Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1561 des Rates vom 29. Juni 2026 über die Einrichtung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm, die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1561 17.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1561 DES RATES vom 29. Juni 2026 über die Einrichtung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm, die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Zwecke des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwaltet die Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2026/1545 des Rates (2) die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden zusammen „Vermögenswerte“). (2) Mit der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (3) wurde das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“) angenommen. Mit dem Forschungsprogramm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe für Investitionen von insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird. (3) Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Forschungsprogramms sollten in den Arbeitsprogrammen die sich wandelnden politischen Erfordernisse und die Prioritäten der Union, wie sie in den Mitteilungen der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“, „Ein Europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle“ und „Der europäische Grüne Deal“ ermittelt wurden, gebührend berücksichtigt werden. (4) Um einen gerechten Übergang zu fördern, sollte das Forschungsprogramm zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wiederbelebung der Kohle- und Stahlregionen beitragen, die vom Übergang im Kohle- und Stahlsektor besonders betroffen sind. (5) Die Bindung aller verfügbaren Mittel in acht Jahren ist erforderlich, um die Attraktivität und Wirkung des Forschungsprogramms zu verbessern, private Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren und zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und den industriellen Wandel des Stahl- und Kohlesektors hin zum ökologischen Wandel und zur Dekarbonisierung in einem schwierigen geopolitischen und wirtschaftlichen Kontext zu beschleunigen. (6) In einem sich wandelnden wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität und ein attraktiverer finanzieller und technischer Rahmen für die Durchführung des Forschungsprogramms erforderlich sind. Die mehrjährigen technischen Leitlinien (im Folgenden „technische Leitlinien“) für das Forschungsprogramm sollten einen flexibleren Ansatz bei seiner Durchführung ermöglichen und somit den Zugang zur Finanzierung im Rahmen dieses Programms weiter vereinfachen und die Wirksamkeit und Wirkung dieser Finanzierung maximieren. (7) Die Ersetzung der Entscheidung 2008/376/EG ist erforderlich, um die Landschaft der Finanzierungsprogramme der Union zu vereinfachen, insbesondere durch die Angleichung des Forschungsprogramms an die Instrumente, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) eingesetzt werden und an die Instrumente, die im Rahmen von dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden. Eine Angleichung ist unter anderem in Bezug auf die Finanzierungssätze zwischen den Programmen erforderlich; damit werden Komplementaritäten zwischen den verschiedenen Programmen in den Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie ermöglicht, wodurch Antragstellern dort, wo dies relevant ist, ein problemloser Übergang von einem Programm zu einem anderen ermöglicht wird. Änderungen bei der institutionellen Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten sowie das mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführte „einheitliche Regelwerk“ haben dazu geführt, dass die technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm angepasst werden mussten. Diese Änderungen in Verbindung mit den Änderungen bei der Durchführung des Forschungsprogramms zur Erreichung seiner Anlageziele sind ein weiterer Grund dafür, die Entscheidung 2008/376/EG zu ersetzen. (8) Im Rahmen des Forschungsprogramms sollten Maßnahmen auf der Grundlage offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie in Form von Forschungsprojekten erfolgen, mit denen das gesamte Spektrum der Technologie-Reifegrade — von niedrig bis hoch — abgedeckt wird, wobei eine stärkere Beteiligung der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie öffentlicher und akademischer Einrichtungen ermöglicht werden sollte. (9) Um das Risiko für die Kommission und andere Begünstigte im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit von Beträgen, die von Begünstigten geschuldet werden, zu decken und den Aufwand für Antragsteller bei der Vorlage von Bankgarantien zu verringern, sollte die Anwendung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus ausgeweitet werden. (10) Mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (im Folgenden „Innovationszentrum“) eingerichtet. Durch die Erhebung und Analyse von Informationen über innovative Techniken trägt das Innovationszentrum unter anderem zur Verminderung der Umweltverschmutzung, zur Dekarbonisierung, zur Ressourceneffizienz und zu einer Kreislaufwirtschaft bei, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, die für die unter jene Richtlinie fallenden Tätigkeiten relevant sind. Um den technologischen Fortschritt zu überwachen und den Umweltnutzen sowie die Kompromisse für den industriellen Wandel in der Union zu bewerten, sollten dem Innovationszentrum regelmäßig zu Informationszwecken Berichte über die Forschungsprojekte im Rahmen des Forschungsprogramms übermittelt werden. (11) Um sicherzustellen, dass alle verfügbaren Vermögenswerte innerhalb von acht Jahren gebunden werden, sollten die Anlageziele der Vermögensverwaltungsoperationen aktualisiert werden. Die Vermögenswerte sollten mit dem Ziel angelegt werden, ihren Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern, um den sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Finanzierungsvorschlägen ergebenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die anderen Aspekte der Vermögensverwaltungsoperationen sollten angepasst werden, um sie mit den aktualisierten Anlagezielen in Einklang zu bringen. (12) Die mehrjährigen Finanzleitlinien (im Folgenden „Finanzleitlinien“) sollten einen flexiblen Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und die geeigneten Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele aufführen. Die Vorschriften über die Art und Weise, wie Investitionen getätigt werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Grundsätze der Portfoliostrukturierung, die infrage kommenden Anlagen sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen beziehen, sind technischer Natur. Für andere von der Kommission verwaltete Portfolios würden sie grundsätzlich im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen festgelegt. Folglich sollte es der Kommission gestattet sein, zu beschließen, den Anwendungsbereich der infrage kommenden Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und der Absicherung von Währungsrisiken unterliegen, im Einklang mit diesen Vorschriften auszuweiten. Um die Finanzleitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance an die Vorschriften anzupassen, die für die anderen von ihr verwalteten Portfolios gelten, sollte die Kommission außerdem die Möglichkeit haben, detaillierte Finanzleitlinien festzulegen. (13) Zur Gewährleistung der finanziellen Transparenz sollte den Mitgliedstaaten ein Jahresbericht vorgelegt werden, der Informationen über die im Rahmen der Finanzleitlinien durchgeführten Vermögensverwaltungsoperationen, einschließlich Informationen über die Zuordnung zu den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, und eine Erläuterung jeder größeren Änderung bei der strategischen Portfoliostrukturierung enthält. (14) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Forschungsprogramm Anwendung. (15) Um den unterschiedlichen Beitragsmodalitäten der Teilnehmer, insbesondere bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten, Rechnung zu tragen, sollte es möglich sein, abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Sachleistungen von Dritten als förderfähige Kosten geltend zu machen. Um Anreize für eine Valorisierung der Ergebnisse zu bieten, sollten die aus dieser Valorisierung generierten Einkünfte abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht als aus der Maßnahme generiertes Einkommen gelten. (16) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (8), (EG, Euratom) Nr. 2185/96 (9) und (EU) 2017/1939 (10) des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen geschützt werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) dafür zuständig, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Beschlüsse zur Genehmigung der Finanzierung von Forschungsprojekten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. (18) Die Entscheidung 2003/77/EG des Rates (13) und die Entscheidung 2008/376/EG sollten aufgehoben werden. (19) Aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich, die technischen Leitlinien und die Finanzleitlinien zusammenzufassen. (20) Um eine einheitliche Durchführung des Forschungsprogramms im Jahr 2026 zu gewährleisten, sollte die Entscheidung 2008/376/EG weiterhin für die Finanzierung von Maßnahmen gelten, die sich aus Vorschlägen ergeben, die im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichten Aufforderungen eingereicht wurden. (21) Aus Gründen der Klarheit hinsichtlich der für Maßnahmen geltenden Vorschriften ist es angezeigt, die Anwendung des vorliegenden Beschlusses bis zum 1. Januar 2027 aufzuschieben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“) aufgestellt, und es werden die Ziele dieses Programms und seine Mittelausstattung und die mehrjährigen technischen Leitlinien (im Folgenden „technische Leitlinien“) für das Forschungsprogramm sowie die mehrjährigen Finanzleitlinien (im Folgenden „Finanzleitlinien“) für die Verwaltung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden zusammen „Vermögenswerte“) festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Kohle“ a) Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa, b) Steinkohlenbriketts, c) Koks und Steinkohlenschwelkoks, d) Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa, e) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks, f) Ölschiefer; 2. „Rechtsträger“ a) eine natürliche Person, b) eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, c) Stellen ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 200 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509; 3. „Ergebnisse von Maßnahmen“ jedes materielle oder immaterielle Resultat einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Know-how, unabhängig von seiner Art und Form und unabhängig davon, ob es schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; 4. „Stahl“ a) Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen, c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich Erzeugnisse zur Wiederverwendung und zum Wiederauswalzen), d) Walzfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), e) weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der unter den Buchstaben a bis e genannten Eisen- und Stahlerzeugnisse verbessern können, g) Eisenschrott und Stahlabfälle, die für Recycling und Wiederverwertung bestimmt sind; 5. „Valorisierung“ die Nutzung von Ergebnissen von Maßnahmen bei weiteren Tätigkeiten, die über die betreffende Maßnahme hinausgehen, unter anderem die Einführung. Artikel 3 Ziele des Programms (1)   Das Forschungsprogramm fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie, indem die kooperative Forschung mit industrieorientierter Ausrichtung, einschließlich Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, in diesen Sektoren unterstützt wird. (2)   Im Rahmen des Forschungsprogramms werden bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl unterstützt, die zu den Zielen der Klimaneutralität in der Union beitragen und die strategische Autonomie der Union in der gesamten Stahlwertschöpfungskette stärken. Das Forschungsprogramm unterstützt auch Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs von bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und mit diesen Forschungsprojekten verbundene Infrastruktur sowie die Regionen, in denen sie angesiedelt sind, insbesondere diejenigen, die aufgrund des Übergangs im Kohle- und Stahlsektor mit erheblichen sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Herausforderungen konfrontiert sind. (3)   Das Forschungsprogramm fördert die Valorisierung und Innovation, einschließlich des Testens neuer Methoden sowie ihrer Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten, um die Marktrelevanz von Forschungsergebnissen und ihr Potenzial für eine skalierbare Einführung zu erhöhen. Es fördert zudem wirtschaftlich tragfähige und industriell skalierbare Lösungen. (4)   Das Forschungsprogramm steht im Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten. (5)   Mit dem Forschungsprogramm werden Synergien mit anderen relevanten Programmen und Finanzierungsinstrumenten unterstützt, die darauf abzielen, die technologische Entwicklung bis zum Einführungsstatus zu beschleunigen. (6)   Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungsprojekte, die auf die in Artikel 4 für Kohle und in Artikel 5 für Stahl definierten Ziele ausgerichtet sind. Artikel 4 Forschungsziele für Kohle (1)   Die Forschungsprojekte zielen darauf ab den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 zu beschleunigen, mit dem Zielen, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Kohle, zu fördern, die soziale, wirtschaftliche und ökologische Revitalisierung der Kohleregionen zu unterstützen, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen, bereits stillgelegten Kohlebergwerken und den Regionen, in denen sie angesiedelt sind, zu vermeiden oder ihnen zu begegnen. (2)   Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung der Führungsrolle der Europäischen Union bei der Bewältigung des Übergangs, einschließlich der Umnutzung, von stillgelegten Kohlebergwerken und kohlebezogenen Infrastrukturen durch technologische und nichttechnologische Lösungen — auch zur Unterstützung des Technologietransfers und des Nicht-Technologietransfers — gewidmet. Forschungstätigkeiten mit diesen Zielen müssen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einen greifbaren Klima- und Umweltnutzen aufweisen. (3)   Bei den Forschungsprojekten werden Fragen der Sicherheit in im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen‚ der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie gesundheitsschädliche Umweltauswirkungen berücksichtigt. (4)   Die Forschungsprojekte zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken auf Klima, Atmosphäre, Wasser und Böden zu beseitigen. (5)   Im Rahmen der Forschungsprojekte wird Folgendes berücksichtigt: a) neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung der Umweltverschmutzung, wie etwa ausgetretenes Methan und damit verbundene Treibhausgasemissionen und Verschmutzung der Grundwasserspiegel, von Kohlebergwerken, die sich im Stilllegungsprozess befinden, von bereits stillgelegten Bergwerken und ihrer Umgebung, einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser, b) Lösungen für die Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und die Wiederherstellung der Umwelt sowie c) Technologien zur Wiederherstellung und zum Schutz der Standorte vor langfristigen Auswirkungen. Artikel 5 Forschungsziele für Stahl (1)   Die Forschungsprojekte zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nachhaltiger und CO2-armer Verfahren für die Stahlerzeugung sowie für die Stahlbearbeitung und -fertigbearbeitung ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern und strategische Abhängigkeiten zu vermindern. (2)   Der Schwerpunkt der Forschungsprojekte liegt auf der Entwicklung fortschrittlicher, nachhaltiger und CO2-armer Stahlerzeugnisse und der entsprechenden Leitmärkte, die dem Bedarf der Stahlnutzer gerecht werden, bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG (14), der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EU) 2024/1781 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates. (3)   Bei der Erzeugung und Verwendung von Stahl ermöglichen Forschungsprojekte die Schonung der Ressourcen, den Schutz von Ökosystemen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und berücksichtigen Sicherheitsfragen. (4)   Bei den Forschungsprojekten wird der kontinuierlichen Entwicklung von Kompetenzen, die an die Entwicklung des Sektors hin zu neuen CO2-neutralen Prozessen angepasst sind, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Förderung hoher Gesundheits- und Sicherheitsstandards sowie nachhaltiger Existenzgrundlagen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. (5)   Die Forschungsprojekte beschleunigen den Einsatz digitaler Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens, in der Stahlerzeugung und -verwendung. Artikel 6 Mittelausstattung (1)   Die Finanzausstattung des Forschungsprogramms für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2034 setzt sich wie folgt zusammen: a) Beträge der jährlichen Mittelzuweisung, die dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl infolge der Aufhebung von Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden, b) verbleibende Vermögenswerte und durch verbleibende Vermögenswerte erwirtschaftete Gewinne und c) Beträge früherer jährlicher Zuweisungen, die noch nicht in den Haushaltsplan eingesetzt wurden. (2)   Die gesamte Finanzausstattung des Forschungsprogramms wird im Rahmen von vier Arbeitsprogrammen für die Jahre 2027 und 2028, 2029 und 2030, 2031 und 2032 sowie 2033 und 2034 gebunden. Die Arbeitsprogramme sehen jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10 vor. Artikel 7 Förderfähigkeit (1)   Jede Rechtsperson mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen. (2)   Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Kandidatenland kann am Forschungsprogramm teilnehmen, ohne einen Finanzbeitrag zu erhalten, sofern in den einschlägigen europäischen Abkommen und ihren Protokollen oder in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte nichts anderes vorgesehen ist. (3)   Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Drittland kann sich auf Einzelprojektbasis am Forschungsprogramm beteiligen, ohne einen Finanzbeitrag zu erhalten, sofern eine solche Beteiligung im Interesse der Union liegt. Artikel 8 Durchführung und Finanzbeitrag (1)   Das Forschungsprogramm wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission über Exekutivagenturen durchgeführt. (2)   Die Finanzierung im Rahmen des Forschungsprogramms wird in Form von Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.