Europäische Union

2006/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

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Quellenkennung: 32006D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse. (76) Da der von den italienischen Behörden vorgelegte Dekretentwurf für Bergamottöl dieselben Beihilfen vorsieht wie für Bergamottenfrüchte, schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfen zur Werbung für Bergamottöl ebenfalls für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (77) In Bezug auf die Beihilfen zur Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen stellt die Kommission fest, dass sowohl Bergamottenerzeuger als auch Hersteller von Bergamottöl als Begünstigte in Frage kommen. Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenerzeugern (78) Die Kommission stellt fest, dass die betreffenden Leistungen unter Nummer 14 der Leitlinien (29) fallen. Sie stellt nach Prüfung der Tabelle zu Artikel 8 ferner fest, dass alle unter den genannten Nummern aufgeführten maßgeblichen Bedingungen (Beihilfesatz oder -betrag, Zugänglichkeit der Leistungen) erfüllt sind. (79) Die genannten Beihilfen kommen daher für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl (80) Die Kommission stellt fest, dass Tabelle E zu Artikel 8 des Dekretentwurfs ebenfalls auf den Bestimmungen der Leitlinien basiert, soweit die Beihilfen Hersteller von Bergamottöl betreffen. Bergamottöl fällt jedoch nicht, wie bereits erwähnt, unter Anhang I EG-Vertrag, und entsprechend können die diesbezüglichen Beihilfen ungeachtet, in welcher Form sie gewährt werden, nicht unter die Leitlinien fallen, sondern sind vielmehr Gegenstand der Bestimmungen gemäß Erwägungsgrund 52 vierter Gedankenstrich. (81) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Beihilfen zur Förderung von Bergamottölherstellern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen können, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn der Begünstigte ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, das die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt, wonach Folgendes gilt: — Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater darf die Bruttobeihilfe 50 % der Kosten nicht überschreiten. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung; — Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, dürfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten. (Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.) (82) Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens würde die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe gelten, wenn alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (83) Die vorstehenden Argumente lassen folgenden Schluss zu: — Die Beihilfen gemäß Artikel 2 des Dekretentwurfs sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken. — Die Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen. — Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Dekretentwurfs stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. — Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs betreffend Kontrollen von Ökoprodukten sowie die Schaffung von Kontrollsystemen und die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. — Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs zum Start bzw. zur Ausweitung von Tätigkeiten von Erzeugergemeinschaften und die im selben Artikel vorgesehenen Beihilfen zur Deckung der Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren für die Erstzertifizierung von Qualitätssicherungssystemen und analogen Systemen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind. — Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Dekretentwurfs stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. — Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottenfrüchten sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. — Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen. — Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottenfrüchten und Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. — Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenfrüchten und Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. — Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind. — Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens sind die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind. (84) Da die italienischen Behörden mitgeteilt haben, dass die im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen (siehe Erwägungsgrund 21) ausgesetzt wurden, braucht eine Einziehung unrechtmäßig gewährter Beihilfen nicht in Betracht gezogen zu werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 4 des Dekretentwurfs festgelegt sind, den die italienischen Behörden nach Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Artikel 4 und 6 des genannten Gesetzes mitgeteilt haben, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 2 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken. Artikel 3 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 3 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen. Artikel 4 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 5 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind. Artikel 5 Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 6 des Dekretentwurfs festgelegt sind, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 6 (1)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottenfrüchte betreffen. (2)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottöl betreffen und die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen. Artikel 7 (1)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Werbemaßnahmen betreffen. (2)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenerzeugern betreffen. (3)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottölherstellern betreffen, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind. (4)   Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens stellen die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind Artikel 8 Italien teilt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Vorgaben der Artikel 2, 3, 6 und 7 gerecht zu werden. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 380 vom 30.12.2000, S. 2. (2)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3). (3)   ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1). (5)   ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10). (6)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (7)   ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (8)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (9)   ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2. (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (1)  Kann für Junglandwirte im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung Investitionen tätigen, auf 55 % angehoben werden. (2)  Kann für Junglandwirte im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung Investitionen tätigen, auf 45 % angehoben werden. (3)  Förderfähig sind auch kleine Infrastrukturen zum Schutz von Betrieben vor Erosionsschäden sowie Ingenieursarbeiten, die zur Wasserbewirtschaftung erforderlich sind. (4)  Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Es bedarf einer Erklärung des Verkäufers über den Ursprung des Materials und die Nichtbeziehung diesbezüglicher Beihilfen; es muss nachgewiesen werden, dass der Kauf des Materials für die Durchführung des Projekts von besonderem Vorteil oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist; das Material muss preisreduziert und es muss ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleistet sein; das Material muss die für das Projekt maßgeblichen technischen bzw. technologischen Merkmale besitzen. (5)  Die Sätze von 40 % und 50 % können im Falle von Junglandwirten um 5 % angehoben werden. Die zusätzlichen Ausgaben betreffen Mehrausgaben infolge der Verwendung herkömmlicher Materialien. (6)  Berechnung auf der Grundlage des Immobilienwertes, ausgenommen der Startkosten. (7)  Im Falle von Leasing ohne Eigentumsvorbehalt mit Kauf innerhalb von vier Jahren und in jedem Falle vor Ablauf der Frist für die Durchführung der Investitionen. (11)  Beschluss K(2000) 1600 vom 15. Juni 2001. (12)   ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (13)   ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1. (14)   ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (8)  Für Ausgaben, die nach dem siebten Jahr der Einführung der Beihilfe getätigt werden, darf keine Beihilfe gezahlt werden. Bei beträchtlicher Ausweitung der Tätigkeit gelten Ausgaben im Zusammenhang mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Begünstigten als beihilfefähig. Der Beitritt neuer Mitglieder gilt nicht als beträchtliche Ausweitung der Tätigkeit, es sei denn, er zieht eine 30 %ige Zunahme des Tätigkeitsvolumens des Begünstigten nach sich. (9)  Bei Kauf sind die beihilfefähigen Ausgaben auf die Kosten des marktüblichen Mietpreises begrenzt. (10)  Der Begünstigte ist Dienstleistungsempfänger. Werden Dienstleistungen durch Vereinigungen erbracht, so müssen Letztere für alle Beteiligten offen stehen. (11)  Gemeinnützige Intervention (der Öffentlichkeit zugängliche Infrastrukturen). (12)  Das Projekt sollte für den Sektor von allgemeinem Interesse sein, ohne jedoch wettbewerbsverzerrend zu wirken; relevante Informationen werden zumindest in der regionalen Presse veröffentlicht; Marktteilnehmer können in Echtzeit über Forschungsergebnisse informiert werden; alle interessierten Parteien haben unter denselben Kosten- und Zeitbedingungen Zugang zu den Forschungsergebnissen; die Beihilfen genügen den diesbezüglichen Bedingungen des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Agrarabkommens. (13)  Personalausgaben (Forscher, Techniker und ausschließlich zu Forschungszwecken beschäftigtes Hilfspersonal); Kosten von Instrumenten, Materialien, Geländen und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Forschungszwecken genutzt werden (außer im Falle der Übertragung auf kommerzieller Basis); Kosten der Dienstleistungen von Beratungsstellen und ähnlichen Diensten, die ausschließlich zu Forschungszwecken in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten für Forschung, Sachverständige, Patente, Lizenzen usw.; allgemeine zusätzliche Kosten, die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben; andere Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten von Materialien, Bedarfsgegenständen u. Ä.), die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben. (15)  Wie aus den Tabellen zu Artikel 8 hervorgeht, handelt es sich zugleich um Verkaufsförderungs- und um Werbemaßnahmen. (14)  Nicht darunter fallen Maßnahmen wie die Verbreitung von Fachwissen, die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen oder die Teilnahme an ähnlichen Veranstaltungen oder anderen PR-Initiativen, einschließlich Meinungsumfragen und Marktstudien. (16)   ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15). (15)  KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (17). (17)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (16)  Der Begünstigte ist Dienstleistungsempfänger. Werden Dienstleistungen durch Vereinigungen erbracht, die Erzeuger vertreten, müssen sie für alle Landwirte zugänglich sein. (17)  KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. (18)  Siehe Fußnote 3. (19)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (20)  Siehe Fußnote 6. (21)  Siehe Fußnote 17. (22)  Eingefügt durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (23)  Siehe Fußnote 8. Die Rahmenregelung bleibt im vorliegenden Fall anwendbar, da die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission durch Einfügung eines neuen Artikels 9a in die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ausdrücklich vorsieht, dass die am 19. März 2000 anhängigen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (was im vorliegenden Fall gegeben ist) weiterhin im Rahmen des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden. (24)  Siehe Fußnoten 9 und 23. (25)   ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5. (26)  Siehe Nummer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens. (27)   ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11. (28)  Siehe Fußnote 4. (29)  In der Regel fallen Beihilfen zur Durchführung von Marktstudien unter Nummer 13 der Leitlinien, die Beihilfen zugunsten von Qualitätserzeugnissen gewidmet ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch eigentlich um einen Ausgabenposten, der unter ein Bündel von Verkaufsförderungsmaßnahmen fällt, und die Ausgaben können daher auf derselben Grundlage geprüft werden wie die anderen Leistungen, die in der Tabelle zu Artikel 8 des Dekretentwurfs vorgesehen sind und alle auf Nummer 14 der Leitlinien basieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.