Europäische Union

2006/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

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23.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/22 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814) (Nur der italienische Wortlaut ist verbindlich) (2006/218/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 20. Januar 2000, eingegangen am 25. Januar 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf mit Normen für den Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate mitgeteilt. (2) Mit Schreiben vom 14. März 2000 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um weitere Auskünfte zu den in dem genannten Gesetzesentwurf vorgesehenen Beihilfen gebeten. (3) Mit Schreiben vom 15. März 2000, eingegangen am 28. März 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission einen Auszug aus der Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der genannte Gesetzesentwurf als Gesetz Nr. 39 vom 25. Februar 2000 veröffentlicht worden ist (nachstehend „Gesetz Nr. 39“), zusammen mit einem Vermerk der italienischen Behörden dahingehend, dass die Gewährung der geplanten Beihilfen von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht würde. (4) Mit Schreiben vom 5. Juni 2000, eingegangen am 9. Juni 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 14. März 2000 erbetenen zusätzlichen Informationen übermittelt. (5) Nach Prüfung dieser Informationen haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 2000 um weitere Auskünfte gebeten. (6) Mit Schreiben vom 17. Juli 2000, eingegangen am 25. Juli 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 28. Juni 2000 übermittelt. (7) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, gegen die im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (den Beschluss selbst hat die Kommission auf ihrer Tagung vom 20. September 2000 gefasst). (8) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte hierin alle Betroffenen auf, zu den fraglichen Beihilfen Stellung zu nehmen. (9) Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein. II.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHME (10) Gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 werden Beihilfen nach Maßgabe der mit Bergamotten bebauten Flächen und der tatsächlich gelieferten Bergamottenmengen an landwirtschaftliche Betriebe, einzelne Erzeuger oder Erzeugerzusammenschlüsse und andere Bergamottenanbau betreibende Personen gewährt. Die Voraussetzungen und die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe werden nach Anhörung der Region Kalabrien, der Vereinigung für den Bergamottenanbau, der repräsentativsten Anbauorganisationen, der Versuchsanstalt für ätherische Öle und Zitrusderivate der Reggio Calabria und des Versuchsinstituts für den Anbau von Zitrusfrüchten in Acireale durch Erlass des Ministers für Land- und Forstwirtschaft festgelegt. Zur Finanzierung dieser Beihilfen stehen 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) zur Verfügung. (11) In Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind Beihilfen für die Durchführung von Plänen mit folgenden Schwerpunkten vorgesehen: a) Ausweitung des Bergamottenanbaus zwecks Ersetzung anderer Arten von Zitrusfrüchten, b) Ausdünnung und Veredelung mit oder ohne Ausdünnung, c) Ausbau von Baumschulen und stärkere Mechanisierung der Betriebe, d) Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, e) Ausführung kleiner oder mittlerer Infrastrukturarbeiten zur Verringerung der Produktionskosten und zur Förderung der Wiederaufnahme des Bergamottenanbaus, f) Errichtung von Verarbeitungs- und Vertriebsanlagen, g) Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Leistung technischer Hilfe, h) Durchführung von Maßnahmen zur Absatzförderung im gewerblichen Sektor. (12) Die betreffenden Pläne können von der Vereinigung für den Bergamottenanbau, von den in den im Bergamottenkataster eingetragenen Zonen liegenden Gemeinden und von in denselben Zonen ansässigen einzelnen Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen vorgelegt werden. (13) Die Beihilfen, die in Form von Kapitalleistungen gewährt werden, können sich auf 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bzw. auf einen Gesamtbetrag von maximal 6 Mrd. ITL (3 098 742 EUR) für das Jahr 2000 und von jährlich 3 Mrd. ITL (1 549 371 EUR) für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2001-2004 belaufen. (14) Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39 sieht auch Beihilfen für die Durchführung von Elektrifizierungsplänen und Plänen zur Erneuerung von Gemeinde- und Anliegerwegen vor, die von Gemeinden mit Verbindungswegen zu auf den Bergamottenanbau ausgerichteten Unternehmen eingereicht werden, um die Verkehrsanbindung dieser Unternehmen zu verbessern und die Mechanisierung des Anbaus voranzutreiben. (15) Für die Finanzierung dieser Beihilfen sind Mittel in Höhe von 4 Mrd. ITL ((2 065 828 EUR) für das Jahr 2000 und von jährlich 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2001-2004 vorgesehen. III.   ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (16) Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie aus folgenden Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt hegt: (17) Generell haben die italienischen Behörden, anstatt die ihnen vorgelegten präzisen Fragen zu beantworten, nur erklärt, die Beihilfen würden ausschließlich für Interventionen gewährt, die im regionalen operationellen Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) in der von den Gemeinschaftsstellen genehmigten Fassung vorgesehen seien. Bei Übermittlung dieser Angaben war die Prüfung des fraglichen Programms aber noch nicht abgeschlossen, so dass zum letztendlich genehmigten Inhalt keine Aussagen gemacht werden konnten. (18) Zu Artikel 4: a) Die nach Maßgabe der gelieferten Bergamottenmengen zu gewährende Beihilfe stellt eindeutig eine Betriebsbeihilfe dar, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Hierauf wird auch unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) hingewiesen. Die italienischen Behörden hatten jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zugesagt, wie dies im Schreiben der Kommission vom 14. März 2000 gefordert wurde, die Beihilfe zurückzunehmen (siehe Antwort unter Erwägungsgrund 17); b) die nach Maßgabe der Anbauflächen zu gewährende Beihilfe wurde als Agrarumweltmaßnahme vorgelegt. Die italienischen Behörden hatten indessen keine Angaben geliefert, mit denen die Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (4), der Artikel 12 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) sowie der Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens hätte nachgewiesen werden können. (19) Zu Artikel 6 Absätze 1 und 2: a) In Ermangelung genauerer Angaben über die Art der zuschussfähigen Ausgaben könnte es sich bei bestimmten Beihilfen um Betriebsbeihilfen handeln; b) der vorgesehene Satz von 75 % ist für die die Bergamottenerzeugung betreffenden Maßnahmen zu hoch. Außerdem fehlt der Nachweis, dass die Bestimmungen von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens (Lebensfähigkeit der Betriebe und Vorhandensein von Absatzmöglichkeiten) eingehalten werden; c) die erwähnten Infrastrukturen sind nicht klar genug definiert: In einigen Fällen könnten diese Infrastrukturen einzelne Betriebe betreffen und den Bestimmungen von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens unterliegen, die einen Beihilfesatz von weniger als 75 % vorsehen; d) was die Verarbeitung der Bergamotten und die Vermarktung des daraus gewonnenen Öls anbelangt (nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis), so fehlt der Nachweis, dass der Beihilfesatz und die sonstigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (6) sowie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7) eingehalten werden; e) in Bezug auf Forschung und technische Hilfe wurde weder die Einhaltung der Ziffern 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens noch die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (8), geändert durch die Mitteilung der Kommission von 1998 (9), nachgewiesen (bei Nichterfüllung bestimmter in diesen Texten genannter Bedingungen wäre der Satz von 75 % zu hoch); f) bezüglich der Förderung des Absatzes von Bergamottöl (nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis) fehlt der Nachweis, dass die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eingehalten werden. (20) In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 wurden trotz der diesbezüglichen Anfragen der Kommission bei den italienischen Behörden (Schreiben vom 14. März 2000) weder zum vorgesehenen Beihilfesatz noch zu den Beihilfefähigkeitskriterien nähere Angaben gemacht. IV.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (21) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000, eingegangen am 27. Oktober 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere in Beantwortung des Schreibens vom 6. Oktober 2000 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinweisen, dass die Mechanismen für die Gewährung der im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Fördermittel ausgesetzt wurden. (22) Mit Schreiben vom 29. November 2000, eingegangen am 30. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere zu den Bemerkungen der Kommission im Rahmen der Verfahrenseröffnung Stellung nehmen. (23) Mit Schreiben vom 14. Februar 2001, eingegangen am 19. Februar 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden mit zusätzlichen Informationen zu dem Schreiben gemäß Erwägungsgrund 22 übermittelt. (24) Mit Schreiben vom 21. September 2001, eingegangen am 24. September 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission weitere ergänzende Informationen der italienischen Behörden übermittelt. (25) Mit Schreiben vom 23. April 2002, eingegangen am 25. April 2002, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission den Wortlaut des Entwurfs eines Durchführungsdekrets zum Gesetz Nr. 39 übermittelt, der auch den Argumenten Rechnung trägt, die die italienischen Behörden in ihren in den Erwägungsgründen 22 bis 24 genannten Schreiben angeführt hatten. (26) Mit Schreiben vom 5. November 2003, eingegangen am 7. November 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere expressis verbis argumentieren, dass sie angesichts der seit ihrem letzten Schreiben verstrichenen Zeit Grund zur Annahme hätten, dass man sich in einer Situation des „stillschweigenden Einverständnisses“ befände, die es erlaube, die im Sinne der Bemerkungen der Kommission geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden. (27) Mit Schreiben vom 26. November 2003 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen nur bei mitgeteilten Beihilferegelungen möglich sei, nicht jedoch bei Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag seien, dass die Behörden, falls sie dies wünschten, bei der Kommission jedoch beantragen könnten, dass innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (ehemaliger Artikel 88) des EG-Vertrags (10) ein Beschluss gefasst werde. Die Kommissionsdienststellen hatten ferner präzisiert, die Kommission werde nach Eingang dieses Antrags innerhalb der in den genannten Vorschriften vorgegebenen Frist einen Beschluss fassen. (28) Mit Schreiben vom 6. Mai 2005, eingegangen am 11. Mai 2005, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere die Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geltend machen und bei der Kommission eine Beschlussfassung innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantragen. Die Kommission wird daher auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen einen Beschluss im Sinne der genannten Regelung fassen. Inhalt des Dekretentwurfs (29) Artikel 2 des Dekretentwurfs sieht die Gewährung von Investitionsbeihilfen an Agrarbetriebe vor. Es wurden folgende Beihilfesätze und Förderbedingungen festgelegt: Ausgaben Benachteiligte Gebiete (1) Andere Gebiete (2) Auflagen — Neubau, Erwerb (*) oder Modernisierung von Gebäuden 50 % 40 % (*) Berechnung auf der Grundlage des Immobilienwertes, ausgenommen der Startkosten — Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computersoftware 50 % 40 % für Gebrauchtmaterial, siehe (4) — Allgemeine Kosten (Architekten-, Techniker- und Beraterhonorare; Durchführbarkeitsstudien; Erwerb von Patenten und Lizenzen) 50 % 40 % 12 % der Gesamtkosten des Projekts — Investitionen zur Erhaltung des Landschaftsbildes (3) bis 75 % bis 60 % ohne Steigerung der Produktionskapazität   50 % + 100 % der zusätzlichen Ausgaben 40 % + 100 % der zusätzlichen Ausgaben mit Steigerung der Produktionskapazität (5) (30) Beihilfefähig sind nur einzelne Betriebe oder Betriebszusammenschlüsse, — deren Produktivität insofern nachgewiesen ist, als das Nettoeinkommen je Arbeitseinheit gemäß den Vorgaben des Operationellen Programms für die Region Kalabrien mindestens 60 % des von ISTAT ermittelten Referenzeinkommens entspricht; — die den gemeinschaftlichen Mindestvorschriften für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz genügen; — deren Inhaber die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten besitzen; — die sich verpflichten, die Investitionsgelder zu den im Dekretentwurf vorgesehenen Zwecken während zehn Jahren im Falle vom Immobilien und während fünf Jahren im Falle beweglicher Güter zu verwenden. (31) Nicht förderfähig sind Investitionen, die auf die Steigerung der Produktion von Erzeugnissen ausgerichtet sind, für die es keine Absatzmärkte gibt, oder Investitionen, die etwaigen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Produktionsbeschränkungen oder Beihilfebegrenzungen zuwiderlaufen. (32) Artikel 3 des Dekretentwurfs sieht die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor vor. Es wurden folgende Beihilfesätze und Förderbedingungen festgelegt: Förderfähige Ausgaben Höchstbeihilfesatz — Bau, Erwerb (6) oder Modernisierung von Gebäuden 50 % — Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computersoftware (7) 50 % — Allgemeine Kosten (Architekten-, Techniker- und Beraterhonorare; Durchführbarkeitsstudien; Erwerb von Patenten und Lizenzen) 50 % (33) Beihilfefähig sind nur Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe, — deren Produktivität insofern nachgewiesen ist, als ihr Kapitalertrag (Verhältnis zwischen Betriebseinkommen und investiertem Kapital) dem Kapitalertrag jeder einzelnen Betriebsabteilung entspricht (bei neuen Betrieben muss die Produktivität gemäß dem Regionalen Operationellen Programm (ROP) für die Region Kalabrien zu dem Zeitpunkt nachgewiesen sein, an dem der Betrieb normal läuft); — die den gemeinschaftlichen Mindestvorschriften für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz genügen; — die den Erzeugern von Grunderzeugnissen durch Lieferverträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren vom Tag des Abschlusses der Investitionen an gerechnet einen wirtschaftlichen Gewinn gewährleisten; — die sich verpflichten, die Investitionsgelder zu den im Dekretentwurf vorgesehenen Zwecken während zehn Jahren im Falle vom Immobilien und während fünf Jahren im Falle beweglicher Güter zu verwenden. (34) Sind die Begünstigten selbst Erzeuger, so müssen mindestens 60 % des Rohmaterials von außerhalb des Betriebs stammen. (35) Nicht förderfähig sind Investitionen, — die die Steigerung der Produktion von Erzeugnissen zum Ziel haben, für die es keine Absatzmärkte gibt, oder die etwaigen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Produktionsbeschränkungen oder Beihilfebegrenzungen zuwider laufen; — die den Einzelhandel betreffen. (36) Artikel 4 des Dekretentwurfs regelt — unter Einhaltung der in dem von der Kommission genehmigten (11) Regionalen Operationellen Programm (ROP) für die Region Kalabrien festgelegten Bedingungen — die Einführung und Aufrechterhaltung ökologischer Bewirtschaftungsmethoden. In diesem Sinne ist die Gewährung von Beihilfen an folgende Bedingungen gebunden: — Abschluss (mit der Region) eines Vertrags über die ökologische Bewirtschaftung der gesamten jährlich bebauten Fläche und die Führung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 (12) und (EG) Nr. 1804/1999 des Rates (13) vorgesehenen Betriebsregister; — Verpflichtung des Begünstigten, die betreffenden Anbauflächen und nicht unter den genannten Vertrag fallende Kulturen nach den Methoden der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu bewirtschaften. (37) Die Finanzausstattung dieser Maßnahme wird aus den für das Regionale Operationelle Programm (ROP) für die Region Kalabrien bereitstehenden Mitteln gewährleistet. (38) Artikel 5 des Dekretentwurfs sieht unter Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor Beihilfen für neue Konsortien und Zusammenschlüsse von Bergamottenerzeugern vor, die im Bereich der Qualitätsproduktion im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (14) des Rates und (EWG) Nr. 2092/91 tätig werden wollen. Dieselben Konsortien und Zusammenschlüsse können auch Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse erhalten. (39) Es wurden folgende Kriterien für die Gewährung von Startbeihilfen oder Beihilfen für die Ausweitung der Tätigkeit gemäß Erwägungsgrund 38 festgelegt: Aufnahme oder Ausweitung von Tätigkeiten (8) Beihilfefähige Ausgaben Beihilfehöchstsatz — Standort der Räumlichkeiten (9) — Kauf von Büroausrüstungen (einschließlich EDV-Anlagen) — Personalkosten — Betriebskosten — Verwaltungskosten Die Beihilfe wird für maximal fünf Jahre gewährt; sie darf 100 % der im ersten Jahr anfallenden Kosten nicht überschreiten und wird anschließend jährlich um 20 % gekürzt. (40) Es wurden folgende Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse gemäß Erwägungsgrund 38 festgelegt: Beihilfefähige Ausgaben Beihilfehöchstsatz ISO- und HACCP-Normen: Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen; Ausbildung von Personen, die für die Anwendung dieser Normen verantwortlich sein werden. 100 % der bestätigten Ausgaben (der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 100 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum nicht überschreiten) (10) Schaffung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen für die Qualitätssicherung (Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2092/91) 100 % der im ersten Jahr bestätigten Ausgaben, danach Kürzung um ungefähr 16,7 % jährlich bis zum Auslaufen (nach sechs Jahren) Deckung der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren für die erste Zertifizierung von Qualitätssicherungs- und analogen Systemen 100 % der im ersten Jahr bestätigten Ausgaben, danach Kürzung um ungefähr 16,7 % jährlich bis zum Auslaufen (nach sechs Jahren) Kontrolle und Zertifizierung ökologischer Bewirtschaftungsmethoden 100 % der bestätigten Ausgaben (41) Artikel 6 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Beihilfen für den Unterhalt von Gemeinde- und Nahverkehrswegen und -straßen (als Zugang für Maschinen zu den Betrieben) und zur Elektrifizierung der Bergamottenanbaugebiete. (42) Die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 41 werden nach folgenden Kriterien gewährt: Art der Investition und Begünstigte Beihilfehöchstsatz Infrastrukturinvestitionen der öffentlichen Hand: ländliches Wegenetz und Elektrifizierung 100 % Investitionen in das ländliche Wegenetz (11) unter Beteiligung des Privatsektors 75 % (43) Artikel 7 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Forschungsbeihilfen zugunsten neuer Konsortien und/oder Körperschaften, die landwirtschaftliche Erzeuger vertreten. (44) Die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 43 werden nach folgenden Kriterien gewährt: Bei Anbau von Bergamotten als Zitrusfrucht Forschung und Entwicklung Beihilfehöchstsatz — Personalausgaben (Forscher, Techniker und ausschließlich für Forschungszwecke beschäftigtes Hilfspersonal); — Kosten von Instrumenten, Materialien, Geländen und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Forschungszwecken genutzt werden (außer im Falle der Übertragung auf kommerzieller Basis); — Kosten der Dienstleistungen von Beratungsstellen und ähnlichen Diensten, die ausschließlich zu Forschungszwecken in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten für Forschung, Sachverständige, Patente, Lizenzen, usw.; — allgemeine zusätzliche Kosten, die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben; — andere Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten von Materialien, Bedarfsgegenständen u. Ä.), die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben. 100 % der beihilfefähigen Ausgaben vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen der Mitteilung (98/C 48/2) der Kommission (12) Bei Anbau von Bergamotten zur Extraktion von Bergamottöl Forschung und Entwicklung (ABl. C 45 vom 17.10.1996) Beihilfehöchstsatz und beihilfefähige Ausgaben (13) — Industrielle Forschung und technische Durchführbarkeitsstudien vor der industriellen Forschung bis 50 % der beihilfefähigen Ausgaben — vorwettbewerbliche Tätigkeiten bis 25 % der beihilfefähigen Ausgaben (45) Artikel 8 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung (15) der Bergamotte und ihrer Derivate. Begünstigte sind anerkannte Erzeugerzusammenschlüsse oder Konsortien und/oder Körperschaften, die Erzeuger von g.U.-Produkten vertreten. Die Beihilfen werden nach folgenden Kriterien gewährt: Werbekampagnen Erzeuger vertretende Vereinigungen und Körperschaften müssen gewährleisten, dass alle Erzeuger unter ein und denselben Bedingungen Zugang zu den Werbeaktionen haben. — Als Werbeaktion gilt jede Maßnahme, die Marktbeteiligten oder Verbrauchern einen Anreiz zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses geben soll, sowie jedes Material, das zum selben Zweck direkt an Verbraucher verteilt wird, und jede zugunsten von Verbrauchern organisierte Wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.