Europäische Union

2006/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

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beaktion an Verkaufsstellen. Nicht als Werbung gelten Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 8 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (14). — Werbeaktionen mit ein und demselben thematischen Schwerpunkt, für die jährlich über 5 Mio. EUR bereitgestellt werden und die neue Qualitätssicherungssysteme oder neue Marken betreffen oder die einen Hinweis auf den nationalen oder regionalen Ursprung der Erzeugnisse enthalten, müssen der Europäischen Kommission in jedem Falle mitgeteilt werden. — Die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (16) müssen eingehalten werden. — Gemäß Nummer 25 der genannten Gemeinschaftsleitlinien müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die für die betreffenden Erzeugnisse geschaffen wurden, eingehalten werden. — Für Erzeugnisse mit Gütezeichen müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: Zugänglichkeit des Gütezeichens für alle Gemeinschaftserzeuger, ohne geografische Begrenzung infolge des Ursprungs des Erzeugnisses und ohne geografische Angabe im Gütezeichen; Anerkennung (auf der Grundlage der Gleichwertigkeit) der von anerkannten Stellen anderer Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen; Zweitrangigkeit des Ursprungs in der Werbebotschaft (dieser Grundsatz gilt auch für Erzeugnisse ohne Gütezeichen). Art der Beihilfe Beihilfehöchstsatz Werbung für Qualitätserzeugnisse unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 28 EG-Vertrag. Werbung für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Werbung für ökologische Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. bis 50 % der beihilfefähigen Ausgaben, eventuell erhöht auf 75 % für KMU (15) in Ziel-1-Gebieten In allen Fällen gilt Folgendes: — Beihilfen zugunsten einzelner Betriebe werden ausgeschlossen, — die die Werbekampagnen durchführenden Betriebe werden nach einem Verfahren im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG oder, falls diese Richtlinie nicht gilt, nach transparenten, nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt, — in allen Fällen erfüllen die Kampagnen mindestens eines der vorgesehenen positiven Kriterien, weil sie entweder Ökoprodukte oder Qualitätserzeugnisse oder Erzeugnisse mit geografischer Ursprungsbezeichnung betreffen. Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen Art der Beihilfe Beihlfehöchstsatz — Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen — Marktstudien — Verbreitung von Informationen bis 100 000 EUR je Begünstigter (16) und Dreijahreszeitraum oder, bei KMU (17), 50 % der beihilfefähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist (46) Gemäß Artikel 9 des Dekretentwurfs sind Beihilfen mit unbestimmter Laufzeit vorbehaltlich der Einhaltung der in der obigen Tabelle genannten Höchstsätze kumulierbar. (47) In Artikel 11 des Dekretentwurfs sind die zur Finanzierung der vorstehend beschriebenen Beihilfen verfügbaren Mittel festgelegt, namentlich — 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 (in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39), — 6 Mrd. ITL (3 098 742 EUR) für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 7 und 8 (in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 39), — 4 Mrd. ITL (2 065 828 EUR) für die Maßnahmen gemäß Artikel 6 (in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39). V.   BEWERTUNG (48) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (49) Die meisten der zunächst im Gesetz Nr. 39 und anschließend in dem von den italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 23. April 2002 mitgeteilten Dekretentwurf vorgesehenen Maßnahmen werden dieser Definition insofern gerecht (die Ausnahmen sind nachstehend beschrieben), als sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, bestimmte Produktionen begünstigen (nämlich Bergamotten und ihre Derivate) und aufgrund des Stellenwertes Italiens in diesem Sektor (Italien ist gemeinschaftsgrößter Erzeuger von Bergamotten und Bergamottöl und führt einen Teil dieser Produktion in andere Mitgliedstaaten aus) den Handel beeinträchtigen können. (50) In den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmefällen können bestimmte Maßnahmen jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (51) Im vorliegenden Fall kommen für eine Ausnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag aufgrund der Art der beschriebenen Maßnahmen nur Beihilfen in Frage, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (52) Angesichts des Gegenstands des von den italienischen Behörden mitgeteilten Dekretentwurfs wird die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf der Grundlage der folgenden Regelungen geprüft: — für die in den Artikeln 2, 4, 5, 6 und 8 des Dekretentwurfs vorgesehenen Beihilfen (Verkaufsförderung im weiteren Sinne): auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt (18) (im vorliegenden Fall kann die Bewertung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (19) vorgenommen werden, weil die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung in Fällen, in denen die Bedingungen der Verordnung nicht erfüllt sind, Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens prüft und es im vorliegenden Falle des Dekretentwurfs nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch andere als kleine und mittlere Unternehmen für Beihilfen in Frage kommen); — für Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs: auf der Grundlage der Leitlinien für regionale staatliche Beihilfen (20) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (21), die gemäß Artikel 9a Absatz 1 (22) für andere anhängige Anmeldungen als Anmeldungen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gilt; — für Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs: auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (23) und der Mitteilung der Kommission von 1998 über die Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (24); — für Beihilfen für Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs: — auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (25) im Falle von Werbemaßnahmen zugunsten von Bergamottenfrüchten und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung im Falle von Werbemaßnahmen zugunsten von Bergamottöl, — auf der Grundlage der Leitlinien für Verkaufsförderungsmaßnahmen/technische Hilfe für Bergamottenerzeuger und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung sowie der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für Verkaufsförderungs-maßnahmen/technische Hilfe für Erzeuger von Bergamottöl. Beihilfen gemäß Artikel 2 des Dekretentwurfs (53) Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen handelt es sich um Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die als solche unter Nummer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens fallen, der Folgendes vorsieht: — einen Beihilfesatz von 40 % der zuschussfähigen Investitionen in nicht benachteiligten Gebieten und von 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten, mit der Möglichkeit der Anhebung des Beihilfesatzes um 5 Prozentpunkte bei Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung (wobei die Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken); — eine Liste der zuschussfähigen Ausgaben; dabei kommen in Frage die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung unbeweglicher Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware (der Kauf von Gebrauchtmaterial kann als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden, wenn die vier folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es muss eine Erklärung des Verkäufers über den genauen Ursprung des Materials vorliegen, aus der hervorgeht, dass nicht bereits eine staatliche oder gemeinschaftliche Beihilfe gewährt wurde; der Kauf des Materials muss für das Programm oder Projekt von besonderem Vorteil und durch außergewöhnliche Umstände (wie die Nichtverfügbarkeit neuen Materials zum gewünschten Zeitpunkt) gerechtfertigt sein; die Kosten und somit auch die Höhe der Beihilfe müssen im Verhältnis zum Neukaufpreis, jedoch unter Beibehaltung eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses geringer sein; das Gebrauchtmaterial muss die nach Maßgabe der Projektspezifikationen notwendigen technischen und/oder technologischen Merkmale aufweisen) sowie allgemeine Aufwendungen (für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen usw.) bis zu einem Höchstsatz von 12 % der beiden vorgenannten Ausgaben; — das Erfordernis für die begünstigten Betriebe, angesichts ihrer Zukunftschancen wirtschaftlich lebensfähig zu sein und Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen. (54) Diese Bestimmungen werden durch eine weitere, allgemeinere Vorschrift ergänzt, der zufolge Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass für Arbeiten oder Aktionen, die bereits vor Stellung eines ordnungsgemäßen Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde in Angriff genommen bzw. getroffen wurden, keine Beihilfe gewährt wird, weil eine Beihilfe, die rückwirkend für Maßnahmen gewährt wird, die der Begünstigte bereits getroffen hat, nicht das Anreizelement enthält, das jede nicht als Entschädigung gewährte Beihilfe enthalten muss, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden (26). (55) Unter Berücksichtigung der Argumente gemäß den Erwägungsgründen 29 bis 31 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle unter den Erwägungsgründen 53 und 54 genannten Bedingungen gegeben sind, wenn die im Entwurf angegebenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken und die Beihilfen stets ein Anreizelement enthalten und nicht rückwirkend gewährt werden, mit anderen Worten für Arbeiten gewährt werden, die bereits vor Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags durchgeführt werden. (56) Die Kommission, die sich anhand der ihr vorliegenden Informationen äußern soll, gelangt in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass die geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie Empfängern vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und soweit die im Dekretentwurf vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken. Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs (57) Bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 39 zur Verarbeitung von Bergamotten und zur Vermarktung des daraus gewonnenen Öls war hervorgehoben worden, dass der Nachweis fehlt, dass der Beihilfesatz und die sonstigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen eingehalten werden. (58) Artikel 3 des Dekretentwurfs präzisiert den Beihilfesatz für die geplanten Maßnahmen. (59) Der angegebene Satz (50 %) ist akzeptabel, weil er ungeachtet des vorgesehenen Subventionsäquivalents dem Satz entspricht, den die Kommission im Rahmen der Prüfung der Fördergebietskarte für Italien (27) für Kalabrien genehmigt hat, und aus der Art der beschriebenen zuschussfähigen Ausgaben ergibt sich, dass es sich um eine erste Investitionsbeihilfe im Sinne von Nummer 4.4 der genannten Leitlinien handelt. (60) Ähnliche Erwägungen gelten, wenn die Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gesehen werden. Ungeachtet, welche Gemeinschaftsvorschrift gilt, ist die Kommission jedoch nicht in der Lage festzustellen, ob der Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung der Investitionsvorhaben gestellt werden wird. (61) Angesichts dieser Argumente kann die Kommission ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der geprüften Verarbeitungs- und Vermarktungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nur ausräumen, wenn die Beihilfen ausschließlich denjenigen gewährt werden, die sie vor der Ausführung ihrer Investitionen beantragen. Beihilfen gemäß Artikel 4 des Dekretentwurfs (62) Angesichts der Ausführungen gemäß Nummer 36 stellt die Kommission fest, dass es sich bei den geplanten Interventionen der öffentlichen Hand um Beihilfen des Mitgliedstaats zur Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (28) und somit nach demselben Artikel nicht um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs (63) In Bezug auf die Startbeihilfen, deren Gewährungsmodalitäten unter Erwägungsgrund 39 beschrieben sind, stellt die Kommission fest, dass der Wortlauf des Dekretentwurfs eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien (siehe Erwägungsgrund 38) enthält. Einerseits sollte jedoch klargestellt werden, dass die Beihilfen insbesondere die Vorschriften gemäß Nummer 10.3 der Leitlinien erfüllen müssen, unter der die Regeln festgeschrieben sind, die Erzeugerzusammenschlüsse anwenden müssen, um für eine Beihilfe in Frage zu kommen, während andererseits präzisiert werden muss, dass die in Tabelle B.I des Entwurfs, in der eine jährliche Verringerung der Beihilfe um 20 % vorgesehen ist, vorgesehenen Höchstsätze gemäß Nummer 10.5 der Leitlinien berechnet werden müssen, mit einer jährlichen Kürzung um 20 Prozentpunkte und nicht etwa einer 20 %igen Kürzung des im Vorjahr geltenden Beihilfesatzes. (64) Was die Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse anbelangt, deren Gewährungsmodalitäten unter Erwägungsgrund 40 beschrieben sind, stellt die Kommission fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien (im vorliegenden Fall die Bestimmungen gemäß Nummer 13) in allen Punkten respektiert werden. So entsprechen die Beihilfen betreffend die Kontrolle und Zertifizierung der ökologischen Landbaumethoden den Bestimmungen von Nummer 13.4 letzter Absatz der Leitlinien und kommen somit für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag insofern in Frage, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dies gilt auch für die Beihilfen zur Einrichtung von Kontrollsystemen und zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die während eines angemessenen Zeitraums bis zu ihrem Auslaufen, ebenfalls im Sinne von Nummer 13.4 der Leitlinien, degressiv sind. (65) Auch die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung der ISO- und HACCP-Qualitätsnormen werden den Anforderungen von Nummer 13.2 der Leitlinien in nahezu allen Punkten gerecht. Der im dritten Absatz dieser Nummer vorgesehene Höchstbetrag von 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum entspricht jedoch der Summe der Beihilfen für diverse Ausgabenposten, unter denen die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen und die Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren aufgeführt sind. Nach Tabelle B.II (Anhang zu Artikel 5) des Dekretentwurfs soll der genannte Höchstbetrag jedoch nur für Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen gelten, während die Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren an keinen Höchstbetrag gebunden sind, was bedeutet, dass die Summe von 100 000 EUR überschritten werden kann, wenn die Beihilfen im Rahmen dieser beiden Posten zusammengerechnet werden. Die Gewährung der Beihilfe sollte daher von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der genannte Höchstbetrag effektiv für die Gesamtheit der betreffenden Beihilfen gilt. (66) Angesichts dieser Argumente gelangt die Kommission zwangsläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfen betreffend die Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen für den ökologischen Landbau sowie die Beihilfen zur Einführung von Kontrollsystemen und zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 insofern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Höchstbetrags gemäß Nummer 13.2 Absatz 3 der Leitlinien. Beihilfen gemäß Artikel 6 des Dekretentwurfs (67) Nach den Angaben der Tabelle im Anhang zu Artikel 6 betrifft die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nur Infrastrukturen von allgemeinem Interesse. (68) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die genannte Unterstützung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs (69) Zu den Forschungsbeihilfen betreffend den Anbau von Bergamotten als Zitrusfrucht stellt die Kommission anhand der Tabelle im Anhang zu Artikel 7 fest, dass die in der Mitteilung der Kommission von 1998 festgelegten Bedingungen für die Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen erfüllt sind. Diese Beihilfen kommen daher insofern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (70) Zu den Forschungsbeihilfen betreffend die Gewinnung von Bergamottöl stellt die Kommission anhand der Tabelle im Anhang zu Artikel 7 fest, dass die zuschussfähigen Ausgaben und die Beihilfesätze den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen festgelegten Ausgaben und Sätzen entsprechen. Die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten sind zwar nicht bestimmt, die Tabelle nimmt jedoch auf den genannten Gemeinschaftsrahmen Bezug. Der Klarheit halber sollte festgelegt werden, dass Forschungsbeihilfen betreffend die Gewinnung von Bergamottöl für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, soweit die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffen in Anhang I des genannten Gemeinschaftsrahmens entsprechen. Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs (71) Zu den Werbeaktionen stellt die Kommission fest, dass die geplanten Beihilfen zugleich für Bergamottenfrüchte als auch für daraus gewonnene Erzeugnisse (d. h. für Bergamottöl) gewährt werden. Werbung für Bergamottenfrüchte (72) Was die Werbung für Bergamottenfrüchte anbelangt, so enthalten die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse eine bestimmte Anzahl von Bedingungen, unter denen Beihilfen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen: Die geplante Werbekampagne darf keinem der genannten negativen Kriterien (Werbung, die einen übermäßigen Akzent auf den Ursprung der Erzeugnisse setzen würde; Werbung für einzelne Betriebe; Kampagne, die dem Sekundärrecht der Gemeinschaft zuwiderläuft) entsprechen und muss mindestens eines der vorgesehenen positiven Kriterien erfüllen (im Agrarsektor: Werbung zugunsten von Überschusserzeugnissen oder ungenügend ausgenutzten Arten; von neuen Erzeugnissen oder Ersatzerzeugnissen, die nicht überschüssig sind; von Qualitätserzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen, die aus umweltfreundlichen Produktionsverfahren oder Fangmethoden hervorgehen, zum Beispiel Erzeugnisse aus ökologischem Landbau; der Entwicklung bestimmter Gebiete und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen). Ferner muss der Beihilfesatz 50 % der Kosten betragen und kann, um der Bedeutung einiger der erwähnten positiven Kriterien Rechnung zu tragen, im Falle der Werbung für Erzeugnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Gebieten liegen, die für eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Frage kommen, auf 75 % der Ausgaben angehoben werden. (73) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen unter Einhaltung mindestens eines der in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse genannten positiven Kriterien (Werbung für ökologische Erzeugnisse) gewährt werden und keinem einzigen der in denselben Leitlinien genannten negativen Kriterien (zweitrangiger Charakter des Ursprungs in der Werbebotschaft, Ausschluss jeglicher Werbung für einzelne Betriebe, Einhaltung der geltenden Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse sowie der Richtlinie 2000/13/EG) entsprechen. Der vorgesehene Beihilfesatz von 50 % entspricht ebenfalls dem in den Leitlinien vorgesehenen Satz, ebenso wie die Anhebung auf 75 % für kleine und mittlere Unternehmen, weil Kalabrien ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist. (74) Angesichts dieser Argumente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplanten Beihilfen zur Werbung für Bergamottenfrüchte für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen könnten. Werbung für Bergamottöl (75) In Bezug auf die Werbung für Bergamottöl hatte die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hervorgehoben, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erwiesen war (siehe Erwägungsgrund 19 f). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Bergamottöl kein Erzeugnis im Sinne von Anhang I ist, sondern überwiegend aus Erzeugnissen besteht, die unter Anhang I fallen. Daher fällt es auch gemäß Erwägungsgrund 9 unter die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.