Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

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Quellenkennung: 32025D2127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2127 28.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2127 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 6. September 2007 meldeten die deutschen Behörden nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV) Maßnahmen bei der Kommission an, die das Land Hessen der Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden „Abalon DE“) im Jahr 2006 zur Förderung der Errichtung eines Laubholzsägewerks gewährt hatte (staatliche Beihilfe N 512/2007). Am 6. August 2007 hatte die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG (im Folgenden „Pollmeier“) bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Beihilfe zugunsten von Abalon DE eingereicht. (2) Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission die Entscheidung K(2008) 6017 endg. (2) (im Folgenden „Entscheidung von 2008“), in der sie bezüglich der von Deutschland angemeldeten Maßnahmen feststellte, dass die beiden Bürgschaften des Landes Hessen (im Folgenden „die beiden Bürgschaften“) keine Beihilfen und die anderen Maßnahmen des Förderpakets bestehende Beihilfen darstellten. (3) Am 25. Februar 2009 erhob Pollmeier beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung von 2008; die Rechtssache wurde unter der Nummer T-89/09 registriert. (4) In seinem Urteil vom 17. März 2015 (3) (im Folgenden „Urteil von 2015“) vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags bei der Bestimmung des Beihilfeelements der beiden Bürgschaften nach der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (4) (im Folgenden „Garantiemitteilung von 2000“) rechtmäßig war, ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage darstelle, ob die streitigen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen eingestuft werden konnten. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Bestehen solcher Schwierigkeiten die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens veranlassen müssen. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig, soweit darin festgestellt wurde, dass die beiden Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV) darstellten. Die übrigen Teile der Entscheidung wurden vom Gericht bestätigt. (5) Am 26. Mai 2015 fochten sowohl Pollmeier als auch das Land Hessen das Urteil von 2015 in Bezug auf die vom Gericht bestätigten Teile der Entscheidung von 2008 bzw. bezüglich der Feststellung des Beihilfecharakters der beiden Bürgschaften an. Die Kommission legte kein Rechtsmittel ein. (6) Da die beiden Bürgschaften vor der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden waren, registrierte die Kommission sie als nicht angemeldete Beihilfen (SA.24030 (2015/NN)). (7) Deutschland übermittelte der Kommission am 28. Mai und 27. Juli 2015 weitere Informationen, darunter ein Rechtsgutachten von Professor Csoklich zum KMU-Status des Beihilfeempfängers (im Folgenden „Csoklich-Gutachten“). (8) Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet habe, um die Vereinbarkeit der beiden Bürgschaften mit dem Binnenmarkt zu prüfen. (9) Am 19. Februar 2016 ersuchte Deutschland die Kommission, das förmliche Prüfverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel auszusetzen. Am 24. Februar 2016 erklärte sich die Kommission bereit, die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen bis zum Tag nach den Entscheidungen über die Rechtsmittel zu verlängern. (10) Der Gerichtshof wies die beiden Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (5) bzw. mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (6) zurück. (11) Am 12. Oktober 2016 und 11. November 2016 übermittelte Deutschland der Kommission Stellungnahmen. (12) Am 6. Januar 2017 veröffentlichte die Kommission den Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (7) und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (13) Am 6. Februar 2017 ging bei der Kommission eine Stellungnahme von Pollmeier ein, die sie zur Stellungnahme an Deutschland weiterleitete. Deutschland äußerte sich dazu am 27. März 2017. (14) Am 8. Mai 2017, 14. Juni 2017, 5. Dezember 2017 und 26. Februar 2018 ersuchten die Kommissionsdienststellen Deutschland um zusätzliche Informationen, die Deutschland am 24. Mai 2017, 21. Juni 2017, 12. Dezember 2017 bzw. 26. März 2018 übermittelte. (15) Am 22. November 2018 fand ein Treffen zwischen Bediensteten der Kommission und Vertretern von Pollmeier statt. (16) Am 17. Februar 2020 ersuchte die Kommission Deutschland um ergänzende Auskünfte, die am 9. März 2020 übermittelt wurden. Am 8. Dezember 2022 ersuchten die Kommissionsdienststellen Deutschland um zusätzliche Auskünfte zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den beiden Bürgschaften enthaltenen Beihilfen. Deutschland übermittelte die Auskünfte am 8. Februar 2023. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIDEN BÜRGSCHAFTEN 2.1.   Ziel der beiden Bürgschaften (17) Mit der Förderung der Investition von Abalon DE in ein Laubholzsägewerk im Jahr 2006 verfolgten das Land Hessen und Deutschland das Ziel, die regionale Entwicklung im Schwalm-Eder-Kreis zu unterstützen. Dieses NUTS-III-Gebiet kam gemäß der damals geltenden deutschen Fördergebietskarte 2004-2006 (8) für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Die Höchstintensität für Investitionsbeihilfen in dem Gebiet lag bei 18 % für große Unternehmen und im Einklang mit Ziffer 4.9 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (9) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien von 1998“) bei 28 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). 2.2.   Die beiden Bürgschaften (18) Am 28. Dezember 2006 gewährte die Investitionsbank Hessen (eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die zu 50 % im Eigentum des Landes Hessen und zu 50 % im Eigentum der Landesbank Hessen-Thüringen — ebenfalls eine Anstalt des öffentlichen Rechts — steht) im Rahmen eines größeren Beihilfepakets (10) im Namen und im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Finanzen zwei Bürgschaften für zwei Kredite, die ein Konsortium aus drei Banken (Kreissparkasse Schwalm-Eder („KSK“), Landesbank Hessen-Thüringen („Helaba“) und Raiffeisenzentralbank Österreich AG („RZB“)) an Abalon DE vergeben hatte: a) eine Bürgschaft mit einer Laufzeit von zehn Jahren über 70 % eines Investitionskredits von 19,5 Mio. EUR (was einem anfänglichen Obligo von 13,65 Mio. EUR entsprach, das in den Folgejahren schrittweise reduziert wurde (11)) (im Folgenden „Bürgschaft für den Investitionskredit“). Der Kredit hatte eine Laufzeit von zehn Jahren und war in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (12); b) eine Bürgschaft mit einer Laufzeit von fünf Jahren (bis zum 31.12.2012) für einen Überziehungskredit von bis zu 10 Mio. EUR zur Deckung des Betriebsmittelbedarfs (Betriebsmittelkredit, d. h. ein Kredit zur Finanzierung des laufenden Betriebs des betroffenen Unternehmens) (im Folgenden „Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit“). Das Bürgschaftsobligo lag im ersten Jahr bei 50 % und wurde in den Folgejahren schrittweise reduziert (13). In beiden Fällen entrichtete Abalon DE eine jährliche Prämie von 1 % auf die ausstehenden garantierten Beträge. Abalon DE zahlte Zinsen auf die zugrunde liegenden Kredite (Kreditrisikoaufschlag von 225 Basispunkten auf den 6-Monats-Euribor). (19) Im Zuge der Prüfung der Kreditanträge bewerteten die kreditgebenden Banken die Bonität von Abalon DE. Die KSK, Helaba und die RZB stuften Abalon DE in eine Ratingkategorie ein, die einer jährlichen Ausfallquote von 2 %, 1,32 % bzw. 0,832 % entsprach. (20) Über die Konsortialstruktur wurden von der RZB 50 % und von den anderen beiden Banken jeweils 25 % jedes der beiden Kredite bereitgestellt. 2.3.   Rechtsgrundlage und Bewilligungsbehörde (21) Die nationale Rechtsgrundlage der beiden Bürgschaften sind das Schreiben der Investitionsbank Hessen an Abalon DE vom 28. Dezember 2006 und die Richtlinien von 2006 für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft (14) (im Folgenden „Richtlinien Hessens von 2006“). Die Bürgschaften wurden nach Auffassung Deutschlands im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (15) („De-minimis-Verordnung von 2001“) gewährt. (22) Die Bewilligungsbehörde war das Hessische Ministerium der Finanzen. 2.4.   Der Beihilfeempfänger (23) Der Beihilfeempfänger Abalon DE ist ein am 5. Dezember 2006 gegründetes, beim Amtsgericht Marburg eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Schwalmstadt (Hessen, Deutschland). Das Unternehmen stellt Buchenholzprodukte her, die es weltweit verkauft und vertreibt. (24) Als die beiden Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt wurden, stand die Abalon Hardwood Consulting GmbH (im Folgenden „Abalon Consulting“) im Eigentum von Manfred Reinkemeier. Abalon Consulting hielt 51 % der Anteile an Abalon DE. Die Gafluna Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Gafluna“) hielt 49 % der Anteile an Abalon DE und die entsprechenden Stimmrechte. Gafluna hielt zudem 80 % der Anteile an der Abalon Hardwood GmbH in Österreich (im Folgenden „Abalon AT“). Gafluna ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Valluga Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Valluga“). Valluga ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Raetia Privatstiftung (im Folgenden „Raetia“), einer von der RZB am 11. Juni 2001 gegründeten Stiftung. (25) Die RZB hat eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Kathrein Privatbank AG (im Folgenden „Kathreinbank“), die nach eigenen Angaben auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Gründung und die Führung von Privatstiftungen spezialisiert ist (16). Im Jahr 2006 waren Ernst Burger und Kurt Engleitner Mitglieder des Aufsichtsrats der Kathreinbank und des dreiköpfigen Stiftungsvorstands von Raetia (bei dem dritten Mitglied handelte es sich um Karl Pistotnik). Heinrich Weninger leitete im Jahr 2006 das Stiftungsoffice der Kathreinbank, das Kunden bei der Gründung von Stiftungen und anderen stiftungsbezogenen Themen berät. Gleichzeitig war er einer der Geschäftsführer von Valluga und Gafluna. Manfred Reinkemeier war Geschäftsführer von Abalon DE und Abalon AT. (26) Die oben beschriebene Struktur ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt: 2.5.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (27) In ihrem Einleitungsbeschluss legte die Kommission eine vorläufige Beurteilung bezüglich der beiden Bürgschaften dar und äußerte Bedenken hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. 2.5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (28) Die Kommission stellte in ihrer vorläufigen Beurteilung fest, dass die beiden Bürgschaften staatliche Beihilfen darstellten, sofern sie nicht als De-minimis-Beihilfen anzusehen seien. Sie vertrat jedoch die vorläufige Auffassung, dass die beiden Bürgschaften die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (17) der Kommission (im Folgenden „De-minimis-Verordnung von 2013“) nicht erfüllten. Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Bürgschaften nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 7 der De-minimis-Verordnung von 2013 unter die De-minimis-Verordnung von 2001 fallen könnten. Dabei wandte sie die Methode unter Randnummer 3.2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 (18) an, die das Gericht unter den Randnummern 167, 175 und 186 des Urteils von 2015 als Bestandteil des rechtlichen Rahmens ansah, anhand dessen die Kommission im vorliegenden Fall die streitigen Bürgschaften zu beurteilen hatte. Unter Zugrundelegung einer maximalen Ausfallquote von 2 % (Worst-Case-Szenario der drei Banken) und einer jährlichen Garantieprämie von 1 % kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfeelemente der beiden Bürgschaften sowohl einzeln als auch zusammengenommen über der in der De-minimis-Verordnung von 2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR lägen. Daher äußerte die Kommission Zweifel an der Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnungen von 2013 und 2001 und vertrat die vorläufige Auffassung, dass die beiden Bürgschaften sowohl einzeln als auch zusammengenommen staatliche Beihilfen darstellten. 2.5.2.   Rechtmäßigkeit (29) Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Form der beiden Bürgschaften gewährten Beihilfen prüfte die Kommission für jede der beiden Bürgschaften, ob sie nach einer Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt waren. (30) In Bezug auf die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit stellte die Kommission fest, dass sie der Gewährung von Betriebsbeihilfen für Abalon DE diente. Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass solche Betriebsbeihilfen weder mit Artikel 15 (Regionalbeihilfen) noch mit Artikel 22 (Anlaufbeihilfen) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (19) (im Folgenden „AGVO von 2014“) vereinbar seien. (31) Ferner gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass solche Betriebsbeihilfen auch nicht mit früheren Gruppenfreistellungsverordnungen im Einklang stünden (die nach Artikel 58 der AGVO von 2014 auf vor Inkrafttreten der AGVO von 2014 gewährte Einzelbeihilfen anwendbar sein könnten, wenn die Voraussetzungen der AGVO von 2014 nicht erfüllt seien). (32) Die Kommission äußerte deshalb Zweifel daran, dass es sich bei der Beihilfe in Form der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare und von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfe handelte. (33) In Bezug auf die Bürgschaft für den Investitionskredit war die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass sie grundsätzlich rückwirkend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und nach Artikel 58 der AGVO von 2014 bzw. Artikel 14 (regionale Investitionsbeihilfen) der AGVO von 2014 von der Anmeldepflicht freigestellt sein könnte, wenn Abalon DE als KMU anzusehen wäre. (34) Da die Kommission die von Deutschland vorgelegten Informationen über den KMU-Status von Abalon DE jedoch für unvollständig hielt, konnte sie keinen diesbezüglichen Schluss ziehen. Daher äußerte sie Zweifel daran, dass es sich bei der Bürgschaft für den Investitionskredit um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelte, die nach der AGVO von 2014 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (20) (im Folgenden „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“), die zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften galt, von der Anmeldepflicht freigestellt wäre. (35) Die Kommission war daher nicht in der Lage, den Schluss zu ziehen, dass die beiden Bürgschaften nach der AGVO von 2014 oder nach einer anderen zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften geltenden Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt waren. 2.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (36) Da die beiden Bürgschaften nicht von der Anmeldepflicht freigestellt waren und prima facie Regionalbeihilfen darstellten, prüfte die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den damals geltenden Regionalbeihilfeleitlinien von 1998. (37) In Bezug auf die Bürgschaft für den Investitionskredit stellte die Kommission fest, dass die Investitionsbeihilfen für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Schwalm-Eder-Kreis gemäß der deutschen Fördergebietskarte eine Beihilfeintensität von 18 % für große Unternehmen bzw. von 28 % für KMU nicht überschreiten durften. Da Abalon DE im Jahr 2006 bereits einen direkten Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. EUR für eine Investition in Höhe von 26 Mio. EUR erhalten hatte (21), mit dem die für große Unternehmen geltende Obergrenze von 18 % erreicht wurde, hätte die Bürgschaft für den Investitionskredit (oder zumindest ein Teil dieser Bürgschaft) nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können, wenn Abalon DE als KMU hätte eingestuft werden können und somit von der höheren Beihilfeintensität hätte profitieren können. Im Jahr 2006 wandte Deutschland nicht die höhere Beihilfeintensität auf Abalon DE an. In ihrem Einleitungsbeschluss konnte die Kommission aufgrund der von Deutschland erteilten Auskünfte zum KMU-Status von Abalon DE nicht zweifelsfrei ausschließen, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften ein großes Unternehmen war. Die Kommission ließ offen, ob Abalon DE ein KMU war oder nicht, und äußerte deshalb Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe in Form der Bürgschaft für den Investitionskredit mit dem Binnenmarkt. (38) Die Kommission äußerte auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit mit dem Binnenmarkt, da es nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 nicht zulässig war, Betriebsbeihilfen in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Gebiet wie dem Schwalm-Eder-Kreis für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. 3.   STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (39) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Deutschland und Pollmeier ein. 3.1.   Erste Stellungnahme Deutschlands (40) Am 12. Oktober 2016 legte Deutschland ein Gutachten vor, das die Hollstein & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft am 28. September 2016 zum KMU-Status von Abalon DE abgegeben hatte (im Folgenden „Hollstein-Gutachten“). Im Hollstein-Gutachten wurde der Schluss gezogen, dass Abalon DE in den Jahren 2006-2015 ein KMU gewesen sei, da das Unternehmen in diesem Zeitraum keine der drei Obergrenzen überschritten habe, die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (22) (im Folgenden „KMU-Empfehlung“ bzw. „Anhang der KMU-Empfehlung“ für Anhang I) für die Einstufung als KMU festgelegt sind, d. h. eine Mitarbeiterzahl von weniger als 250 Personen, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. Im Hollstein-Gutachten wurde festgestellt, dass diese Schlussfolgerung unabhängig davon gelte, ob Abalon DE allein oder als Teil einer größeren Gruppe von Unternehmen betrachtet werde, zu der neben Abalon DE auch Abalon Consulting (einschließlich seiner verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung), Valluga, Gafluna, Abalon AT und Raetia gehören würden. Zum Beispiel habe diese größere Gruppe im Jahr 2006 (zum Zeitpunkt der Gewährung) 46 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von 8,976 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 10,569 Mio. EUR gehabt. (41) Darüber hinaus vertritt Deutschland die Auffassung, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften ein neu gegründetes kleines Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung gewesen sei. Laut Deutschland hätte Abalon DE ohne die beiden in Rede stehenden Bürgschaften die für neu gegründete Unternehmen typischen Schwierigkeiten (z. B. beim Zugang zu Finanzmitteln) gehabt und wäre ohne diese Unterstützung nicht gegründet worden. Abschließend bringt Deutschland vor, dass die beiden Bürgschaften keine negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt hätten, da es sich bei der Rohstoffbeschaffung eher um einen lokalen Markt handele. 3.2.   Stellungnahme von Pollmeier 3.2.1.   Überschreitung der Schwelle der De-minimis-Verordnung von 2001 (42) Pollmeier bekräftigte die Schlussfolgerung der Kommission aus dem Einleitungsbeschluss, wonach es sich bei den beiden Bürgschaften nicht um De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung von 2001 handelte. (43) Pollmeier macht geltend, dass für die Berechnung des Beihilfeelements der beiden Bürgschaften die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannte Methode anzuwenden sei. Nach dieser Methode lässt sich „das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr … genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens [berechnen]; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen …“. Nach Ansicht von Pollmeier ist das Rating von Abalon DE nur aufgrund seiner Verbindung zu Raetia und zur RZB derart günstig ausgefallen. Auch hätte die Ausfallwahrscheinlichkeit von Abalon DE höher angesetzt werden müssen als die von der KSK angesetzten 2 %, zumal unter Nummer 3.3 der Garantiemitteilung von 2008 (23) eine Safe-Harbour-Prämie von 3,8 % für neu gegründete KMU festgelegt sei. 3.2.2.   Keine Freistellung nach der AGVO von 2014 oder nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung (44) Pollmeier schließt sich der Argumentation im Einleitungsbeschluss an, wonach eine Freistellung der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit weder nach der AGVO von 2014 noch nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung möglich ist. (45) Nach Auffassung von Pollmeier ist die Bürgschaft für den Investitionskredit weder nach der AGVO von 2014 noch nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt. Denn bei Abalon DE habe es sich im Jahr 2006 nicht um ein KMU gehandelt, da das Unternehmen Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gewesen sei. 3.2.3.   Abalon DE als Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen, der auch die RZB angehört (46) In Bezug auf den KMU-Status macht Pollmeier geltend, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen gewesen sei, zu der auch die RZB gehört habe, und dass auf Gruppenebene die einschlägigen für KMU geltenden Schwellenwerte überschritten worden seien. 3.2.3.1.   Abalon DE als mit Raetia verbundenes Unternehmen (47) Erstens macht Pollmeier geltend, dass Abalon DE und Raetia zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gewesen seien. Denn Valluga sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von Raetia gewesen und habe 100 % der Anteile an Gafluna gehalten. Gafluna wiederum habe einen beherrschenden Einfluss (im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Anhangs der KMU-Empfehlung) auf Abalon DE ausgeübt, obwohl es nur zu 49 % an Abalon DE beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich macht Pollmeier geltend, dass die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses bereits ausreiche, sodass die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses nicht notwendig sei. (48) Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags der Abalon DE vom 5. Dezember 2006 seien beide Gesellschafter (Abalon Consulting und Gafluna) berechtigt gewesen, einen Geschäftsführer zu bestellen (Entsendungsrecht). (49) Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE bedürften bestimmte wichtige Geschäftsentscheidungen von Abalon DE der Zustimmung des Beirats (dessen Mitglieder paritätisch von Manfred Reinkemeier und Gafluna benannt würden). 3.2.3.2.   Abalon DE als mit der RZB verbundenes Unternehmen (50) Zweitens macht Pollmeier geltend, dass Abalon DE im Jahr 2006 auch ein mit der RZB verbu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.