Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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11.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/119 BESCHLUSS (EU) 2019/2120 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. April 2011, das am 26. April 2011 bei der Kommission registriert wurde, hat Clear Channel Belgium (nachstehend „CCB“) Beschwerde gegen den belgischen Staat wegen der mutmaßlichen Gewährung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen an seinen Wettbewerber JCDecaux Street Furniture Belgium (nachstehend „JCD“), vormals JCDecaux Belgium Publicité SA, eingereicht. (2) Am 29. Mai 2013 ging bei der Kommission eine zweite Beschwerde wegen der mutmaßlichen Gewährung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen an JCD ein. Der Beschwerdeführer (nachstehend „der zweite Beschwerdeführer“) möchte, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird. (3) Mit Schreiben vom 24. März 2015 hat die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten mutmaßlichen Gewährung von Beihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“) einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten (nachstehend „Einleitungsbeschluss“), wurde am 19. Juni 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens sind, Stellung zu nehmen. (5) Am 21. Juli 2015 hat Belgien Stellung genommen. Die Kommission hat am 16. Juli 2015 die schriftliche Stellungnahme von CCB und am 17. Juli 2015 die des zweiten Beschwerdeführers, der seine Identität nicht bekannt geben möchte, sowie von JCD erhalten. Die Kommission hat die Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss mittels Schreiben vom 24. Juli und 13. August 2015 an Belgien übermittelt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 hat sie die Anmerkungen Belgiens zu diesen Stellungnahmen erhalten. (6) Darüber hinaus gab es zusätzliche Gespräche und Austausche mit den belgischen Behörden, JCD und CCB. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Belgien und den Beteiligten am 15. April 2016 ein Auskunftsersuchen übermittelt. Belgien hat am 20. Juni 2016 auf das Auskunftsersuchen geantwortet und am 26. Januar 2017, 20. Februar 2017, 20. März 2017 und 23. Januar 2019 weitere Stellungnahmen eingereicht. (7) CCB hat am 1. Dezember 2015, 23. Mai 2016, 20. September 2016 und 24. März 2017 weitere Stellungnahmen vorgelegt. JCD hat am 12. Oktober 2015, 29. März 2016, 15. Juli 2016 und 16. Mai 2017 weitere Stellungnahmen übermittelt. (8) Die von CCB am 16. Juli 2015 eingereichte Stellungnahme zum Beschluss der Kommission, ein Prüfverfahren einzuleiten, beinhaltete eine zusätzliche Beschwerde gegen JCD. 2.   BESCHREIBUNG DER BESCHWERDEN 2.1.   Der Beschwerdeführer CCB und der mutmaßliche Beihilfeempfänger JCD (9) CCB und JCD sind zwei der wichtigsten Wettbewerber im Bereich der Außenwerbung in Belgien. Die beiden Gesellschaften gehören zu internationalen Konzernen, die im Bereich der groß- und kleinformatigen Außenwerbung tätig sind. (10) CCB ist eine Tochtergesellschaft des internationalen Konzerns CC Media Holding, der das multinationale Unternehmen Clear Channel Communication Inc. mit Gesellschaftssitz in den Vereinigten Staaten und Niederlassungen in 28 Ländern Europas, Lateinamerikas und des Asien-Pazifik-Raums hält. In Belgien betreibt CCB tausende klein- und großformatige Werbeträger; des Weiteren übt das Unternehmen Tätigkeiten im Bereich der Bereitstellung und Verwaltung von Stadtmöbeln und öffentlichen Fahrradverleihsystemen aus. (11) JCD ist eine belgische Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft nach französischem Recht JCDecaux SA, einem Global Player im Bereich der Außenwerbung sowie Bereitstellung, Platzierung und Unterhaltung von Stadtmöbeln und der Bereitstellung und Verwaltung von öffentlichen Fahrradverleihsystemen. (12) Die von CCB eingereichte Beschwerde, die Gegenstand dieses Beschlusses (3) ist, umfasst die beiden nachstehend beschriebenen Teile. Die von dem zweiten Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde betrifft ausschließlich den zweiten Teil. 2.2.   Teil über die Werbeträgervereinbarungen im Vertrag von 1984 2.2.1.   Kontext (13) Die Stadt Brüssel (4) und JCD haben zwei Verträge zur Einrichtung von Werbeträgern in der Stadt Brüssel abgeschlossen: einen im Jahr 1984, den anderen im Jahr 1999. Beide Verträge umfassen die vergütete Aufstellung von Stadtmöbeln in Form von ungefähr 2 m2 großen Werbeträgern, das heißt Vorrichtungen, die für Werbung genutzt werden können (eine oder zwei Werbeflächen bzw. sogar sechs Werbeflächen im Falle von Werbeträgern, die mit einem Wechselbetrieb auf beiden Seiten ausgestattet sind). Kleinformatige Werbeanzeigen weisen in Belgien die Besonderheit auf, dass die kleinformatigen Reklametafeln im Allgemeinen in Stadtmöbel integriert sind. (14) Die beiden Verträge, die Gegenstand der Beschwerde sind, weisen die nachstehend beschriebenen unterschiedlichen Eigenschaften auf. (15) Der Vertrag vom 16. Juli 1984 (nachstehend „der Vertrag von 1984“) mit einer Laufzeit von 15 Jahren sah vor, dass JCD mit Werbeflächen versehene Buswartehäuschen und so genannte City Information Panels bzw. kurz „CIP“ (mit zwei Werbeflächen, wobei eine für die Stadt Brüssel reserviert ist und die andere von JCD genutzt werden kann, um dort Werbung zu platzieren) unter den folgenden Bedingungen aufstellen und betreiben dürfe: i) Der Vertrag sah keinerlei Zahlung in Form von Miete, Nutzungs- oder Lizenzgebühren für die JCD gehörenden Werbetafeln seitens JCD an die Stadt Brüssel vor, jedoch musste JCD der Stadt Brüssel bestimmte Sachleistungen erbringen: kostenlose Bereitstellung von Papierkörben, öffentlichen Toiletten und elektronischen Publikationen, Erstellung eines allgemeinen Stadtplans, eines Tourismus- und Hotelplans sowie eines Plans des Fußgängernetzes der Stadt Brüssel. ii) Die einzelnen Werbeträger konnten für eine Dauer von 15 Jahre betrieben und während der gesamten Laufzeit des Vertrags von 1984, der ebenfalls eine Laufzeit von 15 Jahren hatte (1984-1999), aufgestellt werden. Folglich konnten 1999, bei Auslaufen des Vertrags von 1984, zahlreiche im Rahmen des Vertrags von 1984 aufgestellte Werbeträger noch bis zum Ende ihrer 15-jährigen Betriebszeit weiter betrieben werden. (16) Der Vertrag vom 14. Oktober 1999 (nachstehend „der Vertrag von 1999“) hat den von 1984 ersetzt, und dies infolge eines Ausschreibungsverfahrens der Stadt Brüssel über den Erwerb und die Aufstellung sowie die Wartung und Verwaltung diverser Stadtmöbel (City Information Panels, Bus-/Bahnwartehäuschen und Plakatstellen), die teilweise für Werbezwecke eingesetzt werden können, und JCD hat bei dieser Ausschreibung den Zuschlag erhalten. (17) Zwar ging es um ähnliche Stadtmöbel wie im Vertrag von 1984, doch sah der Vertrag von 1999 (mit einer Laufzeit von 15 Jahren) vor, dass: i) die neuen an diesen Vertrag gebundenen Stadtmöbel Eigentum der Stadt Brüssel wären (5) und JCD eine Monatsmiete für die Nutzung zu Werbezwecken zahlen würde; ii) sämtliche alten Stadtmöbel, die auf Grundlage vorhergehender Verträge zwischen der Stadt Brüssel und JCD aufgestellt waren, von JCD entfernt werden mussten. Um die Situation der mit dem Vertrag von 1984 verbundenen Stadtmöbel, deren 15-jährige Betriebszeit noch lief, zu berücksichtigen, wurde dem Vertrag von 1999 ein Kalender angehängt (nachstehend „Anhang 10“), aus dem genau die Termine hervorgehen, an denen die verschiedenen Werbeträger abgebaut werden mussten (zwischen 1999 und 2010). Anhang 10 führte 282 Buswartehäuschen und 198 City Information Panels an, die weiterhin den Regelungen des Vertrags von 1984 unterlagen, und nannte jeweils deren Standort und Termin des Abbaus. 2.2.2.   Gegenstand der Beschwerde (18) Nach Auffassung von CCB soll JCD durch die Fortführung des Betriebs einiger Werbeträger des Vertrags von 1984 über den im Vertrag von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus und ohne Zahlung einer Miete oder Abgaben an die Stadt Brüssel eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten haben. 2.3.   Teil Villo! 2.3.1.   Kontext (19) Mit dem Ziel, ein Angebot der sanften Mobilität aufzunehmen, hat die Region Brüssel-Hauptstadt beschlossen, ein automatisiertes Fahrradverleihsystem im öffentlichen Raum ihrer Region einzurichten. (20) Dazu hat die Region am 15. März 2008 ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, für das JCD am 13. November 2008 den Zuschlag erhalten hat. Die Region Brüssel-Hauptstadt hat am 5. Dezember 2008 mit JCD eine Vereinbarung über die Konzession einer öffentlichen Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Betrieb des automatisierten Fahrradverleihsystems Villo im öffentlichen Raum der Region Brüssel-Hauptstadt (nachstehend „Villo-Konzession“) für eine Gesamtlaufzeit von 15 Jahren geschlossen (das 2011 aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung der Vereinbarung um zwei Jahre verlängert wurde). Diese Vereinbarung sah Folgendes vor: i) die Einrichtung und Verwaltung eines automatisierten Fahrradverleihsystems (2 500 Fahrräder an 200 Fahrradverleihstationen in einer ersten Phase, die am 16. November 2009 begann, die in einer zweiten Phase ab 2011 bis auf 5 000 Fahrräder erweitert werden sollte) für eine Gesamtlaufzeit von 15 Jahren (bis 2026); ii) die Verwaltung und der Betrieb von Werbeträgern mit dem Ziel, das Fahrradverleihsystem in Ergänzung zu den Kundenzahlungen zu finanzieren. In diesem Zusammenhang betreibt JCD in die Fahrradverleihstationen integrierte Werbeträger sowie andere, nicht in den Verleihstationen befindliche Werbeträger (insbesondere 2 m2 große, aber auch 8 m2 große Werbeflächen). (21) Der aus der Konzession hervorgehende Gesamtumsatz beträgt für die Gesamtlaufzeit schätzungsweise [100-150] Mio. EUR. Etwa [30-40] % der Einnahmen entstammen den Zahlungen der Nutzer und der Rest sind Werbeeinnahmen. (22) Des Weiteren hat die Region im Rahmen der Verhandlungen der Villo-Konzession JCD einige nicht in dem Ausschreibungsverfahren angeführte Finanzmaßnahmen gewährt (6): i) Freistellung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums der Region Brüssel-Hauptstadt auf 8 m2 großen Werbeträgern; Der Freistellungshöchstbetrag beläuft sich auf [50 000-150 000] EUR/Jahr (7); ii) eine Unvorhersehbarkeitsklausel im Hinblick auf die regionalen Abgaben (Neutralisierung von Änderungen der regionalen Abgaben): Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass wenn die regionalen Abgaben ansteigen, JCD für diese Erhöhung entschädigt werden kann; diese Klausel hat jedoch nie Anwendung gefunden; iii) eine Preisanpassungsklausel im Hinblick auf die kommunalen Abgaben (Neutralisierung der Erhöhung der kommunalen Abgaben): Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass wenn die Abgaben auf kommunaler Ebene auf über 75 EUR/m2 ansteigen, JCD für diese Erhöhung entschädigt wird; die belgischen Behörden waren zunächst der Auffassung, dass sich die in dieser Klausel vorgesehene Entschädigung auf maximal [250 000-350 000] EUR/Jahr belaufen könne (8). 2.3.2.   Gegenstand der Beschwerde (23) Nach Auffassung von CCB und dem zweiten Beschwerdeführer soll JCD durch die Finanzierung der Villo-Konzession eine staatliche Beihilfe erhalten haben. (24) Den Beschwerdeführern zufolge würden die gesamten Finanzmaßnahmen (Betrieb von Werbeträgern und zusätzliche JCD gewährte Maßnahmen) staatliche Beihilfen darstellen. (25) Außerdem könnten diese staatlichen Beihilfen auf Grundlage der Regeln der Union zum Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und insbesondere aufgrund des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission (9) (nachstehend der „Beschluss von 2012 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ bzw. kurz „DAWI-Beschluss von 2012“) nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, da JCD eine ganz erhebliche Überkompensation erhalten habe (insbesondere deshalb, weil die Anzahl der JCD gewährten Werbeträger zu hoch sei). 3.   PRÜFUNG DES TEILS DER WERBETRÄGERVEREINBARUNGEN IM VERTRAG VON 1984 3.1.   Gründe für die Einleitung des Prüfverfahrens (26) Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass der Betrieb bestimmter mit dem Werbeträger durch JCD im Gebiet der Stadt Brüssel im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1984 und mit Verbleib über deren geplanten Termine des Abbaus hinaus (wie in Anhang 10 des Vertrags von 1999 angeführt) sämtliche Beihilfekriterien erfüllten und diese Maßnahme daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte. (27) Da es zunächst so scheint, als sei keine der Voraussetzungen erfüllt, um die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären zu können, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. 3.2.   Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss (28) Die Kommission hat von CCB und JCD die nachstehend zusammengefassten Stellungnahmen erhalten. 3.2.1.   Stellungnahmen von CCB (29) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss erklärt CCB, dass das Unternehmen die Einschätzung der Kommission teile, nach der der Betrieb mehrerer Werbeträger durch JCD, die kraft dem Vertrag von 1984 im Gebiet der Stadt Brüssel aufgestellt worden und über deren Termin des Abbaus hinaus ohne Zahlung von Miete oder Abgaben verblieben seien, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstelle und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. (30) CCB erklärt außerdem, den Standpunkt der Kommission zu teilen, nach dem sie ernsthafte Zweifel daran habe, ob es den von den belgischen Behörden genannten Ausgleichsmechanismus, der den Verbleib der strittigen Werbeträger über den für deren Abbau vorgesehenen Termin hinaus rechtfertigen würde, wirklich gegeben habe bzw. ob er zweckmäßig gewesen sei. CCB zufolge lieferten die belgischen Behörden keinerlei Nachweis dafür, dass dieser Ausgleichsmechanismus formell umgesetzt worden sei, bevor die strittigen Werbeträger illegal weiter betrieben worden seien. (31) CCB betont ferner, dass der Vorteil, der JCD durch den Betrieb der Werbeträger aus dem Vertrag von 1984 über deren vorgesehene Termine des Abbaus hinaus eingeräumt worden sei, sich auf mehr als 2 150 000 EUR ohne Zinsen belaufe. CCB stützt sich auf zwei amtliche Tatsachenfeststellungen, die auf dessen Antrag am 3. Dezember 2007 und am 21. Dezember 2009 erstellt worden seien und eine Bestandsaufnahme der im Rahmen des Vertrags von 1984 aufgestellten und an diesen Daten weiterhin vorhandenen Stadtmöbel lieferten. CCB erklärt ferner, dass die Tatsache, dass sich die belgischen Behörden selbst auf diese auf Antrag von CCB erstellten amtlichen Tatsachenfeststellungen stützen (siehe Abschnitt 3.3.2) zeige, dass es keine spezifische Weiterverfolgung der Werbeträger gegeben habe, die über die ursprünglich vorgesehenen Termine hinaus betrieben wurden, und dass in Ermangelung eines gegenteiligen Nachweises durch die belgischen Behörden die Anzahl der für die Berechnung des JCD gewährten Vorteils zu berücksichtigten Werbeträger sich auf 86 bzw. auf 119 Werbeflächen belaufe. (32) Schließlich unterstützt CCB die Einschätzung der Kommission, nach der seit 2002 unabhängig vom ursprünglichen Vertrag Abgaben für die Werbeträger fällig würden. Durch den frühzeitigen Abbau eines im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1984 aufgestellten Werbeträgers würde JCD folglich keine Abgabenersparnis verloren gehen, da diese Abgaben in jedem Fall für die Werbeträger fällig würden, wenn sie weiterhin betrieben worden wären, wodurch das Argument eines Ausgleichs zwischen frühzeitigem Abbau und verspätetem Abbau bezüglich dieser Abgaben unwirksam würde. Darüber hinaus bekräftigt CCB seine Aussage, nach der diese Freistellungen von Abgaben zugunsten von JCD zu größeren Wettbewerbsverzerrungen auf dem belgischen Markt für Außenwerbung führen und einen Wettbewerbsnachteil verursachen würde, da die Wettbewerber von JCD, zu denen CCB zählt, Abgaben auf Werbung für die Werbeträger, die sie im Gebiet der Stadt Brüssel betreiben, zahlen müssten. (33) CCB weist darauf hin, dass der Cour d’appel Brüssel in einem Urteil vom 29. April 2016 entschieden habe, dass JCD die in Anhang 10 des besonderen Lastenheftes des Auftrags von 1999 vorgesehenen Termine des Abbaus nicht eingehalten und ohne Rechtsgrund oder Berechtigung mehrere Jahre lang zahlreiche Werbeträger im öffentlichen Raum der Stadt Brüssel betrieben habe (10). CCB weist außerdem darauf hin, dass das Gericht das von JCD vorgebrachte Argument des Ausgleichs zwischen dem frühzeitigen Abbau und dem verspäteten Abbau abgewiesen habe. (34) CCB ist der Auffassung, dass die Werbeeinnahmen, die aus dem gewerblichen Betrieb der Werbeträger über den in Anhang 10 vorgesehenen Termin des Abbaus hinaus hervorgehen, auch staatliche Mittel darstellen könnten, da der Staat diese Werbeträger auch selbst betreiben könnte. (35) Mit der am 16. Juli 2015 eingereichten Stellungnahme zum Beschluss der Kommission, das Prüfverfahren einzuleiten, hat CCB eine zusätzliche Beschwerde gegen JCD eingereicht, in der es um von JCD nicht an den belgischen Staat entrichtete Abgaben für die Werbeträger im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1999 geht. 3.2.2.   Stellungnahmen von JCD (36) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vom 17. Juli 2015 erinnert JCD daran, dass die öffentliche Behörde (in diesem Fall die Stadt Brüssel) der Pflicht unterliege, das wirtschaftliche Gleichgewicht der Verträge, an denen sie beteiligt ist, aufrechtzuhalten. Und JCD zufolge habe die Stadt Brüssel, als Ausgleich für die aus dem frühzeitigen Abbau der betroffenen Werbeträger resultierenden Verluste im Bereich der Werbeeinnahmen und zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags von 1984 logischerweise den Verbleib und Betrieb einer der Anzahl der Werbeträger aus dem Vertrag von 1984 entsprechenden Anzahl an anderen Werbeträgern genehmigt. JCD bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass der tatsächliche Ausgleich unbestreitbar sei und sich aus mehreren Nachweisen zusammensetze, wozu zahlreiche einreichte Dokumente und Schreiben der Stadt Brüssel zählten, die bei der vorläufigen Untersuchung erstellt worden seien. (37) JCD zufolge habe der Betrieb der streitigen Werbeträger nie dem Vertrag von 1999 unterlegen und der Verbleib einiger Stadtmöbel sei im Rahmen der Erfüllung des Vertrags von 1984 erfolgt und dies ohne jegliche Übertragung staatlicher Mittel. Der Verbleib der streitigen Stadtmöbel sei im Hinblick auf staatliche Mittel neutral, da dieser die Gegenleistung für den frühzeitigen Abbau anderer Stadtmöbel desselben Vertrags darstelle. (38) Für JCD ergebe sich aus dem Prinzip des Ausgleichs selbst, dass der Betrieb der über die vorgesehenen Termine hinaus aufgestellt gebliebenen Werbeträger demselben Vertrag unterliegen müsse, der auch für die frühzeitig abgebauten Werbeträger Anwendung finde, das heißt dem Vertrag von 1984. (39) Fortan weist JCD die Behauptung ab, dass ihm durch die Übertragung staatlicher Mittel im Rahmen der regelmäßig mit der Stadt Brüssel in der Vergangenheit geschlossenen Verträge ein selektiver Vorteil gewährt worden sei. JCD ist der Auffassung, im Hinblick auf die durch den Vertrag von 1999 fälligen Mieten und Abgaben keinerlei Ersparnis gemacht zu haben und dass diese Leistungen Teil eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags seien. (40) Insbesondere erkläre sich die Freistellung von Mietzahlungen JCD zufolge aus dem Ausgleichsmechanismus gemäß dem Vertrag von 1984. (41) Was die Freistellung von Abgaben angeht, so sei der Standpunkt der Stadt Brüssel, nur für Verträge über Stadtmöbel eine Freistellung von Abgaben zu gewähren — im Gegensatz zu den Werbeträgern — absolut kohärent, um das wirtschaftliche Gleichgewicht der genannten Verträge zu gewährleisten, da weder die Werbeträger des Vertrags von 1984 noch die des Vertrags von 1999 einer Abgabe unterlagen und dies unabhängig von der Verabschiedung einer Abgabenverordnung der Stadt Brüssel im Jahr 2002. (42) Zwar habe die Stadt Brüssel JCD zufolge eine erste Abgabenverordnung im Bereich der temporären Werbung im und über den öffentlichen Raum ausschließlich für das Geschäftsjahr 2002 verabschiedet (Abgabenverordnung vom 17. Oktober 2001), allerdings sei der Vertrag von 1984 im Jahr 1999 ausgelaufen. Folglich finde diese Abgabe auf den Betrieb der mit dem Vertrag von 1984 verbundenen Werbeträger selbst bei Verlängerung desselben bis in das Geschäftsjahr 2002 oder länger keine Anwendung. JCD zufolge könne die Nichterfassung dieser Werbeträger keinen selektiven Vorteil zugunsten der Gegenpartei darstellen, da sie einen allgemeinen Grundsatz widerspiegele und JCD keine günstigere Behandlung gewährt habe als jeglichem Unternehmen, das sich in einer vergleichbaren Situation befinde, und folglich keine staatliche Beihilfe begründen könne. (43) Wäre rein theoretisch gesehen eine Abgabe für diesen Vertrag anwendbar geworden, dann wäre zudem wie in dem Vertrag vorgesehen eine Überprüfung der Vertragsbedingungen des Vertrags von 1984 erforderlich gewesen. (44) Im Hinblick auf die mit dem Vertrag von 1999 verbundenen Werbeträger ist JCD der Auffassung, dass deren Betrieb zu Werbezwecken ebenso wenig der Zahlung einer Werbeabgabe unterlägen. Tatsächlich würde die von der Stadt Brüssel im Jahr 2002 verabschiedete Abgabenverordnung im Bereich der Werbung keine Anwendung finden, da JCD bereits eine Monatsmiete für die Nutzung der Träger zu Werbezwecken zahle, die laut Vertrag von 1999 die einzige Belastung des Betriebs der Träger zu Werbezwecken darstelle. Darüber hinaus befreie diese Abgabenverordnung ausdrücklich die Werbeträger der Stadt Brüssel und somit die mit dem Vertrag von 1999 verbundenen Werbeträger. (45) Zur Untermauerung dieser Argumente liefert JCD der Kommission zwei Urteile vom 4. November 2016, mittels derer das Tribunal de Première Instance Francophone de Brüssel (frankophones Gericht erster Instanz von Brüssel) festgestellt hat, dass JCD im Hinblick auf die Werbeträger, die im Stadtgebiet aufgestellt und Eigentum der Stadt Brüssel sind, im Rahmen der Erfüllung des Auftrags, für den JCD am 14. Oktober 1999 den Zuschlag erhielt, keine Werbeabgaben auf kommunaler Ebene schulde. Diese Urteile haben somit die Rückzahlung der Beträge, die möglicherweise für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 gezahlt wurden, angeordnet. (46) JCD betont, dass gesetzt der Annahme, dass der zuvor genannte Ausgleichsmechanismus ein potentielles Ungleichgewicht zugunsten von JCD verursacht hätte, dieses hypothetische Ungleichgewicht die Wettbewerbsposition von JCD im Hinblick auf deren Wettbewerber auf den relevanten Märkten nicht habe stärken können, da dieses minimal wäre. (47) JCD zufolge hätte dieses hypothetische Ungleichgewicht es insbesondere nicht geschafft, Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, das Eindringen in diese Märkte zu erschweren. JCD erinnert zudem daran, dass die Kommission bereits festgestellt habe, dass bestimmte Maßnahmen ausschließlich auf lokaler Ebene Auswirkungen habe und sich somit nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten. 3.3.   Stel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.