Europäische Union

2000/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto S.p.A. für das Werk Piedimonte San Germano (Gemeinde Cassino) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2267) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0317 2000/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto S.p.A. für das Werk Piedimonte San Germano (Gemeinde Cassino) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2267) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 110 vom 06/05/2000 S. 0001 - 0008 Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto S.p.A. für das Werk Piedimonte San Germano (Gemeinde Cassino) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/317/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Oktober bzw. Dezember 1997 hat Italien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission sechs Beihilfevorhaben zugunsten des Unternehmens Fiat Auto S.p.A. (Fiat) angemeldet(2), davon eines zugunsten des in der Gemeinde Cassino (Region Latium) gelegenen Werks Piedimonte San Germano (Werk Cassino), das am 29. Oktober 1997 als Beihilfesache N 729/97 registriert wurde. Um eine abschließende Entscheidung erlassen zu können, hat die Kommission mehrere Ersuchen um ergänzende Auskünfte und Erinnerungsschreiben an Italien gerichtet. Am 23. April 1998 fand eine Besprechung mit Vertretern Italiens und von Fiat statt, bei der verschiedene Einzelheiten der Prüfung des in Rede stehenden Vorhabens erörtert wurden. Mit Schreiben vom 20. November 1998 ging Italien schließlich teilweise auf die Fragen der Kommission ein. (2) Mit Schreiben vom 2. März 1999 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluß in Kenntnis, wegen des genannten Beihilfevorhabens das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig trug sie Italien auf, ihr binnen einem Monat alle Unterlagen, Informationen und Angaben zu übermitteln, die sie benötigt, um die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können; andernfalls würde sie ihre Entscheidung auf die ihr vorliegenden Informationen stützen. (3) Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde zusammen mit der Aufforderung an die anderen Beteiligten, sich zu dem Beihilfevorhaben zu äußern, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. (4) Vertreter der Kommission haben am 24. Februar 1999 in Mirafiori mit dem begünstigten Unternehmen u. a. den Fall des Werks Cassino erörtert. Am 17. Mai 1999 schließlich wurde das Werk selbst besichtigt. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Die von Italien geplante Beihilfe ist laut Anmeldung für den Automobilkonzern Fiat bestimmt, der u. a. über Werke in Italien, Polen, der Türkei und Südamerika verfügt. 1997 hat der Konzern insgesamt 2,8 Mio. Kraftfahrzeuge der Marken Alfa Romeo, Ferrari, Fiat, Lancia und Maserati hergestellt, wovon 1,8 Mio. in Italien. Die Zahl der Beschäftigten in Italien lag 1997 bei 62000; davon entfielen 7000 auf das Werk in Cassino, in dem Personenkraftwagen der Marke Fiat gefertigt werden. Fiat setzt einen beträchtlichen Teil seiner Produktion - ungefähr ein Drittel - in anderen Mitgliedstaaten ab. (6) Das angemeldete Beihilfevorhaben betrifft Investitionen im Fiat-Werk Cassino, das in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag liegt, in welchem ein Förderhöchstsatz von 10 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) für Großunternehmen gilt. Die 1993 eingeleiteten und 1997 abgeschlossenen Investitionen zur Herstellung von Fahrzeugen der neuen Fiat-Modelle Bravo/Brava beliefen sich auf insgesamt 677,8 Mrd. ITL (Gegenwartswert; 548,7 Mrd. ITL bzw. rund 233 Mio. EUR). Infolge umfangreicher Umbauten und der Streichung einer halben Schicht ist die Produktionskapazität in dem Werk von 1750 auf 1400 Fahrzeuge pro Tag gesunken. (7) Die Beihilfe im Umfang von nominal 56,4 Mrd. ITL (29 Mio. EUR) wird Italien zufolge aufgrund der von der Kommission am 24. März 1995 genehmigten Beihilferegelung nach dem italienischen Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992 zur Neuauflage des Gesetzes Nr. 64/86(4) (im folgenden: "Gesetz Nr. 488/92") gewährt. Die aktualisierte Beihilfeintensität beträgt danach 3,52 % NSÄ bzw. 4,3 % Bruttosubventionsäquivaltent (BSÄ). (8) Die Kommission hat Italien von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, in bezug auf das angemeldete Beihilfevorhaben das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und zwar hauptsächlich wegen Bedenken hinsichtlich a) der Art der Investitionsmaßnahmen, die möglicherweise auch der Modernisierung der Fertigungsstraßen dienen können; b) der Förderfähigkeit der in der Zeit vom Februar 1993 bis zum 1. Mai 1994 getätigten Investitionen nach Maßgabe der Bestimmungen der genehmigten Beihilferegelung; c) der Notwendigkeit der Beihilfe, insbesondere in bezug auf die behauptete Standortungebundenheit der Investitionen, und d) der Höhe der genehmigungsfähigen Beihilfe in Anbetracht des Umstands, daß Italien die für die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat. (9) Außerdem hat die Kommission Italien aufgetragen, ihr binnen einem Monat alle Daten zu übermitteln, die sie benötigt, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können. Angefordert wurden u. a. folgende Unterlagen: a) eine Standortstudie, in der die Standortungebundenheit des Projekts nachgewiesen wird; b) eine Kosten-Nutzen-Analyse, in der die Betriebskosten (Aufwendungen für Löhne, Teile/Material, Miete, Lagerhaltung, Energie/Wasser, Telekommunikation, Transport der eingehenden Waren und der ausgehenden Fertigprodukte, Ausbildung usw.) über einen Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme der Serienfertigung und die Investitionskosten (Aufwendungen für Grund und Boden, Gebäude und Infrastruktur, Maschinen und Ausrüstungen, Werkzeuge und Formen, Ausstattung der Zulieferer usw.) mit den entsprechenden Kosten an einem anderen Produktionsstandort in einem Gebiet der Gemeinschaft verglichen werden, das kein Fördergebiet ist; c) Angaben über den Stand der Produktionskapazität des Konzerns vor und nach der Durchführung der Investitionen. Andernfalls würde die Kommission ihre Entscheidung auf die ihr vorliegenden Informationen stützen. III. BEMERKUNGEN ITALIENS (10) Nach Beantragung einer zusätzlichen Beantwortungsfrist mit Schreiben vom 9. April 1999 hat Italien mit Schreiben vom 16. April 1999 die Informationen übermittelt, die die Kommission nach ihrem Dafürhalten benötigt, um die am 3. Februar 1999 eingeleitete förmliche Prüfung der sechs im Oktober bzw. Dezember 1997 angemeldeten Beihilfevorhaben durch Entscheidung abschließen zu können. (11) Zuallererst weist Italien auf die Kluft hin, die seiner Ansicht nach zwischen der wirtschaftlichen Realität der Standortentscheidung und der Analyse der Kommission besteht, und zwar insbesondere in bezug auf das Kriterium der Standortungebundenheit und die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse, die miteinander verknüpft sind. Die diesbezüglichen Bemerkungen würden sich nicht nur auf das Werk Cassino beziehen, sondern auf alle sechs erwähnten Beihilfevorhaben zugunsten des Fiat-Konzerns. (12) Für die Montagewerke(5) habe Fiat konkret ein umfassendes Investitionsprogramm für den Zeitraum 1993-1998 ausgearbeitet. Zu diesem Zweck seien zwei Alternativen geprüft worden: Durchführung der fraglichen Investitionen - vorzugsweise - in italienischen oder - wahlweise - in polnischen Werken (wobei die Produktion soweit wie möglich nach Tichy und Bielsko-Biala verlagert worden wäre). Die Diagramme im Anhang zu dem Schreiben vom 16. April 1999 würden die Kapazitäten veranschaulichen, die in den einzelnen Werken je nach dem in Betracht gezogenen Standort zu errichten wären. Mehrere von Fiat durchgeführte Studien belegten, daß die Errichtung der Kapazitäten für die Produktion von Fahrzeugen der Klassen B, C und D der Marken Fiat und Alfa Romeo in Polen rentabler gewesen wäre als die Standortwahl, die das Unternehmen letztendlich getroffen hat und die für Polen nur noch die Fertigung von Fahrzeugen der Klasse A vorsah. Bei gleichen oder geringfügig höheren Investitionen hätte das Unternehmen nicht nur wegen der niedrigeren Lohnkosten und Aufwendungen für den Transport zu den Absatzmärkten(6), sondern auch wegen der geringeren Kosten für Bauteile eine höhere Rendite erzielt, weil das bereits dicht geknüpfte örtliche Netz aus Fiat-Zulieferern weiter ausgebaut worden wäre. (13) Den für die Verlagerung der Produktion nach Polen notwendigen Abbau von Arbeitsplätzen hätte das Unternehmen im Rahmen der normalen Arbeitskräftefluktuation und insbesondere dadurch erreichen können, daß es die durch Ruhestand frei werdenden Stellen, die angesichts der Altersstruktur in seinen Werken besonders zahlreich gewesen wären, nicht mehr besetzt hätte. Andererseits wäre ein Rückgang der Beschäftigung in italienischen Industriegebieten mit rückläufiger Entwicklung oder im Süden des Landes - auch von Fiat - als negative Folge empfunden worden. (14) Die in Aussicht gestellten Regionalbeihilfemittel würden nicht ausreichen, um die Mehrkosten zu decken, die mit der Investition in Italien einhergehen; sie hätten aber unzweifelhaft eine Rolle bei der letztendlichen Standortentscheidung gespielt. (15) Nach Auffassung Italiens sind die Investitionsprojekte in den Fiat-Werken Cassino, Mirafiori Meccanica, Pomigliano und Rivalta infolgedessen standortunabhängig. Was das Projekt speziell in Cassino anbelangt, so ergebe sich die Standortunabhängigkeit aus den bereits dargelegten allgemeinen Gründen. Tatsächlich habe Fiat bei der Standortentscheidung für die Produktion von Fahrzeugen der Modelle Bravo/Brava vor der Wahl gestanden zwischen der Fertigung von i) 1200 Einheiten/Tag in Cassino und 200 Einheiten/Tag in Rivalta einerseits und ii) 1000 Einheiten/Tag in Cassino und einem 400 Einheiten/Tag entsprechenden Produktionsvolumen(7) in Bielsko-Biala andererseits. (16) Zweitens habe das Gesetz Nr. 488/92 ein übergreifendes, alle sechs Investitionsprojekte umfassendes Förderprogramm nicht zugelassen; die Anträge auf Zuschüsse waren einzeln zu stellen. Da sich sechs Standorte bei den ersten beiden Verfahren zur Auswahl förderfähiger Projekte gemeldet hatten, habe Fiat sechs getrennte Anträge eingereicht, die daraufhin auch bei der Kommission getrennt angemeldet wurden. Eine weitere Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung der sechs Fälle ergebe sich aus dem Umstand, daß die Anmeldungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten - Oktober bzw. Dezember 1997 - erfolgt sind. Dies habe zur Anwendung von zwei unterschiedlichen Fassungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(8) durch die Kommission geführt, die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung galten: Nach dem einen müsse der Vergleichsstandort für die Kosten-Nutzen-Analyse in einem Gebiet in der Gemeinschaft liegen, das kein Fördergebiet ist, nach dem anderen könnten auch Standorte anderswo in Europa oder in mittel- und osteuropäischen Ländern zum Vergleich herangezogen werden. (17) Diese künstliche Unterscheidung werde der wirtschaftlichen Realität der Investitionen nicht gerecht, weil die Abhängigkeit der Produktionsstätten untereinander und die daraus resultierenden Synergien außer acht gelassen werden. Es sei daher schwierig, die Kosten-Nutzen-Analyse - wie von der Kommission verlangt - nach zwei unterschiedlichen Methoden zu erstellen, da dies dem umfassenden Charakter des Investitionsprogramms und der Berechnung der dafür erforderlichen Finanzmittel widerspreche. Die Kosten-Nutzen-Analysen hätten von der Kommission global geprüft werden müssen. Das Schreiben vom 16. April 1999 enthalte eine Reihe von Daten, anhand deren Kosten-Nutzen-Analysen für die Werke Mirafiori Carrozzeria, Rivalta, Cassino und Pomigliano im Vergleich zu Bielsko-Biala mit Blick auf eine optimale Verteilung der Produktion auf Italien und Polen erstellt werden könnten. (18) Entsprechend dem Beschluß der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der Beihilfesache Cassino, dem zufolge nach dem in diesem Fall geltenden Gemeinschaftsrahmen nur ein Alternativstandort in einem Gebiet der Gemeinschaft zum Vergleich herangezogen werden darf, das kein Fördergebiet ist, habe Italien zwei Kosten-Nutzen-Analysen erstellt, in denen die Fertigung von Fahrzeugen der Modelle Bravo/Brava im Werk Cassino mit der Fertigung in Rivalta verglichen wird. Bei der ersten werde von einer standortunabhängigen Produktion von 200, bei der zweiten von 300 Einheiten/Tag ausgegangen. Die Berechnung der betrieblichen Standortnachteile beziehe sich in beiden Fällen auf den Zeitraum 1995-1997. Das Werk Rivalta habe zu dem Zeitpunkt, als die Investitionsentscheidung getroffen wurde, nicht in einem Fördergebiet gelegen. (19) Die von Italien durchgeführten Analysen würden für Cassino je nach Szenario - Tagesproduktion von 200 oder 300 Einheiten - einen Standortnachteil von 15,4 bzw. 15,2 % ergeben, was die Genehmigung der fraglichen Beihilfe, die eine Intensität von 3,52 % hätte, rechtfertigen würde. (20) Drittens merkt Italien zu den in der Zeit von Februar 1993 bis Mai 1994 getätigten Investitionen an, daß bei Erstanträgen auf Förderung, die nach dem 20. August 1992 bei der zuständigen Behörde gestellt wurden, die Investitionskosten gemäß der Ministerialverordnung Nr. 527 vom 20. Oktober 1995 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 488/92(9) auch rückwirkend - für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten - als förderfähig anerkannt werden können. Da Fiat die Beihilfe erstmals am 11. Juli 1994 nach dem Gesetz Nr. 64/86 beantragt hat, konnten die Investitionskosten rückwirkend zum Juli 1992 als förderfähig anerkannt werden. Tatsächlich seien die Arbeiten 1993 aufgenommen worden, so daß die Kosten in ihrer Gesamtheit als förderfähig anzusehen sind. (21) Viertens bringt Italien vor, daß keine der in der Anmeldung genannten Investitionsmaßnahmen in Verbindung mit der Modernisierung der Anlagen für die Fertigung von Fahrzeugen der Modelle Tipo und Tempra stehen. Diese Modelle seien in dem Schreiben vom 20. November 1998 zur Beantwortung einer Anfrage der Kommission nur erwähnt worden, um die Unterschiede zwischen dem alten Produktionsverfahren mit hohen Automatisierungsgrad und der neuen Technik der integrierten Fertigung deutlich zu machen. (22) Schließlich weist Italien darauf hin, daß das Investitionsprojekt mit einer Verringerung der Produktionskapazität im Werk Cassino einhergeht; da keine Kapazitätsausweitung vorliegt, käme es auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (23) Die von Italien angemeldete Maßnahme zugunsten des in Cassino gelegenen Fiat-Werks erfuellt die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, weil sie vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Außerdem droht sie den Wettbewerb in der Gemeinschaft durch Begünstigung des Fiat-Konzerns gegenüber anderen Unternehmen zu verfälschen, die keine Fördermittel erhalten, weil sie in nicht unerheblichem Maß zur Finanzierung des betreffenden Investitionsprojekts beiträgt. Schließlich besteht ein umfangreicher Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten. (24) Die fragliche Beihilfe, die aufgrund einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488/92 gewährt worden sein soll, ist für ein Unternehmen bestimmt, das Kraftfahrzeuge fertigt und montiert. Das Beihilfevorhaben ist deshalb nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrahmens zu prüfen. Da Italien das Vorhaben am 28. Oktober 1997 bei der Kommission angemeldet hat, gilt der Gemeinschaftsrahmen von 1989 in der letztgültigen Fassung(10). Dies wird in dem anschließenden, am 1. Januar 1998 wirksam gewordenen Gemeinschaftsrahmen bestätigt, in dem es unter Punkt 2.6 ausdrücklich heißt: "Bei der Bewertung der vor dem 1. November 1997 notifizierten Beihilfeprojekte, zu deren Vereinbarkeit die Kommission noch nicht Stellung genommen und bei denen sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor diesem Datum eröffnet hat, wird der am 1. Januar 1996 für die Dauer von zwei Jahren eingeführte bisherige Gemeinschaftsrahmen zugrunde gelegt." Italien hat diesen Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens nicht bestritten. (25) Die Kommission stellt weiterhin fest, daß die Beihilfe aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden soll und daß die Kosten der zu fördernden Maßnahme 17 Mio. EUR übersteigen. Italien ist somit seiner Verpflichtung zur Anmeldung des Fördervorhabens nachgekommen. Die Kommission bedauert jedoch, daß die Anmeldung erst Ende Oktober 1997 und damit lange nach dem Erlaß der Ministerialverordnung erfolgt ist, die das Datum des 20. November 1996 trägt und mit der die Gewährung der fraglichen Beihilfe verfügt wird. (26) Nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die fragliche Beihilfe fällt jedoch aufgrund ihrer Art und Zweckbestimmung sowie des Gebiets, in dem investiert wird, unter keine der unter den Buchstaben a), b) und c) dieses Absatzes vorgesehenen Ausnahmen. Nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag können bestimmte Arten von Beihilfen auch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist vor dem Hintergrund der Gemeinschaft insgesamt und nicht eines einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag verankerten Grundsatz zu wahren, müssen die Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag eng ausgelegt werden. Die fragliche Beihilfe ist eindeutig weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Buchstabe b) - noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes - Buchstabe d) - bestimmt. Von den Freistellungsmöglichkeiten nach den Buchstaben a) und c) kommt nur letztere in Betracht, da Cassino in einem entsprechenden Fördergebiet liegt. Um feststellen zu können, ob die geplante Regionalbeihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, muß die Kommission prüfen, ob die Voraussetzungen des in diesem Fall geltenden Gemeinschaftsrahmens erfuellt sind. (27) Die Kommission erkennt an, daß Neuinvestitionen in benachteiligten Gebieten zur Regionalentwicklung beitragen können. Deshalb werden Investitionsbeihilfen, die gewährt werden, um strukturelle Nachteile in wirtschaftlich schwachen Gebieten der Gemeinschaft zu beheben, grundsätzlich von ihr befürwortet. Bei der Beurteilung eines Regionalbeihilfevorhabens muß die Kommission aber den Vorteilen für eine bestimmte Region - z. B. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des betreffenden Gebiets durch Schaffung oder Erhaltung stabiler Arbeitsplätze und Bestehen von Verbindungen zur lokalen Wirtschaft und zur Wirtschaft der Gemeinschaft - die Nachteile gegenüberstellen, die sich möglicherweise für den gesamten Wirtschaftszweig, z. B. in Form der Errichtung und Beibehaltung hoher Überkapazitäten, ergeben. Der wichtige Beitrag, den Regionalbeihilfen zum Zusammenhalt in der Gemeinschaft leisten, soll bei dieser Beurteilung keinesfalls in Abrede gestellt werden; es müssen aber auch andere für die Gemeinschaft bedeutende Aspekte - so z. B. die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs auf Gemeinschaftsebene - berücksichtigt werden. Bei der Prüfung von Regionalbeihilfen für Automobilhersteller nach Maßgabe des in diesem Fall geltenden Gemeinschaftsrahmens geht die Kommission daher in der Regel wie folgt vor: 1. Zunächst prüft sie, ob eine Regionalbeihilfe gewährt werden darf. Zu diesem Zweck wird vor allem untersucht, ob das betreffende Gebiet für eine Förderung im Sinne des Gemeinschaftsrechts in Betracht kommt und ob der Investor die Möglichkeit hat, sein Projekt auch an einem anderen Standort durchzuführen, um die Notwendigkeit der Beihilfe - insbesondere anhand des Kriteriums der Standortungebundenheit - nachzuweisen. 2. Daraufhin prüft die Kommission, ob die ermittelten Kosten für die standortungebundenen Teile des Projekts förderfähig sind. 3. Weiterhin wird darauf geachtet, daß die Beihilfe der Lösung der regionalen Probleme, die sie beheben soll, angemessen ist. Zu diesem Zweck geht die Kommission der Frage nach, ob das Projekt die Entwicklung des betreffenden Gebiets langfristig fördert; dabei legt sie in der Regel eine Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde. 4. Schließlich zieht sie mögliche Zuschläge in Form einer Erhöhung der Beihilfeintensität als zusätzlichen Anreiz für die Durchführung des Investitionsprojekts in dem betreffenden Gebiet in Betracht. Zuschläge werden aber nur unter der Voraussetzung bewilligt, daß sie die Kapazitätsprobleme in der Kfz-Industrie nicht verschärfen. 5. Die Summe der in den beiden letzten Berechnungsschritten ermittelten Beträge entspricht dem Gesamtförderbetrag, den die Kommission nach dem Regionalförderhöchstsatz genehmigen kann. (28) Das Verfahren ist sowohl Italien als auch Fiat bekannt, weil es in der Vergangenheit schon auf zahlreiche andere Beihilfefälle in der Kfz-Industrie angewandt wurde. Im übrigen sind die methodologischen Fragen, die bei den Besprechungen mit Vertretern Italiens - letztere in Begleitung von Fiat-Mitarbeitern - aufgeworfen wurden, angemessen beantwortet worden. (29) Das in Rede stehende Werk liegt zumindest seit Beginn der 90er Jahre in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, in dem Regionalbeihilfen für Großunternehmen grundsätzlich bis zu einem Hoechstsatz von 10 % NSÄ genehmigt werden können. (30) Zur Begründung der Notwendigkeit der Regionalbeihilfe muß Italien u. a. nachweisen können, daß das Investitionsprojekt standortungebunden ist, d. h., daß es eine wirtschaftlich tragfähige Alternative an einem anderen Standort gibt, an dem das Projekt bzw. Teile davon realisiert werden können. Ist kein bestehendes oder neues Werk des betreffenden Konzerns in der Lage, die geplanten Investitionen aufzunehmen, müßte das Unternehmen die Investitionen an dem allein in Frage kommenden Standort gegebenenfalls auch ohne Beihilfe durchführen. (31) Nach Aussage Italiens hatte der Fiat-Konzern für die Fertigung von Fahrzeugen der Modelle Bravo/Brava folgende Standortalternativen (siehe Erwägungsgrund 15): eine Tagesproduktion von i) 1200 Einheiten in Cassino und 200 Einheiten in Rivalta oder ii) 1000 Einheiten in Cassino und ein 400 Einheiten entsprechendes Produktionsvolumen in Bielsko-Biala. Diese wirtschaftliche begründete Aufteilung der Produktionskapazitäten wird teilweise durch die Diagramme mit folgenden Szenarien gestützt: a) Im Werk Cassino, das eine Kapazität von insgesamt 1400 Fahrzeugen/Tag aufweist, werden ausschließlich Fahrzeuge der Klassen C und D der Marke Fiat gefertigt; im Werk Rivalta werden u. a. Fahrzeuge derselben Klassen und derselben Marke hergestellt, und in einem "Polen" genannten Komplex mit einer Kapazität von insgesamt 2000 Einheiten/Tag werden täglich 700 Fahrzeuge der Klasse A der Marke Fiat produziert. b) Im Werk Cassino - mit einer Kapazität von insgesamt 1400 Fahrzeugen/Tag - werden täglich nur 1000 Fahrzeuge der Klassen C und D der Marke Fiat gefertigt; in Rivalta werden keine Fahrzeuge dieser Klassen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.