Europäische Union

2006/61/EG: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei zu einem bestimmten Schadstoff beschließen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren jeweiligen Informationen zu Freisetzungen oder Verbringungen erweitert werden. (4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständige Behörde die in den Absätzen 7 und 8 angegebenen Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder eine oder mehrere Behörden oder zuständige Stellen mit deren Erfassung beauftragt. (5)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, die gemäß Absatz 2 berichtspflichtig sind, der zuständigen Behörde einen vollständigen Bericht für jede Anlage mit den folgenden Informationen vorzulegen: a) Name, Adresse mit Straße, geografischem Standort und Aktivität bzw. Aktivitäten der berichtenden Anlage sowie Name des Betreibers oder Eigentümers sowie gegebenenfalls des Unternehmens, b) Name und numerische Bezeichnung für jeden gemäß Absatz 2 im Bericht enthaltenen Schadstoff, c) die Menge jeden gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs, die im Berichtsjahr von der Anlage insgesamt in die Umwelt freigesetzt wird sowohl als Gesamtsumme als auch danach unterteilt, ob die Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden, einschließlich Einpressen, erfolgt, d) entweder i) die Menge jeden gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs, der im Berichtsjahr außerhalb des Standortes verbracht wird, differenziert nach den Mengen zur abschließenden Behandlung und zur Rückgewinnung, sowie Name und Adresse der Anlage, die den verbrachten Schadstoff aufnimmt, oder ii) bei Rückgewinnungs- oder Entsorgungstätigkeiten die Menge des gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Abfalls, die im Berichtsjahr außerhalb des Standortes verbracht wird, differenziert nach gefährlichem Abfall und sonstigem Abfall, wobei durch die Angabe „R“ bzw. „E“ zu vermerken ist, ob der Abfall nach Anhang III zur Rückgewinnung oder zur Entsorgung bestimmt ist, sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle den Namen und die Anschrift des Abfallentsorgungs- bzw. Abfallrückgewinnungsbetriebs und den eigentlichen Entsorgungs- bzw. Rückgewinnungsort, an dem der verbrachte Abfall aufgenommen wird, e) die Menge jeden gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs in Abwasser, der im Berichtsjahr außerhalb des Standorts verbracht wird, und f) die Methode zur Bestimmung der unter Buchstabe c bis e aufgeführten Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2, mit dem Hinweis, ob sich die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen stützen. (6)   Die in Absatz 5 Buchstaben c bis e aufgeführten Informationen enthalten Informationen über Freisetzungen und Verbringungen aufgrund von regelmäßigen Aktivitäten oder außerordentlichen Ereignissen. (7)   Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in einem angemessenen räumlichen Grad der Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für welche die Vertragspartei feststellt, dass Daten von den zuständigen Behörden erhoben werden und in praktischer Hinsicht aufgenommen werden können. Sofern die Vertragspartei feststellt, dass solche Daten nicht existieren, ergreift sie Maßnahmen, um die Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen nach ihren innerstaatlichen Prioritäten zu veranlassen. (8)   Die in Absatz 7 genannten Informationen enthalten auch Informationen zu der Methode zur Bestimmung der Informationen. Artikel 8 Zeitraum der Berichterstattung (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Informationen öffentlich zugänglich sind und im Register nach Kalenderjahr zusammen- und vorgestellt werden. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Informationen beziehen. Für jede Vertragspartei ist das erste Berichtsjahr das Kalenderjahr, nach dem das Protokoll für diese Vertragspartei in Kraft tritt. Die nach Artikel 7 erforderliche Berichterstattung erfolgt jährlich. Das zweite Berichtsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Berichtsjahr sein. (2)   Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Informationen innerhalb von 15 Monaten nach Ende eines jeden Berichtsjahres in ihr Register übernommen werden. Die Informationen für das erste Berichtsjahr werden jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Ende des Berichtsjahres aufgenommen. (3)   Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Informationen eines bestimmten Berichtsjahres 6 Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register übernommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind. Artikel 9 Datenerfassung und Aufzeichnung (1)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von den gemäß Artikel 7 berichtspflichtigen Anlagen, die Daten zu erfassen, die benötigt werden, um gemäß Absatz 2 und mit angemessener Häufigkeit die Freisetzungen und die Verbringung von Schadstoffen außerhalb des Standortes, die nach Artikel 7 berichtspflichtig sind, zu bestimmen, und für die zuständigen Behörden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahres die Aufzeichnungen der Daten aufzubewahren, aus denen die im Bericht übermittelten Informationen abgeleitet wurden. Diese Aufzeichnungen beschreiben auch die Methode für die Erhebung der Daten. (2)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von den gemäß Artikel 7 berichtspflichtigen Anlagen, die besten verfügbaren Informationen, einschließlich gegebenenfalls Daten der Überwachung, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, technische Einschätzungen oder andere Verfahren zu nutzen. Sofern angemessen, sollte dies in Übereinstimmung mit international anerkannten Methoden erfolgen. Artikel 10 Qualitätskontrolle (1)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, die den Berichtspflichten von Artikel 7 Absatz 1 unterliegen, die Qualität der in deren Berichten enthaltenen Informationen zu sichern. (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Beständigkeit und Glaubwürdigkeit, wobei die gegebenenfalls von der Vertragsstaatenkonferenz entwickelten Richtlinien berücksichtigt werden. Artikel 11 Öffentlicher Zugang zu Informationen (1)   Jede Vertragspartei stellt ohne Erfordernis der Nennung eines berechtigten Interesses den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen enthaltenen Informationen und gemäß diesem Protokoll sicher, und zwar in erster Linie dadurch, dass bei dem Register ein direkter elektronischer Zugang über öffentliche Telekommunikationsnetze bereitgestellt wird. (2)   Sind die in ihrem Register enthaltenen Informationen anhand direkter elektronischer Mittel nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Vorlage dieses Antrags, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt. (3)   Vorbehaltlich Absatz 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist. (4)   Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für die Reproduktion und Zusendung der in Absatz 2 genannten konkreten Informationen ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf. (5)   Sind die in ihrem Register enthaltenen Informationen anhand direkter elektronischer Mittel nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich, so erleichtert jede Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, bei Ämtern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten. Artikel 12 Geheimhaltung (1)   Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, die in dem Register gespeicherten Informationen in den Fällen geheim zu halten, in denen die Offenlegung dieser Informationen Folgendes beeinträchtigen würde: a) die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit, b) den Gang der Rechtspflege, die Möglichkeit einer Person, ein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer staatlichen Stelle zur Durchführung einer straf- oder disziplinarrechtlichen Untersuchung, c) die Vertraulichkeit wirtschaftlicher und gewerblicher Informationen, soweit diese Vertraulichkeit rechtlich geschützt ist, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu sichern, d) Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums, oder e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten bzw. Akten in Bezug auf eine natürliche Person, wenn diese Person der Veröffentlichung dieser Informationen nicht zugestimmt hat und diese Vertraulichkeit durch nationales Recht geregelt ist. Die vorerwähnten Begründungen für eine Geheimhaltung sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse, dem durch die Offenlegung gedient ist, sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen. (2)   Im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe c kommen für eine Offenlegung nach innerstaatlichem Recht solche Informationen zu Freisetzungen in Frage, die für den Umweltschutz von Belang sind. (3)   Werden Informationen nach Absatz 1 vertraulich behandelt, so ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise durch Angabe der chemischen Kurzbezeichnungen, falls möglich, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird. Artikel 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung von nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (1)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung ihres nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sicher. (2)   Im Sinne von Absatz 1 sorgt jede Vertragspartei für die Möglichkeit eines kostenlosen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Maßnahmen zur Erstellung ihres nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und für die Möglichkeit der Vorlage von Kommentaren, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen, die für den Entscheidungsprozess relevant sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Eingaben der Öffentlichkeit angemessen. (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung des Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind. Artikel 14 Zugang zu Gerichten (1)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, nach deren Auffassung ihr Antrag auf Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 nicht bearbeitet, ganz oder teilweise unrechtmäßig abgelehnt, unangemessen beschieden oder anderweitig nicht nach den Bestimmungen jenes Absatzes behandelt wurde, Zugang zu einer Überprüfung durch ein Gericht oder eine andere auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle erhält. (2)   Die Vorschriften nach Absatz 1 gelten unbeschadet der jeweiligen Rechte und Pflichten von Vertragsparteien nach bestehenden Verträgen, die in Bezug auf den Gegenstand dieses Artikels zwischen ihnen bestehen. Artikel 15 Aufbau von Kompetenzen (1)   Jede Vertragspartei fördert das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf ihr Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und stellt sicher, dass beim Zugang zu ihrem Register und dem Verständnis für die darin enthaltenen Informationen und deren Nutzung Unterstützung geleistet und Leitlinien vorgegeben werden. (2)   Jede Vertragspartei soll bei den zuständigen Behörden und Stellen für einen angemessenen Kompetenzaufbau und angemessene Leitlinien sorgen, um sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen. Artikel 16 Internationale Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander — soweit angemessen — a) bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls, b) auf der Basis einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien bei der gemäß diesem Protokoll erfolgenden Realisierung nationaler Systeme, c) bei dem gemäß diesem Protokoll erfolgenden Austausch von Informationen zu Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten, und d) bei dem gemäß diesem Protokoll erfolgenden Austausch von Informationen zu Verbringungen zwischen Vertragsparteien. (2)   Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit untereinander und mit den jeweils betroffenen internationalen Organisationen, damit Folgendes gefördert wird: a) das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene, b) der Technologietransfer, und c) bei Angelegenheiten in Bezug auf dieses Protokoll die Bereitstellung technischer Hilfe für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet. Artikel 17 Vertragsstaatenkonferenz (1)   Hiermit wird eine Vertragsstaatenkonferenz eingerichtet. Ihre erste Sitzung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz unmittelbar vor oder nach oder parallel zu den ordentlichen Konferenzen der Vertragsstaaten des Übereinkommens statt, sofern die Vertragsparteien dieses Protokolls keine andere Entscheidung getroffen haben. Die Vertragsstaatenkonferenz trifft sich zu einer außerordentlichen Sitzung, sofern dies während einer ordentlichen Sitzung oder auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei beschlossen und innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe an alle Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der entsprechende Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien angenommen wird. (2)   Die Vertragsstaatenkonferenz dieses Protokolls überprüft auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterentwicklung dieses Protokolls, und vor diesem Hintergrund a) überprüft sie den Aufbau von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und fördert deren fortschreitende Stärkung und Konvergenz, b) entwickelt sie Richtlinien zur Erleichterung der Berichterstattung der Vertragsparteien an sie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diesbezügliche Doppelarbeit vermieden werden sollte, c) legt sie ein Arbeitsprogramm fest, d) erwägt und beschließt sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Stärkung internationaler Zusammenarbeit gemäß Artikel 16, e) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, Nebengremien ein, f) prüft sie nach Artikel 20 Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge, wenn sie dies für die Zwecke dieses Protokolls für notwendig erachtet, und nimmt sie an, g) berät und verabschiedet sie im Konsens in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung für ihre Sitzungen und die ihrer Nebengremien, und zwar unter Berücksichtigung einer von der Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen gegebenenfalls verabschiedeten Geschäftsordnung, h) prüft sie im Konsens die Festlegung finanzieller Regelungen und Mechanismen zur technischen Hilfe, um die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern, i) erbittet sie bei der Erreichung der Ziele dieses Protokolls gegebenenfalls die Dienste sonstiger relevanter internationaler Gremien, und j) prüft und verabschiedet sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten, wie die Annahme von seiner Durchführung förderlicher Richtlinien und Empfehlungen. (3)   Die Vertragsstaatenkonferenz erleichtert den Informationsaustausch zu den Erfahrungen, die bei der Berichterstattung zu Verbringungen anhand der schadstoffspezifischen und abfallspezifischen Vorgehensweisen gewonnen wurden, und überprüft diese Erfahrungen dahingehend, dass die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Vorgehensweisen untersucht wird, und zwar unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Informationen gemäß Artikel 1 und der Frage, ob nationale Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen insgesamt wirkungsvoll sind. (4)   Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergieagentur sowie alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigt, ihm aber nicht beigetreten sind, sowie alle in den protokollgegenständlichen Bereichen sachkundigen zwischenstaatlichen Organisationen sind berechtigt, den Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz als Beobachter beizuwohnen. Deren Zulassung und Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz geregelt. (5)   Alle in den protokollgegenständlichen Bereichen sachkundigen Nichtregierungsorganisationen, die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa von ihrem Wunsch unterrichtet haben, bei einer Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz vertreten zu sein, sind berechtigt, als Beobachter beizuwohnen, es sei denn, ein Drittel der bei der Sitzung anwesenden Vertragsparteien erhebt hiergegen Einwände. Deren Zulassung und Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz geregelt. Artikel 18 Stimmrechte (1)   Vorbehaltlich Absatz 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme. (2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. Artikel 19 Anhänge Die Anhänge dieses Protokolls sind fester Bestandteil des Protokolls, wobei ein Verweis auf dieses Protokoll gleichzeitig einen Verweis auf dessen Anhänge darstellt. Artikel 20 Änderungen (1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. (2)   Vorgeschlagene Änderungen dieses Protokolls werden während einer Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz beraten. (3)   Eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt; dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien, anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die eingewilligt haben, an dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, sowie an Unterzeichnerstaaten mindestens sechs Monate vor der Konferenz, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. (4)   Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung im Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben. (6)   Eine gemäß Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekretariat dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt, der sie allen Vertragsparteien, anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die eingewilligt haben, an das Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, sowie an Unterzeichnerstaaten übermittelt. (7)   Änderungen mit Ausnahme von Änderungen an Anhängen treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln von Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (8)   Im Falle der Änderung eines Anhangs notifiziert eine Vertragspartei, die eine derartige Änderung nicht annimmt, dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag von deren Übermittlung durch den Verwahrer. Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation der Nichtannahme zurückziehen, woraufhin die Änderung eines Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft tritt. (9)   Die Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 6 vorgesehenen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als ein Drittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschließung der Änderung Vertragsparteien waren, eine derartige Notifikation vorgelegt hat. (10)   Bezieht sich die Änderung eines Anhangs unmittelbar auf eine Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung dieses Protokolls in Kraft tritt. Artikel 21 Sekretariat Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll: a) die Vorbereitung und Betreuung der Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz, b) die Übermittlung von Berichten und sonstigen Informationen, die er aufgrund dieses Protokolls erhalten hat, an die Vertragsparteien, c) Berichterstattung an die Vertragsstaatenkonferenz über die Tätigkeiten des Sekretariats, und d) sonstige, ihm von der Vertragsstaatenkonferenz zugewiesene Aufgaben auf der Grundlage verfügbarer Sach- und Personalmittel. Artikel 22 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls In ihrer ersten Sitzung verabschiedet die Vertragsstaatenkonferenz im Konsens Verfahren zur Zusammenarbeit und institutionelle Regelungen von außergerichtlicher, gütlicher und konsultativer Art zur Beurteilung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Vertragsstaatenkonferenz unter anderem, ob Mitteilungen aus der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll zugelassen werden. Artikel 23 Beilegung von Streitigkeiten (1)   Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen. (2)   Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a) die Vorla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.