Europäische Union

2006/61/EG: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Quellenkennung: 32006D0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ge der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof, b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren gemäß den in Unterabsatz b genannten Verfahren eine Erklärung mit gleichartiger Wirkung abgeben. (3)   Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Artikel 24 Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt vom 21. bis 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) anlässlich der Fünften Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus diesen Staaten gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten übertragen haben, darunter die Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge über diese Angelegenheiten, zur Unterzeichnung aus. Artikel 25 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr. Artikel 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. (2)   Dieses Protokoll steht ab 1. Januar 2004 für die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. (3)   Jede in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei(en) des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben. (4)   In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Artikel 27 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden. (3)   Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft. Artikel 28 Vorbehalte Zu diesem Protokoll sind Vorbehalte nicht möglich. Artikel 29 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Artikel 30 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Kiew am 21. Mai 2003. ANHANG I TÄTIGKEITEN Nr. Tätigkeit Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1) Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2) 1. Energiesektor a) Mineralöl- und Gasraffinerien * 10 Mitarbeiter b) Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen * c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW) d) Kokereien * e) Kohle-Walzwerke mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde f) Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen * 2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen a) Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich sulfidischer Erze) * 10 Mitarbeiter b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde c) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch   i) Warmwalzen mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde ii) Schmieden mit Hämmern mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde d) Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag e) Anlagen   i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren * ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen 10 Mitarbeiter f) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt 3. Mineralverarbeitende Industrie a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten * 10 Mitarbeiter b) Tagebau wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht c) Anlagen zur Herstellung von   i) Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag ii) Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag d) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest * e) Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag f) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag g) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3 4. Chemische Industrie a) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen) ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen vii) metallorganischen Verbindungen viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) ix) synthetischen Kautschuken x) Farbstoffen und Pigmenten xi) Tensiden * 10 Mitarbeiter b) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid * c) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern) * d) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden * e) Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens * f) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial * 10 Mitarbeiter 5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung a) Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag 10 Mitarbeiter b) Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde c) Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag d) Deponien, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000  Tonnen e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 10 t pro Tag f) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10 000  m3 pro Tag 6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz a) Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen * 10 Mitarbeiter b) Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag 7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen i) mit 40 000  Plätzen für Geflügel ii) mit 2 000  Plätzen für Mastschweine (über 30 kg) iii) mit 750 Plätzen für Sauen 10 Mitarbeiter b) Intensive Aquakultur 1 000  t Fisch und Schalentiere pro Jahr 10 Mitarbeiter 8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag 10 Mitarbeiter b) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:   i) tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität (Fertigprodukt) von 75 t pro Tag ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität (Fertigprodukt) von 300 t pro Tag (Durchschnittswert aufgrund von Quartalszahlen) c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer Aufnahmekapazität von 200 t pro Tag (Durchschnittswert aufgrund von jährlichen Zahlen) 9. Sonstige Tätigkeiten a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag 10 Mitarbeiter b) Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren * e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe Erläuternde Anmerkungen: Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kapazitätsschwellenwerte. Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Anlagen sind berichtspflichtig). Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiterschwellenwerte. „10 Mitarbeiter“ bedeutet das Äquivalent von 10 Vollzeitbeschäftigten. ANHANG II SCHADSTOFFE Nr. CAS-Nummer Schadstoff Schwellenwert für Freisetzungen (Spalte 1) Schwellenwert für Verbringungen von Schadstoffen außerhalb des Standorts (Spalte 2) Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung (Spalte 3) in Luft (Spalte 1a) in Wasser (Spalte 1b) in den Boden (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 1 74-82-8 Methan (CH4) 100 000 - - - * 2 630-08-0 Kohlenmonoxid (CO) 500 000 - - - * 3 124-38-9 Kohlendioxid (CO2) 100 Mio. - - - * 4   Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCs) 100 - - - * 5 10024-97-2 Distickoxid (N2O) 10 000 - - - * 6 7664-41-7 Ammoniak (NH3) 10 000 - - - 10 000 7   Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) 100 000 - - - * 8   Stickoxide (NOx/NO2) 100 000 - - - * 9   Perfluorkohlenwasserstoffe (PFCs) 100 - - - * 10 2551-62-4 Schwefelhexafluorid (SF6) 50 - - - * 11   Schwefeloxide (SOx/SO2) 150 000 - - - * 12   Gesamtstickstoff - 50 000 50 000 10 000 10 000 13   Gesamtphosphor - 5 000 5 000 10 000 10 000 14   Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HCFCs) 1 - - 100 10 000 15   Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFCs) 1 - - 100 10 000 16   Halone 1 - - 100 10 000 17 7440-38-2 Arsen und Verbindungen (als As) 20 5 5 50 50 18 7440-43-9 Cadmium und Verbindungen (als Cd) 10 5 5 5 5 19 7440-47-3 Chrom und Verbindungen (als Cr) 100 50 50 200 10 000 20 7440-50-8 Kupfer und Verbindungen (als Cu) 100 50 50 500 10 000 21 7439-97-6 Quecksilber und Verbindungen (als Hg) 10 1 1 5 5 22 7440-02-0 Nickel und Verbindungen (als Ni) 50 20 20 500 10 000 23 7439-92-1 Blei und Verbindungen (als Pb) 200 20 20 50 50 24 7440-66-6 Zink und Verbindungen (als Zn) 200 100 100 1 000 10 000 25 15972-60-8 Alachlor - 1 1 5 10 000 26 309-00-2 Aldrin 1 1 1 1 1 27 1912-24-9 Atrazin - 1 1 5 10 000 28 57-74-9 Chlordan 1 1 1 1 1 29 143-50-0 Chlordecon 1 1 1 1 1 30 470-90-6 Chlorfenvinphos - 1 1 5 10 000 31 85535-84-8 Chloralkane, C10-C13 - 1 1 10 10 000 32 2921-88-2 Chlorpyrifos - 1 1 5 10 000 33 50-29-3 DDT 1 1 1 1 1 34 107-06-2 1,2-Dichloräthan (EDC) 1 000 10 10 100 10 000 35 75-09-2 Dichlormethan (DCM) 1 000 10 10 100 10 000 36 60-57-1 Dieldrin 1 1 1 1 1 37 330-54-1 Diuron - 1 1 5 10 000 38 115-29-7 Endosulfan - 1 1 5 10 000 39 72-20-8 Endrin 1 1 1 1 1 40   Halogenierte organische Verbindungen (als AOX) - 1 000 1 000 1 000 10 000 41 76-44-8 Heptachlor 1 1 1 1 1 42 118-74-1 Hexachlorbenzol (HCB) 10 1 1 1 5 43 87-68-3 Hexachlorbutadien (HCBD) - 1 1 5 10 000 44 608-73-1 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH) 10 1 1 1 10 45 58-89-9 Lindan 1 1 1 1 1 46 2385-85-5 Mirex 1 1 1 1 1 47   PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) 0,001 0,001 0,001 0,001 0,001 48 608-93-5 Pentachlorbenzol 1 1 1 5 50 49 87-86-5 Pentachlorphenol (PCP) 10 1 1 5 10 000 50 1336-36-3 Polychlorierte Biphenyle (PCBs) 0,1 0,1 0,1 1 50 51 122-34-9 Simazin - 1 1 5 10 000 52 127-18-4 Tetrachlorethylen (PER) 2 000 - - 1 000 10 000 53 56-23-5 Tetrachlormethan (TCM) 100 - - 1 000 10 000 54 12002-48-1 Trichlorbenzole (TCBs) 10 - - 1 000 10 000 55 71-55-6 1,10,1-Trichlorethan 100 - - 1 000 10 000 56 79-34-5 1,1,2,2-Tetrachlorethan 50 - - 1 000 10 000 57 79-01-6 Trichlorethylen 2 000 - - 1 000 10 000 58 67-66-3 Trichlormethan 500 - - 1 000 10 000 59 8001-35-2 Toxaphen 1 1 1 1 1 60 75-01-4 Vinylchlorid 1 000 10 10 100 10 000 61 120-12-7 Anthracen 50 1 1 50 50 62 71-43-2 Benzol 1 000 200 (als BTEX) (1) 200 (als BTEX) (1) 2 000 (als BTEX) (1) 10 000 63   Bromierte Diphenylether (PBDE) - 1 1 5 10 000 64   Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) und verwandte Stoffe - 1 1 5 10 000 65 100-41-4 Ethylbenzol - 200 (als BTEX) (1) 200 (als BTEX) (1) 2 000 (als BTEX) (1) 10 000 66 75-21-8 Ethylenoxid 1 000 10 10 100 10 000 67 34123-59-6 Isoproturon - 1 1 5 10 000 68 91-20-3 Naphthalen 100 10 10 100 10 000 69   Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn) - 50 50 50 10 000 70 117-81-7 Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) 10 1 1 100 10 000 71 108-95-2 Phenole (als Gesamt-C) - 20 20 200 10 000 72   Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) (2) 50 5 5 50 50 73 108-88-3 Toluol - 200 (als BTEX) (1) 200 (als BTEX) (1) 2 000 (als BTEX) (1) 10 000 74   Tributylzinn und Verbindungen - 1 1 5 10 000 75   Triphenylzinn und Verbindungen - 1 1 5 10 000 76   Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder COD/3) - 50 000 - - ** 77 1582-09-8 Trifluralin - 1 1 5 10 000 78 1330-20-7 Xylene - 200 (als BTEX) (1) 200 (als BTEX) (1) 2 000 (als BTEX) (1) 10 000 79   Chloride (als Gesamt-Cl) - 2 Mio. 2 Mio. 2 Mio. 10 000  (3) 80   Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl) 10 000 - - - 10 000 81 1332-21-4 Asbest 1 1 1 10 10 000 82   Cyanide (als Gesamt-CN) - 50 50 500 10 000 83   Fluoride (als Gesamt-F) - 2 000 2 000 10 000 10 000  (3) 84   Fluor und anorganische Verbindungen (als HF) 5 000 - - - 10 000 85 74-90-8 Hydrogenzyanid (HCN) 200 - - - 10 000 86   Partikel (PM10) 50 000 - - - * Erläuternde Anmerkungen: Die CAS-Nummer des Schadstoffs bezeichnet die genaue Kennung im Chemical Abstracts Service. Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in einer bestimmten Teilspalte (Luft, Wasser oder Boden) überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen bzw. bei Schadstoffen in Abwasser für Kläranlagen über Verbringungen in das in dieser Teilspalte genannte Umweltmedium in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a entschieden haben. Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Verbringungen dieses Schadstoffs außerhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii entschieden haben. Spalte 3 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen und Verbringungen dieses Schadstoffs außerhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b entschieden haben. Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter keine Berichtspflicht zur Folge hat. Ein Sternchen (*) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1a genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung. Ein zweifaches Sternchen (**) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1b genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung. Fußnoten: ANHANG III TEIL A ENTSORGUNGSTÄTIGKEITEN („E“) — Ablagerung in den oder auf dem Boden (z. B. Deponie) — Bodenbehandlung (z. B. biologischer Abbau flüssiger oder schlammiger Abfälle in Böden) — Verpressung (z. B. Einpressen pumpfähiger Abfälle in Schächte oder Salzstöcke von natürlich vorkommenden Lagerstätten) — Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) — Spezielle Deponietechniken (z. B. Ablagerung in ausgekleidete, getrennte Abschnitte, die mit einer Abdeckung versehen sowie gegeneinander und gegen die Umwelt abgedichtet sind) — Freisetzung in einen Wasserkörper ohne Meere/Ozeane — Freisetzung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringens in den Meeresboden — Biologische Behandlung, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden — Physikalisch-chemische Behandlung, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen) — Verbrennung an Land — Verbrennung auf See — Endlagerung (z. B. Einbringen von Behältern in ein Bergwerk) — Vermengen oder Vermischen vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten — Umverpacken vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten — Lagerung bis zu einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten TEIL B RÜCKGEWINNUNGSTÄTIGKEITEN („R“) — Verwendung als Brennstoff (außer zur direkten Verbrennung) oder sonstiges Mittel zur Energieerzeugung — Weiterverwertung/Regenerierung von Lösungsmitteln — Recycling/Weiterverwertung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden — Recycling/Weiterverwertung von Metallen und Metallverbindungen — Recycling/Weiterverwertung sonstiger anorganischer Stoffe — Regenerierung von Säuren oder Basen — Rückgewinnung von Komponenten für den Umweltschutz — Rückgewinnung von Komponenten aus Katalysatoren — Erneute Raffination oder sonstige Wiederverwendung von Altöl — Bodenbehandlung zugunsten der Landwirtschaft oder ökologischer Verbesserungen — Verwendung von Reststoffen, die aus einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.