Europäische Union

2000/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto S.p.A. für das Werk Piedimonte San Germano (Gemeinde Cassino) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2267) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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und dieser Marke hergestellt, und in dem als "Polen" bezeichneten Komplex wird die gesamte Kapazität von 2000 Einheiten/Tag für die Herstellung von Fiat-Fahrzeugen der Klassen C und D genutzt. (32) Die Kommission hat zur Klärung dieser Fragen unabhängige Sachverständige (IMO Leuven) um Rat gebeten, die dem Fiat-Werk in Cassino zusammen mit ihren eigenen Vertretern einen Besuch abstatteten. (33) Aus den von Italien vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß Fiat die Standortunabhängigkeit von insgesamt vier Investitionsprojekten - Mirafiori Meccanica, Rivalta, Cassino und Pomigliano - geprüft hat. Nach Ansicht der Kommission besteht aber für das Unternehmen kein wirtschaftlich zwingender Grund, um gleichzeitig Produktionskapazitäten von vier italienischen Werken abzuziehen; es hätte unter technischen und finanziellen Gesichtspunkten auch genügt, nur einen Teil der Kapazitäten (abhängig von der Plattform) von einem oder mehreren dieser Werke zu verlagern. (34) Eine Tagesproduktion von 1400 Fahrzeugen im Werk Cassino, in dem derzeit täglich 1200 Einheiten vom Band rollen, würde die Einführung einer zusätzlichen Teilschicht voraussetzen. (35) Die Kommission stellt daher abschließend fest, daß sich die standortunabhängigen Investitionen allein im Fall des Werks in Cassino auf 200 Einheiten/Tag beschränken, d. h. die Differenz zwischen den in Erwägungsgrund 31 unter den Ziffern i) und ii) genannten Standortalternativen. (36) Normalerweise würde die Tatsache, daß die Investitionen in Cassino mehr als ein Jahr vor Einreichung des ersten Beihilfeantrags durchgeführt wurden, wie bei Einleitung des Verfahrens dargelegt, bedeuten, daß die Beihilfe für die Durchführung des betreffenden Projekts nicht notwendig ist. In Übereinstimmung mit den Kommissionsentscheidungen vom 18. November 1997(11), 30. September 1998(12) und 7. April 1998(13) können jedoch besondere Umstände bei der Neuauflage des Gesetzes Nr. 64/86 und der Durchführung des Gesetzes Nr. 488/92 den zeitlichen Abstand zwischen Projektbeginn und Antragstellung ausnahmsweise rechtfertigen. Außerdem ist erwiesen, daß Fiat bei Beginn der Arbeiten im Februar 1993 starke Hoffnungen auf die Gewährung einer Regionalbeihilfe setzte. Der genaue Betrag dieser potentiellen Beihilfe war aus naheliegenden Gründen nicht bekannt. (37) Die Kommission stellt daher fest, daß Regionalbeihilfemittel für die Durchführung des Investitionsprojekts im Fiat-Werk Cassino notwendig sind. (38) Weiterhin hat die Kommission geprüft, inwieweit die Kosten nach der Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird, förderfähig sind. Auch wenn die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität führen, geht die Kommission davon aus, daß das geförderte Projekt einer Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(14) gleichkommt, insbesondere, weil die Produktionsstrukturen in dem fraglichen Werk tiefgreifend verändert, d. h. umgestellt, werden. Es gibt keine Hinweise auf Maßnahmen zur Modernisierung. (39) Nach der Ministerialverordnung Nr. 527/95 können Investitionskosten rückwirkend - für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regionalbeihilfe eigentlich beantragt wird - als förderfähig anerkannt werden. Dabei handelt es sich um eine Sonderbestimmung, mit der vorübergehend die Rechtslücke gefuellt werden sollte, die entstand, als das Gesetz Nr. 64/86 außer Kraft trat und die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 488/92 sich verzögerte. Im vorliegenden Fall liefen die Investitionen im Februar 1993 an; im Juli 1994 stellte Fiat den Beihilfeantrag bei den italienischen Behörden. Die Kommission stellt fest, daß die Investitionen in Höhe von 677,8 Mrd. ITL in ihrer Gesamtheit grundsätzlich für eine Regionalförderung nach dem Gesetz Nr. 488/92 in Betracht kommen können. (40) Die Kommission kann allerdings nur die standortunabhängigen Investitionen als förderfähig ansehen. (41) Sowohl die direkten Auswirkungen des Projekts (Investitionen von nominal 677,8 Mrd. ITL und Schaffung von ca. 1100 Arbeitsplätzen bei Fiat) als auch die indirekten Folgen haben erhebliche Vorteile für die örtliche Wirtschaft. Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die geplante Beihilfe zur finanziellen Unterstützung des in Rede stehenden Investitionsprojekts die Entwicklung der Region um Cassino langfristig fördert. (42) Nach dem im vorliegenden Fall geltenden Gemeinschaftsrahmen muß das fragliche Investitionsprojekt mit einem ähnlichen Projekt in einem Gebiet in der Gemeinschaft verglichen werden, das kein Fördergebiet ist, um feststellen zu können, mit welchen Mehrkosten aufgrund der strukturellen Nachteile des Fördergebiets, in dem investiert werden soll, zu rechnen ist. Italien vertritt dagegen die Ansicht, daß die Anwendung dieses Grundsatzes nicht die unternehmerische Wahl widerspiegelt, vor der Fiat stand. Die Kommission solle bei ihrer Untersuchung vielmehr den Projekten in ihrer Gesamtheit Rechnung tragen, d. h. sich auf die vom Investor tatsächlich in Betracht gezogenen Alternativstandorte - hier den Komplex "Polen" und die Werke Bielsko-Biala und Tichy - stützen. (43) Wenn die Kommission im Fall Cassino den Vergleich mit einem Fiat-Werk in einem anderen als einem Nichtfördergebiet der Gemeinschaft zuließe, würde sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Damit würde sie eine völlig andere Vorgehensweise an den Tag legen als bei allen anderen rechtlich vergleichbaren Fällen (z. B. der Entscheidung 96/666/EG der Kommission(15)), die sie nach Maßgabe des vor 1998 geltenden Gemeinschaftsrahmens untersucht hat und bei denen sie als Vergleichsstandort nur ein Werk in einem Nichtfördergebiet anerkannte. (44) Zu dem Zeitpunkt, als Fiat die Standortstudie anstellte und eine etwaige staatliche Beihilfe in Betracht zog, d. h. Anfang 1993, mußte nach gängiger Kommissionspraxis ein Standort in einem Gebiet zum Vergleich herangezogen werden, in dem keine Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen. Diese Vorgehensweise war seinerzeit sowohl Italien als auch Fiat bekannt, wie sich beispielsweise aus dem Fall Fiat Mezzogiorno(16) ergibt, der für die Anwendung einer Kosten-Nutzen-Analyse repräsentativ ist. Der einzige Beihilfebetrag, mit dem das Unternehmen Fiat bei der Finanzplanung im Zusammenhang mit seiner Standortentscheidung rechnen konnte, ist jener, der sich aus einem Vergleich zwischen dem Standort, der potentiell für eine Regionalförderung in Frage kommt, und einem alternativen Standort in einem Nichtfördergebiet der Gemeinschaft ergibt. Einen Alternativstandort in Polen zum Vergleich heranzuziehen, wie es der Wunsch Italiens ist, wurde erst mit dem am 1. Januar 1998 wirksam gewordenen Gemeinschaftsrahmen möglich, d. h. rund fünf Jahre nach der Investitionsentscheidung. (45) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, daß sie das Argument Italiens, sie müsse das gesamte Investitionsprogramm von Fiat an den italienischen und polnischen Standortlösungen messen, nicht akzeptieren kann. (46) Nach Auffassung der Kommission dürfen laut dem im vorliegenden Fall geltenden Gemeinschaftsrahmen lediglich die auf den standortgebundenen Projektteil entfallenden Betriebs- und Investitionskosten mit denen des Referenzstandorts verglichen werden. Wenn es möglich gewesen wäre, den realen Alternativstandort heranzuziehen, was nicht der Fall ist, hätte die Kommission am besten eine umfassendere Gegenüberstellung vorgenommen, mit der sich die Mehrkosten infolge des Beschlusses zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Fiat-Werk Cassino genauer hätten ermitteln lassen. (47) Nach den Informationen Italiens kann das Werk Rivalta(17), das zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung in einer Region lag, die kein Fördergebiet der Gemeinschaft ist und in der auch Fahrzeuge des Fiat-Modells Bravo hergestellt werden, als Vergleichsanlage für die Kosten-Nutzen-Analyse herangezogen werden, die die Kommission benötigt, um die Zulässige Beihilfenintensität zu ermitteln. (48) Italien hat der Kommission aber zwei verschiedene Kosten-Nutzen-Analysen vorgelegt: In der ersten und laut Italien zutreffenden Analyse wird von einer standortungebundenen Tagesproduktion von 200, in der zweiten dagegen von 300 Fahrzeugen ausgegangen. Beide Analysen kommen für das Werk Cassino zu einem ähnlichen Ergebnis: Danach beträgt der Standortnachteil 15,4 bzw. 15,2 %. Die Kommission vertritt aus den dargelegten Gründen, wonach nur eine Produktion im Umfang von 200 Einheiten/Tag wirklich standortunabhängig ist, die Auffassung, daß sich die Kosten-Nutzen-Analyse auf die erste Annahme stützen muß. Die Sachverständigen der Kommission haben daraufhin die von Italien übermittelten Daten in Augenschein genommen, um die zusätzlichen Nettokosten für eine reguläre Produktion von höchstens 200 Fahrzeugen/Tag zu ermitteln, die die Durchführung des Projekts in Cassino anstelle von Rivalta mit sich bringen würde. Die Vor- und Nachteile werden über einen Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Serienfertigung bewertet. Der bei der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde zu legende Dreijahreszeitraum beginnt 1995, als die Serienfertigung von Fahrzeugen der Modelle Bravo/Brava aufgenommen wurde. Italien hat diese Grundannahmen nicht in Frage gestellt. (49) Die Kommission muß ihre Entscheidung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen erlassen, und zwar insbesondere der Angaben, die Italien nach Eingang des Auskunftsverlangens vom 3. Februar 1999 gemacht hat. Allerdings enthält das Schreiben vom 16. April 1999 Behauptungen, die nicht bewiesen oder ungenügend ausgeführt sind oder deren Konsequenzen nicht präzise kalkuliert werden. Die Kommission kann diese Angaben nicht zur Ermittlung des Standortnachteils heranziehen, den das Werk Cassino gegenüber dem Werk Rivalta hat, weil sie die Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag eng auslegen muß. (50) Zu der von Italien vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse hat die Kommission folgendes anzumerken: Erstens scheinen die Kosten für den Transport der eingehenden Waren bei der Ermittlung des Nachteils pro Einheit im Bezugszeitraum mathematisch falsch berechnet worden zu sein. Zweitens stellen sich im Zuge der besonders gründlichen Nachforschungen der Kommission und aufgrund der vor allem anläßlich der Besichtigung des Werks in Cassino gesammelten Informationen Fragen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen der Wahl des Herstellers zwischen menschlicher Arbeitskraft und Maschinen bei der Investitionsentscheidung. Ein grundlegendes Problem für Fiat besteht nämlich in der Schwierigkeit, qualifiziertes Personal für die technische Instandhaltung der modernen Produktionsmittel (z. B. Roboter) zu finden. Die Kommission stellt fest, daß der Automatisierungsgrad im Werk Cassino durch das fragliche Projekt verringert wird. Außerdem hat eine sorgfältige Prüfung der Investitionspläne für Cassino und Rivalta ergeben, daß Italien für den Standortnachteil in Cassino, bezogen auf eine standortungebundene Produktion im Umfang von 200 Fahrzeugen/Tag, zwei unterschiedliche Werte angesetzt hat. Die Kommission geht davon aus, daß in Rivalta entsprechend den letzten Berechnungen, die Italien vorgelegt hat, standortunabhängige Investitionen in Höhe von nominal 130 Mrd. ITL (Gegenwartswert: 107,1 Mrd. ITL) anfallen. Laut den von der Kommission zu Rate gezogenen Sachverständigen hätten die in Cassino bzw. Rivalta geplanten Investitionen größere Abweichungen hinsichtlich der Montagezeiten ergeben, als von Fiat angegeben. Allerdings hätte die Fertigungszeit in Rivalta wegen der Art der dort vorgesehenen Investitionen nicht mehr als 28 Stunden pro Fahrzeug betragen. Die Kommission hat den Bedarf an Arbeitskräften in Rivalta daher entsprechend für die Produktion von 200 Einheiten/Tag berichtigt. Drittens richten sich das Ausmaß des Standortnachteils und die Intensität der Beihilfe nach den Investitionskosten, die die Kommission vor allem unter Zugrundelegung des Kriteriums "Standortungebundenheit" für förderfähig hält, d. h. einen Betrag von 208,6 ITL (Gegenwartswert). (51) Durch die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen ändern sich die Daten der von Italien vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse grundlegend. Demnach lauten die Zahlen wie folgt: Das Werk Cassino hat gegenüber Rivalta einen Standortnachteil von mehr als 40 %. (52) Die nominal mit 56,4 Mrd. ITL veranschlagte Beihilfe hat - nach Abzinsung zum geltenden Satz von 14 % - einen Gegenwartswert von 23,6 Mrd. ITL. Ihre Intensität liegt danach bei 11,3 % BSÄ bzw. 9,5 % NSÄ. Der Hoechstsatz für Regionalbeihilfen an Großunternehmen beträgt 10 % NSÄ. (53) Weil es sich bei der Kfz-Industrie um einen sogenannten "sensiblen" Wirtschaftszweig handelt, untersucht die Kommission die Auswirkungen jedes einzelnen Investitionsprojekts auf den Wettbewerb in der Regel daraufhin, wie sich die Produktionskapazitäten des betreffenden Konzerns in dem fraglichen Markt entwickeln. Nach dem geltenden Gemeinschaftsrahmen ergibt sich dabei gegebenenfalls ein Anpassungskoeffizient von 0 bis 3 Prozentpunkten. Im vorliegenden Fall erübrigt sich aufgrund der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse eine derartige Untersuchung. V. BESCHLUSS Die Intensität der von Italien angemeldeten Beihilfe liegt sowohl unter dem im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelten Standortnachteil als auch unter dem Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen. Die Regionalbeihilfe, die Italien dem Fiat-Konzern für das Werk Cassino zu gewähren beabsichtigt, ist somit gemäß Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Fiat Auto S.p.A. für das Werk Piedimonte San Germano (Gemeinde Cassino) gewähren will, ist bis zu einem Betrag von höchstens 23,6 Mrd. ITL, der sich durch Abzinsung zum Satz von 14 % (Basisjahr: 1993) ergeben hat, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Italien legt bis zur vollständigen Durchführung des Projekts einmal jährlich im Juni einen Bericht über den Stand der technischen und finanziellen Umsetzung desselben sowie über die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfe laut Anmeldung vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999 Für die Kommission Karel van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 113 vom 24.4.1999, S. 16. (2) In vier Fällen - in den Werken Cassino-Piedimonte San Germano, Mirafiori Carrozzeria (C 5/99, ex N 728/97), Pomigliano (C 4/99, ex N 727/97) und Rivalta (C 8/99, ex N 834/97) - wird die Herstellung von Kraftfahrzeugen, in zwei Fällen - in den Werken Termoli (C 7/99, ex N 730/97) und Mirafiori Meccanica (C 9/99, ex N 838/97) - die Produktion von Kfz-Motoren unterstützt. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Italienischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 1992. (5) Das heißt die Werke Cassino, Mirafiori Carrozzeria, Pomigliano und Rivalta. (6) Das heißt Märkte in Zentraleuropa (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande) und in Osteuropa. (7) Wegen der höheren Zahl von Arbeitstagen in Polen würden dort pro Tag effektiv 374 Fahrzeuge produziert werden; aufs Jahr hochgerechnet entsprechen 374 Einheiten/Tag bei 246 Arbeitstagen einer Tagesproduktion von 400 Einheiten an insgesamt 230 Arbeitstagen. (8) ABl. C 123 vom 18.5.1989, S. 3, bzw. ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (9) Italienischer Staatsanzeiger Nr. 292 vom 15. Dezember 1995. (10) ABl. C 284 vom 28.10.1995, S. 3. (11) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 7. (12) ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 7, und ABl. C 384 vom 12.12.1998, S. 20. (13) ABl. C 240 vom 31.7.1998, S. 3. (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 46. (16) Beihilfesache C 45/91 (ex N 255/91). (17) In Erwägungsgrund 17 des Schreibens, in dem das Vorhaben in Cassino detailliert beschrieben wird, scheint sich ein Fehler eingeschlichen zu haben, denn dort wird Arese als Referenzstandort genannt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.