Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lungnahmen von Belgien 3.3.1.   Stellungnahmen von Belgien zum Einleitungsbeschluss (48) Die belgischen Behörden räumen ein, dass JCD den Betrieb einiger der mit dem Vertrag von 1984 verbundenen Werbetafeln über den im Vertrag von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus fortgeführt habe, so wie in Anhang 10 festgehalten worden sei. Für diese Werbeträger zahle JCD weder Miete noch Abgaben an die Stadt Brüssel, im Gegensatz zu den mit dem Vertrag von 1999 verbundenen Werbeträgern, für die seit Vertragsbeginn eine Miete gezahlt und ab 2009 auch Abgaben eingezogen worden seien (11). Diese Situation habe bis August 2011 angedauert, als die letzten Werbeträger abgebaut worden seien. (49) Die belgischen Behörden bestreiten nicht, dass die Maßnahmen ihnen und insbesondere der Stadt Brüssel zuzurechnen seien. Sie erklären sogar, dass sie den Verbleib von Werbeträgern des Vertrags von 1984 über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin hinaus genehmigt hätten, um das Gleichgewicht des Vertrags mit JCD insofern zu gewährleisten, als dass andere Werbeträger auf Anfrage der Stadt Brüssel frühzeitig abgebaut worden seien, um andere Arten von Werbeträgern, die vornehmlich aus ästhetischen Gründen bevorzugt werden, und genauer gesagt neue Stadtmöbel im Jugendstil, aufzustellen. (50) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass dieser frühzeitige Abbau einen Verlust für JCD dargestellt habe, da das Unternehmen auf Werbeträger verzichtet hätte, für die bis zum in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus keinerlei Miete oder Abgaben fällig geworden wären, und dass es als Gegenleistung zu diesem Verlust vertretbar sei, dass andere Werbeträger länger aufgestellt blieben als vorgesehen und dass keinerlei Miete oder Ausgaben für diese Werbeträger eingefordert worden seien. (51) Die belgischen Behörden räumen ein, dass JCD insgesamt einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, aber nur aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen der Anzahl der frühzeitig abgebauten Werbeträger (das heißt vor deren vorgesehenem Termin des Abbaus) und der Anzahl der Werbeträger, die über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus aufgestellt geblieben seien. Artikel 4.5 der im Jahr 1984 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Stadt Brüssel und JCD habe vorgesehen, dass die Werbetafeln und Buswartehäuschen von der Zahlung von Miete, Nutzungsentgelt oder Gebühren freigestellt würden. Den belgischen Behörden zufolge müsse diese Freistellung unter Berücksichtigung der Tatsache geprüft werden, dass die Stadt Brüssel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keinerlei Verordnung verabschiedet hatte, durch die die Werbeträger hätten besteuert werden sollen. (52) Den belgischen Behörden zufolge habe JCD einerseits durch Genehmigung des frühzeitigen Abbaus von Werbeträgern auf eine Ersparnis in Sachen Miete und Abgaben verzichtet und andererseits durch den Verbleib von Werbeträgern über den vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus von einer Ersparnis in Sachen Miete und Abgaben profitiert. Nach Berechnung der Differenz zwischen den JCD verloren gegangenen Ersparnissen aufgrund des frühzeitigen Abbaus und den zusätzlich erhaltenen Ersparnissen durch den Verbleib der Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehene Dauer hinaus habe JCD insgesamt den belgischen Behörden zufolge nur einen finanziellen Vorteil von [100 000-150 000] EUR zwischen Dezember 1999 und 2011 erhalten. (53) Diesbezüglich haben die belgischen Behörden argumentiert, dass die Maßnahme ohne Weiteres in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (12) (nachstehend „die De-minimis-Verordnung von 2006“) fallen könne. Diese Verordnung stellte nämlich fest, dass bestimmte Beihilfen mit geringem Betrag (unter 200 000 EUR für einen Besteuerungszeitraum von 3 Jahren) als Maßnahmen gelten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen. (54) Die belgischen Behörden führen darüber hinaus Klarstellungen zu gewissen Behauptungen von CCB an, die Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sind. Erstens sei die von CCB angeführte Schätzung, die auf 86 Vorrichtungen basiert, falsch, da die von CCB beauftragten amtlichen Tatsachenfeststellungen 80 Vorrichtungen ermittelten (siehe Erwägungsgrund 31). Zudem habe CCB einige Vorrichtungen fälschlicherweise als Buswartehäuschen beschrieben, obgleich es sich um City Information Panels handele. Zweitens würde CCB den geschätzten Mietbetrag nicht korrekt indexieren, da dieser der Stadt Brüssel zufolge am Jahrestag des Vertrags (13) indexiert werden müsse. Drittens sei die Schätzung des von JCD geschuldeten Abgabenbetrags, so wie sie von CCB angeführt wurde, fehlerhaft. 3.3.2.   Stellungnahmen von Belgien zu den Stellungnahmen der Beteiligten (55) In den schriftlichen Stellungnahmen vom 2. Oktober 2015 bringen die belgischen Behörden zum Ausdruck, dass es sich bei der Nichteinziehung der von JCD geschuldeten Abgaben aufgrund des Vertrags von 1999 seitens der Stadt Brüssel trotz laufender gerichtlicher Verfahren nicht um eine von der Stadt Brüssel gewährte Gunst handele, sondern um die Anwendung des belgischen Gesetzes und der Rechtsprechung der belgischen Gerichte, denen zufolge die kommunale Verwaltung für den Teil der Abgabe, die über den unbestreitbar geschuldeten Betrag hinausgehe, gehindert gewesen sei, eine Zwangsvollstreckung oder Einziehung der Abgabe vorzunehmen. Betrifft ein Rechtsmittel wie das von JCD eingelegte die Abgabe in ihrer Gesamtheit, dann erweist sich eine Zwangsvollstreckung oder Einziehung als unmöglich. Diese Situation impliziere nicht, dass der Abgabenschuldner, der ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, von der Abgabe freigestellt werde, wie es CCB behaupte. Darüber hinaus müssten die Abgaben, sofern sie angefochten würden, aus buchhalterischer Sicht als Betriebsausgaben aufgenommen werden. Somit könne die Nichteinziehung durch die Stadt Brüssel von JCD auferlegten Abgaben, die Gegenstand von gerichtlichen Verfahren sind, nicht als staatliche Beihilfe erachtet werden. (56) In den schriftlichen Stellungnahmen vom 20. Juni 2016 als Antwort auf die von den Kommissionsdienststellen mittels Schreiben vom 15. April 2016 gestellten Fragen haben die belgischen Behörden bestätigt, dass die Stadt Brüssel erst ab dem Besteuerungszeitraum 2009 Abgaben auf die im Rahmen des am 14. Oktober 1999 vergebenen Auftrags aufgestellten Werbeträger erhoben habe. Jedoch habe die Stadt Brüssel seit Verabschiedung der Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001 für temporäre Werbung im und über den öffentlichen Raum eine Abgabe auf temporäre Werbeanzeigen im und über den öffentlichen Raum verhangen und eine Freistellung von Abgaben ausschließlich für ihre eigenen Anzeigen vorgesehen (14). Die belgischen Behörden betonen, dass die für die Werbeträger Anwendung findenden Abgabenverordnungen erstmals am 1. Januar 2002 in Kraft getreten seien, sodass für das Jahr 2001 keine Abgabe fällig geworden sei, und bestätigen des Weiteren, dass diese Abgabenverordnungen für die Werbeträger im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1999 gelten. (57) Sie bringen weiter zum Ausdruck, dass die Stadt Brüssel die diesen Abgaben entsprechenden Beträge für den Besteuerungszeitraum von 2002 bis 2008 nicht erhoben habe. Diese Situation ergebe sich aus der Tatsache, dass die Stadt anfänglich erachtet habe, dass die im Zusammenhang mit dem Auftrag von 1999 aufgestellten Vorrichtungen, die sich im Eigentum der Stadt befanden und von JCD betrieben wurden, in Anwendung der in Artikel 5 der Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001 vorgesehenen Freistellung von Abgaben, die sich ausschließlich auf die eigenen Anzeigen der Stadt Brüssel beziehe, nicht besteuerbar seien. Darüber hinaus sei eine Freistellung, die sich gezielt auf die Werbeträger der Stadt Brüssel oder von Einrichtungen, die von der Stadt Brüssel geschaffen, dieser unterstellt oder von dieser finanziert werden, in der Abgabenverordnung vom 18. Dezember 2006 und den darauffolgenden Abgabenverordnungen aufgenommen worden. (58) Die ersten Einziehungen erfolgten am 29. Juli 2011 und betrafen den Besteuerungszeitraum 2009. Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1996, das später durch eine Verordnung vom 3. April 2014 abgelöst wurde, sei es nicht möglich gewesen, rückwirkend eine Besteuerung für einen Zeitraum vorzunehmen, der mehr als drei Jahre ab dem 1. Januar des Besteuerungszeitraums zurückliege. (59) Die belgischen Behörden bekräftigen, dass die Stadt Brüssel beschlossen habe, die Freistellung nicht weiter anzuwenden, da sie zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Freistellung der Werbeträger aus dem alleinigen Grund, dass diese sich im Eigentum der Stadt Brüssel befinden, die Stadt hingegen nicht die Betreiberin derselben sei, zu einer ungerechten Situation gegenüber den Betreibern anderer Werbeträger führe. Wenn im Sinne der Stadt Brüssel tatsächlich gerechtfertigt werden könne, die für die eigenen Zwecke oder für die der Einrichtungen, die von ihr geschaffen wurden oder die ihr unterstanden, eingesetzten Werbeträger von Abgaben freizustellen, dann sei eine Freistellung nicht gerechtfertigt, wenn letztere von einem Dritten, und insbesondere von einem Wirtschaftsunternehmen, das im Bereich der Außenwerbung tätig ist, betrieben werden. (60) Die in der Abgabenverordnung vorgesehene Freistellung ziele nämlich darauf ab, zu vermeiden, dass die Stadt sich selbst besteuern müsse, da sie dadurch zu keinerlei zusätzlichen Einnahmen gekommen wäre und Verwaltungsaufwand für die Finanzabteilung verursacht hätte, obgleich das erklärte Ziel jeglicher Abgabenverordnung darin bestehe, der Steuerbehörde zu zusätzlichen Finanzmitteln zu verhelfen. Allerdings habe — wie aus den Stellungnahmen der belgischen Behörden vom 20. Februar 2017 als Antwort auf die von der Kommission gestellten zusätzlichen Fragen vom 14. Februar 2017 hervorgehe — die Stadt Brüssel zu keinem Zeitpunkt die Werbeträger selbst betrieben. Der Betrieb derselben sei stets durch Dritte erfolgt. Die Werbeträger, die Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens sind, für das JCD am 14. Oktober 1999 den Zuschlag erhalten hat, seien die einzigen, die sich im Eigentum der Stadt Brüssel befinden. Bei Auslaufen des Vertrags von 1999 wurde ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt, das CCB, der derzeitige Zuschlagsempfänger, gewonnen hat. Basierend auf dem derzeit gültigen Vertrag entrichte CCB eine Miete für die Werbeträger sowie die Anwendung findenden Abgaben. (61) Die belgischen Behörden erklären, dass die Betreiber, die ihre eigenen Vorrichtungen benutzen, ausschließlich die fälligen Abgaben zahlen und dass die Miete für die Nutzung der Werbeträger zu diesen Abgaben hinzukomme, sofern die Werbeträger der Stadt Brüssel gehörten. Diese Miete ersetze in keinem Fall die auf solche Vorrichtungen anfallenden Abgaben. Tatsächlich stelle die Miete die Gegenleistung zu dem Recht dar, die Vorrichtungen zu betreiben, die Eigentum der Stadt Brüssel sind. Bei Nichtzahlung einer Miete würden die Betreiber die Vorrichtungen der Stadt Brüssel kostenlos betreiben, obgleich letztere die Anschaffungskosten der Vorrichtungen tragen musste. Somit ist es logisch, dass die Betreiber eine Miete entrichten müssen. Hingegen müssen die Betreiber, die nicht die Vorrichtungen der Stadt Brüssel betreiben, die Gesamtinvestition für die Fertigung oder den Erwerb der Werbeträger tragen. (62) Die belgischen Behörden erklären, dass das Tribunal de Première Instance Francophone de Brüssel (frankophones Gericht erster Instanz von Brüssel) in zwei Urteilen vom 4. November 2016 festgestellt habe, dass JCD gemäß Artikel 9 der Abgabenverordnung für die Jahre 2009-2012 im Hinblick auf die Werbeträger, die im Gebiet der Stadt Brüssel aufgestellt und Eigentum der Stadt Brüssel sind, im Rahmen der Erfüllung des Auftrags, für den JCD am 14. Oktober 1999 den Zuschlag erhielt, keine Werbeabgaben auf kommunaler Ebene schulde. Diese Urteile haben somit die Rückzahlung der Beträge, die möglicherweise für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 gezahlt wurden, angeordnet. (63) Die belgischen Behörden haben außerdem bestätigt, dass die Stadt Brüssel gegen die beiden Urteile vom 4. November 2016, die sich jeweils auf den Besteuerungszeitrum 2009-2010, sowie auf den Besteuerungszeitrum 2011-2012 bezogen, Berufung eingelegt habe. In dem noch laufenden Berufungsverfahren hat die Stadt Brüssel geltend gemacht, dass die Auslegung des Artikels 9 der Abgabenverordnung seitens des Gerichts, nach der eine Freistellung von JCD gestattet sei, die Frage der Kompatibilität mit den Artikeln 106 und 107 des AEUV aufwerfe. (64) Allerdings habe die Stadt Brüssel keinerlei Einziehung der Abgaben vorgenommen, die auf die Werbeträger anfallen, die dem Vertrag von 1984 unterstehen und über den vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus aufgestellt blieben. (65) Die belgischen Behörden erklären, dass sie nicht in der Lage seien, den Betrag der nicht gezahlten Mieten und Abgaben für die Werbeträger zu nennen, die über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 und 21. August 2010 weiter aufgestellt blieben. 3.4.   Beurteilung der Maßnahmen 3.4.1.   Teil über die Werbeträgervereinbarungen im Vertrag von 1984: Gegenstand dieses Beschlusses (66) Die Prüfung der Kommission betrifft ausschließlich den Verbleib der Werbeträger von 1984 über den Ablauf deren Betriebszeit hinaus und befasst sich nicht mit dem Vertrag von 1984 selbst. Dies ist insbesondere durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (15) die Rückforderung von gewährten Beihilfen nach Ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht mehr anordnen kann. (67) Die im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1984 aufgestellten Vorrichtungen konnten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Vertrags von 1984 (das heißt bis 1999) aufgestellt und für einen Zeitraum von 15 Jahren (das heißt gegebenenfalls bis 2014) betrieben werden. Unter der Annahme, dass alle in Artikel 107 Absatz 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, könnte jegliche durch den Vertrag von 1984 mittels dieser Werbeträger erbrachte Beihilfe nur zu dem Zeitpunkt gewährt worden sein, als JCD die Genehmigung der Brüsseler Behörden erhalten hat, die besagten Vorrichtungen aufzustellen, also vor 1999, als die Laufzeit dieses Vertrags auslief. Somit wäre jegliche möglicherweise JCD gewährte Beihilfe mehr als 10 Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen der Kommission gegenüber den belgischen Behörden erfolgt, das am 15. September 2011 stattfand. (68) Was hingegen den Verbleib der mit dem Vertrag von 1984 verbundenen Vorrichtungen ohne Zahlung von Mieten oder Abgaben über den in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin betrifft, so könne die Gewährung einer möglichen Beihilfe zugunsten von JCD unter diesen Bedingungen zum Zeitpunkt der (taktischen) Genehmigung der Brüsseler Behörden der Nichteinhaltung des in dem besagten Anhang vorgesehenen Kalenders erfolgt sein. Die nachstehende Prüfung der Kommission befasst sich ausschließlich mit der Frage, inwiefern der Verbleib der Vorrichtungen des Vertrags von 1984 über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin hinaus eine staatliche Beihilfe zugunsten von JCD darstelle, die dieses Unternehmen nach dem 15. September 2001 erhalten hätte (das heißt innerhalb der Verjährungsfrist nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589). (69) Dieser Beschluss umfasst ebenso wenig eine Prüfung der Einstufung als staatliche Beihilfe durch die Freistellung der von JCD an den belgischen Staat geschuldeten Abgaben für die Vorrichtungen im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1999, da dies nicht Teil des Gegenstands des Einleitungsbeschlusses war. 3.4.2.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (70) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (71) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, dass alle Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind: i) die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie verschafft ihrem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; iii) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen; iv) die Maßnahme könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (16). 3.4.2.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (72) Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss sie vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein. Die staatlichen Mittel umfassen jegliche Mittel des öffentlichen Bereichs (17), einschließlich Mittel zwischenstaatlicher Unternehmen (dezentralisierte, bundesstaatliche, regionale oder sonstige Unternehmen) (18). (73) Die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile können als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erachtet werden. Die staatlichen Mittel werden nur passiv in Anspruch genommen, da es sich um Einnahmeverluste der öffentlichen Hand handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verzicht auf Mittel, die eigentlich hätten dem Staatshaushalt zugeführt werden müssen, eine Übertragung staatlicher Mittel darstellt. Ebenso können Interventionen, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern, staatliche Mittel darstellen (19). Zurechenbarkeit (74) Die belgischen Behörden bestreiten nicht, dass die Maßnahme ihnen (und insbesondere der Stadt Brüssel) zuzurechnen sei. Sie erklären sogar, dass sie den Verbleib von Werbeträgern des Vertrags von 1984 über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin hinaus genehmigt haben, um das Gleichgewicht des Vertrags mit JCD insofern zu gewährleisten, als dass andere Werbeträger auf Anfrage der Stadt Brüssel frühzeitig abgebaut worden seien, um andere Arten von Werbeträgern, die vornehmlich aus ästhetischen Gründen bevorzugt wurden, aufzustellen (siehe Erwägungsgrund 49). Staatliche Mittel (75) Die belgischen Behörden räumen ebenso ein, dass der Verbleib der Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehenen Termine hinaus Einnahmenverluste für die Stadt Brüssel im Hinblick auf für diese Vorrichtungen nicht erhobene Mieten und Abgaben bedeuten, da diese Vorrichtungen normalerweise durch die Vorrichtungen aus dem Vertrag von 1999 ersetzt worden wären, für die die Zahlung von Mieten und Abgaben angefallen wäre. (76) Es wird also nicht bestritten, dass der Verbleib der Vorrichtungen aus dem Vertrag von 1984 durch JCD über die in Anhang 10 vorgesehenen Termine hinaus dem belgischen Staat zurechenbar sei und dass dies einen Verzicht auf staatliche Mittel seinerseits mit sich gezogen habe. Die Quantifizierung dieser staatlichen Mittel (das heißt die Höhe der Mieten und Abgaben, auf die die Stadt Brüssel verzichtet hat) hingegen wird von der Kommission und dem belgischen Staat unterschiedlich beurteilt (siehe Abschnitt 3.4.5). (77) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme eine Übertragung von staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstelle. (78) Wie in Erwägungsgrund 34 angeführt, vertritt CCB in seiner schriftlichen Stellungnahme die Auffassung, dass die Werbeeinnahmen, die aus dem wirtschaftlichen Betrieb der Werbeträger über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus hervorgehen, auch staatliche Mittel darstellen könnten, da der Staat diese Werbeträger auch selbst betreiben könnte. (79) Die Kommission ist zunächst der Auffassung, dass die von JCD erzielten Werbeeinnahmen eindeutig keine staatlichen Mittel darstellten, da diese Werbeeinnahmen aus privaten Verträgen zwischen JCD und dessen Kunden resultierten, bei denen der Stadt in keiner Weise eingreife. (80) Im Übrigen ist es nicht denkbar, dass die Stadt Brüssel auf staatliche Mittel verzichte, nur weil sie in gewissen Wirtschaftszweigen nicht tätig wird. Ein solcher Ansatz für staatliche Mittel wäre extrem weit gefasst und würde dem Staat untersagen, Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet zu genehmigen ohne zuvor zu prüfen, ob er diese Tätigkeit nicht selbst ausführen könnte. (81) Und selbst wenn es einer öffentlichen Behörde theoretisch möglich wäre, in einem gewissen Wirtschaftszweig tätig zu werden, so handelt es sich dabei eindeutig nicht um ihre primäre Aufgabe und sie hat wahrscheinlich weder das Know-how noch die Kompetenzen und technischen Mittel für eine solche Tätigkeit. Im vorliegenden Fall beispielsweise kann beobachtet werden, dass Werbeverträge im Allgemeinen auf nationaler Ebene erfolgen. Die Stadt Brüssel hätte nicht die Mittel, solche Verträge auszuhandeln, da sich ihre Befugnis nur für die Werbetafeln erstrecken würde, die sie im Gebiet der Stadt Brüssel besäße. Ihre etwaige Fähigkeit, Einnahmen mithilfe dieser Werbetafeln zu generieren, wäre somit nicht zu vergleichen mit der von JC Decaux. 3.4.2.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (82) Unter Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV versteht sich jeglicher wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Auftragsbedingungen, das heißt ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte (20). Allein die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen ist entscheidend und nicht der Grund für oder das Ziel des Eingreifens des Staates. (21) (83) Dem Gerichtshof zufolge liege ein Vorteil vor, sofern die finanzielle Situation eines Unternehmens infolge des Eingreifens des Staates verbessert sei, und somit stelle nicht nur eine positive Leistung, sondern auch jegliches Eingreifen des Staates in unterschiedlichster Form, das die normalen Belastungen eines Unternehmens mindert, einen Vorteil dar. (22) (84) Im vorliegenden Fall hat JCD seit 1999 und nach und nach mit dem Ablaufen der aus dem Vertrag von 1984 hervorgehenden Genehmigungen weiter Werbeträger im Gebiet der Stadt Brüssel betrieben, ohne Mieten oder Abgaben für den Betrieb dieser Vorrichtungen zu zahlen, obgleich diese Vorrichtungen gemäß dem Vertrag von 1999 hätten abgebaut werden sollen und ebenfalls kraft Vertrag von 1999 der Betrieb von neuen Werbeträgern, die diese ersetzen sollten, die Zahlung von Mieten und Abgaben implizierte. (85) Die belgischen Behörden räumen ein, dass JCD insgesamt einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, aber nur aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen der Anzahl der frühzeitig abgebauten Werbeträger, das heißt vor dem vorgesehenen Termin des Abbaus, und der Anzahl der Werbeträger, die über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus aufgestellt blieben. Selbst wenn die Kommission diese Ansicht teilte (was nicht zutrifft), läge in jedem Fall ein Vorteil vor. (86) Die Kommission stellt zunächst einmal fest, dass die belgischen Behörden im Grundsatz das Vorliegen eines Vorteils annehmen, allerdings nur das Ausmaß desselben bestreiten. (87) Des Weiteren erachten die belgischen Behörden die Maßnahme als JCD gewährter Ausgleichsleistung, um den durch den frühzeitigen Abbau einiger Vorrichtungen entstandenen Nachteil zu kompensieren. Die Kommission bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtssache C-211/15 P, Orange/Kommission (23), bei der der Gerichtshof den Standpunkt des Gerichts (24) und der Generalanwältin (25) bestätigt habe, nach denen selbst die einem Unternehmen gewährte Minderung von Belastungen, die durch die Aufhebung zusätzlicher Belastungen mittels einer Ausnahmeregelung erfolge, die den konkurrierenden Unternehmen entgehe, eine staatliche Beihilfe (26) darstelle. Die einzigen Ausgleiche, die eine Übertragung öffentlicher Mittel implizieren und trotzdem der Einstufung als staatliche Beihilfe entgehen, sind gemäß de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.