Europäische Union

Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

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Quellenkennung: 32010D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ragspartei beim Luftverkehrsbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet a) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Durchführung ihrer eigenen Bodenabfertigung sowie nach Wahl die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten, die vollständig oder teilweise von einem Dienstleister erbracht werden, der von ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung zum Erbringen dieser Dienste erhalten hat, und b) das Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten für andere, auf dem gleichen Flughafen tätige Luftfahrtunternehmen, sofern die entsprechende Genehmigung vorliegt und die einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. (5)   Die Ausübung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Rechte unterliegt lediglich materiellen oder betrieblichen Einschränkungen, die sich vorwiegend aus Erwägungen der Luft- und Flugsicherheit auf dem Flughafen ergeben. Etwaige Einschränkungen gelten einheitlich und unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sein dürfen als die günstigsten Bedingungen für ein anderes Luftfahrtunternehmen eines beliebigen Staates, das zum Zeitpunkt der Auferlegung der Einschränkungen vergleichbare internationale Luftverkehrsdienste erbringt. (6)   Jede Vertragspartei gestattet a) den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die für das Erbringen ihrer Luftverkehrsdienste erforderlichen Vertreter und Mitarbeiter in den Bereichen Management, Vertrieb, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort auf Dauer einzusetzen, b) die Deckung dieses Personalbedarfs — nach Wahl der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei — mit eigenen Mitarbeitern oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation oder Gesellschaft oder eines in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Luftfahrtunternehmens, das über die Genehmigung verfügt, anderen Luftfahrtunternehmen diese Dienste zu erbringen, und c) den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen zur Verkaufsförderung und zum Vertrieb von Luftverkehrsdienstleitungen und für damit verbundene Tätigkeiten zu errichten. (7)   Jede Vertragspartei unterstellt die Vertreter und Mitarbeiter der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Entsprechend diesen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften a) gewährt jede Vertragspartei möglichst unverzüglich die nötigen Arbeitserlaubnisse, Besuchervisa oder ähnliche Dokumente für die in Absatz 6 genannten Vertreter und Mitarbeiter und b) erleichtert und beschleunigt jede Vertragspartei die Genehmigung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter, die bestimmte zeitweilige Aufgaben wahrnehmen, deren Dauer neunzig (90) Tage nicht übersteigt. (8)   Jede Vertragspartei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei a) den Vertrieb von Luftverkehrsdiensten, entweder direkt oder nach Wahl der Luftfahrtunternehmen über Agenturen, und zwar mit Bezahlung in Landeswährung oder nach Wahl der Luftfahrtunternehmen in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten, wobei jede beliebige Person diese Verkehrsdienste mit den von den betreffenden Luftfahrtunternehmen akzeptierten Währungen erwerben kann, b) die Bezahlung der vor Ort anfallenden Ausgaben, etwa für Treibstoff, in ihrem Hoheitsgebiet in Landeswährung oder nach dem Ermessen der Luftfahrtunternehmen in frei konvertierbaren Währungen und c) die Umrechnung der im normalen Geschäftsbetrieb eingenommenen Mittel und deren Überweisung ins Ausland. Die Umrechnung und Überweisung werden ohne Einschränkung oder Verzögerung zu den zum Zeitpunkt des Überweisungsauftrags am Devisenmarkt für laufende Zahlungen geltenden Kursen ermöglicht und unterliegen, abgesehen von den für derartige Transaktionen üblicherweise erhobenen Bankgebühren, keinerlei Gebühren. (9)   Jede Vertragspartei gestattet Luftfahrtunternehmen, die a) kombinierte Fluggast-/Frachtdienste erbringen, die Nutzung von Land- oder Seeverkehrsdiensten in Verbindung mit den Luftverkehrsdiensten. Diese Verkehrsdienste können von den Luftfahrtunternehmen entweder selbst oder im Rahmen von Vereinbarungen mit Land- oder Seeverkehrsunternehmen erbracht werden, b) Frachtdienste betreiben, in Verbindung mit den Luftverkehrsdiensten ohne Einschränkung die Nutzung von Land- oder Seeverkehrsdiensten zur Beförderung von Fracht nach oder von beliebigen Punkten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern; dies beinhaltet auch die Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen sowie gegebenenfalls die Beförderung von Fracht unter Zollverschluss gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften; diese Fracht, gleichviel ob auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert, erhält Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen; die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie ihren Land- oder Seefrachtverkehr nach Maßgabe der dafür geltenden nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Land- oder Seeverkehrsträgern durchführen lassen, beispielsweise auch im Zuge der Beförderung auf dem Land- oder Seeweg durch Luftfahrtunternehmen eines beliebigen anderen Landes, und die c) verkehrsträgerübergreifende Dienste erbringen, zu einem einzigen durchgehenden Preis die Beförderung in der Luft und auf dem Land- oder Seeweg gemeinsam anzubieten, sofern die Fluggäste und Versender über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irregeführt werden. (10)   Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage freien und lauteren Wettbewerbs. Keine Vertragspartei ergreift einseitige Maßnahmen gegen die Einführung oder Beibehaltung eines Preises für die internationale Beförderung in ihr Hoheitsgebiet oder aus ihrem Hoheitsgebiet. (11)   Die Vertragsparteien verlangen nicht die Meldung der Preise an die Luftfahrtbehörden. (12)   Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtbehörden, untereinander neben anderen Fragen beispielsweise zu erörtern, welche Preise ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend sind. (13)   Die Vertragsparteien wenden auf den Betrieb computergesteuerter Buchungssysteme in ihren Hoheitsgebieten ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften fair und nichtdiskriminierend an. (14)   Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das Recht, Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe von Franchise- oder Markenvereinbarungen („Branding“) mit Gesellschaften, einschließlich Luftfahrtunternehmen, zu erbringen, sofern die Luftfahrtunternehmen, welche die Luftverkehrsdienste erbringen, über die entsprechende Genehmigung für die betreffende Flugroute verfügen, die Anforderungen der nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und die Luftfahrtbehörden die Genehmigung erteilt haben. (15)   Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das Recht, Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens mit Genehmigung der Luftfahrtbehörden unter Verwendung von Luftfahrzeugen und Flugbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmen, auch aus anderen Staaten, zu erbringen, sofern das Luftfahrtunternehmen, das die Luftverkehrsdienste erbringt, und der Luftfahrzeugbetreiber über die entsprechenden Genehmigungen verfügen. Für die Zwecke dieses Absatzes müssen die Luftfahrtunternehmen, welche die betreffenden Luftfahrzeuge betreiben, nicht über Genehmigungen für die entsprechenden Flugrouten verfügen. (16)   Die Bestimmungen von Artikel 4 (Investitionen), Artikel 5 (Anwendung von Rechtsvorschriften), Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt), Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt), Artikel 8 (Zölle, Steuern und Gebühren), Artikel 9 (Statistiken), Artikel 10 (Verbraucherinteressen), Artikel 11 (Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten), Artikel 12 (Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten), Artikel 13 (Gewerblicher Rahmen), Artikel 14 (Wettbewerbsumfeld), Artikel 15 (Flugverkehrsmanagement), Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) und Artikel 18 (Umweltschutz) dieses Abkommens gelten auch für Charterflüge und den Bedarfsflugverkehr einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. (17)   Wenn die Vertragsparteien den Anträgen von Luftfahrtunternehmen auf Genehmigung von Charterflügen und sonstigem Bedarfsflugverkehr stattgeben, tragen sie dafür Sorge, dass die verfahrensbedingten Verzögerungen sich auf ein Mindestmaß beschränken. Artikel 14 Wettbewerbsumfeld (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein Umfeld mit billigen und gleichen Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luftfahrtunternehmen auf einer vollständig marktwirtschaftlichen Grundlage betrieben und nicht staatlich subventioniert werden. Sie erkennen an, dass Fragen wie unter anderem die Bedingungen für die Privatisierung von Luftfahrtunternehmen, die Abschaffung wettbewerbsverzerrender Subventionen, der faire und diskriminierungsfreie Zugang zu Flughafeneinrichtungen und -diensten sowie zu computergestützten Buchungssystemen zentrale Faktoren für die Verwirklichung eines Umfelds mit billigen und gleichen Wettbewerbsbedingungen sind. (2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Umstände vorliegen, die das Umfeld billiger und gleicher Wettbewerbsbedingungen und das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens durch ihre Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, so kann sie der anderen Vertragspartei Bemerkungen übermitteln. Sie kann ferner eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen. Die Vertragsparteien akzeptieren, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung der in diesem Abkommen in Bezug auf das Wettbewerbsumfeld festgelegten Ziele durch Subventionen oder andere Eingriffe ein legitimes Thema für Erörterungen im Gemeinsamen Ausschuss ist. (3)   Nach diesem Artikel können unter anderem Fragen angesprochen werden wie etwa Kapitalzuführungen, Quersubventionen, Zuschüsse, Bürgschaften, Eigentumsrechte, Steuererleichterungen oder -befreiungen sowie Konkursschutz oder -versicherung seitens staatlicher Stellen. Eine Vertragspartei kann sich unter Beachtung des Absatzes 4 nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei an die zuständigen staatlichen Stellen — auch auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene — im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Artikels sind, zu erörtern. (4)   Die Vertragsparteien würdigen die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden, wie sie in dem am 17. Juni 1999 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts ihren offiziellen Niederschlag gefunden hat. (5)   Ist eine Vertragspartei nach den Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss der Auffassung, dass die in Absatz 2 genannten Umstände fortbestehen und voraussichtlich zu erheblichen Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen ihres Luftfahrtunternehmens/ihrer Luftfahrtunternehmen führt, so kann sie Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können von jeder Vertragspartei entweder nach Festlegung der entsprechenden Verfahren und Kriterien durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses oder ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien oder nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens getroffen werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen müssen zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich in Bezug auf den Umfang und die Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie sind ausschließlich an die durch die in Absatz 2 genannten Umstände begünstigte Stelle gerichtet und präjudizieren nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen gemäß Artikel 21 (Streitbeilegung) zu treffen. Artikel 15 Flugverkehrsmanagement Die Vertragsparteien arbeiten bei der Sicherheitsaufsicht und in Fragen des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel zusammen, die Gesamteffizienz zu optimieren, die Kosten zu verringern und die Sicherheit und Kapazität der bestehenden Systeme zu steigern. Die Vertragsparteien rufen ihre Anbieter von Flugnavigationsdiensten zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Interoperabilität auf, um die Integration der Systeme beider Seiten nach Möglichkeit voranzutreiben, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern und gegebenenfalls Informationen auszutauschen. Artikel 16 Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen (1)   Jedes Luftfahrtunternehmen Kanadas oder eines Mitgliedstaats, das derzeit über eine Bezeichnung seitens seiner Regierung im Rahmen eines Luftverkehrsabkommens mit Kanada verfügt, dem das vorliegende Abkommen vorgeht, gilt als zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten bezeichnetes Luftfahrtunternehmen. (2)   Jedes Luftfahrtunternehmen Kanadas oder eines Mitgliedstaats, das eine von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellte und am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens gültige Zulassung oder Genehmigung zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten innehat, behält bis zur Ausstellung etwaiger neuer oder geänderter Zulassungen oder Genehmigungen aufgrund dieses Abkommens sämtliche durch die besagte Zulassung oder Genehmigung verliehenen Rechte und gilt als Träger des Rechts zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten gemäß diesem Abkommen. (3)   Keine Bestimmung dieses Artikels verhindert, dass ein nicht in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels genanntes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei die Bezeichnung oder Genehmigung zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten erhält. Artikel 17 Gemeinsamer Ausschuss (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt) ein. (2)   Der Gemeinsame Ausschuss ermittelt die Luftfahrtbehörden und andere Behörden, die für die unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zuständig sind, und erleichtert Kontakte zwischen diesen Behörden. (3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. (4)   Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu erörtern und eine Lösung für die von der anderen Vertragspartei vorgebrachten Probleme anzustreben. Eine solche Sitzung des Ausschusses muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Ersuchens, soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. (5)   Der Gemeinsame Ausschuss fasst Beschlüsse zu den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fragen. (6)   Der Gemeinsame Ausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und kann sich mit jeder Angelegenheit befassen, die die Durchführung oder Umsetzung dieses Abkommens betrifft, und zwar unter anderem mit Fragen wie den folgenden: a) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens, b) Austausch der für dieses Abkommen relevanten Informationen, beispielsweise auch über Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage oder Politik, c) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen zu dessen Änderung, d) Empfehlungen in Bezug auf Bedingungen, Verfahren und Änderungen, die notwendig sind, damit neue Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens werden können, und e) Erörterung von Fragen in Bezug auf Investitionen, Eigentumsverhältnisse und Kontrolle sowie Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die schrittweise Einräumung von Verkehrsrechten gemäß Anhang 2. (7)   Der Gemeinsame Ausschuss trägt für die Entwicklung der Zusammenarbeit und die Förderung des Austauschs über neue Rechtsetzungs- oder Regelungsinitiativen auf Sachverständigenebene Sorge. (8)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. (9)   Alle Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. Artikel 18 Umweltschutz (1)   Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik. (2)   Unbeschadet der völkerrechtlichen und der aus dem ICAO-Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei im Rahmen ihrer souveränen Hoheitsbefugnisse das Recht, geeignete Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, um der Umweltbelastung durch den Luftverkehr entgegenzuwirken, sofern diese Maßnahmen ohne Unterscheidung nach der Staatszugehörigkeit angewandt werden. (3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Kosten und Nutzen von Maßnahmen für den Umweltschutz bei der Entwicklung einer internationalen Luftverkehrspolitik sorgfältig abgewogen werden müssen. Prüft eine Vertragspartei Vorschläge für Umweltmaßnahmen, sollte sie etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte bewerten und bei Annahme derartiger Maßnahmen geeignete Schritte zur Abfederung solcher nachteiligen Auswirkungen unternehmen. (4)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig ihre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gespräche dafür sind, dass den Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt und die Wirtschaft Rechnung getragen und gewährleistet wird, dass die Maßnahmen zur Abfederung nachteiliger Auswirkungen mit den Zielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind. (5)   Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die Umweltschutznormen für den Luftverkehr zu beachten, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommen und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, ausgenommen in den Fällen, in denen Abweichungen angezeigt wurden. (6)   Die Vertragsparteien bemühen sich um eine gegenseitige Konsultation über Fragen des Umweltschutzes und diesbezüglich geplante Maßnahmen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die unter dieses Abkommen fallenden internationalen Luftverkehrsdienste, um nach Möglichkeit miteinander zu vereinbarende Konzepte zu entwickeln. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens oder innerhalb eines anderen einvernehmlich festgesetzten Zeitraums aufgenommen. Artikel 19 Arbeit und Beschäftigung (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass den Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen Rechnung getragen wird. (2)   Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 17 verlangen, um die in Absatz 1 genannten Aspekte zu erörtern. Artikel 20 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen: a) Luftverkehr und internationale Organisationen, b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen; dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen. Artikel 21 Streitbeilegung (1)   Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um deren Beilegung durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss. Diese förmlichen Konsultationen werden so rasch wie möglich und — ungeachtet des Artikels 17 Absatz 4 — innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem bei einer Vertragspartei das unter Verweis auf den vorliegenden Artikel erfolgte schriftliche Ersuchen der anderen Vertragspartei eingegangen ist, soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. (2)   Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens um förmliche Konsultationen beigelegt, so kann die Streitfrage von den Vertragsparteien einvernehmlich einer dritten Person oder Stelle zur Entscheidung vorgelegt werden. Können die Vertragsparteien hierzu kein Einvernehmen erzielen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zur Entscheidung im nachstehend dargelegten Schiedsverfahren vorgelegt. (3)   Jede Streitpartei benennt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Schiedsverfahren einen unabhängigen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren 45 Tagen einvernehmlich von den beiden durch die Vertragsparteien benannten Schiedsrichtern ernannt. Versäumt es eine Vertragspartei, innerhalb der angegebenen Frist einen Schiedsrichter zu benennen, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der angegebenen Frist ernannt, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen. Ist der Präsident ein Staatsangehöriger Kanadas oder eines Mitgliedstaats, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen ist, die Ernennung vor. Der dritte Schiedsrichter ist in jedem Fall Angehöriger eines Drittstaats, fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts und legt den Ort des Schiedsverfahrens fest. (4)   Das Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung und legt einen Verfahrenszeitplan fest. (5)   Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht die andere Streitpartei auffordern, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu treffen. (6)   Das Schiedsgericht bemüht sich, innerhalb von 180 Tagen nach Eingang des Antrags auf Schiedsverfahren einen schriftlichen Beschluss vorzulegen. Das Schiedsgericht fasst Mehrheitsbeschlüsse. (7)   Wenn das Schiedsgericht feststellt, dass ein Verstoß gegen dieses Abkommen vorliegt, und die verantwortliche Vertragspartei keine Abhilfe schafft oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Schiedsspruches mit der anderen Vertragspartei zu einer beiderseitig zufrieden stellenden Lösung zur Beilegung der Streitigkeit gelangt, kann die andere Vertragspartei vergleichbare Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, so lange zurückhalten, bis die Streitigkeit beigelegt ist. (8)   Die Kosten des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. (9)   Für die Zwecke dieses Artikels handeln die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam. Artikel 22 Änderung Änderungen dieses Abkommens können von den Vertragsparteien einvernehmlich im Anschluss an Konsultationen gemäß Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) beschlossen werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Artikels 23 (Inkrafttreten und vorläufige Anwendung) in Kraft. Artikel 23 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (1)   Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Für die Zwecke dieses Notenaustauschs benennen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union. Kanada übermittelt dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die diplomatische Note oder die diplomatischen Noten an die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.