Europäische Union

Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

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Europäischen Union übermittelt Kanada die diplomatischen Noten der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note oder diplomatischen Noten der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten enthalten die Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf das Datum der letzten Note folgt, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens notifiziert haben. Artikel 24 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. Das Abkommen endet ein (1) Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei, sofern die Notifizierung der Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen wird. In Ermangelung einer Empfangsbescheinigung der anderen Vertragspartei gilt die Notifizierung vierzehn (14) Tage nach ihrem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen als zugestellt. Artikel 25 Registrierung des Abkommens Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden nach ihrem Inkrafttreten bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Die andere Vertragspartei wird von der Registrierung unterrichtet, sobald diese von den Sekretariaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Artikel 26 Beziehung zu anderen Übereinkünften (1)   Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder einer anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisation, der Belange dieses Abkommens betrifft, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, inwieweit dieses Abkommen von den Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens oder des Beschlusses berührt wird und ob es zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte. (2)   Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 23 (Inkrafttreten und vorläufige Anwendung) Absatz 2 werden die in Anhang 3 aufgeführten bilateralen Abkommen, soweit in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist, ausgesetzt. Mit dem Inkrafttreten gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommen, soweit in Anhang 2 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Brüssel am siebzehnten Dezember 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Voor het Koninkrijk België Pour le Royaume de Belgique Für das Königreich Belgien Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. За Република България Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Thar cheann Na hÉireann For Ireland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grande-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar For Canada Pour le Canada ANHANG 1 STRECKENFÜHRUNG 1. Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens erlaubt jede Partei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Beförderungen auf den nachstehend genannten Strecken: a) Für die Luftfahrtunternehmens Kanadas: Punkte davor — Punkte in Kanada — Zwischenlandepunkte — Punkte in und innerhalb von Mitgliedstaaten — Punkte danach b) Für die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft: Punkte davor — Punkte in Mitgliedstaaten — Zwischenlandepunkte — Punkte in und innerhalb von Kanada — Punkte danach 2. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, c) Punkte davor, Zwischenlandepunkte und Punkte danach sowie Punkte im Gebiet der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen, d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten, e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern, und zwar ohne Beschränkung in Bezug auf das Muster oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, f) Punkte vor jedem Punkt im Gebiet der betreffenden Vertragspartei mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten, g) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen, h) Transitverkehr an Zwischenlandepunkten und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, i) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren, sowie j) Dienste mittels Codesharing in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 3 (Gewerblicher Rahmen) dieses Abkommens durchführen, und zwar ohne richtungsbezogene oder geografische Beschränkungen und ohne Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist. ANHANG 2 REGELUNGEN FÜR DIE VERFÜGBARKEIT VON RECHTEN ABSCHNITT 1 Eigentumsrechte an und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien 1. Ungeachtet des Artikels 4 (Investitionen) ist das Eigentum an Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei den Staatsangehörigen aller anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in dem Umfang gestattet, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Kanadas für Auslandsinvestitionen in Luftfahrtunternehmen zulassen. 2. Ungeachtet des Artikels 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 4 (Investitionen) des Abkommens gilt in Bezug auf das Eigentum an und die Kontrolle von Luftfahrtunternehmen folgende Bestimmung anstelle von Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c, bis die in Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben c und d dieses Anhangs genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen: „im Falle kanadischer Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen von Kanada liegen und das Luftfahrtunternehmen als kanadisches Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Kanada hat, im Falle von Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegen und das Luftfahrtunternehmen als Gemeinschaftsluftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat“. ABSCHNITT 2 Schrittweise Verfügbarkeit von Verkehrsrechten 1. Bei der Ausübung der unter Nummer 2 aufgeführten Verkehrsrechte können die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die nach Anhang 1 Nummer 2 zulässigen Betriebsflexibilitäten in Anspruch nehmen. 2. Ungeachtet der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Verkehrsrechte a) gelten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien es Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gestatten, bis zu insgesamt 25 Prozent der Stimmrechte ihrer Luftfahrtunternehmen zu besitzen und zu kontrollieren, folgende Rechte: i) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten und Nurfrachtdiensten für kanadische Luftfahrtunternehmen das Recht, internationale Beförderungen zwischen allen Punkten in Kanada und allen Punkten in Mitgliedstaaten durchzuführen, und für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht, Luftverkehrsdienste zwischen allen Punkten in Mitgliedstaaten und allen Punkten in Kanada durchzuführen. Außerdem haben Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten und Nurfrachtdiensten das Recht, internationale Beförderungen nach und von Punkten in Drittstaaten über jeden beliebigen Punkt in ihrem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer durchzuführen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anzubieten; ii) bei Nurfrachtdiensten für Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien das Recht, internationale Beförderungen zwischen dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und Punkten in Drittstaaten in Verbindung mit Diensten zwischen Punkten in ihrem jeweiligen Gebiet und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen; iii) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten und Nurfrachtdiensten für Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien Betriebsrechte, die in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und Mitgliedstaaten, aufgeführt in Anhang 3 Abschnitt 1, niedergelegt sind, und die Betriebsrechte aus Vereinbarungen, die zwischen Kanada und einzelnen Mitgliedstaaten Anwendung fanden, wie in Anhang 3 Abschnitt 2 aufgeführt. Im Hinblick auf die unter dieser Ziffer genannten Rechte der fünften Freiheit werden alle Beschränkungen bis auf geographische Beschränkungen, Beschränkungen hinsichtlich der Zahl von Punkten und festgelegte Frequenzbeschränkungen aufgehoben; iv) im Interesse größerer Rechtssicherheit die unter den Ziffern i und ii genannten Rechte, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens dieses Abkommens keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen Anwendung fanden oder wenn die Rechte aus einem Abkommen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens dieses Abkommens verfügbar waren, weniger freizügig sind als die unter den Ziffern i und ii enthaltenen. b) gelten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien es Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gestatten, bis zu insgesamt 49 Prozent der Stimmrechte ihrer Luftfahrtunternehmen zu besitzen und zu kontrollieren, folgende Rechte zusätzlich zu Nummer 2 Buchstabe a: i) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten die Rechte der fünften Freiheit für die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien an allen Zwischenlandepunkten und für die Luftfahrtunternehmen Kanadas zwischen allen Punkten in einem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat, sofern im Falle der Luftfahrtunternehmen Kanadas der Dienst einen Punkt in Kanada und im Falle der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Punkt in einem Mitgliedstaat einschließt, ii) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten die Rechte der fünften Freiheit für die Luftfahrtunternehmen Kanadas zwischen allen Punkten in Mitgliedstaaten und allen Punkten in Marokko, in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum und anderen Mitgliedern des europäischen gemeinsamen Luftverkehrsraums, und iii) bei Nurfrachtdiensten für die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei, ohne verpflichtet zu sein, einen Punkt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu bedienen, das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und Punkten in Drittstaaten durchzuführen. c) gelten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beider Parteien es den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gestatten, ein Luftfahrtunternehmen in ihrem Gebiet zu gründen, um Inlandsflüge und internationale Flüge durchzuführen, sowie unter Beachtung von Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe e und Absatz 9 dieses Abkommens, folgende Rechte zusätzlich zu Nummer 2 Buchstaben a und b: i) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten für Luftfahrtunternehmen beider Parteien die Rechte der fünften Freiheit bei allen jenseitigen Punkten ohne Frequenzbeschränkungen. d) treten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einer Partei den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei volle Eigentumsrechte und Kontrolle an ihren Luftfahrtunternehmen gestatten und wenn beide Parteien die volle Anwendung von Anhang 1 gemäß Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe e und Absatz 9 dieses Abkommens gestatten, sowie nach Bestätigung der Parteien mittels ihrer jeweiligen Verfahren die Bestimmungen von Anhang 1 an die Stelle der Bestimmungen von Anhang 2. ANHANG 3 BILATERALE ABKOMMEN ZWISCHEN KANADA UND DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ABSCHNITT 1 Gemäß Artikel 26 dieses Abkommens werden folgende bilaterale Abkommen zwischen Kanada und Mitgliedstaaten durch dieses Abkommen ausgesetzt beziehungsweise geht dieses Abkommen ihnen vor: a) Republik Österreich: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Kanada und der Österreichischen Bundesregierung, unterzeichnet am 22. Juni 1993; b) Königreich Belgien: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Belgiens, unterzeichnet am 13. Mai 1986; c) Tschechische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Tschechischen Republik, unterzeichnet am 13. Mai 1996; Notenwechsel zur Änderung des Abkommens, unterzeichnet am 28. April 2004 und am 28. Juni 2004; d) Königreich Dänemark: Abkommen zwischen Kanada und Dänemark über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 13. Dezember 1949; Notenwechsel zwischen Kanada und Dänemark betreffend das zwischen den beiden Ländern am 13. Dezember 1949 in Ottawa unterzeichnete Luftverkehrsabkommen, unterzeichnet am 13. Dezember 1949; Notenwechsel zwischen Kanada und Dänemark zur Änderung des Abkommens von 1949 über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 16. Mai 1958. e) Republik Finnland: Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Finnlands über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Mai 1990. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Finnlands über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen in Helsinki am 28. Mai 1990 und unterzeichnet am 1. September 1999; f) Französische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 15. Juni 1976, Notenwechsel zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung des am 15. Juni 1976 in Paris unterzeichneten Luftverkehrsabkommens, unterzeichnet am 21. Dezember 1982; g) Bundesrepublik Deutschland: Abkommen zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. März 1973; Notenwechsel zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des am 26. März 1973 in Ottawa unterzeichneten Abkommens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 16. Dezember 1982 und am 20. Januar 1983; h) Hellenische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Hellenischen Republik, unterzeichnet am 20. August 1984; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Hellenischen Republik zur Änderung des am 20. August 1984 in Toronto geschlossenen Luftverkehrsabkommens, unterzeichnet am 23. Juni 1995 und am 19. Juli 1995; i) Republik Ungarn: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Republik Ungarn, unterzeichnet am 7. Dezember 1998; j) Irland: Abkommen zwischen Kanada und Irland über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 8. August 1947; Notenwechsel (19. April und 31. Mai 1948) zwischen Kanada und Irland zur Änderung des Abkommens über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 31. Mai 1948; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Kanada und Irland zur Änderung des Anhangs des Luftverkehrsabkommens vom 8. August 1947, unterzeichnet am 9. Juli 1951. Notenwechsel zwischen Kanada und Irland zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den beiden Ländern vom 8. August 1947, unterzeichnet am 23. Dezember 1957; k) Italienische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und Italien, unterzeichnet am 2. Februar 1960; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Italienischen Republik zur Änderung des Luftverkehrsabkommens gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 28. April 1972, unterzeichnet am 28. August 1972; l) Königreich der Niederlande: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs der Niederlande, unterzeichnet am 2. Juni 1989; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Bedarfsflugverkehr (Charterflüge), unterzeichnet am 2. Juni 1989; m) Republik Polen: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Volksrepublik Polen, unterzeichnet am 14. Mai 1976; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Artikel IX, XI, XIII und XV des am 14. Mai 1976 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens, unterzeichnet am selben Tag; n) Portugiesische Republik: Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Portugals über Luftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten Kanadas und Portugals, unterzeichnet am 25. April 1947. Notenwechsel zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Portugals zur Änderung der Paragrafen 3 und 4 des Anhangs zu dem am 25. April 1947 in Lissabon unterzeichneten Abkommen über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 24. und 30. April 1957. Notenwechsel zwischen Kanada und Portugal zur Änderung des Paragrafen 7 des Anhangs zum Abkommen über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 5 und 31. März 1958; o) Rumänien: Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Oktober 1983; p) Königreich Spanien: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Spaniens, unterzeichnet am 15. September 1988; q) Königreich Schweden: Abkommen zwischen Kanada und Schweden über Luftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten Kanadas und Schwedens, unterzeichnet am 27. Juni 1947; Notenwechsel zwischen Kanada und Schweden zur Ergänzung des Abkommens über Luftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten Kanadas und Schwedens, unterzeichnet am 27. und 28. Juni 1947. Notenwechsel zwischen Kanada und Schweden zur Änderung des Abkommens von 1947 über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 16. Mai 1958; sowie r) Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 22. Juni 1988. ABSCHNITT 2 Für die Zwecke von Anhang 2 Abschnitt 2 stehen folgende Rechte in Übereinstimmung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii zur Verfügung: Teil 1 für die Luftfahrtunternehmen Kanadas In Verbindung mit dem Betrieb kombinierter Fluggast-/Frachtdienste zwischen Kanada und einzelnen Mitgliedstaaten und beim Betrieb von Nurfrachtdiensten verfügen die Luftfahrtunternehmen Kanadas über folgende Rechte: Mitgliedstaat Verkehrsrechte Bulgarien Rechte der fünften Freiheit gelten an zwei zu benennenden Punkten, die als Zwischenlandepunkte auf dem Weg nach und/oder Punkte über Sofia hinaus angeflogen werden können. Tschechische Republik Rechte der fünften Freiheit gelten an bis zu vier von Kanada auszuwählenden Punkten, die als Zwischenlandepunkte auf dem Weg nach Prag oder Punkte über Prag hinaus angeflogen werden können, sowie an einem zusätzlichen Punkt in der Tschechischen Republik. Dänemark Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Kopenhagen und a) Amsterdam und Helsinki oder b) Amsterdam und Moskau. Amsterdam kann als Zwischenlandepunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. Helsinki und Moskau sind als Punkte darüber hinaus anzufliegen. Deutschland Rechte der fünften Freiheit können zwischen Zwischenlandepunkten in Europa und Punkten in der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen Punkten in der Bundesrepublik Deutschland und Punkten darüber hinaus ausgeübt werden. Griechenland Rechte der fünften Freiheit gelten an Zwischenlandepunkten auf dem Weg nach Athen und/oder Punkten darüber hinaus und an zwei zusätzlichen Punkten in Griechenland, ausgenommen Punkte in der Türkei und in Israel. Die Gesamtzahl der Zwischenlandepunkte und der Punkte darüber hinaus, die gleichzeitig mit Rechten der fünften Freiheit angeflogen werden können, darf nicht mehr als fünf betragen, wobei vier Punkte davon Zwischenlandepunkte sein können. Irland Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Irland und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Irland und Punkten darüber hinaus. Bei Nurfrachtdiensten besteht das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten in Irland und Punkten in Drittstaaten ohne die Auflage der Bedienung eines Punktes in Kanada durchzuführen. Italien Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen zwei Zwischenlandepunkten in Europa und Rom und/oder Mailand. Zwischenlandepunkte mit Rechten der fünften Freiheit können auch als Punkte darüber hinaus bedient werden. Polen Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Warschau und zwei Zwischenlandepunkten in Europa, die von Kanada aus folgender Liste auszuwählen sind: Brüssel, Kopenhagen, Prag, Shannon, Stockholm, Wien, Zürich. Portugal Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Portugal und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Portugal und Punkten über Portugal hinaus. Spanien Für Zwischenland

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.