Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/285 der Kommission vom 6. November 2015 über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0285. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichtungen hinausgehen, somit als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen.“ Im vorliegenden Fall war MD kein öffentliches Unternehmen. Die Finanzierung der Sozialmaßnahmen durch Frankreich war demzufolge lediglich durch das Handeln als Träger der öffentlichen Gewalt gerechtfertigt. (82) Infolgedessen haben die verstärkten Begleitmaßnahmen und der befristete degressive Lohnausgleich MD einen Vorteil verschafft, da ein Teil des Sozialplans, auch wenn er für den Arbeitgeber nicht verbindlich war, von Frankreich und nicht von MD finanziert wurde, ohne dass MD verpflichtet war, die von Frankreich übernommenen Summen zurückzuzahlen. 6.1.3.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (83) Die Prüfung des FDES-Darlehens, der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs ergibt für jede einzelne Maßnahme und umso mehr für alle zusammengenommen, dass Frankreich sich nicht wie ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat und dass MoryGlobal und MD mit der Gewährung dieser Maßnahmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, den sie unter Marktbedingungen nicht hätten erhalten können. Dadurch wurden MoryGlobal und MD im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. 6.1.3.6.   Quantifizierung des Beihilfeelements (84) Im FDES-Darlehen: Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bereits der Darlehenszinssatz von 1 % den Marktbedingungen nicht entspricht. Da keine Angaben vorliegen, die die in der Mitteilung von 2008 aufgeführten Zinssätze infrage stellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung eingeschätzt werden kann. (85) Hierzu ist festzustellen, dass Frankreich widersprüchliche Argumente vorbringt. So erläuterte Frankreich in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss in Erwiderung der Bedenken der Kommission zur Vergütung des FDES-Darlehens, dass „NewcoMD/MoryGlobal nie geratet und erst recht nicht mit CCC geratet wurde, da es sich um ein Unternehmen ohne Verbindlichkeiten handelt, das über Eigenmittel verfügt und gegründet wurde, um nach dem Insolvenzverfahren einen angepassten Strategieplan (sic) durchzuführen“ (29). In seiner Vereinbarkeitsanalyse behauptet Frankreich jedoch, dass MoryGlobal der wirtschaftliche Nachfolger von MD sei und als solcher Umstrukturierungsbeihilfen erhalten könne, wobei eine der Überschriften des Schriftsatzes wie folgt lautet: „NewcoMD ist kein“ neu gegründetes Unternehmen „im Sinne der Leitlinien“ (30). (86) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass MoryGlobal zum Zeitpunkt der Gewährung des FDES-Darlehens ein Unternehmen war, das von den Verbindlichkeiten von MD entlastet war und über Eigenmittel verfügte. Theoretisch hätte MoryGlobal somit keine Probleme haben dürfen, sich bei privaten Markteilnehmern zu finanzieren. Praktisch musste sich MoryGlobal, da kein privater Marktteilnehmer bereit war, sich zu engagieren, an Frankreich und den FDES wenden. Die privaten Marktteilnehmer betrachteten MoryGlobal möglicherweise als Unternehmen, das zwar von den Verbindlichkeiten MD entlastet war, aber dennoch der Nachfolger von MD und somit ein nicht verlässliches Unternehmen war, das nur wenige Jahre nach den Umstrukturierungen, die zu seiner Gründung geführt hatten, einer Liquidation unterzogen wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist aufgrund des Nichtvorliegens eines Ratings von MoryGlobal die wirtschaftliche Situation von MD der beste verfügbare Vergleichsmaßstab. Entgegen dem Vorbringen Frankreichs muss MoryGlobal daher mit CCC geratet werden. (87) Im Übrigen müssen Sicherheiten, deren Wert nur auf dem Gelingen des Vorhabens zur Übernahme der Tätigkeiten von MD und nicht auf objektiven spezifischen Merkmalen beruht, wie sie Sachanlagen, Vorräte, Produktionsmittel und Immobilien aufweisen, als gering betrachtet werden. (88) In Anwendung der Mitteilung von 2008 hätte somit ein Zinssatz von 10,53 % angesetzt werden müssen (d. h. 0,53 % — Basiszinssatz Frankreichs zwischen Januar und März 2014 — zuzüglich von 1 000 Basispunkten aufgrund des geringen Werts der geleisteten Sicherheiten). (89) Die Kommission stellt fest, dass der Beihilfebetrag zu berechnen ist als die Summe der Differenzen zwischen i) 10,53 % (Referenzzinssatz Frankreichs + 1 000 Basispunkte), angewandt auf den Nennbetrag, und ii) 1 % (Zinssatz des FDES-Darlehens), angewandt auf den Nennbetrag, für die Dauer, während der der Betrag MoryGlobal zur Verfügung gestanden hat. Dieser Ansatz zur Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils, den das unterschiedliche Zinsniveau darstellt, muss auf die Zinsbeträge angewandt werden. Dadurch, dass der Darlehensvertrag die Zahlung variabler Zinsen in Betracht zieht, wird dieser Betrag nicht infrage gestellt, denn die Simulationen, auf die sich Frankreich bei der Entscheidung über die Darlehensgewährung angeblich stützte, sahen Dividendenzahlungen erst ab 2018 vor und gingen nicht über das Jahr 2020 hinaus. Zudem bestätigt die Tatsache, dass MoryGlobal aus der Liquidation von MD und diese wiederum teilweise aus der Liquidation von Mory hervorgegangen ist, dass die Zahlung variabler Zinsen an Frankreich äußerst hypothetisch war. (90) In den verstärkten Begleitmaßnahmen und im befristeten degressiven Lohnausgleich: Im Rahmen der verstärkten Begleitmaßnahmen, die gemäß dem Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail eingeführt wurden, und des zwischen Frankreich und dem Insolvenzverwalter von MD geschlossenen Vertrags über die verstärkten Begleitmaßnahmen für die Belegschaft beteiligte sich Frankreich mit 4 000 EUR je Mitarbeiter für bis zu 2 732 Beschäftigte. Das Beihilfeelement entspricht somit den Zahlungen, die Frankreich im Rahmen dieser Maßnahmen tatsächlich geleistet hat. (91) Im Rahmen des befristeten degressiven Lohnausgleichs, der gemäß den Artikeln R.5123-9 bis R.5123-11 Code du travail und dem Erlass vom 26. Mai 2004 über Vereinbarungen zur Gewährung von befristeten degressiven Lohnausgleichsleistungen (31) sowie der Pressemitteilung vom 6. Februar 2014 (32) eingeführt wurde, zahlt Frankreich zwei Jahre lang bis zu 300 EUR monatlich an diejenigen Beschäftigten von MD, die an einem schlechter entlohnten Arbeitsplatz wiedereingegliedert werden. Das Beihilfeelement entspricht somit den Zahlungen, die Frankreich im Rahmen dieser Maßnahmen tatsächlich geleistet hat. 6.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (92) Die Sozialmaßnahmen haben MD begünstigt, indem sie das Unternehmen von einem Teil der mit dem Sozialplan eingeführten Verpflichtungen entlastet haben. Wenn MD nicht liquidiert worden wäre, wäre dadurch seine Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern auf dem Markt für Paketdienste gestärkt worden. (93) Das FDES-Darlehen begünstigt MoryGlobal, indem es ihm zusätzliche Mittel bereitstellt. Dadurch kann das Unternehmen eine stärkere Wettbewerbsstellung halten, als es ohne Beihilfe innegehabt hätte. Das Darlehen droht daher, den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern im Bereich der Paket- und Frachtdienste zu verfälschen. (94) Im Übrigen ist der Markt für Paket- und Frachtdienste vollständig wettbewerbsoffen und durch intensiven Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Vorteil, der mit den geprüften Maßnahmen einem Unternehmen gewährt wird, das auf einem wettbewerbsoffenen Markt tätig ist, den Wettbewerb verfälscht oder droht, ihn zu verfälschen, und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. 6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (95) Das FDES-Darlehen sowie die verstärkten Begleitmaßnahmen und der befristete degressive Lohnausgleich stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 6.2.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT (96) Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (97) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen gewährt wurden, um die langfristige Rentabilität von Unternehmen in Schwierigkeiten wiederherzustellen. Infolgedessen ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. 6.2.1.   Anwendbare Rechtsgrundlage (98) Unter Randnummer 137 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (33) heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [am 31. Juli 2014] gewährt worden ist.“ Unter Randnummer 138 wird ausgeführt: „In allen anderen Fällen wird sie die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.“ (99) Da die geprüften Maßnahmen im Februar 2014 gewährt wurden, muss ihre Vereinbarkeit anhand der Leitlinien von 2004 geprüft werden. (100) Im Urteil Italien/Kommission vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass: „der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrags beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen“ (34). Die Vereinbarkeit der Maßnahmen ist somit anhand der von Frankreich übermittelten Angaben zu würdigen. 6.2.2.   Sozialmaßnahmen — Ermessensabhängige Maßnahmen (101) Um Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten zu können, muss ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Kapitel 2.1 der Leitlinien von 2004 angesehen werden können. MD erfüllte die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Denn wie oben in Kapitel 2.1 angegeben, wurde vom Handelsgericht Pontoise am 26. November 2013 das gerichtliche Sanierungsverfahren über das Vermögen von MD eröffnet. Es kann somit als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 der Leitlinien von 2004 betrachtet werden. (102) Unter den Randnummern 34 und 35 der Leitlinien von 2004 heißt es, dass eine Beihilfe nur gewährt werden kann, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss und der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen erlauben muss. (103) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich im vorliegenden Fall keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat. Das Vorbringen Frankreichs, dem zufolge ein solcher, auf der Grundlage einer Prüfung der Kommission durchgeführter Umstrukturierungsplan zu derselben Lösung geführt hätte, kann auf keinen Fall berücksichtigt werden, da die Kommission nicht in die Lage versetzt wurde, diese Prüfung vorzunehmen. Das Kriterium der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ist daher nicht erfüllt. (104) Zudem ist unter den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien von 2004 vorgesehen, dass vom begünstigten Unternehmen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Diese Maßnahmen müssen anhand einer dem Umstrukturierungsplan beigefügten Marktstudie bestimmt werden. Ohne Ausgleichsmaßnahmen wird die Beihilfe als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend und daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. (105) Im Hinblick hierauf hat Frankreich keine Ausgleichsmaßnahmen irgendeiner Art vorgeschlagen. Das Vorbringen Frankreichs, dem zufolge das Treffen von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der Prüfung der Kommission zu derselben Lösung geführt hätte, kann daher ebenso wenig berücksichtigt werden, da die Kommission nicht in die Lage versetzt wurde, diese Prüfung vorzunehmen. (106) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die staatlichen Beihilfen zugunsten von MD, die auf der Finanzierung der verstärkten Begleitmaßnahmen und dem befristeten degressiven Lohnausgleich durch Frankreich beruhen, anhand der Leitlinien von 2004 nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 6.2.3.   Das FDES-Darlehen (107) Zunächst ist festzuhalten, dass Frankreich weder einen Umstrukturierungsplan noch Ausgleichsmaßnahmen vorgelegt hat, die es ermöglichen, die Vereinbarkeit der an MoryGlobal gezahlten Umstrukturierungsbeihilfen sicherzustellen. Die Leitlinien von 2004 lassen daher die Schlussfolgerung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht zu. (108) Darüber hinaus ist festzustellen, dass Randnummer 12 der Leitlinien von 2004 lautet: „Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.“ Im vorliegenden Fall wurde MoryGlobal am 23. Januar 2014 nach der Liquidation von MD gegründet. MoryGlobal hätte damit in keinem Fall staatliche Umstrukturierungsbeihilfen erhalten dürfen. Selbst wenn MoryGlobal als „wirtschaftlicher Nachfolger“ von MD nicht als neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Leitlinien von 2004 zu betrachten wäre, könnte die Beihilfe aus den in Erwägungsgrund 107 dargelegten Gründen nicht für vereinbar erklärt werden. Die Kommission stellt fest, dass ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, dass MoryGlobal die Voraussetzungen dafür erfüllte, als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen zu werden, was maßgeblich für die Anwendung der Leitlinien von 2004 ist. Schließlich ist festzustellen, dass Frankreich im Laufe des Verfahrens keine andere Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit vorgebracht hat. (109) Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von MoryGlobal, die auf dem FDES-Darlehen beruht, anhand der Leitlinien von 2004 nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden kann, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.   RÜCKFORDERUNG UND WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT 7.1.   RAHMEN DER PRÜFUNG (110) Nach den Bestimmungen des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass die Beihilfe aufgehoben oder umgestaltet werden muss. Der Gerichtshof hat zudem mehrfach entschieden, dass mit der einem Mitgliedstaat durch Beschluss der Kommission auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, bezweckt wird, die frühere Lage wiederherzustellen (35). (111) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn die Beihilfeempfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben und damit den Vorteil, den sie gegenüber ihren Mitbewerbern besessen haben, verloren haben (36). (112) Gemäß der Rechtsprechung sieht Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (37) vor: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (113) Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. Die Rückforderung muss demnach den Zeitraum umfassen, in dem dem Empfänger ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die zurückzufordernden Beträge beinhalten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung fälligen Zinsen. Gemäß der Rechtsprechung müssen die Zinsen von dem Tag an laufen, an dem die Beihilfen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden (38). (114) Frankreich müsste somit von MoryGlobal die unvereinbare Beihilfe, die das FDES-Darlehen darstellt, und von MD die unvereinbaren Beihilfen, die die verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs darstellen, zurückfordern. 7.2.   RÜCKFORDERUNG DER UNVEREINBAREN BEIHILFE VON MORYGLOBAL (115) MoryGlobal befindet sich derzeit im gerichtlichen Liquidationsverfahren. Nach der einschlägigen ständigen Rechtsprechung stellen die Zahlungsunfähigkeit des Empfängers und seine Unfähigkeit, die Beihilfe zurückzuzahlen, keinen Grund dar, ihn von der Rückzahlungspflicht zu befreien (39). In diesem Fall können die Wiederherstellung der Situation, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung grundsätzlich erreicht werden, indem die auf der Rückzahlung der Beihilfe beruhende Forderung im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zur Konkurstabelle angemeldet wird. Wenn der Staat nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen kann, ist die Rückforderungspflicht mit der Eintragung der Forderung erfüllt, sofern das Insolvenzfahren tatsächlich zur Liquidation des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (40). (116) Hierzu übermittelte Frankreich den vom Gericht bezeichneten Insolvenzverwaltern am 31. März 2015 eine Forderungsanmeldung, mit der gegenüber MoryGlobal im Rahmen des FDES-Darlehens eine Forderung in Höhe von 17 500 000 EUR an Nennbetrag und 155 916,66 EUR an Zinsen angemeldet wurde. Diese Zinsen werden nun aber über die tatsächliche Laufzeit des Darlehens zu dem im Vertrag genannten Zinssatz berechnet. Die Anmeldung dieser Forderungen entspricht zwar den üblichen Pflichten eines Gläubigers im Rahmen einer gerichtlichen Liquidation, nicht jedoch den im Rahmen der Rückforderung von Beihilfen geltenden Verpflichtungen. Bei der Rückforderung der in diesem Beschluss festgestellten Beihilfebeträge muss Frankreich daher zu den im Rahmen der gerichtlichen Liquidation anzumeldenden Forderungen die Rückforderung der im FDES-Darlehen enthaltenen Beihilfe addieren. Diese Beihilfe berechnet sich als der Unterschiedsbetrag zwischen dem angewandten Zinssatz und einem Zinssatz von 10,53 % für die bereits verstrichenen Fälligkeiten, und dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zinslauf im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens nach französischem Recht endet. Diese Summen müssen um die Rückforderungszinsen für den Zeitraum von der Zurverfügungstellung der Beihilfe bis zur tatsächlichen Rückzahlung bzw. im vorliegenden Fall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zinslauf nach den geltenden Rechtsvorschriften für das gerichtliche Liquidationsverfahren endet, erhöht werden. 7.3.   RÜCKFORDERUNG DER UNVEREINBAREN BEIHILFE VON MD — WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT (117) Die verstärkten Begleitmaßnahmen und der befristete degressive Lohnausgleich kamen MD zugute. MD wurde allerdings abgewickelt, und seine Vermögenswerte wurden mit Urteil des Handelsgerichts vom 6. Februar 2014 an das Unternehmen Arcole veräußert und von diesem in MoryGlobal überführt. (118) Nach der Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die der Beihilfeempfänger einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (41). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat. Falls dies der Fall sein sollte, müssten die Übernehmer der Vermögenswerte der Beihilfeempfänger die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen ebenfalls zurückzahlen. (119) Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Übernehmer der Vermögenswerte von MD, d. h. MoryGlobal, als wirtschaftlicher Nachfolger von MD zu betrachten ist und als solcher verpflichtet ist, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die MD gewährt wurden, zurückzuzahlen. (120) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien und SIM2 Multimedia/Kommission (42), das die Kommission in ihren Entscheidungen Olympic Airlines, Alitalia und Sernam (43) zugrunde legte, stützt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Unternehmen auf ein Bündel von Anhaltspunkten. Unter den Faktoren, die berücksichtigt werden können, nennt die Rechtsprechung insbesondere i) den Umfang der Übertragung, ii) den Übertragungspreis, iii) die Identität der Übernehmer, iv) den Zeitpunkt der Übernahme und v) die ökonomische Folgerichtigkeit der Übernahme. Dieses Bündel von Anhaltspunkten wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil Ryanair/Kommission (44) vom 28. März 2012 bestätigt, mit dem er die Entscheidung der Kommission im Fall Alitalia bekräftigte. (121) Im vorliegenden Fall hat Arcole die Gesamtheit der Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände von MD übernommen und in seine Tochtergesellschaft MoryGlobal überführt. Darüber hinaus wurden fast die Hälfte der Arbeitsplätze von MD an MoryGlobal übertragen. Im Hinblick hierauf ist zu betonen, dass Arcole dem Urteil des Handelsgerichts Pontoise zufolge die Übertragung derjenigen Vermögenswerte von MD forderte, die zur Aufrechterhaltung eines großen Teils der Tätigkeiten von MD im Bereich der Paketdienste, Logistik und Frachtdienste erforderlich waren. (122) Zudem wurde der Preis für die Übernahme dieser Vermögenswerte vom Handelsgericht Pontoise im Rahmen des MD betreffenden gerichtlichen Sanierungsverfahrens festgelegt. Das Handelsgericht erläutert in seinem Urteil: „Im vorliegenden Fall steht fest, dass nur das von Arcole Industries eingereichte Angebot mit Substitutionsklausel rechtsgültig betrachtet und geprüft werden konnte“. Der Preis für die Veräußerung beruhte somit nicht auf dem Vergleich mehrerer konkurrierender Angebot. Der Preis, zu dem Arcole die Vermögenswerte von MD übernahm, kann daher nicht als auf einem marktüblichen Vorgang beruhend angesehen werden. (123) Zudem haben MD und MoryGlobal mit Arcole denselben Mehrheitsaktionär. Im Übrigen hat Arcole die Vermögenswerte von MD nach dessen Abwicklung nur dank einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausnahmegenehmigung übernehmen können […]. (124) Schließlich hat MoryGlobal die Tätigkeiten von MD im Bereich der Paketdienste, Frachtdienste und Logistik fortgeführt, was von Arcole bei der Übernahme von MD eindeutig angegeben wurde. Im Hinblick hierauf ist einer der Punkte der Urteilsbegründung zu betonen: „In der Erwägung, dass die Übernahme es in Anbetracht der beigebrachten Sicherheiten wahrscheinlich darüber hinaus ermöglichen kann, die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens und dessen Fortbestand sicherzustellen“. Darüber hinaus hat MoryGlobal alle Geschäftsbezeichnungen, das Recht, sich in Frankreich und im Ausland uneingeschränkt als Nachfolger von MD zu bezeichnen, sowie sämtl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.