Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/285 der Kommission vom 6. November 2015 über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0285. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iche Marken übernommen. (125) In Anbetracht des Umfangs der Übertragung, des Übertragungspreises, der Identität der Übernehmer und der ökologischen Folgerichtigkeit der Übernahme gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass zwischen MD und MoryGlobal wirtschaftliche Kontinuität besteht. (126) Die Rückforderung des Beihilfebetrags im Rahmen der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs muss demzufolge auf MoryGlobal erstreckt werden. Sie muss daher im Rahmen des MoryGlobal betreffenden gerichtlichen Liquidationsverfahrens in das Forderungsverzeichnis eingetragen werden. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (127) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich mit der Gewährung des FDES-Darlehens an MoryGlobal und mit der Finanzierung der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs anstelle von MD staatliche Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Frankreich muss daher diese Beihilfen zuzüglich Zinsen von MoryGlobal zurückfordern oder, falls aufgrund des MoryGlobal betreffenden gerichtlichen Liquidationsverfahrens nicht der volle Betrag zurückerlangt werden kann, sicherstellen, dass das Liquidationsverfahren tatsächlich zur Liquidation von MoryGlobal führt. (128) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen, die Frankreich den entlassenen Mitarbeitern von MD im Rahmen des Vertrags zur beruflichen Absicherung gewährt hat, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die aus dem MoryGlobal am 11. Februar 2014 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union MoryGlobal rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechneten Zinssatz von 10,53 % liegt. (2)   Die staatlichen Beihilfen, die aus den mit dem Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail und dem Vertrag über die verstärkten Begleitmaßnahmen zwischen der Französischen Republik und dem Insolvenzverwalter von Mory-Ducros SAS eingeführten verstärkten Begleitmaßnahmen resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (3)   Die staatlichen Beihilfen, die aus dem befristeten degressiven Lohnausgleich gemäß den Artikeln R.5123-9 bis R.5123-11 Code du travail und gemäß dem Erlass vom 26. Mai 2004 über Vereinbarungen zur Gewährung eines befristeten degressiven Lohnausgleichs resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Die Sozialmaßnahmen, die die Französische Republik den entlassenen Beschäftigten von Mory-Ducros SAS im Rahmen des Vertrags zur beruflichen Absicherung gewährt hat, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 (1)   Die Französische Republik fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von MoryGlobal in dessen eigenem Namen und als wirtschaftlichem Nachfolger von Mory-Ducros SAS zurück. (2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (45) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Die Französische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Die Französische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Französische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Französische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. November 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 24 vom 23.1.2015, S. 32. (2)  Das ursprünglich unter Newco MD firmierende Unternehmen wurde am 14. Februar 2014 in MoryGlobal umbenannt. Der Verständlichkeit halber wird in diesem Beschluss nur der Firmenname MoryGlobal verwendet. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, ECLI:EU:C:2015:609, insbesondere Rn. 2 bis 15. (5)  Diese Vereinbarung sah auch eine Finanzierung der Übernahme von MD durch Factoring in Höhe von 15 Mio. EUR vor. (6)  http://www.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/CP_-_MORY_DUCROS_AM_MS_et_FC_-_06-02-2014.pdf (7)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (*1)  Vertrauliche Information. (8)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155. (9)  Entwurf der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, Randnr. 80, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2014_state_aid_notion/index_de.html (10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (11)  Journal officiel de la République française Nr. 279 vom 1.12.2004, S. 20468. (12)  Loi no 2011-893 du 28 juillet 2011 pour le développement de l'alternance et la sécurisation des parcours professionnels (Gesetz Nr. 2011-893 vom 28. Juli 2011 zur Förderung der dualen Ausbildung und zur Absicherung der beruflichen Laufbahnen), Journal officiel de la République française Nr. 174 vom 29.7.2011, S. 12914. (13)  Journal officiel de la République française, Nr. 0024 vom 29.1.2014, S. 1681. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22. (15)  Directmatin.fr vom 22. November 2013: „ MD: Montebourg et Cuvillier se saisissent du dossier “ http://www.directmatin.fr/france/2013-11-22/MD-montebourg-et-cuvillier-se-saisissent-du-dossier-616172 (16)   Les Echos vom 10. Januar 2014: „ Mory Ducros: l'État va soutenir l'offre d'Arcole, annonce Montebourg “ http://www.lesechos.fr/10/01/2014/lesechos.fr/0203235311692_MD---l-État-va-soutenir-l-offre-d-arcole--annonce-montebourg.htm (17)   Libération vom 12. Januar 2014: „ Montebourg au secours de Mory Ducros “ http://www.liberation.fr/economie/2014/01/12/montebourg-au-secours-de-MD_972338 (18)   Nord Eclair vom 29. Januar 2014: „ Mory Ducros: le patron d'Arcole Industries convoqué à Matignon (Montebourg) “ http://www.nordeclair.fr/france-monde/MD-le-patron-d-arcole-industries-convoque-a-ia0b0n353355 (19)  Siehe Fußnote 11. (20)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 84. (21)  Auskunftsersuchen der Kommission an Frankreich vom 2. Dezember 2014 und 16. Juli 2015. (22)  Siehe Fußnoten 15 bis 18. (23)  In Fußnote 20 genanntes Urteil Kommission/EDF, Rn. 85. (24)  https://www.ecb.europa.eu/press/pressconf/2013/html/is130502.en.html (25)  Kosten von 10 Mio. EUR, für die der Einfachheit halber geschätzt wird, dass sie in voller Höhe im Jahr 2016 (N + 3) gezahlt werden. Diese Vereinfachung sowie die Verwendung des Zinssatzes für Anleihen mit konstanter 20-jähriger Tilgungsfrist entsprechen einem vorsichtigen und konservativen Ansatz. (26)  Diese Beträge werden durch Abzinsung der bei Endfälligkeit (N + 20) zahlbaren kapitalisierbaren Zinsen (1 %/Jahr) und des Nennbetrags berechnet; das Ergebnis wird von der Summe des Nennbetrags in Höhe von 17,5 Mio. EUR und den abgezinsten Kosten der Maßnahmen subtrahiert. Verwendet wird der Abzinsungssatz TEC 20 vom 3. Februar 2014. Diesen Satz erhält man durch lineare Interpolation der versicherungsmathematischen Renditen der beiden Werte der Staatsanleihen, die der Laufzeit „n Jahre“ (hier 20 Jahre) möglichst nahe kommen. https://www.banque-france.fr/economie-et-statistiques/changes-et-taux/les-indices-obligataires.html (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, ECLI:EU:C:1996:353, Rn. 30. (28)  Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries Frankreich/Kommission, T-565/08, ECLI:EU:T:2012:415. (29)  Antwort Frankreichs vom 23. Oktober 2014, S. 13. (30)  Antwort Frankreichs vom 23. Oktober 2014, S. 19. (31)  Journal officiel de la République française, Nr. 135 vom 12.6.2004, S. 10466. (32)  Siehe Fußnote 6. (33)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (37)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (38)  Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, ECLI:EU:T:2002:19, Rn. 106 bis 109. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, ECLI:EU:C:1986:3, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 60-62. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104. (41)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155. (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252. (43)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Veräußerung von Vermögenswerten von Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012 SA.34547 — Frankreich — Übernahme von Vermögenswerten der Gruppe SERNAM im Rahmen von deren gerichtlicher Sanierung. (44)  In Fußnote 41 genanntes Urteil Ryanair Ltd/Kommission. (45)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.