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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1561 |
17.7.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1561 DES RATES
vom 29. Juni 2026
über die Einrichtung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm, die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für die Zwecke des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwaltet die Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2026/1545 des Rates (2) die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden zusammen „Vermögenswerte“). |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (3) wurde das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“) angenommen. Mit dem Forschungsprogramm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe für Investitionen von insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird. |
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(3) |
Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Forschungsprogramms sollten in den Arbeitsprogrammen die sich wandelnden politischen Erfordernisse und die Prioritäten der Union, wie sie in den Mitteilungen der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“, „Ein Europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle“ und „Der europäische Grüne Deal“ ermittelt wurden, gebührend berücksichtigt werden. |
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(4) |
Um einen gerechten Übergang zu fördern, sollte das Forschungsprogramm zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wiederbelebung der Kohle- und Stahlregionen beitragen, die vom Übergang im Kohle- und Stahlsektor besonders betroffen sind. |
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(5) |
Die Bindung aller verfügbaren Mittel in acht Jahren ist erforderlich, um die Attraktivität und Wirkung des Forschungsprogramms zu verbessern, private Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren und zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und den industriellen Wandel des Stahl- und Kohlesektors hin zum ökologischen Wandel und zur Dekarbonisierung in einem schwierigen geopolitischen und wirtschaftlichen Kontext zu beschleunigen. |
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(6) |
In einem sich wandelnden wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität und ein attraktiverer finanzieller und technischer Rahmen für die Durchführung des Forschungsprogramms erforderlich sind. Die mehrjährigen technischen Leitlinien (im Folgenden „technische Leitlinien“) für das Forschungsprogramm sollten einen flexibleren Ansatz bei seiner Durchführung ermöglichen und somit den Zugang zur Finanzierung im Rahmen dieses Programms weiter vereinfachen und die Wirksamkeit und Wirkung dieser Finanzierung maximieren. |
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(7) |
Die Ersetzung der Entscheidung 2008/376/EG ist erforderlich, um die Landschaft der Finanzierungsprogramme der Union zu vereinfachen, insbesondere durch die Angleichung des Forschungsprogramms an die Instrumente, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) eingesetzt werden und an die Instrumente, die im Rahmen von dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden. Eine Angleichung ist unter anderem in Bezug auf die Finanzierungssätze zwischen den Programmen erforderlich; damit werden Komplementaritäten zwischen den verschiedenen Programmen in den Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie ermöglicht, wodurch Antragstellern dort, wo dies relevant ist, ein problemloser Übergang von einem Programm zu einem anderen ermöglicht wird. Änderungen bei der institutionellen Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten sowie das mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführte „einheitliche Regelwerk“ haben dazu geführt, dass die technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm angepasst werden mussten. Diese Änderungen in Verbindung mit den Änderungen bei der Durchführung des Forschungsprogramms zur Erreichung seiner Anlageziele sind ein weiterer Grund dafür, die Entscheidung 2008/376/EG zu ersetzen. |
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(8) |
Im Rahmen des Forschungsprogramms sollten Maßnahmen auf der Grundlage offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie in Form von Forschungsprojekten erfolgen, mit denen das gesamte Spektrum der Technologie-Reifegrade — von niedrig bis hoch — abgedeckt wird, wobei eine stärkere Beteiligung der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie öffentlicher und akademischer Einrichtungen ermöglicht werden sollte. |
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(9) |
Um das Risiko für die Kommission und andere Begünstigte im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit von Beträgen, die von Begünstigten geschuldet werden, zu decken und den Aufwand für Antragsteller bei der Vorlage von Bankgarantien zu verringern, sollte die Anwendung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus ausgeweitet werden. |
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(10) |
Mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (im Folgenden „Innovationszentrum“) eingerichtet. Durch die Erhebung und Analyse von Informationen über innovative Techniken trägt das Innovationszentrum unter anderem zur Verminderung der Umweltverschmutzung, zur Dekarbonisierung, zur Ressourceneffizienz und zu einer Kreislaufwirtschaft bei, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, die für die unter jene Richtlinie fallenden Tätigkeiten relevant sind. Um den technologischen Fortschritt zu überwachen und den Umweltnutzen sowie die Kompromisse für den industriellen Wandel in der Union zu bewerten, sollten dem Innovationszentrum regelmäßig zu Informationszwecken Berichte über die Forschungsprojekte im Rahmen des Forschungsprogramms übermittelt werden. |
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(11) |
Um sicherzustellen, dass alle verfügbaren Vermögenswerte innerhalb von acht Jahren gebunden werden, sollten die Anlageziele der Vermögensverwaltungsoperationen aktualisiert werden. Die Vermögenswerte sollten mit dem Ziel angelegt werden, ihren Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern, um den sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Finanzierungsvorschlägen ergebenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die anderen Aspekte der Vermögensverwaltungsoperationen sollten angepasst werden, um sie mit den aktualisierten Anlagezielen in Einklang zu bringen. |
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(12) |
Die mehrjährigen Finanzleitlinien (im Folgenden „Finanzleitlinien“) sollten einen flexiblen Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und die geeigneten Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele aufführen. Die Vorschriften über die Art und Weise, wie Investitionen getätigt werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Grundsätze der Portfoliostrukturierung, die infrage kommenden Anlagen sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen beziehen, sind technischer Natur. Für andere von der Kommission verwaltete Portfolios würden sie grundsätzlich im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen festgelegt. Folglich sollte es der Kommission gestattet sein, zu beschließen, den Anwendungsbereich der infrage kommenden Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und der Absicherung von Währungsrisiken unterliegen, im Einklang mit diesen Vorschriften auszuweiten. Um die Finanzleitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance an die Vorschriften anzupassen, die für die anderen von ihr verwalteten Portfolios gelten, sollte die Kommission außerdem die Möglichkeit haben, detaillierte Finanzleitlinien festzulegen. |
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(13) |
Zur Gewährleistung der finanziellen Transparenz sollte den Mitgliedstaaten ein Jahresbericht vorgelegt werden, der Informationen über die im Rahmen der Finanzleitlinien durchgeführten Vermögensverwaltungsoperationen, einschließlich Informationen über die Zuordnung zu den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, und eine Erläuterung jeder größeren Änderung bei der strategischen Portfoliostrukturierung enthält. |
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(14) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Forschungsprogramm Anwendung. |
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(15) |
Um den unterschiedlichen Beitragsmodalitäten der Teilnehmer, insbesondere bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten, Rechnung zu tragen, sollte es möglich sein, abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Sachleistungen von Dritten als förderfähige Kosten geltend zu machen. Um Anreize für eine Valorisierung der Ergebnisse zu bieten, sollten die aus dieser Valorisierung generierten Einkünfte abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht als aus der Maßnahme generiertes Einkommen gelten. |
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(16) |
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (8), (EG, Euratom) Nr. 2185/96 (9) und (EU) 2017/1939 (10) des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen geschützt werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) dafür zuständig, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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(17) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Beschlüsse zur Genehmigung der Finanzierung von Forschungsprojekten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. |
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(18) |
Die Entscheidung 2003/77/EG des Rates (13) und die Entscheidung 2008/376/EG sollten aufgehoben werden. |
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(19) |
Aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich, die technischen Leitlinien und die Finanzleitlinien zusammenzufassen. |
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(20) |
Um eine einheitliche Durchführung des Forschungsprogramms im Jahr 2026 zu gewährleisten, sollte die Entscheidung 2008/376/EG weiterhin für die Finanzierung von Maßnahmen gelten, die sich aus Vorschlägen ergeben, die im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichten Aufforderungen eingereicht wurden. |
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(21) |
Aus Gründen der Klarheit hinsichtlich der für Maßnahmen geltenden Vorschriften ist es angezeigt, die Anwendung des vorliegenden Beschlusses bis zum 1. Januar 2027 aufzuschieben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“) aufgestellt, und es werden die Ziele dieses Programms und seine Mittelausstattung und die mehrjährigen technischen Leitlinien (im Folgenden „technische Leitlinien“) für das Forschungsprogramm sowie die mehrjährigen Finanzleitlinien (im Folgenden „Finanzleitlinien“) für die Verwaltung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden zusammen „Vermögenswerte“) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Kohle“
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2. |
„Rechtsträger“
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3. |
„Ergebnisse von Maßnahmen“ jedes materielle oder immaterielle Resultat einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Know-how, unabhängig von seiner Art und Form und unabhängig davon, ob es schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; |
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4. |
„Stahl“
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5. |
„Valorisierung“ die Nutzung von Ergebnissen von Maßnahmen bei weiteren Tätigkeiten, die über die betreffende Maßnahme hinausgehen, unter anderem die Einführung. |
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das Forschungsprogramm fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie, indem die kooperative Forschung mit industrieorientierter Ausrichtung, einschließlich Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, in diesen Sektoren unterstützt wird.
(2) Im Rahmen des Forschungsprogramms werden bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl unterstützt, die zu den Zielen der Klimaneutralität in der Union beitragen und die strategische Autonomie der Union in der gesamten Stahlwertschöpfungskette stärken. Das Forschungsprogramm unterstützt auch Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs von bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und mit diesen Forschungsprojekten verbundene Infrastruktur sowie die Regionen, in denen sie angesiedelt sind, insbesondere diejenigen, die aufgrund des Übergangs im Kohle- und Stahlsektor mit erheblichen sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Herausforderungen konfrontiert sind.
(3) Das Forschungsprogramm fördert die Valorisierung und Innovation, einschließlich des Testens neuer Methoden sowie ihrer Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten, um die Marktrelevanz von Forschungsergebnissen und ihr Potenzial für eine skalierbare Einführung zu erhöhen. Es fördert zudem wirtschaftlich tragfähige und industriell skalierbare Lösungen.
(4) Das Forschungsprogramm steht im Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten.
(5) Mit dem Forschungsprogramm werden Synergien mit anderen relevanten Programmen und Finanzierungsinstrumenten unterstützt, die darauf abzielen, die technologische Entwicklung bis zum Einführungsstatus zu beschleunigen.
(6) Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungsprojekte, die auf die in Artikel 4 für Kohle und in Artikel 5 für Stahl definierten Ziele ausgerichtet sind.
Artikel 4
Forschungsziele für Kohle
(1) Die Forschungsprojekte zielen darauf ab den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 zu beschleunigen, mit dem Zielen, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Kohle, zu fördern, die soziale, wirtschaftliche und ökologische Revitalisierung der Kohleregionen zu unterstützen, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen, bereits stillgelegten Kohlebergwerken und den Regionen, in denen sie angesiedelt sind, zu vermeiden oder ihnen zu begegnen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung der Führungsrolle der Europäischen Union bei der Bewältigung des Übergangs, einschließlich der Umnutzung, von stillgelegten Kohlebergwerken und kohlebezogenen Infrastrukturen durch technologische und nichttechnologische Lösungen — auch zur Unterstützung des Technologietransfers und des Nicht-Technologietransfers — gewidmet. Forschungstätigkeiten mit diesen Zielen müssen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einen greifbaren Klima- und Umweltnutzen aufweisen.
(3) Bei den Forschungsprojekten werden Fragen der Sicherheit in im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen‚ der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie gesundheitsschädliche Umweltauswirkungen berücksichtigt.
(4) Die Forschungsprojekte zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken auf Klima, Atmosphäre, Wasser und Böden zu beseitigen.
(5) Im Rahmen der Forschungsprojekte wird Folgendes berücksichtigt:
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a) |
neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung der Umweltverschmutzung, wie etwa ausgetretenes Methan und damit verbundene Treibhausgasemissionen und Verschmutzung der Grundwasserspiegel, von Kohlebergwerken, die sich im Stilllegungsprozess befinden, von bereits stillgelegten Bergwerken und ihrer Umgebung, einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser, |
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b) |
Lösungen für die Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und die Wiederherstellung der Umwelt sowie |
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c) |
Technologien zur Wiederherstellung und zum Schutz der Standorte vor langfristigen Auswirkungen. |
Artikel 5
Forschungsziele für Stahl
(1) Die Forschungsprojekte zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nachhaltiger und CO2-armer Verfahren für die Stahlerzeugung sowie für die Stahlbearbeitung und -fertigbearbeitung ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern und strategische Abhängigkeiten zu vermindern.
(2) Der Schwerpunkt der Forschungsprojekte liegt auf der Entwicklung fortschrittlicher, nachhaltiger und CO2-armer Stahlerzeugnisse und der entsprechenden Leitmärkte, die dem Bedarf der Stahlnutzer gerecht werden, bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG (14), der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EU) 2024/1781 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Bei der Erzeugung und Verwendung von Stahl ermöglichen Forschungsprojekte die Schonung der Ressourcen, den Schutz von Ökosystemen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und berücksichtigen Sicherheitsfragen.
(4) Bei den Forschungsprojekten wird der kontinuierlichen Entwicklung von Kompetenzen, die an die Entwicklung des Sektors hin zu neuen CO2-neutralen Prozessen angepasst sind, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Förderung hoher Gesundheits- und Sicherheitsstandards sowie nachhaltiger Existenzgrundlagen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(5) Die Forschungsprojekte beschleunigen den Einsatz digitaler Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens, in der Stahlerzeugung und -verwendung.
Artikel 6
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung des Forschungsprogramms für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2034 setzt sich wie folgt zusammen:
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a) |
Beträge der jährlichen Mittelzuweisung, die dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl infolge der Aufhebung von Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden, |
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b) |
verbleibende Vermögenswerte und durch verbleibende Vermögenswerte erwirtschaftete Gewinne und |
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c) |
Beträge früherer jährlicher Zuweisungen, die noch nicht in den Haushaltsplan eingesetzt wurden. |
(2) Die gesamte Finanzausstattung des Forschungsprogramms wird im Rahmen von vier Arbeitsprogrammen für die Jahre 2027 und 2028, 2029 und 2030, 2031 und 2032 sowie 2033 und 2034 gebunden. Die Arbeitsprogramme sehen jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10 vor.
Artikel 7
Förderfähigkeit
(1) Jede Rechtsperson mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen.
(2) Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Kandidatenland kann am Forschungsprogramm teilnehmen, ohne einen Finanzbeitrag zu erhalten, sofern in den einschlägigen europäischen Abkommen und ihren Protokollen oder in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Drittland kann sich auf Einzelprojektbasis am Forschungsprogramm beteiligen, ohne einen Finanzbeitrag zu erhalten, sofern eine solche Beteiligung im Interesse der Union liegt.
Artikel 8
Durchführung und Finanzbeitrag
(1) Das Forschungsprogramm wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission über Exekutivagenturen durchgeführt.
(2) Die Finanzierung im Rahmen des Forschungsprogramms wird in Form von Finanzhilfen nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 bereitgestellt, mit Ausnahme der Finanzierung von Maßnahmen, die für die solide und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms erforderlich sind, beispielsweise die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, die Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung finanzierter Forschungsprojekte.
Artikel 9
Sicherheit für Forschungsprojekte mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Forschungsprojekte mit doppeltem Verwendungszweck, die im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden, müssen den geltenden nationalen Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Schutz von EU-Verschlusssachen vor unbefugter Offenlegung, sowie allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen.
(2) Erforderlichenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheitsselbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme gelöst werden, um das einschlägige Unionsrecht und die einschlägigen nationalen Vorschriften einzuhalten.
(3) Erforderlichenfalls führt die Kommission ein Sicherheitsprüfungsverfahren bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufweisen. Rechtsträger, die an einem Forschungsprojekt mit doppeltem Verwendungszweck teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie die von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitsermächtigung für Personen oder Einrichtungen vor.
(4) Müssen sich unabhängige externe Sachverständige mit EU-Verschlusssachen befassen, ist die entsprechende Sicherheitsermächtigung vorzulegen, bevor diese Sachverständigen ernannt werden.
(5) Gegebenenfalls führt die Kommission Sicherheitskontrollen durch.
(6) Vorschläge oder Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften dieses Artikels nicht genügen, sind zu jeder Zeit abzulehnen oder zu beenden. Die Mitgliedstaaten werden von der Beendigung von Forschungsprojekten mit doppeltem Verwendungszweck, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, in Kenntnis gesetzt.
KAPITEL II
Technische Leitlinien
Artikel 10
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden zweimal jährlich veröffentlicht. Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen mit Artikel 197 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen.
(2) Die Vorschläge müssen sich auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die in den Bedingungen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführten vorrangigen Ziele beziehen.
(3) Um die ganze Wertschöpfungskette zu erfassen, sind die Arbeitsprogramme so gestaltet, dass das gesamte Spektrum der Technologie-Reifegrade — von niedrig bis hoch — abgedeckt wird, und sie umfassen „Bottom-up“-Forschungsprojekte und Projekte unterschiedlicher Größenordnung, damit die Beteiligung einer Vielzahl verschiedener Interessenträger gewährleistet wird.
(4) Das Eignungs-, Zuschlags- und Evaluierungsverfahren für Vorschläge erfolgt im Einklang mit den Artikeln 201, 202 bzw. 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(5) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 setzt sich der Evaluierungsausschuss — außer in hinreichend begründeten Fällen — aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammen.
Artikel 11
Finanzhilfen
(1) Für aufgrund ausgewählter Vorschläge durchgeführte Projekte unterliegen einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf der von der Kommission ausgearbeiteten Musterfinanzhilfevereinbarung, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
(2) Die Begünstigten führen die Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen durch.
Artikel 12
Finanzierungssätze
(1) Für alle im Rahmen einer Maßnahme finanzierten Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Finanzierungssatz. Der jeweilige maximale Finanzierungssatz pro Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms wird in den Aufforderungsbedingungen festgelegt.
(2) Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten pro Maßnahme des Forschungsprogramms können erstattet werden.
Bei juristischen Personen, die aufgrund ihrer Rechtsform einen Erwerbszweck verfolgen oder die gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet sind, Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten, können jedoch bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten pro Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms erstattet werden.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 können bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten pro Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms erstattet werden.
Artikel 13
Indirekte Kosten
(1) Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls werden die in den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltenen indirekten förderfähigen Kosten gemäß Unterabsatz 1 berechnet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte förderfähige Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder Kosten je Einheit angegeben werden, wenn das in den Aufforderungsbedingungen vorgesehen ist.
Artikel 14
Förderfähige Kosten
(1) Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der gesamten direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.
(2) Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten die aus der Valorisierung generierten Einkünfte nicht als aus der Maßnahme generiertes Einkommen.
Artikel 15
Verwaltung der Ergebnisse von Maßnahmen
Die Begünstigten verwalten ihre Ergebnisse von Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen aus den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und aus der Finanzhilfevereinbarung.
Artikel 16
Nutzung des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus
Beiträge zu dem mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus decken das Risiko im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit der von den Begünstigten geschuldeten Beträge ab und es wird davon ausgegangen, dass sie die Garantieanforderungen des Artikels 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfüllen. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden.
Artikel 17
Technische Berichte
(1) Für alle Forschungsprojekte erstellen die Begünstigten regelmäßige technische Berichte. In diesen Berichten ist der während des Bezugszeitraums erreichte technische Fortschritt zu beschreiben. Sie werden dem mit Artikel 27a der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen zu Informationszwecken übermittelt.
(2) Nach Abschluss der Arbeiten legen die Begünstigten der Kommission einen technischen Abschlussbericht vor, der eine Bewertung der Wirkungen und der Nutzung der Ergebnisse des Forschungsprojekts enthält. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht je nach der strategischen Bedeutung des Forschungsprojekts vollständig oder als Zusammenfassung.
Artikel 18
Abschließende Überprüfung der Tätigkeiten
(1) Nach Abschluss des Forschungsprogramms nimmt die Kommission eine abschließende Überprüfung der Tätigkeiten vor und legt ihre Ergebnisse in einem Bericht vor. Dieser Bericht wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt.
(2) Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der abschließenden Überprüfung der Tätigkeiten unabhängige und hoch qualifizierte Sachverständige benennen.
KAPITEL III
Finanzleitlinien
Artikel 19
Finanzleitlinien
(1) Die Vermögenswerte werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen jährliche oder halbjährliche Zahlungen geleistet werden, um die kooperative Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie zu finanzieren. Die jährlichen oder halbjährlichen Zahlungen werden bis zur Höhe der jährlichen Zuweisungen aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen und aus den durch die Veräußerung eines Teils der Vermögenswerte generierten Barbeträgen finanziert.
(2) Die Kommission überprüft die Artikel 20 bis 26, wenn sie dies für angemessen hält. Zu diesem Zweck überprüft die Kommission die Funktionsweise und Wirksamkeit der Finanzleitlinien und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Artikel 20
Verwendung der Mittel
(1) Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung im Zusammenhang mit ausstehenden Anleihen, Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und unvorhergesehenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Vermögenswerte, die zur Erfüllung der verbleibenden Verpflichtungen der EGKS in Abwicklung nicht erforderlich sind, werden von der Kommission entsprechend dem in Artikel 21 genannten gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt und zur Finanzierung der Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie verwendet.
Artikel 21
Anlagehorizont, Anlageziel und Risikotoleranz
(1) Die Vermögenswerte werden mit dem Ziel angelegt, den Wert dieser Vermögenswerte zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern, um den sich aus den Aufforderungen zur Einreichung von Finanzierungsvorschlägen ergebenden Liquiditätsbedarf zu decken (im Folgenden „Anlageziel“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und muss mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht werden.
(2) Die Vermögenswerte werden gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Risikomanagements verwaltet.
(3) Das Anlageziel wird durch die Durchführung einer umsichtigen Anlagestrategie verfolgt, die auf Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Klassen von Vermögenswerten, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie trägt dem Anlagehorizont und der Größe der verbleibenden Vermögenswerte Rechnung und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen.
(4) Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte festgelegt werden.
(5) Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens gemessen wird.
(6) Die Anlagestrategie und der Benchmark-Wert werden von der Kommission im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen festgelegt. Werden die Vermögenswerte nur auf Girokonten und Termineinlagen angelegt, sind Benchmark und Anlagestrategie nicht erforderlich.
(7) Die Kommission kann die Anlagestrategie und die Benchmark in folgenden Fällen ändern:
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a) |
im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, die durch einschlägige Unterlagen ordnungsgemäß nachgewiesen ist; |
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b) |
im Falle einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder |
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c) |
im Falle einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse. |
Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Festlegung.
(8) Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts und der Risikotoleranz der Vermögenswerte festgelegt.
Artikel 22
Grundsätze der Portfoliostrukturierung und infrage kommende Anlagen
(1) Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen allen Klassen von Vermögenswerten sowie innerhalb dieser zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert muss das Engagement sein.
(2) Das Vermögen kann durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte ein Engagement in verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung erreichen.
(3) Die Vermögenswerte sind ausschließlich in den folgenden auf Euro lautenden Klassen von Vermögenswerten anzulegen:
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a) |
Geldmarktvermögenswerte, |
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b) |
festverzinsliche Wertpapiere, |
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c) |
regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital. |
(4) Das Vermögen erreicht durch Anlage in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den in Absatz 3 genannten Klassen von Vermögenswerten:
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a) |
Einlagen, |
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b) |
Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), |
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c) |
Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente gemäß den mit der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (17), |
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d) |
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18), einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können, |
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e) |
Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 215 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsatz, |
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f) |
umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, |
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g) |
Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten. |
(5) Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagestrategie verwendet werden.
(6) Das Vermögen kann in auf US-Dollar lautende liquide Geldmarktvermögenswerte und Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausgestellt werden, sofern sie ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve investiert werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken gemäß Absatz 5 abgesichert.
(7) Die Kommission kann im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten oder neue Anlagegeschäfte oder Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser erweiterten Anlagemöglichkeiten notwendig sind.
Artikel 23
Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen
(1) Bei der Umsetzung der Anlagestrategie werden, sofern verfügbar und möglich, Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance bevorzugt, sofern sie mit den Risikomanagementkriterien im Einklang stehen.
(2) Die Kommission kann im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen detaillierte Leitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance festlegen.
Artikel 24
Übertragung auf den Gesamthaushaltsplan der Union, um die Zahlungsverpflichtungen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu erfüllen
Die Nettoeinnahmen aus der Anlage der Vermögenswerte und die durch die Veräußerung eines Teils oder der Gesamtheit dieser Vermögenswerte generierten Barbeträge werden aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Zahlungsverpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie zu erfüllen.
Artikel 25
Verbleibende Beträge
Nicht verwendete oder wiedereingezogene Beträge, die nach der Durchführung der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übrig bleiben, werden dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugeführt und ausschließlich für die Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie verwendet.
Artikel 26
Buchführungs- und Verwaltungsverfahren
(1) Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, in den Jahresabschlüssen der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Diese Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erlassenen Rechnungsführungsvorschriften unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.
(2) Die Kommission führt für die EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die in den Artikeln 20 bis 26 genannten Verwaltungsvorgänge nach den internen Vorschriften und Verfahren der Kommission durch.
(3) Einmal jährlich erstellt die Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die entsprechend den Artikeln 20 bis 26 durchgeführten Verwaltungstätigkeiten und übermittelt diesen den Mitgliedstaaten. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Klassen von Vermögenswerten zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Klassen von Vermögenswerten.
KAPITEL IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 27
Beschluss über die Billigung der Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Billigung der Finanzierung von Forschungsprojekten, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Unionsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 5 Mio. EUR oder mehr beläuft.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28
Verwaltung des Forschungsprogramms und Ausschussverfahren
(1) Die Kommission verwaltet das Forschungsprogramm. Sie wird von technischen und beratenden Gremien mit der entsprechenden Expertise unterstützt, die durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt werden.
(2) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG werden aufgehoben.
Die Entscheidung 2008/376/EG gilt jedoch noch für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlicht wurden.
Alle verbleibenden Aufgaben des mit der Entscheidung 2008/376/EG eingesetzten Ausschusses für Kohle und Stahl im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden erforderlichenfalls von dem in Artikel 28 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss für Kohle und Stahl wahrgenommen.
Artikel 30
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2027.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MOUSHOUTTAS
(1) Stellungnahme vom 19. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2026/1545 des Rates vom 29. Juni 2026 zur Festlegung der zur Durchführung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/76/EG notwendigen Maßnahmen (ABl. L, 2026/1545, 17.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1545/oj).
(3) Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/376/oj).
(4) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
(5) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(6) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(8) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
(9) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(10) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(11) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(13) Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/77(1)/oj).
(14) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(15) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj)
(16) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1131/oj).
(17) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).
(18) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1561/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)