Europäische Union

2006/61/EG: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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4.2.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/54 BESCHLUSS DES RATES vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2006/61/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das UN-ECE-Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) dient im Einklang mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu verbessern. (2) Die Gemeinschaft hat das Århus-Übereinkommen am 25. Juni 1998 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2005/370/EG (2). (3) Die Gemeinschaft hat das Protokoll am 21. Mai 2003 unterzeichnet. (4) Das Protokoll liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf. (5) Nach dem Protokoll muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben, in welchem Umfang sie für die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten zuständig ist. (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (3) werden die Bestimmungen des Protokolls in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. (7) In Artikel 20 des Protokolls ist ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren für Änderungen seiner Anhänge vorgesehen. (8) Deshalb sollte das Protokoll im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das UN-ECE-Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang A beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 25 des Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die bevollmächtigt ist (sind), die in Anhang B dieses Beschlusses enthaltene Befugniserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls zu hinterlegen. Artikel 4 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Protokolls an dessen Anlagen vorgenommen werden, im Namen der Gemeinschaft zu billigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen. (2)   Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt. (3)   Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung ist auf solche Änderungen beschränkt, die mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Einklang stehen und keine Änderung dieser Gemeinschaftsvorschriften zur Folge haben. (4)   Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Protokoll nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem sie vom Verwahrer übermittelt worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umgesetzt, so teilt die Kommission dem Verwahrer gemäß Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten schriftlich mit, dass diese Änderung nicht angenommen wurde. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission die Notifikation der Nichtannahme unverzüglich zurück. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 2. Dezember 2005 Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BECKETT (1)  Stellungnahme vom 30. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1. (3)   ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1. ANHANG A PROTOKOLL ZU REGISTERN ÜBER DIE FREISETZUNG UND VERBRINGUNG VON SCHADSTOFFEN Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des 1998 geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend Übereinkommen von Århus), in der Erkenntnis, dass Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen einen bedeutenden Mechanismus zur Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen, zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung darstellen, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wurde, die auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus beschlossen worden ist, gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992, ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere die Bestimmungen in Kapitel 19 der Agenda 21, unter Kenntnisnahme des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21, das von der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondersitzung 1997 verabschiedet wurde und in welchem sie unter anderem erweiterte nationale Kapazitäten und Fähigkeiten zur Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen forderte, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern, gestützt auf den Umsetzungsplan des Weltgipfels von 2002 über nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung kohärenter, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise im Wege nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums zum Schutz vor chemischen Gefahren (Intergovernmental Forum on Chemical Safety), insbesondere der Erklärung von Bahia aus dem Jahr 2000 zum Schutz vor chemischen Gefahren (Bahia Declaration on Chemical Safety), der Maßnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 (Priorities for Action Beyond 2000) und des Aktionsplans zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen/Emissionsinventaren (Action Plan on Pollutant Release and Transfer Registers/Emission Inventories), ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des organisationsübergreifenden Programms für den sachgerechten Umgang mit Chemikalien (Inter-Organisation Programme for the Sound Management of Chemicals) durchgeführten Tätigkeiten, des Weiteren gestützt auf die Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere die Empfehlung ihres Rates zur Realisierung von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen einzurichten und öffentlich zugänglich zu machen, in dem Wunsch, einen Mechanismus bereitzustellen, der dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer Umwelt leben kann, die für seine Gesundheit und sein Wohlergehen angemessen ist, indem die Entwicklung öffentlich zugänglicher Umweltinformationssysteme sichergestellt wird, ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 niedergelegt ist, in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Übereinkommen von Århus enthaltenen Rechte ein Zusammenhang besteht, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe aus dem Jahr 2001 und das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung aus dem Jahr 1989, in der Erkenntnis, dass mit den Zielen eines integrierten Vorgehens bei der Minimierung der Umweltverschmutzung und des Abfallaufkommens aus industriellen und sonstigen Quellen ein hohes Maß an Schutz der Umwelt insgesamt erreicht, eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung immer mehr verwirklicht und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden soll, überzeugt von dem Wert von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen als kostengünstiges Instrument, um Verbesserungen bei der Umweltbilanz anzuregen, öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe bereitzustellen, die in das örtliche Lebensumfeld freigesetzt oder darin verbracht werden, und um von den Regierungen dazu genutzt zu werden, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltverschmutzung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Abkommen zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Maßnahmen und Programme erzielt wurden, in der Auffassung, dass der Industrie mit Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen wegen des verbesserten Managements von Schadstoffen spürbare Vorteile verschafft werden können, in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen bei einer Kombination mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demografischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten sachbezogener Informationen zu dem Zweck zu verwenden, bessere Erkenntnisse zu potenziellen Problemen zu gewinnen, Problembereiche zu erkennen, vorbeugende und eindämmende Maßnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für das Umweltmanagement zu setzen, in Anerkennung der Bedeutung eines mit einschlägigen internationalen Normen zum Datenschutz im Einklang stehenden Schutzes der Privatsphäre von benannten oder ermittelbaren Personen bei der Bearbeitung von Informationen, die an Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen gemeldet werden, des Weiteren in Anerkennung der Bedeutung einer Entwicklung international kompatibler nationaler Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, damit die Vergleichbarkeit von Daten erhöht wird, in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens tätig werden, um Daten zur Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in diesem Bereich insbesondere in Anerkennung der langjährigen und wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vorgehensweisen bei vorhandenen Emissionsregistern und der Notwendigkeit einer Vermeidung von Doppelarbeit und daher in der Erkenntnis, dass ein bestimmtes Maß an Flexibilität erforderlich ist, mit der nachdrücklichen Aufforderung zu einem fortschreitenden Aufbau nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung zur Einrichtung von Verknüpfungen zwischen nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von kohärenten, integrierten, flächendeckenden Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (Pollutant Release and Transfer Registers — PRTRs) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Protokolls, das die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung leisten könnte. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, ein Staat oder eine in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der bzw. die eingewilligt hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein und für den bzw. die das Protokoll in Kraft ist; 2. bedeutet „Konvention“ die Konvention zum Zugang zu Informationen, zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess und zum Zugang zu Organen der Rechtspflege in Umweltfragen, die in Århus (Dänemark) am 25. Juni 1998 geschlossen wurde; 3. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 4. bedeutet „Anlage“ eine oder mehrere Einrichtungen am selben oder an angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden; 5. bedeutet „zuständige Behörde“ eine oder mehrere Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von einer Vertragspartei für das Betreiben eines nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen benannt wurden; 6. bedeutet „Schadstoff“ ein Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; 7. bedeutet „Freisetzen“ jegliches Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt durch Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder zufällig, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder durch Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung; 8. bedeutet „Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von Schadstoffen oder Abfall zur Beseitigung oder Rückgewinnung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung; 9. bedeutet „diffuse Quellen“ die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; 10. bedeuten die Begriffe „national“ und „flächendeckend“, dass die nach dem Protokoll bestehenden Verpflichtungen von Vertragsparteien, die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, für die fragliche Region gelten, sofern keine anderen Angaben gemacht werden; 11. bedeutet „Abfall“ Stoffe oder Gegenstände, die a) entsorgt oder rückgewonnen werden, b) zur Entsorgung oder Rückgewinnung bestimmt sind, oder c) aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsorgt oder rückgewonnen werden müssen; 12. bedeutet „gefährlicher Abfall“ Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist; 13. bedeutet „sonstiger Abfall“ Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist; 14. bedeutet „Abwasser“ benutztes Wasser, das Stoffe oder Gegenstände enthält und innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen (1)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs-, Vollzugs- und sonstigen Maßnahmen, um die Bestimmungen dieses Protokolls umzusetzen. (2)   Die Bestimmungen dieses Protokolls schränken das Recht einer Vertragspartei nicht ein, umfassendere oder der Öffentlichkeit besser zugängliche Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen beizubehalten oder einzurichten als im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen. (3)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die Mitarbeiter einer Anlage und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden über eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls von Seiten einer Anlage berichten, von der Anlage oder den Behörden aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Berichterstattung über die Verletzung nicht bestraft, verfolgt oder belästigt werden. (4)   Bei der Umsetzung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 niedergelegt ist. (5)   Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebsgenehmigungen integriert werden. (6)   Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen an. Artikel 4 Kernelemente eines Systems für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen In Übereinstimmung mit diesem Protokoll baut jede Vertragspartei ein der Öffentlichkeit zugängliches nationales Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen auf und unterhält dieses; dieses PRTR a) ist bei der Berichterstattung über Punktquellen anlagespezifisch ausgelegt, b) liefert Berichte über diffuse Quellen, c) ist schadstoffspezifisch bzw. abfallspezifisch ausgelegt, d) deckt mehrere Medien ab und unterscheidet zwischen Freisetzung in Luft, Boden und Wasser, e) beinhaltet Informationen über die Verbringung, f) stützt sich auf regelmäßige und obligatorische Berichte, g) beinhaltet standardisierte und zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Berichtsschwellen und — sofern erforderlich — begrenzte Bestimmungen zur Vertraulichkeit, h) ist kohärent, benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich aufgebaut sowie in elektronischer Form verfügbar, i) ermöglicht die Mitarbeit der Öffentlichkeit bei Entwicklung und Änderung, und j) ist eine strukturierte Computerdatenbank oder mehrere miteinander verbundene Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden. Artikel 5 Aufbau und Struktur (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten, die in dem in Artikel 4 aufgeführten Register gespeichert sind, sowohl als Zusammenfassung als auch im Detail präsentiert werden, damit die Überprüfung und Identifizierung von Freisetzungen und Verbringungen möglich ist nach: a) Anlage und deren geografischem Standort, b) Tätigkeit, c) Eigentümer oder Betreiber sowie ggf. Unternehmen, d) Schadstoff bzw. Abfall, e) allen Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und f) Zielort der Verbringung gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie ggf. bei Abfall nach Entsorgungs- oder Rückgewinnungstätigkeit. (2)   Jede Vertragspartei stellt außerdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen überprüft und identifiziert werden können. (3)   Jede Vertragspartei baut ihr Register unter Berücksichtigung möglicher zukünftiger Erweiterungen auf und vergewissert sich, dass die Berichtsdaten aus mindestens den letzten zehn Berichtsjahren öffentlich zugänglich sind. (4)   Das Register ist so aufgebaut, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel, wie über das Internet, besonders leicht möglich ist. Der Aufbau ist so gestaltet, dass die Informationen aus dem Register unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind. (5)   Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren jeweiligen vorhandenen, öffentlich zugänglichen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen. (6)   Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den von anderen Vertragsparteien des Protokolls geführten Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie — soweit durchführbar — zu denen anderer Länder vor. Artikel 6 Anwendungsbereich des Registers (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Informationen in das Register aufgenommen werden: a) Freisetzung von Schadstoffen, über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berichtet werden muss, b) Verbringungen außerhalb des Standortes, über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berichtet werden muss, c) Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 4. (2)   Nach Bewertung der mit der Entwicklung nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und mit der Durchführung dieses Protokolls gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse prüft die Vertragsstaatenkonferenz die Berichtspflichten im Rahmen dieses Protokolls und berücksichtigt bei dessen Weiterentwicklung folgende Themen: a) Überprüfung der in Anhang I festgelegten Tätigkeiten, b) Überprüfung der in Anhang II festgelegten Schadstoffe, c) Überprüfung der in Anhang I und II festgelegten Schwellenwerte, und d) Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen zu Verbringungen innerhalb des Standortes, Lagerung, Festlegung der Berichtspflichten für diffuse Quellen oder die Erarbeitung von Kriterien zur Einbeziehung von Schadstoffen im Rahmen dieses Protokolls. Artikel 7 Berichtspflichten (1)   Jede Vertragspartei ist verpflichtet, entweder a) von dem Eigentümer oder Betreiber jeder Einzelanlage auf ihrem Gebiet, der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten oberhalb der in Anhang I Spalte 1 festgelegten Kapazitätsschwellenwerte durchführt, und i) in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Mengen freisetzt, welche die in Anhang II Spalte 1 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, ii) in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Mengen außerhalb des Standortes verbringt, welche die in Anhang II Spalte 2 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Berichte von Verbringungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, iii) gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen jährlich oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2 000 Tonnen jährlich außerhalb des Standortes verbringt, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Berichte von Verbringungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, oder iv) in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen außerhalb des Standortes verbringt, welche die in Anhang II Spalte 1b angegebenen Schwellenwerte überschreiten, zu verlangen, die für diesen Eigentümer oder Betreiber nach Absatz 2 geltende Verpflichtung zu übernehmen, oder b) von dem Eigentümer oder Betreiber jeder Einzelanlage auf ihrem Gebiet, der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten an oder oberhalb des in Anhang I Spalte 2 festgelegten Mitarbeiterschwellenwerts durchführt und in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Mengen herstellt, verarbeitet oder nutzt, welche die in Anhang II Spalte 3 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, zu verlangen, die für diesen Eigentümer oder Betreiber nach Absatz 2 geltende Verpflichtung zu übernehmen. (2)   Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber einer in Absatz 1 genannten Anlage, die in Absatz 5 und 6 angegebenen Informationen zu den Schadstoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, gemäß den dortigen Regelungen zu übermitteln. (3)   Um das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.