachteil erlitten habe, da JCD aus eigenem Antrieb akzeptiert hat, diese Vorrichtungen abzubauen und dass die belgischen Behörden selbst eingeräumt haben, dass der streitige Ausgleich über das hinausgegangen sei, was für den angenommenen Nachteil erforderlich gewesen sei. (90) Diese Argumentation ist zudem mit Randnummer 69 der Mitteilung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (28) (nachstehend „die Mitteilung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe“) kohärent, die betont, dass „bei Kosten, die durch vom Staat auferlegte rechtliche Verpflichtungen entstehen (29), grundsätzlich davon ausgegangen werden [kann], dass sie zu den mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zwangsläufig verbundenen Kosten zu zählen sind, sodass dem Unternehmen durch einen Ausgleich für diese Kosten ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird (30). Das Vorliegen eines Vorteils ist daher im Prinzip nicht ausgeschlossen, wenn die Vergünstigung nicht über den Ausgleich für die durch die auferlegten rechtlichen Verpflichtungen entstehenden Kosten hinausgeht. Dies gilt auch für die Entlastung von Kosten, die dem Unternehmen ohne den von der staatlichen Maßnahme ausgehenden Anreiz nicht entstanden wären, weil es seine Tätigkeit dann anders strukturiert hätte (31). Das Vorliegen eines Vorteils ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn mit einer Maßnahme ein Ausgleich für eigenständige Belastungen gewährt wird, die in keiner Beziehung zu dieser Maßnahme stehen (32).“ (91) Im vorliegenden Fall ist es ebenso wenig wirklich möglich, den frühzeitigen Austausch der Vorrichtungen des Vertrags von 1984 mit einer rechtlichen Verpflichtung gleichzusetzen, da JCD aus eigenem Antrieb akzeptiert hat, diese Vorrichtungen abzubauen, jedoch geht aus Randnummer 69 der Mitteilung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe hervor, dass wenn der Abbau der Vorrichtungen durch eine rechtliche Verpflichtung ausgelöst wurde, der Ausgleich dieses frühzeitigen Austausches einen Vorteil impliziert hätte. (92) Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass nach Randnummer 71 der Mitteilung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe „das Vorliegen eines Vorteils [ausgeschlossen ist] im Falle der Erstattung rechtswidrig erhobener Abgaben (33), im Falle von Zahlungen, zu denen nationale Behörden zum Ersatz eines Schadens, den sie bestimmten Unternehmen verursacht haben, verpflichtet sind (34), oder im Falle einer Ausgleichsleistung für eine Enteignung (35)“. (93) Indessen liegt im vorliegenden Fall keiner dieser beiden Sachverhalte vor. Nichts veranlasst zu der Annahme, dass die belgischen Behörden eine Benachteiligung für JCD verursacht hätten, die sie verpflichtet gewesen wäre, auszugleichen. JCD hat aus eigenem Antrieb akzeptiert, einige Vorrichtungen aus dem Vertrag von 1984 abzubauen und es kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass JCD dies akzeptiert hat, weil das Unternehmen insgesamt einen Vorteil daraus gezogen hat. (94) Schließlich stellt sich die Kommission die Frage, ob dieser Ausgleich als normales Verhalten eines Marktteilnehmers erachtet werden kann, was das Vorliegen eines Vorteils eventuell ausschließen könnte. Allerdings kann nicht erachtet werden, dass die Stadt Brüssel sich in diesem Zusammenhang wie ein Marktteilnehmer verhalten hat. Tatsächlich wurde festgestellt, dass die angebliche Ausgleichsvereinbarung weder formalisiert noch weiterverfolgt wurde (was im Übrigen laut Aussage der belgischen Behörden selbst die Verschiebung zwischen der Anzahl der entfernten und frühzeitig ersetzten Vorrichtungen erklärt). Der Kommission wurden keine Nachweise vorgelegt, die eine Verhandlung jeglicher Art zwischen der Stadt Brüssel und JCD zu diesem Punkt belegen würden. Es liegt kein Nachweis für eine von der Stadt Brüssel durchgeführte Analyse der effektiven Einnahmenverluste für JCD im Zusammenhang mit dem frühzeitigen Abbau einiger Vorrichtungen des Vertrags von 1984 im Vergleich zu dem Gewinn vor, der aus dem Verbleib anderer Vorrichtungen entstanden ist, die übrigens vollständig abgeschrieben waren (die Kosten für diese Vorrichtungen waren durch den Betrieb während der offiziellen Dauer des Vertrags von 1984 logischerweise vollständig zurückgezahlt — einschließlich der Marge von JCD). Das vollständige Fehlen von Analyse, Vertrag und Weiterverfolgung schließen aus, dass das Verhalten der Stadt Brüssel mit dem eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten vereinbar wäre. (95) Das Argument der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils wurde darüber hinaus durch ein Urteil des Cour d’appel Brüssel vom 29. April 2016 (36) bestätigt. In diesem Urteil weist der Cour d’appel die Berufung von JCD ab und bestätigt die Entscheidung vom 13. Dezember 2010 durch das Tribunal de Première Instance Francophone de Brüssel (frankophones Gericht erster Instanz von Brüssel). Genauer gesagt bestätigt der Gerichtshof, dass JCD die in Anhang 10 vom Vertrag von 1999 vorgesehenen Termine des Abbaus nicht eingehalten und dass das Unternehmen seitdem ohne Rechtsgrund oder Berechtigung zahlreiche Werbeträger im öffentlichen Raum der Stadt Brüssel betrieben habe. JCD hat somit objektiv betrachtet widerrechtliche Handlungen begangen, die den anständigen Marktgepflogenheiten widersprechen, da der Betrieb von Werbeträgern, die sich nicht oder nicht mehr in seinem Netz befinden sollten, JCD einen widerrechtlichen Wettbewerbsvorteil verschafft haben, der mit Sicherheit die Inserenten seines Wettbewerbers CCB abgewendet haben. Diesbezüglich ordnet der Gerichtshof die Einstellung dieser widerrechtlichen Praktiken ein und ist der Ansicht, dass der Abbau der ohne Rechtsgrund oder Berechtigung betriebenen Werbeträger für die Einstellung der widerrechtlichen Praxis erforderlich sei. (96) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Verbleib von und der Betrieb durch JCD zwischen 1999 und 2011 einiger Werbeträger des Vertrags von 1984 im Gebiet der Stadt Brüssel über den in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus ohne die Zahlung von Miete oder Abgaben zu einer Senkung der Belastungen geführt habe, für die JCD normalerweise in der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hätte aufkommen müssen, und einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. 3.4.2.3.   Selektivität (97) Eine Maßnahme muss selektiv sein, das heißt sie muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (37), damit sie als staatliche Beihilfe erachtet wird. Folglich fallen nur die Maßnahmen, die Unternehmen selektiv begünstigen, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe. (98) Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass die belgischen Behörden die Selektivität der Maßnahme nicht bestreiten (Verbleib von Vorrichtungen des Vertrags von 1984 ohne Zahlung von Mieten oder Abgaben über den Ablauf der in Anhang 10 vorgesehenen Betriebszeit hinaus). (99) Vielmehr haben die belgischen Behörden erklärt, dass es sich bei der Maßnahme um einen JCD gewährten Ausgleich für den frühzeitigen Abbau einiger Vorrichtungen handele und eine solche Maßnahme naturgemäß eine individuelle Maßnahme sei und in diesem Rahmen die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils (siehe Abschnitt 3.4.2.2) im Normalfall ihre Selektivität vermuten lasse. Da keine Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, findet diese Vermutung im vorliegenden Fall Anwendung und reicht aus, um sie zur selektiven Maßnahme zu erklären. (100) Des Weiteren kann festgehalten werden, dass es ausgeschlossen ist, die Maßnahme nicht als selektiv zu erachten, aus dem einfachen Grund, dass sich JCD in einer einzigartigen rechtlichen und faktischen Situation befände aufgrund der Tatsache, dass nur das Unternehmen von dieser Maßnahme profitieren kann, da nur dieses über die Vorrichtungen des Vertrags von 1994 verfüge. (101) Tatsächlich hat der Gerichtshof in dem weiter oben zitierten „Orange Urteil“ den Standpunkt des Gerichts (38) bestätigt, wonach „[…] das Kriterium des Vergleichs des Begünstigten mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden, seinen Ursprung und seine Rechtfertigung im Rahmen der Beurteilung des selektiven Charakters von Maßnahmen mit potenziell allgemeiner Geltung findet]. Das Vergleichskriterium sei somit unerheblich, wenn es wie im vorliegenden Fall darum gehe, den selektiven Charakter einer Ad-hoc-Maßnahme zu beurteilen, die nur ein einziges Unternehmen betreffe“. (102) Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass es sich bei dem Verbleib der Vorrichtungen um eine Ad-hoc-Maßnahme ohne allgemeinen Anwendungsbereich handele und sie somit eindeutig selektiv sei. 3.4.2.4.   Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (103) Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ und das nur, soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Wettbewerbsverzerrungen (104) Es wird erachtet, dass eine von einem Staat gewährte Beihilfemaßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälscht droht, wenn sie die Wettbewerbsposition ihres Empfängers im Hinblick auf die Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb steht, stärken kann (39). (105) Herrscht zum Zeitpunkt der Einführung einer Beihilfemaßnahme an dem betroffenen Markt ein wirksamer Wettbewerb, so genügt dies, sodass ein Eingreifen des Staates oder ein Eingreifen aus staatlichen Mitteln möglicherweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (40). Eine Wettbewerbsverzerrung wird also vermutet, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Bereich, in dem eine Wettbewerbssituation vorliegt oder vorliegen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (106) Angesichts der Tatsache, dass JCD an einem Markt tätig ist, an dem unterschiedliche Unternehmen des Sektors konkurrieren (dem Markt für kleinformatige Werbeanzeigen), hätte die Gewährung oder die Begünstigung einer Beihilfe zugunsten eines der an diesem Markt tätigen Akteure Auswirkungen, die den Wettbewerb potenziell verzerren könnten. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (107) Gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte kann jegliche Beihilfe, die einem am Binnenmarkt tätigen Unternehmen gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter Umständen beeinträchtigen (41). (108) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage an den betroffenen Märkten, des Marktanteils der von der Beihilfe begünstigten Unternehmen, der Position der konkurrierenden Unternehmen oder des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen (42). Im Fall rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen braucht die Kommission die tatsächliche Auswirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel nicht nachzuweisen. (109) Die betroffene Maßnahme (Verbleib von Werbeträgern ohne Zahlung von Mieten oder Abgaben über die in Anhang 10 vorgesehenen Termine des Abbaus hinaus) zugunsten von JCD stärkt dessen Position am Markt der Werbeträger in der Region Brüssel-Hauptstadt und erschwert den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen den Eintritt in ebendiesen Markt (43). Außerdem stellt die Kommission im vorliegenden Fall fest, dass sowohl JCD als auch CCB in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls tätig seien (44). Ferner muss betont werden, dass es sich bei den Inserenten häufig um internationale Konzerne handele, die in zahlreichen Ländern aktiv seien und dass in manchen Fällen die Werbekampagnen selbst auch auf internationaler Ebene erfolgten. (110) Die Maßnahme kann somit möglicherweise einen Einfluss auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. (111) Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die belgischen Behörden der Auffassung sind, dass die De-minimis-Verordnung von 2006 vorgebracht werden könne, obgleich sie das Vorliegen eines Vorteils zugunsten von JCD bestätigen. (112) Deren Argumentation beruht auf einer Berechnung des Betrags dieses Vorteils unter Berücksichtigung einer Ausgleichslogik zwischen den zu spät abgebauten und frühzeitig abgebauten Vorrichtungen. (113) Die belgischen Behörden sind in der Tat der Auffassung (siehe die Erwägungsgründe 51-52), dass JCD insgesamt einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, aber nur aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen der Anzahl der frühzeitig abgebauten Werbeträger, vor dem vorgesehenen Termin des Abbaus, und der Anzahl der Werbeträger, die über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus aufgestellt blieben. Ihrer Ansicht nach und auf Grundlage eines zwischen den Parteien vereinbaren Ausgleichsmechanismus habe JCD einerseits durch Genehmigung des frühzeitigen Abbaus von Werbeträgern auf eine Ersparnis in Sachen Miete und Abgaben verzichtet und andererseits durch den Verbleib von Werbeträgern über den vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus von einer Ersparnis in Sachen Miete und Abgaben profitiert. (114) Nach Berechnung der Differenz zwischen den JCD verloren gegangenen Ersparnissen aufgrund des frühzeitigen Abbaus und den zusätzlich erhaltenen Ersparnissen durch den Verbleib der Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehene Dauer hinaus habe JCD insgesamt den belgischen Behörden zufolge nur einen begrenzten finanziellen Vorteil von [100 000-150 000] EUR zwischen Dezember 1999 und 2011 erhalten. (115) Da die belgischen Behörden der Auffassung sind, dass der JCD gewährte Vorteil den Betrag von [100 000-150 000] EUR nicht überschreiten könne, haben sie argumentiert, dass die Maßnahme ohne Weiteres in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung von 2006 fallen könnte. (116) Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass für den betrachteten Zeitraum eigentlich zwei De-minimis-Verordnungen relevant sind: a) die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (nachstehend die „De-minimis-Verordnung von 2001“), die von Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 gültig war und die festgelegt hat, dass bestimmte Beihilfen mit geringem Betrag (unter 100 000 EUR für einen Besteuerungszeitraum von 3 Jahren) als Maßnahmen gelten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen; b) die De-minimis-Verordnung von 2006, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gültig war und die festgelegt hat, dass bestimmte Beihilfen mit geringem Betrag (unter 200 000 EUR für einen Besteuerungszeitraum von 3 Jahren) als Maßnahmen gelten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen. (117) Zunächst einmal und wie in Abschnitt 3.4.2.2 erklärt ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil größer sei als der von den belgischen Behörden erachtete, da die Berechnung dieses Vorteils jegliche Mieten und Abgaben für die berücksichtigen müsse, die JCD für die länger verbliebenen Werbeträger nicht entrichtet habe. Es gilt anzumerken, dass die Kommission über keine genaue Bewertung des Gesamtwerts des JC Decaux gewährten Vorteils verfügt, da sich die belgischen Behörden geweigert haben, diese Information zu generieren, allerdings ist der JCD gewährte Beihilfenbetrag in jedem Fall höher als 200 000 EUR. Die De-minimis-Verordnungen finden somit keine Anwendung und die Kommission kann das Argument der belgischen Behörden nicht gelten lassen. (118) Selbst wenn eine der De-minimis-Verordnungen Anwendung finden würde (was nicht zutrifft), weist die Kommission zudem darauf hin, dass die in Artikel 3 der De-minimis-Verordnung von 2001 und in Artikel 3 der De-minimis-Verordnung von 2006 festgelegten Kontrollbedingungen ohnedies nicht erfüllt seien. Tatsächlich haben die belgischen Behörden die Vorrichtung anfangs wirklich nicht als De-minimis-Beihilfe erachtet und somit keine der in diesen Verordnungen vorgesehenen Formalitäten durchgeführt. (119) Die Maßnahme erfüllt ebenso wenig die in Artikel 2 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung von 2006 definierten Transparenzanforderungen, wonach „diese Verordnung […] nur für Beihilfen [gilt], die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (‚transparente Beihilfen‘)“. Im vorliegenden Fall wurde von den belgischen Behörden kein Dokument eingereicht, das das Vorliegen einer vor der Gewährung der Beihilfemaßnahme durchgeführten Berechnung oder gar einer spezifischen Weiterverfolgung des Gleichgewichts zwischen dem frühzeitigen Abbau und dem verspäteten Abbau belegen könnten, was die Grundlage der von den belgischen Behörden durchgeführten Berechnung darstellt und zu dem Beihilfebetrag von [100 000-150 000] EUR geführt hat. (120) Folglich kann die fragliche Beihilfe nicht in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen. (121) Die Kommission stellt abschließend fest, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. 3.4.2.5.   Schlussfolgerung (122) In Erwägung der vorstehenden Gründe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verbleib von mit dem Vertrag von 1984 verbundenen Werbeträgern über deren vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten von JCD impliziert hat, die sich aus zwei Bestandteilen (Mieten und Abgaben) zusammensetzte. 3.4.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (123) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme, auf die sich dieser Teil der Beschwerde bezieht und die aus staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV besteht, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurde. (124) Da von den belgischen Behörden kein Nachweis hinsichtlich der Freistellung von der Anmeldepflicht vorgebracht wurde, ist die Maßnahme folglich rechtswidrig. 3.4.4.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (125) Soweit der Betrieb einiger Werbeträger durch JCD, die in Erfüllung des Vertrags von 1984 im Gebiet der Stadt Brüssel über deren (in Anhang 10 des Vertrags von 1999) vorgesehenen Termin des Abbaus aufgestellt blieben, das Vorliegen von staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV impliziert, ist zu ermitteln, ob die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können. (126) Die staatlichen Beihilfemaßnahmen können anhand der Ausnahmebestimmungen aus Artikel 106 Absatz 2 AEUV sowie Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden. Die belgischen Behörden haben jedoch kein Argument vorgebracht, um nachzuweisen, dass diese Ausnahmebestimmungen im vorliegenden Fall Anwendung finden. (127) Die Kommission erinnert zunächst daran, dass der Mitgliedstaat die Beweislast dafür trage, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die belgischen Behörden haben jedoch kein Argument vorgebracht, um die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen nachzuweisen. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a bis d AEUV finden im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die fragliche Maßnahme nicht durch die in diesen Bestimmungen angeführten Ziele gerechtfertigt werden könne. (128) Schließlich handele es sich bei den Verträgen von 1984 und 1999 um reine Handelsverträge und deren Bestimmungen betrauen JCD nicht mit einem Auftrag für öffentliche Dienstleistungen. Somit finde die Ausnahmebestimmung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV, die sich auf Ausgleiche bezieht, die für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, hier keine Anwendung. (129) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der Verbleib von Vorrichtungen des Vertrags von 1984 über deren in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus ohne Zahlung von Mieten oder Abgaben zu einer Senkung der Belastungen geführt habe, für die JCD normalerweise in der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hätte aufkommen müssen, und werde folglich als Betriebsbeihilfe angesehen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sei. (130) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass JCD durch den Verbleib von Vorrichtungen des Vertrags von 1984 über den in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus ohne Zahlung von Miete oder Abgaben eine rechtswidrige, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalten habe. Die Beihilfe muss zurückgefordert werden, sofern deren Rückforderung nicht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 verjährt ist. 3.4.5.   Höhe der unvereinbaren Beihilfe (131) Der für die Berechnung der Höhe der unvereinbaren Beihilfe angewandte allgemeine Grundsatz besteht darin, die Höhe der Mieten und Abgaben zu schätzen, die die Stadt ohne die Maßnahme hätte einnehmen müssen. (132) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Berechnung der Höhe der unvereinbaren Beihilfe für jeden Werbeträger des Vertrags von 1984, der über den 15. September 2001 (45) hinaus aufgestellt blieb, erfolgen müsse, wobei als Referenz die gemäß dem Vertrag von 1999 fälligen Mieten und allgemein auf Werbeträger anwendbaren Abgaben (46) zwischen dem ursprünglich vorgesehenen Termin des Abbaus (47) (wenn dieser Termin nach dem 15. September 2001 liegt) oder dem 15. September 2001 (wenn der ursprünglich vorgesehene Termin des Abbaus vor dem 15. September 2001 liegt) und dem Datum des tatsächlich vorgenommenen Abbaus dienen sollen. (133) Wie in den Erwägungsgründen 111 bis 114 angeführt, kommen die belgischen Behörden zu dem Ergebnis, dass sich die JCD gewährte etwaige Beihilfe auf eine Höhe von [100 000-150 000] EUR belaufe, wobei diese auf einer Ausgleichslogik zwischen den später verbliebenen Vorrichtungen des Vertrags von 1984 und den frühzeitig abgebauten Vorrichtungen beruhe. Die von den belgischen Behörden durchgeführte Berechnung stützt sich auf von CCB beauftragte amtliche Tatsachenfeststellungen vom 3. Dezember 2007 und 21. Dezember 2009. Die belgischen Behörden sind der Ansicht, dass diese amtlichen Tatsachenfeststellungen belegten, dass 2007 die Anzahl der den Vorrichtungen entsprechenden Werbeflächen, die vor dem in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus abgebaut wurden, größer war als die Anzahl der den Vorrichtungen entsprechenden Werbeflächen, die über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus aufgestellt blieben. Allein die von CCB beauftragte amtliche Tatsachenfeststellung vom 21. Dezember 2009 würde zeigen, dass das Gleichgewicht zugunsten von JCD verschoben habe. Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass demzufolge, selbst wenn es jeglichen JCD gewährten Vorteil in Ausführung des Auftrags gegeben habe, die Höhe dieses Vorteils auf den Besteuerungszeitraum von 2007

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.