Europäische Union

2006/61/EG: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en gewonnen werden — Austausch von Abfällen zur Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten — Anhäufung von Material, das für eine in diesem Teil angegebene Tätigkeit vorgesehen ist ANHANG IV SCHIEDSVERFAHREN 1. Wird für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls beantragt, so notifizieren eine oder mehrere Streitparteien die andere(n) Streitpartei(en) auf diplomatischen Wegen sowie das Sekretariat vom Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel dieses Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung in Frage steht. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Streitpartei(en) und die andere(n) Streitpartei(en) berufen jeweils einen Schiedsrichter; die derart berufenen Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Letzterer darf kein Staatsangehöriger von einer der Streitparteien sein und seinen üblichen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer dieser Parteien haben, darf nicht von diesen beschäftigt werden und mit dem Fall nicht in anderer Eigenschaft befasst sein. 3. Wurde der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht spätestens zwei Monate nach Berufung des zweiten Schiedsrichters benannt, so benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auf Verlangen einer der Streitparteien den Vorsitzenden innerhalb eines weiteren Zweimonatszeitraums. 4. Beruft eine der Streitparteien nicht spätestens zwei Monate nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei hiervon den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unterrichten, welcher den Vorsitzenden innerhalb eines weiteren Zweimonatszeitraums benennt. Bei Benennung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter berufen hat, dies innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Geschieht dies innerhalb dieses Zeitraums nicht, so unterrichtet der Vorsitzende hiervon den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, welcher diese Berufung innerhalb eines weiteren Zweimonatszeitraums vornimmt. 5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Protokolls. 6. Jedes nach den Bestimmungen dieses Anhangs konstituierte Schiedsgericht gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. 7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl zum Verfahren als auch zur Sache mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gefällt. 8. Das Gericht kann zur Tatsachenfeststellung alle angemessenen Maßnahmen ergreifen. 9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und sind unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere verpflichtet, a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, b) ihm bei Bedarf die Befragung von Zeugen oder Fachleuten und die Berücksichtigung von deren Aussagen zu ermöglichen. 10. Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller Informationen, die sie während des Schiedsverfahrens im Vertrauen erhalten. 11. Das Schiedsgericht kann auf Verlangen einer der Parteien vorläufige Schutzmaßnahmen empfehlen. 12. Erscheint eine der Streitparteien vor dem Schiedsgericht nicht oder vertritt sie ihre Sache nicht, so kann die andere Partei verlangen, dass das Gericht das Verfahren fortsetzt und seine endgültige Entscheidung trifft. Die Abwesenheit einer Partei oder das von ihr unterlassene Vertreten ihrer Sache stellt keinen Hinderungsgrund für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugen, dass die Klage sachlich und rechtlich wohl begründet ist. 13. Das Schiedsgericht kann Gegenklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, zulassen und darüber befinden. 14. Sofern das Schiedsgericht wegen der besonderen Umstände des Falles nichts anderes bestimmt, werden die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Vergütungen für dessen Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt Aufzeichnungen über alle seine Aufwendungen und stellt den Parteien hierzu eine abschließende Aufstellung zur Verfügung. 15. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die an dem Streitgegenstand ein Interesse rechtlicher Art hat und von einer Entscheidung in dem Fall betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts in das Verfahren eingreifen. 16. Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch spätestens fünf Monate nach dem Tag seiner Errichtung, sofern es die Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum, der fünf Monate nicht überschreiten soll, nicht für notwendig erachtet. 17. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Der Schiedsspruch wird den Streitparteien und dem Sekretariat vom Schiedsgericht übermittelt. Das Sekretariat wird die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiterleiten. 18. Eine zwischen den Parteien zur Auslegung oder Erfüllung des Schiedsspruchs gegebenenfalls entstandene Streitigkeit kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn man Letzterem nicht habhaft werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das in derselben Weise wie das erste Gericht für diesen Zweck konstituiert wurde. (1)  Einzelschadstoffe sind in den Berichten anzugeben, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird. (2)  Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205 99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193 39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung). (3)  Als anorganische Verbindungen. ANHANG B Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 26 Absatz 4 des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund von Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen: — Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, — Schutz der menschlichen Gesundheit, — Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, — Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme. Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen sind gut geeignete Instrumente, um die Verbesserung der Umweltleistung zu fördern, um der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über freigesetzte Schadstoffe zu gewähren und um die zuständigen Behörden bei der Feststellung von Trends, der Bestimmung von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung sowie bei der Überwachung und Bewertung der Einhaltung von Auflagen zu unterstützen, und leisten damit einen Beitrag zur Erfüllung der oben aufgeführten Ziele. Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten verabschiedet hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie gegebenenfalls eine Liste dieser rechtlichen Instrumente gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls vorlegen und aktualisieren wird. Die Gemeinschaft ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die von geltendem Gemeinschaftsrecht erfasst werden. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.