Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1561 des Rates vom 29. Juni 2026 über die Einrichtung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm, die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1561. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nanzhilfen nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 bereitgestellt, mit Ausnahme der Finanzierung von Maßnahmen, die für die solide und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms erforderlich sind, beispielsweise die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, die Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung finanzierter Forschungsprojekte. Artikel 9 Sicherheit für Forschungsprojekte mit doppeltem Verwendungszweck (1)   Forschungsprojekte mit doppeltem Verwendungszweck, die im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden, müssen den geltenden nationalen Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Schutz von EU-Verschlusssachen vor unbefugter Offenlegung, sowie allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen. (2)   Erforderlichenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheitsselbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme gelöst werden, um das einschlägige Unionsrecht und die einschlägigen nationalen Vorschriften einzuhalten. (3)   Erforderlichenfalls führt die Kommission ein Sicherheitsprüfungsverfahren bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufweisen. Rechtsträger, die an einem Forschungsprojekt mit doppeltem Verwendungszweck teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie die von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitsermächtigung für Personen oder Einrichtungen vor. (4)   Müssen sich unabhängige externe Sachverständige mit EU-Verschlusssachen befassen, ist die entsprechende Sicherheitsermächtigung vorzulegen, bevor diese Sachverständigen ernannt werden. (5)   Gegebenenfalls führt die Kommission Sicherheitskontrollen durch. (6)   Vorschläge oder Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften dieses Artikels nicht genügen, sind zu jeder Zeit abzulehnen oder zu beenden. Die Mitgliedstaaten werden von der Beendigung von Forschungsprojekten mit doppeltem Verwendungszweck, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, in Kenntnis gesetzt. KAPITEL II Technische Leitlinien Artikel 10 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden zweimal jährlich veröffentlicht. Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen mit Artikel 197 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen. (2)   Die Vorschläge müssen sich auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die in den Bedingungen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführten vorrangigen Ziele beziehen. (3)   Um die ganze Wertschöpfungskette zu erfassen, sind die Arbeitsprogramme so gestaltet, dass das gesamte Spektrum der Technologie-Reifegrade — von niedrig bis hoch — abgedeckt wird, und sie umfassen „Bottom-up“-Forschungsprojekte und Projekte unterschiedlicher Größenordnung, damit die Beteiligung einer Vielzahl verschiedener Interessenträger gewährleistet wird. (4)   Das Eignungs-, Zuschlags- und Evaluierungsverfahren für Vorschläge erfolgt im Einklang mit den Artikeln 201, 202 bzw. 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (5)   Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 setzt sich der Evaluierungsausschuss — außer in hinreichend begründeten Fällen — aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammen. Artikel 11 Finanzhilfen (1)   Für aufgrund ausgewählter Vorschläge durchgeführte Projekte unterliegen einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf der von der Kommission ausgearbeiteten Musterfinanzhilfevereinbarung, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. (2)   Die Begünstigten führen die Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen durch. Artikel 12 Finanzierungssätze (1)   Für alle im Rahmen einer Maßnahme finanzierten Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Finanzierungssatz. Der jeweilige maximale Finanzierungssatz pro Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms wird in den Aufforderungsbedingungen festgelegt. (2)   Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten pro Maßnahme des Forschungsprogramms können erstattet werden. Bei juristischen Personen, die aufgrund ihrer Rechtsform einen Erwerbszweck verfolgen oder die gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet sind, Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten, können jedoch bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten pro Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms erstattet werden. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 können bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten pro Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms erstattet werden. Artikel 13 Indirekte Kosten (1)   Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls werden die in den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltenen indirekten förderfähigen Kosten gemäß Unterabsatz 1 berechnet. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte förderfähige Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder Kosten je Einheit angegeben werden, wenn das in den Aufforderungsbedingungen vorgesehen ist. Artikel 14 Förderfähige Kosten (1)   Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der gesamten direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden. (2)   Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten die aus der Valorisierung generierten Einkünfte nicht als aus der Maßnahme generiertes Einkommen. Artikel 15 Verwaltung der Ergebnisse von Maßnahmen Die Begünstigten verwalten ihre Ergebnisse von Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen aus den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und aus der Finanzhilfevereinbarung. Artikel 16 Nutzung des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus Beiträge zu dem mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus decken das Risiko im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit der von den Begünstigten geschuldeten Beträge ab und es wird davon ausgegangen, dass sie die Garantieanforderungen des Artikels 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfüllen. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden. Artikel 17 Technische Berichte (1)   Für alle Forschungsprojekte erstellen die Begünstigten regelmäßige technische Berichte. In diesen Berichten ist der während des Bezugszeitraums erreichte technische Fortschritt zu beschreiben. Sie werden dem mit Artikel 27a der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen zu Informationszwecken übermittelt. (2)   Nach Abschluss der Arbeiten legen die Begünstigten der Kommission einen technischen Abschlussbericht vor, der eine Bewertung der Wirkungen und der Nutzung der Ergebnisse des Forschungsprojekts enthält. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht je nach der strategischen Bedeutung des Forschungsprojekts vollständig oder als Zusammenfassung. Artikel 18 Abschließende Überprüfung der Tätigkeiten (1)   Nach Abschluss des Forschungsprogramms nimmt die Kommission eine abschließende Überprüfung der Tätigkeiten vor und legt ihre Ergebnisse in einem Bericht vor. Dieser Bericht wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt. (2)   Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der abschließenden Überprüfung der Tätigkeiten unabhängige und hoch qualifizierte Sachverständige benennen. KAPITEL III Finanzleitlinien Artikel 19 Finanzleitlinien (1)   Die Vermögenswerte werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen jährliche oder halbjährliche Zahlungen geleistet werden, um die kooperative Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie zu finanzieren. Die jährlichen oder halbjährlichen Zahlungen werden bis zur Höhe der jährlichen Zuweisungen aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen und aus den durch die Veräußerung eines Teils der Vermögenswerte generierten Barbeträgen finanziert. (2)   Die Kommission überprüft die Artikel 20 bis 26, wenn sie dies für angemessen hält. Zu diesem Zweck überprüft die Kommission die Funktionsweise und Wirksamkeit der Finanzleitlinien und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Artikel 20 Verwendung der Mittel (1)   Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung im Zusammenhang mit ausstehenden Anleihen, Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und unvorhergesehenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. (2)   Die Vermögenswerte, die zur Erfüllung der verbleibenden Verpflichtungen der EGKS in Abwicklung nicht erforderlich sind, werden von der Kommission entsprechend dem in Artikel 21 genannten gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt und zur Finanzierung der Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie verwendet. Artikel 21 Anlagehorizont, Anlageziel und Risikotoleranz (1)   Die Vermögenswerte werden mit dem Ziel angelegt, den Wert dieser Vermögenswerte zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern, um den sich aus den Aufforderungen zur Einreichung von Finanzierungsvorschlägen ergebenden Liquiditätsbedarf zu decken (im Folgenden „Anlageziel“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und muss mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht werden. (2)   Die Vermögenswerte werden gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Risikomanagements verwaltet. (3)   Das Anlageziel wird durch die Durchführung einer umsichtigen Anlagestrategie verfolgt, die auf Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Klassen von Vermögenswerten, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie trägt dem Anlagehorizont und der Größe der verbleibenden Vermögenswerte Rechnung und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen. (4)   Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte festgelegt werden. (5)   Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens gemessen wird. (6)   Die Anlagestrategie und der Benchmark-Wert werden von der Kommission im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen festgelegt. Werden die Vermögenswerte nur auf Girokonten und Termineinlagen angelegt, sind Benchmark und Anlagestrategie nicht erforderlich. (7)   Die Kommission kann die Anlagestrategie und die Benchmark in folgenden Fällen ändern: a) im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, die durch einschlägige Unterlagen ordnungsgemäß nachgewiesen ist; b) im Falle einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder c) im Falle einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Festlegung. (8)   Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts und der Risikotoleranz der Vermögenswerte festgelegt. Artikel 22 Grundsätze der Portfoliostrukturierung und infrage kommende Anlagen (1)   Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen allen Klassen von Vermögenswerten sowie innerhalb dieser zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert muss das Engagement sein. (2)   Das Vermögen kann durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte ein Engagement in verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung erreichen. (3)   Die Vermögenswerte sind ausschließlich in den folgenden auf Euro lautenden Klassen von Vermögenswerten anzulegen: a) Geldmarktvermögenswerte, b) festverzinsliche Wertpapiere, c) regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital. (4)   Das Vermögen erreicht durch Anlage in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den in Absatz 3 genannten Klassen von Vermögenswerten: a) Einlagen, b) Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), c) Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente gemäß den mit der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (17), d) bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18), einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können, e) Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 215 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsatz, f) umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, g) Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten. (5)   Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagestrategie verwendet werden. (6)   Das Vermögen kann in auf US-Dollar lautende liquide Geldmarktvermögenswerte und Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausgestellt werden, sofern sie ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve investiert werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken gemäß Absatz 5 abgesichert. (7)   Die Kommission kann im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten oder neue Anlagegeschäfte oder Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser erweiterten Anlagemöglichkeiten notwendig sind. Artikel 23 Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (1)   Bei der Umsetzung der Anlagestrategie werden, sofern verfügbar und möglich, Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance bevorzugt, sofern sie mit den Risikomanagementkriterien im Einklang stehen. (2)   Die Kommission kann im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen detaillierte Leitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance festlegen. Artikel 24 Übertragung auf den Gesamthaushaltsplan der Union, um die Zahlungsverpflichtungen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu erfüllen Die Nettoeinnahmen aus der Anlage der Vermögenswerte und die durch die Veräußerung eines Teils oder der Gesamtheit dieser Vermögenswerte generierten Barbeträge werden aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Zahlungsverpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie zu erfüllen. Artikel 25 Verbleibende Beträge Nicht verwendete oder wiedereingezogene Beträge, die nach der Durchführung der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übrig bleiben, werden dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugeführt und ausschließlich für die Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie verwendet. Artikel 26 Buchführungs- und Verwaltungsverfahren (1)   Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, in den Jahresabschlüssen der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Diese Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erlassenen Rechnungsführungsvorschriften unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse. (2)   Die Kommission führt für die EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die in den Artikeln 20 bis 26 genannten Verwaltungsvorgänge nach den internen Vorschriften und Verfahren der Kommission durch. (3)   Einmal jährlich erstellt die Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die entsprechend den Artikeln 20 bis 26 durchgeführten Verwaltungstätigkeiten und übermittelt diesen den Mitgliedstaaten. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Klassen von Vermögenswerten zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Klassen von Vermögenswerten. KAPITEL IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 27 Beschluss über die Billigung der Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Billigung der Finanzierung von Forschungsprojekten, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Unionsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 5 Mio. EUR oder mehr beläuft. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 28 Verwaltung des Forschungsprogramms und Ausschussverfahren (1)   Die Kommission verwaltet das Forschungsprogramm. Sie wird von technischen und beratenden Gremien mit der entsprechenden Expertise unterstützt, die durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt werden. (2)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. Artikel 29 Aufhebung und Übergangsbestimmungen Die Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG werden aufgehoben. Die Entscheidung 2008/376/EG gilt jedoch noch für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlicht wurden. Alle verbleibenden Aufgaben des mit der Entscheidung 2008/376/EG eingesetzten Ausschusses für Kohle und Stahl im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden erforderlichenfalls von dem in Artikel 28 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss für Kohle und Stahl wahrgenommen. Artikel 30 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2027. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. MOUSHOUTTAS (1)  Stellungnahme vom 19. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2026/1545 des Rates vom 29. Juni 2026 zur Festlegung der zur Durchführung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/76/EG notwendigen Maßnahmen (ABl. L, 2026/1545, 17.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1545/oj). (3)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/376/oj). (4)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj). (5)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (6)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj). (7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Se

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.