Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/285 der Kommission vom 6. November 2015 über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0285. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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is im Namen Frankreichs auf der Grundlage eines von Frankreich mit Natixis geschlossenen Vertrags unterzeichnet, ausgezahlt und verwaltet. (54) Was die Sozialmaßnahmen anbelangt, so geht aus der Pressemitteilung vom 6. Februar 2014 eindeutig hervor, dass sie von der öffentlichen Hand finanziert wurden. (55) Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten und dem Staat zuzurechnen sind. 6.1.2.   Selektivität (56) Im Hinblick auf das FDES-Darlehen stellt die Kommission fest, dass es dem Unternehmen MoryGlobal gewährt wurde, das die Vermögenswerte von MD übernommen hatte. Obwohl der FDES die Aufgabe hat, Darlehen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu Bedingungen zu gewähren, die im Rundschreiben vom 26. November 2004 über Maßnahmen des Staates zur Vermeidung und Abwendung der Schwierigkeiten von Unternehmen (11) genannt sind, mit dem die Arbeitsweise des Fonds geregelt wird, ist doch jede Darlehensgewährung aus dem FDES Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Die Voraussetzung der Selektivität ist damit erfüllt. (57) Die Kommission stellt fest, dass bei den Sozialmaßnahmen zwischen ermessensunabhängigen Maßnahmen und optionalen, vom Ermessen Frankreichs abhängigen Maßnahmen zu unterscheiden ist. (58) Ermessensunabhängige Maßnahmen: Nach Auffassung Frankreichs handelt es sich beim CSP um eine Leistung nach allgemeinem Recht, die im Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) vorgesehen ist und mit der insbesondere bezweckt wird, entlassenen Beschäftigten die Lohnfortzahlung in nahezu unveränderter Höhe zuzusichern. Der mit dem Gesetz vom 28. Juli 2011 (12) eingeführte CSP richtet sich an die Beschäftigten von Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Liquidationsverfahren befinden. Die Kommission stellt fest, dass die Beschäftigten von MD für die auf diesem Vertrag beruhenden Leistungen infrage kommen. Infolgedessen erfüllen die Geldleistungen an die entlassenen Arbeitnehmer im Rahmen des CSP sowie die in Anspruch genommenen Mittel aus den Fonds paritaires de sécurisation des parcours professionnels pour le financement de formations die Voraussetzung der Selektivität nicht und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar. (59) Ermessensabhängige Maßnahmen: Bei den ermessensabhängigen Maßnahmen, die über die gesetzlichen Pflichten des Unternehmens hinausgehen und in vollem Umfang vom Staat finanziert werden, fällt die Würdigung der Kommission dagegen anders aus. Denn die Leistungen der verstärkten Begleitmaßnahmen und die Zahlung der Lohndifferenz durch den Staat während eines Zeitraums von zwei Jahren im Fall der Wiedereingliederung eines Beschäftigten an einem schlechter entlohnten Arbeitsplatz beruhen auf einer Entscheidung des Staates in Ausübung seiner Ermessensbefugnis, die speziell das begünstigte Unternehmen betrifft, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des befristeten degressiven Lohnausgleichs in Artikel R.322.6 Code du travail und im Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail (13) festgelegt sind. (60) Abschließend betrachtet die Kommission die das FDES-Darlehen umfassenden Maßnahmen einerseits und die ermessensabhängigen Sozialmaßnahmen andererseits als selektiv. Die ermessensunabhängigen Sozialmaßnahmen sind nicht selektiv. Sie stellen demzufolge keine staatlichen Beihilfen dar und werden in diesem Beschluss nicht weiter erörtert. 6.1.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils 6.1.3.1.   Rahmen der Prüfung (61) Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (14). (62) Denn eine Maßnahme einer Behörde verschafft ihrem Empfänger nicht notwendigerweise einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde, d. h., wenn die Behörde sich so verhalten hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer solchen Situation getan hätte. Das Vorliegen gleichartiger Investitionen von erheblichem Umfang, die gleichzeitig mit der Maßnahme des Staates von anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern getätigt werden, die ähnliche Risiken eingehen („Pari-passu-Bedingungen“), können darauf hindeuten, dass sich der Staat wie ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. Schließlich muss geprüft werden, ob dem Eingreifen des Staates wirtschaftliche Bewertungen zugrunde liegen, die mit denen vergleichbar sind, die ein umsichtiger privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer möglichst ähnlichen Situation wie der des Staates vor dieser Investition hätte anstellen lassen, um die zukünftige Rentabilität einer solchen Investition zu ermitteln. 6.1.3.2.   Politischer Hintergrund bei Gewährung der staatlichen Maßnahmen (63) Festzustellen ist, dass das Engagement und das wiederholte Eingreifen der öffentlichen Hand zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens am 22. November 2013 und dem Zeitpunkt der Genehmigung der Übernahme durch das Handelsgericht Pontoise am 6. Februar 2014 es ermöglicht haben, das Übernahmeangebot von Arcole und somit letztlich MoryGlobal zu begünstigen. Am 22. November 2013 kündigten die Minister für die Belebung der Produktion und für Verkehr öffentlich an: „Die nächste Zeit muss dazu genutzt werden, alle Möglichkeiten zu prüfen und Lösungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit in einem wirtschaftlich lebensfähigen Rahmen und zur Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze zu betrachten“ (15). Am 10. Januar 2014 erklärte der Minister für die Belebung der Produktion, dass Frankreich bei einer Nachbesserung des Sozialplans ein Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR zur Besicherung des Angebots von Arcole gewähren würde (16). Der Minister gab Erklärungen zu den für die Beschäftigten von MD bestimmten Sozialmaßnahmen ab und versprach „die Lohnfortzahlung für ein Jahr über den Vertrag zur beruflichen Absicherung“, „die Finanzierung aller Aus- und Fortbildungen für alle beruflichen Vorhaben, die gebilligt wurden“ und „die anteilige Zahlung der Lohndifferenz für zwei Jahre, damit es nicht zu Kaufkrafteinbußen kommt“ (17). Schließlich wurde der Vorstandsvorsitzende von Arcole am 29. Januar 2014 zum Premierminister gerufen, um diesem zu versichern, dass sich Arcole wirklich zum Angebot zur Übernahme von MD verpflichten würde (18). 6.1.3.3.   FDES-Darlehen (64) Zur Rechtsnatur der Maßnahme: Nach Auffassung Frankreichs hat die in Rede stehende Maßnahme eine doppelte Rechtsnatur, denn sie sei zum einen ein Darlehen (Zahlung von Zinsen) und zum anderen eine Kapitalzuführung (potenzielle Zahlung von Zinsen in Abhängigkeit von Dividenden). Frankreich erläutert, dass die Maßnahme für den Fall, dass eine Wahl getroffen werden müsse, als Kapitalzuführung angesehen werden müsse, da dies auch einen Vergleich mit der Kapitalzuführung von Arcole in derselben Höhe von 17,5 Mio. EUR ermöglichen würde. Frankreich folgert somit, die beiden Finanzierungen seien zu Pari-passu-Bedingungen und ohne Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorgenommen worden. (65) Die Maßnahmen des FDES sind durch das Rundschreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 26. November 2004 (19) geregelt. Danach darf der FDES Unternehmen in Schwierigkeiten nur mit rückzahlbaren Darlehen unterstützen, jedoch nicht dazu genutzt werden, die Kontrolle über die unterstützten Unternehmen zu erlangen. Die Tatsache, dass ein Teil der Darlehensverzinsung an die Zahlung von Dividenden an den Aktionär Arcole gekoppelt ist, bedeutet nicht, dass auch der FDES Dividenden bezieht, sondern lediglich, dass das FDES-Darlehen teilweise mit variablen Zinsen vergütet wird, deren Zahlung durch eine Dividendenzahlung an Arcole ausgelöst wird. Schließlich liegt ein offenkundiges Ungleichgewicht zwischen den Rechten des FDES und denen von Arcole vor. So kann beispielsweise der FDES Entscheidungen über die Geschäftsführung und die strategischen Ausrichtungen von MoryGlobal nicht erfahren und sich erst recht nicht daran beteiligen; ebenso wenig würde er von einem möglichen Anstieg des Kapitalwerts von MoryGlobal profitieren. (66) Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unterstützungsmaßnahme des FDES als Darlehen und nicht als Kapitalzuführung angesehen werden muss und dass sie mangels vergleichbarer Rentabilitätsaussichten nicht als zu Pari-passu-Bedingungen mit der Kapitalzuführung durch Arcole erfolgt angesehen werden kann. Noch offenkundiger ist die unterschiedliche Rechtsnatur der Mittelzuführungen durch den FDES und Arcole zudem, wenn man die verstärkten Begleitmaßnahmen und den befristeten degressiven Lohnausgleich berücksichtigt, die von Frankreich übernommen wurden, denn unter finanziellen Gesichtspunkten ist diese Übernahme dieser Kosten letztlich ein zinsloser und nicht rückzahlbarer Zuschuss zusätzlich zum FDES-Darlehen, ohne dass sich Arcole im Hinblick auf die erwartete Rendite in ähnlicher Weise finanziell engagiert hätte. Frankreich konnte bestenfalls mit der Vergütung und Rückzahlung des Darlehens rechnen, während Arcole Aktionär von MoryGlobal bleiben würde und für seinen Kapitalanteil mit einer Rendite rechnen konnte. (67) Zum Verhalten Frankreichs als umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter: Zahlreiche Sachverhaltsmerkmale beweisen, dass sich Frankreich nicht wie ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. (68) Zunächst sind, wie bereits in Kapitel 6.1.3.2 beschrieben, Vertreter des französischen Staates mehrfach öffentlich interveniert, um zu betonen, dass Frankreich eingreifen würde, um die Übernahme von MD zu unterstützen, damit „möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben“. Derartige Absichtserklärungen scheinen nicht das Verhalten eines umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten widerzuspiegeln, der einem Unternehmen in Schwierigkeiten zu Hilfe kommt, denn in diesem Fall hätte eine der ersten üblichen Maßnahmen, um die Kosten zu senken und das Unternehmen wieder flott zu machen, darin bestanden, die Lohn- und Gehaltsmasse zu verringern. Diese Erwägungen und Ziele der öffentlichen Hand, die dazu führen, dass die Lohn- und Gehaltsmasse noch schwerer wiegt, können dem Interesse eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zuwiderlaufen, da sie die Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers verschlechtern können. (69) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass Frankreich „wirtschaftliche Bewertungen [erhalten hat] die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen“ (20). In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss behauptete Frankreich, der Abschlussbericht von Eight Advisory vom 26. Januar 2014 sei lediglich eine Zusammenfassung der im Dezember erstellten Zwischenberichte gewesen. Allerdings hat Frankreich diese Zwischenberichte trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission (21) nicht vorgelegt und die Kommission nicht in die Lage versetzt, diese Behauptung zu überprüfen. Angesichts der ihr vorliegenden Nachweise und insbesondere der Erklärungen der einzelnen amtierenden Minister (22) stellt die Kommission daher fest, dass die Entscheidung über die grundsätzliche Gewährung und die Bedingungen des FDES-Darlehens feststanden, bevor der Bericht mit den Ergebnissen der ROI-Simulationen für die Kapitalzuführungen von Arcole und das FDES-Darlehen fertig gestellt war, und dass Frankreich die Entscheidung über die Darlehensgewährung getroffen hat, bevor die Ergebnisse dieses Berichts bekannt waren. „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als [umsichtiger, privater, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter] getroffen hat“ (23). (70) Darüber hinaus beweist die Tatsache, dass das FDES-Darlehen in der Begründung des Urteils des Handelsgericht Pontoise ausdrücklich als Sicherheit bezeichnet wird, die es ermöglicht, die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seinen Fortbestand zu gewährleisten, dass mit dem Darlehen MD im Rahmen seiner gerichtlichen Sanierung und demzufolge MoryGlobal als Nachfolger von MD nach dessen gerichtlicher Liquidation ein Vorteil verschafft wurde. (71) Schließlich beweisen auch die im Darlehen von FDES auferlegten Umweltverpflichtungen im Hinblick auf den Austausch des Fuhrparks von MoryGlobal, dass Frankreich nicht als umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter, sondern als Träger der öffentlichen Gewalt gehandelt hat, denn kein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter hätte die Gewährung eines Darlehens an ein Unternehmen in Schwierigkeiten an eine kostenaufwändige Erneuerung des Fuhrparks des betreffenden Unternehmens aus reinen Umweltbedenken heraus geknüpft. Ohne genaue Begründung steht diese Bedingung in überhaupt keinem Zusammenhang mit dem Rentabilitätsziel, das der Darlehensgeber anstreben muss, denn die auferlegten Umweltanforderungen bezüglich des Fuhrparks ziehen zusätzliche Kosten nach sich, die die Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen können. (72) Nichtvorliegen des Verhaltens eines umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten im Fall Frankreichs angesichts der Darlehensbestimmungen: Zunächst ist das Darlehen mit einem Pfandrecht am Kapital von MoryGlobal besichert. In Anbetracht der extrem schwierigen Lage von MoryGlobal scheint eine solche Lösung zumindest wenig zuverlässig zu sein, denn im Fall einer Liquidation von MoryGlobal würde der FDES, da die Rückzahlung des Nennbetrags und der Zinsen erst bei Endfälligkeit nach 20 Jahren erfolgen sollte, nicht die ursprünglich geliehene Summe zurückerhalten. Weiterhin ist offensichtlich, dass der Wert der am Unternehmen gehaltenen Anteile umso geringer ist, je weniger liquide die Aktien sind, wie dies bei MoryGlobal der Fall ist. Bei stagnierenden oder sogar rückläufigen Ergebnissen von MoryGlobal würde auch der Wert dieser Anteile stark in Mitleidenschaft gezogen. Die geleisteten Sicherheiten und die erwartete Vergütung erscheinen daher gering und scheinen nicht auszureichen, um das von Frankreich übernommene Risiko auszugleichen. (73) Ein Darlehen mit Rückzahlung bei Endfälligkeit nach 20 Jahren stellt für einen Darlehensgeber ein beträchtliches Risiko dar. Im Übrigen hat es nicht den Anschein, dass der Aufschub der Zinszahlung bis zum Fälligkeitstermin des Darlehens gängige Praxis ist, und dies erst recht nicht bei einem Unternehmen, das gerade ein gerichtliches Sanierungsverfahren durchlaufen hat und demzufolge keine Kredithistorie oder positive Ratings besitzt und das noch dazu in einer Branche tätig ist, die mit den in den Erwägungsgründen 10 bis 12 beschriebenen Schwierigkeiten kämpfen muss. Der Wert der Zinsen nimmt für den Darlehensgeber ab, wenn ihre Zahlung bis zum Ablauf des Darlehens aufgeschoben wird, und kann sogar unter den Nominalzinssatz sinken. Im vorliegenden Fall brauchte bei einer Nominalrendite von 1 % die Inflationsrate nur über diesen Prozentsatz zu steigen, damit die Effektivrendite des Darlehens am Ende der Laufzeit negativ ist. Nun zielt aber die Politik der Europäischen Zentralbank langfristig auf eine Inflationsrate von knapp unter 2 % (24) ab, während der Zinssatz von Obligationen des französischen Staats (Staatsanleihen) mit Laufzeiten von 10 und 30 Jahren Anfang Februar 2014 bei 2,29 % bzw. 3,27 % lag. Es ist somit offensichtlich, dass die Effektivverzinsung des Darlehens bei einem Nominalzins von 1 % am Ende der Laufzeit von 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der Inflationsrate liegen und damit negativ sein würde. Diese Vergütung des FDES-Darlehens hätte bei deutlich riskanteren Aktiva unter den Finanzierungskosten des französischen Staates über Staatsanleihen gelegen. (74) Darüber hinaus verschärft sich die negative Rentabilität des Darlehens, wenn man in die Berechnung die von Frankreich übernommenen Kosten der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs einbezieht. Aus den in Erwägungsgrund 90 dargelegten Beträgen ergibt sich, dass diese Maßnahmen für den französischen Staat Kosten von nominal mehr als 10 Mio. EUR darstellen konnten (4 000 EUR je Beschäftigten bei bis zu 2 732 Mitarbeitern). So würde der Kapitalwert des voraussichtlichen Aus- und Rückzahlungsplans des FDES-Darlehens, abgezinst mit dem Zinssatz für Anleihen mit konstanter 20-jähriger Tilgungsfrist (TEC 20) von 2,90 %, der mit – 5,45 Mio. EUR bereits negativ war, unter Einbeziehung der Kosten der Maßnahmen (25) – 14,62 Mio. EUR (26) erreichen. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer hätte diese Finanzierungen demzufolge nicht gewährt. (75) Darüber hinaus stützen sich die von Frankreich vorgelegten Simulationen für den internen Zinsfuß auf die Annahme, dass Arcole aus dem Kapital von MD aussteigen und die Entschädigung an den Staat zahlen würde, da sonst die Rendite wesentlich geringer wäre. Nun kann aber Arcole beschließen, seine Anteile zu behalten. In diesem Fall würde sich die Rentabilität des Darlehens für Frankreich auf die Zinseinnahmen beschränken. Im Übrigen hätte Arcole in einer solchen Situation den Vorteil der Höherbewertung des Werts seiner Beteiligung oder der stillen Reserven, womit der Staat nicht rechnen kann. Festzustellen ist hierzu, dass das Bestreben Frankreichs, den Ausstieg von Arcole aus dem Kapital des Unternehmens zu verhindern oder zu bestrafen, in keiner Weise dem Verhalten eines umsichtigen, sich nur von mehr oder weniger langfristig angelegten Rentabilitätserwägungen leitenden lassenden Wirtschaftsbeteiligten entspricht. Es lässt sich dagegen mit dem Bestreben erklären, den Fortbestand eines Unternehmens zu gewährleisten, bei dem Frankreich zugunsten von Arcole unterstützend interveniert ist […]. (76) Darüber hinaus scheint die Zahlung variabler Zinsen äußerst hypothetisch zu sein, da MoryGlobal aus der Liquidation von MD und dieses Unternehmen wiederum teilweise aus der Liquidation von Mory hervorgegangen ist. Zudem sahen die von Frankreich übermittelten Annahmen die Zahlung von Dividenden und somit von variablen Zinsen erst ab 2018, 2019 und 2020 vor, ohne dass dadurch der ROI positiv wird. Im Hinblick hierauf ist zu betonen, dass die Darlehensbestimmung, die vorsieht, dass der Gesamtzinssatz (fest und variabel) des FDES-Darlehens nicht unter dem durchschnittlichen Zinssatz liegen durfte, mit dem Arcole die Gesellschafterkontokorrentkonten verzinste, angesichts des extrem hypothetischen Charakters der Zahlung variabler Zinsen ebenfalls nicht für eine umsichtige Darlehensgewährung spricht. (77) Schließlich wurde die von Frankreich vorgelegte Berechnung des internen Zinsfußes nur für das FDES-Darlehen vorgenommen und beinhaltet in keiner Weise die Auswirkungen der von Frankreich übernommenen verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs, obwohl diese gleichzeitig mit dem FDES-Darlehen beschlossen wurden. Aus den in Erwägungsgrund 90 dargelegten Beträgen ergeben sich allein aus der ersten Maßnahme Kosten von nominal mehr als 10 Mio. EUR für den französischen Staat. Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter würde nun bei der Bewertung der Effektivrendite alle Mittel berücksichtigen, die er bei einer Investition einsetzt. Ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter in der Situation Frankreichs hätte bei der Einschätzung, ob die staatliche Gesamtfinanzierung der Fortführung der Geschäftstätigkeit von MD ausreichende Rentabilitätsaussichten bieten würde, nicht nur das Darlehen berücksichtigt, sondern auch die Kosten der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs, die von Frankreich übernommen wurden. 6.1.3.4.   Sozialmaßnahmen — Ermessensabhängige Maßnahmen (78) Zu den ermessensabhängigen Sozialmaßnahmen, die sowohl die verstärkten Begleitmaßnahmen als auch den befristeten degressiven Lohnausgleich umfassen, bringt Frankreich zwei Argumente vor, die das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten des begünstigten Unternehmens ausschließen sollen. Zum einen betont Frankreich, dass sich durch diese Leistungen der Beitrag von MD zum Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen nicht verringere. Zum anderen bringt Frankreich vor, dass diese Leistungen ausschließlich den entlassenen Arbeitnehmern zugute kämen und dem Unternehmen demzufolge kein Vorteil daraus erwachse. (79) Die Kommission schließt sich dem nicht an. (80) Zum einen ist offensichtlich, dass von der Zusage dieser Maßnahmen durch den Staat — auch wenn diese die Beschäftigten unterstützen sollten — letzten Endes das Unternehmen MD und dessen Aktionär Arcole im Rahmen seines Übernahmeangebots profitiert haben, indem die sozialen Rahmenbedingungen der Übernahme erheblich verbessert wurden. Die Kommission stellt hierzu fest, dass Frankreich den Beschluss zur Einführung der verstärkten Begleitmaßnahmen am 22. Januar 2014 fasste und dass Arcole das nachgebesserte Angebot kurz darauf, am 28. Januar 2014, beim Handelsgericht Pontoise einreichte. Die vor der Einreichung des nachgebesserten Angebots erreichte Verbesserung des Sozialplans wurde von Frankreich mit der Einführung der beschriebenen Sozialmaßnahmen im Wesentlichen übernommen. Nach Presseangaben erhielt der Übernehmer sein Angebot einer freiwilligen Abfindungszahlung von 7 000 EUR je Beschäftigten aufrecht und lehnte es ab, diese Abfindung zu erhöhen. (81) Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass die Intervention freiwillige Ausgaben des Empfängers deckt, das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausschließt. Denn nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996Kimberly Clark Sopalin (27) aufgegriffen wird, „würden Maßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionen als Beihilfen angesehen, selbst wenn sie dazu dienten, von dem betroffenen Unternehmen freiwillig übernommene Kosten zu finanzieren“. Im vorliegenden Fall reicht nach Ansicht der Kommission die Tatsache, dass der Beitrag von MD zum Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch die ermessensabhängigen Sozialmaßnahmen nicht gesenkt wird, als Beweis für das Nichtvorliegen einer Beihilfe nicht aus. Darüber hinaus hat das Gericht in seinem Urteil Corsica Ferries Frankreich/Kommission (28) unter Randnummer 83 ausgeführt, dass „[kraft] des Grundsatzes der Gleichbehandlung (siehe oben, Randnr. 75) … auch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit [offensteht], zusätzliche Abfindungen im Fall der Liquidation eines öffentlichen Unternehmens zu zahlen, auch wenn ihre Verpflichtungen a priori nicht das rein gesetzliche und tarifvertragliche Minimum überschreiten dürfen.“ Im folgenden Erwägungsgrund 84 führt das Gericht jedoch aus, dass „die Tragung dieser zusätzlichen Kosten aufgrund legitimer Überlegungen … kein ausschließlich soziales oder gar politisches Ziel verfolgen [darf], da sie sonst den Rahmen des Privatinvestortests sprengt, wie er oben in den Randnrn. 76 bis 82 skizziert wurde. Fehlt jegliche, wenn auch nur langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit, ist die Tragung von Kosten, die über die rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpfl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.