Europäische Union

98/384/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Niederlande zur Errichtung eines Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 232) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0384. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ein jährliches Wachstum von 7 bis 8 % erwartet wird. Dieselbe Gesellschaft führt die Stagnation auf dem Wasserstoffsuperoxidmarkt darauf zurück, daß die Entwicklung, in deren Verlauf Chlor für das Bleichen von Zellulose durch Wasserstoffsuperoxid ersetzt wurde, in Westeuropa seit 1994 weitgehend abgeschlossen ist. Dem erwähnten Jahresbericht ist aber zu entnehmen, daß Wasserstoffsuperoxid in vielen Branchen - u. a. in der Textil- oder der Papierindustrie - in zunehmendem Maße an die Stelle der bis dahin verwendeten Chlorprodukte treten würde. In einer anderen Stellungnahme wird die Auffassung von FMC gestützt, wonach der von Umweltschützern ausgehende Druck, Chlor durch Wasserstoffsuperoxid zu ersetzen, in den letzten Jahren abgenommen hat. Dies habe dazu geführt, daß die Nachfrage langsamer gestiegen ist als von den meisten Herstellern Anfang der neunziger Jahre noch erwartet. Hier ist anzumerken, daß 1993 42 % des produzierten Wasserstoffsuperoxids zum Bleichen von Papier und Textilien verwendet wurden (13). Laut der Stellungnahme wurde 1993 davon ausgegangen, daß die Nachfrage nach Wasserstoffsuperoxid für das Bleichen von Papier und Textilien von 1991 bis 2000 jährlich um 8,2 bzw. 2,6 % zunehmen würde. Bei der Antwort auf die Frage, ob Überkapazitäten vorliegen, muß ferner die Zeit berücksichtigt werden, die zwischen der Investitionsentscheidung und der tatsächlichen Aufnahme der Produktion verstreicht. Schließlich wird die Investitionsentscheidung auf der Grundlage der Erwartungen zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen. FMC ist der Meinung, daß dieser Zeitraum achtzehn Monate beträgt. Aufgrund der Angaben in den eingegangenen Stellungnahmen muß die Kommission aber von einem Zeitraum von zwei Jahren ausgehen. Auf der Grundlage der Tabellen, die anhand der Angaben der niederländischen Behörden erstellt und bei der Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurden, ist festzuhalten, daß die tatsächlich genutzte Kapazität (90 % der theoretisch möglichen Kapazität) des Jahres "t" geringer ist als die erwartete Nachfrage für das Jahr "t + 2". Die Lücke konnte nur durch eine Steigerung des effektiven Auslastungsgrads auf mehr als 90 % oder durch eine Erweiterung der Kapazitäten überbrückt werden. Übertragen auf die statistischen Angaben, die andere Betroffene im Verlauf des Verfahrens vorgelegt haben und die Fakten in der Vergangenheit widerspiegeln (keine Zukunftsprognosen), bedeutet dies, daß die Nachfrage 1996 in einer Größenordnung von 90 bis 100 % der 1994 tatsächlich vorhandenen Kapazität lag. Schließlich muß die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Informationen feststellen, daß FMC keineswegs das einzige Unternehmen war, das in der ersten Hälfte der neunziger Jahre seine Kapazitäten erweitert hat. Eine Reihe von Wettbewerbern haben trotz der seinerzeit auf dem Markt herrschenden Überkapazitäten neue und in vielen Fällen sogar noch größere Produktionsanlagen als FMC in Delfzijl errichtet. Von 1994 bis 1996 wurden Kapazitätserweiterungen im Umfang von insgesamt 245 000 t angekündigt, von denen nur 35 000 t auf das Konto von FMC gehen (14). Unter diesen Umständen konnte das Unternehmen nach Ansicht der Kommission zu dem Zeitpunkt, als es sich zur Kapazitätserweiterung entschloß, ebenso wie viele seiner Wettbewerber von einem jährlichen Marktwachstum in der Größenordnung von rund 7 % ausgehen, obwohl nicht auszuschließen ist, daß 1994 Überkapazitäten bei Wasserstoffsuperoxid bestanden (dies läßt sich nur anhand von Zahlen aus vorangegangenen Jahren genauer klären). Die Wettbewerber bestätigen im übrigen, daß die spätere Stagnation des Marktwachstums für die meisten Hersteller nicht vorhersehbar war. Die Expansion des Marktes bot den Unternehmen daher genügend Anlaß zu neuen Investitionen. Jedenfalls haben auch andere Unternehmen im Zeitraum 1993-1995 entsprechende Investitionen angekündigt, und zwar in der früheren DDR und in Skandinavien. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung von FMC, eine Fabrik in Delfzijl zu bauen, nicht ungewöhnlich. Doch anders als manche Wettbewerber erhielt FMC zu diesem Zweck staatliche Beihilfen. Darum wird die Kommission auch in einigen der Stellungnahmen aufgefordert, die Beihilfen, die FMC erhalten hat, insgesamt in Frage zu stellen. Die Beihilfen, die andere Wasserstoffsuperoxidhersteller etwa zum selben Zeitpunkt wie FMC erhalten haben sollen, sind Gegenstand einer gesonderten Untersuchung der Kommission. Außerdem haben die niederländischen Behörden bestätigt, daß sie Beihilfen nur dann gewähren, wenn der Antragsteller die in der einschlägigen Regelung festgelegten Kriterien in bezug auf die beihilfefähigen Kosten erfuellt. Die Beihilfen werden erst ausgezahlt, nachdem diese Kosten von einem Rechnungsprüfer kontrolliert worden sind. Die Kommission beabsichtigt deshalb nicht, diesen Aspekt eingehender zu untersuchen. B. Die Überschreitung der höchstzulässigen Beihilfeintensität Die Beihilfen an FMC wurden in Form eines direkten Zuschusses, eines nachrangigen Darlehens und des Verkaufs eines Grundstücks zu einem vermutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis gewährt. 1. Die Kommission widerspricht der Auffassung der niederländischen Behörden, wonach die beihilfefähigen Kosten zwar niedriger sind als die Gesamtinvestitionssumme, die Beihilfeintensität aber nach dem gesamten Investitionsbetrag bemessen werden sollte. Den niederländischen Behörden zufolge liegt ein Mißverständnis in bezug auf die Beihilfehöchstintensität der IPR-Regelung vor, die die Kommission am 27. Dezember 1990 genehmigt hatte (Staatliche Beihilfe N 514/90 - Niederlande). Danach könnten Beihilfen im Normalfall bis zu einer Obergrenze von 20 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden, welche höchstens 18 Mio. NLG betragen dürfen. In "bedeutsamen Fällen", bei denen die beihilfefähigen Kosten den nach der Regelung zulässigen Hoechstbetrag von 18 Mio. NLG überschreiten, könne das zuständige Ministerium aber auch einen höheren Förderbetrag bewilligen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der "Subsidieregeling regionale investeringsprojecten 1991" könnten nämlich in Fällen, in denen die Kosten eines Projekts im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) mehr als 18 Mio. NLG betragen und das Projekt für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region von besonderer Bedeutung ist, auch Zuschüsse bewilligt werden, die den Hoechstbetrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 übersteigen. Die niederländischen Behörden stehen auf dem Standpunkt, daß das Ministerium befugt war, einen höheren Zuschuß zu gewähren, und zwar sowohl in bezug auf den Beihilfebetrag als auch in bezug auf die Beihilfeintensität. Die Gewährung eines Zuschusses von 20 % netto zugunsten von FMC stehe deshalb mit der genannten Regelung im Einklang. Die Kommission kann sich dieser Auffassung nicht anschließen, weil die fragliche Beihilferegelung keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, den Förderhöchstsatz in sogenannten "bedeutsamen Fällen" zu überschreiten. Lediglich der Förderbetrag darf den im Normalfall zulässigen Hoechstwert übersteigen. Die niederländischen Behörden haben anläßlich der Notifizierung der IPR-Regelung nicht ihre Absicht kundgetan, eine besondere Beihilfeintensität für "bedeutsame Fälle" festzulegen. Auch nach der Entscheidung der Kommission über die IPR-Regelung beträgt die Beihilfeintensität maximal 20 % brutto. Die niederländische Regierung hat diese Entscheidung bislang nicht angefochten. Deshalb muß diese Hoechstintensität als Ausgangspunkt genommen werden. Tatsächlich aber wurde ein Zuschuß gewährt, der einer Intensität von 25 % brutto entspricht. 2. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die FMC das NOM-Darlehen in seiner Gesamtheit vorzeitig getilgt und bei einer ausländischen Bank ein anderes Darlehen zu günstigeren Konditionen aufgenommen hat. Das NOM-Darlehen stellt nach Ansicht des begünstigten Unternehmens und der niederländischen Behörden keine Beihilfe dar, weil der Darlehensgeber aus rein kommerziellen Überlegungen gehandelt habe. NOM konnte das nachrangige Darlehen über 12,5 Mio. NLG zu einem Zinssatz von 5,92 % gewähren, weil es zu 100 % durch FMC abgesichert war. Außerdem wäre die Verzinsung für den Darlehensgeber ungünstiger gewesen, wenn er den fraglichen Betrag FMC nicht zur Verfügung gestellt hätte. Damit scheint auch kein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil im Sinne des vom begünstigten Unternehmen angeführten Urteils des Gerichtshofs vom 17. März 1993 (15) vorzuliegen. Schließlich weicht der dem Unternehmen in Rechnung gestellte Zinssatz um 35 Basispunkte von dem Bezugssatz ab, den die Kommission 1994 bei der Berechnung von Regionalbeihilfen zugrunde legte. Dieser Bezugssatz in Höhe von 6,27 % enthält eine Risikoprämie, die im Fall der Niederlande 75 Basispunkte ausmacht und ein durchschnittliches Gläubigerrisiko widerspiegelt. Da FMC jedoch den gesamten Darlehensbetrag verbürgt hat und NOM selbst unter diesen Bedingungen noch eine Risikoprämie von 40 Basispunkten anrechnet, kann davon ausgegangen werden, daß das Darlehen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 3. Die niederländische Regierung ist aus den in Teil III dieser Entscheidung dargelegten Gründen der Ansicht, daß es sich bei dem Grundstücksgeschäft nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Allein die Tatsache, daß sehr lange Zeit kein Käufer gefunden werden konnte, belege, daß der von FMC entrichtete Preis dem Marktwert des Grundstücks entspricht. Die Kommission vertritt, wie sie bei der Einleitung des Verfahrens dargelegt hat, generell die Auffassung, daß sich der Wert eines von den Behörden zum Verkauf angebotenen Grundstücks im Rahmen eines öffentlichen bedingungsfreien Bietverfahrens mit größter Genauigkeit bestimmen läßt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens unterbreiten alle potentiellen Käufer ihre Angebote, von denen das beste ausgewählt wird. Ein solches Verfahren beweist außerdem, daß sich der Verkäufer um die besten Marktbedingungen bemüht hat (siehe diesbezüglich die Entscheidung der Kommission in der Sache Fresenius AG (16)). Wenn die Behörden diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen, müßte der Marktpreis eines Grundstücks nach Auffassung der Kommission von unabhängigen Sachverständigen anhand branchenüblicher Methoden, die sich u. a. auf unlängst getätigte Verkäufe vergleichbarer Grundstücke stützen, veranschlagt werden. Diese Kriterien wurden unlängst in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (17) festgelegt. Die Kommission kann die skeptische Haltung des Unternehmens in bezug auf das Gutachterbüro, das das fragliche Grundstück im März 1994 bewertet hat, nicht teilen. Das dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 9. Januar 1997 beigefügte Gutachten ist hinreichend detailliert und berücksichtigt bei der Berechnung des endgültigen Taxwertes eine Vielzahl von Aspekten (geographische Lage, Nähe zu Wasserstraßen und Eisenbahnlinien, Zustand des Grundstücks, frühere Schätzungen). Es werden ausschließlich wirtschaftliche Kriterien zugrunde gelegt, abgesehen vielleicht von dem Hinweis, daß der Staat großen Wert auf die endgültige Erstellung der Auffassungsurkunde und auf die Ansiedlung des Unternehmens auf dem Gelände legt. So schätzten die Gutachter den Wert des Grundstücks auf immerhin noch 10 NLG/m2; verkauft hat es die Hafenverwaltung für ein Zehntel davon. Der zuständige Sachverständige hat nach Ansicht der Kommission bei der Bewertung alle sachdienlichen Elemente berücksichtigt, zumal er in seinem Gutachten darauf hinweist, daß das Grundstück 1987 von seinem Büro bewertet wurde und daß bei der zweiten Bewertung im Jahr 1994 die Parzellen, die 1993 noch zu einem der Schlammentsorgung dienenden Gelände gehört hatten, geräumt und als Industriegelände nutzbar waren. Trotz einer Vielzahl von Einwänden räumt auch das Unternehmen ein, daß sich aus dem Gutachten durchaus die Möglichkeit ableiten läßt, das Grundstück für gewerbliche Zwecke zu verwenden. Die Kommission geht deshalb davon aus, daß der Verkehrswert des Grundstücks für gewerbliche Zwecke zum Zeitpunkt des Erwerbs durch FMC entsprechend dem vom Gutachter ermittelten Taxwert bei 10 NLG/m2 lag. Aus dem Gutachten geht klar hervor, daß das Grundstück für gewerbliche Zwecke geeignet und weder mit Grunddienstbarkeiten noch anderweitigen Verpflichtungen belastet ist, die seinen Wert mindern könnten. Bei der Klärung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, muß deshalb von einem Preis in dieser Größenordnung ausgegangen werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die niederländischen Behörden in den achtziger Jahren und zu Beginn der neunziger Jahre vergeblich versucht haben, das Grundstück zu veräußern. Sie vertritt daher die Auffassung, daß der durch die Entscheidung in der Sache Fresenius (18) geschaffene Präzedenzfall auch hier zutrifft und daß der Wert des Grundstücks um 10 % unter dem Schätzwert des Gutachters veranschlagt werden kann, da sich kein Käufer finden ließ. Die Kommission stützt sich dabei auf ihre Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand. Die Mitteilung findet seit 1996 Anwendung, sieht jedoch in Fällen, in denen sich die öffentliche Hand vergeblich um den Verkauf eines Grundstücks bemüht hat, eine Abweichung von maximal 5 % gegenüber dem Marktwert vor. Bei einer Fläche von 10,5 ha und dem Preis von 9 NLG/m2, den die Kommission unter Berücksichtigung der Verkaufsanstrengungen der niederländischen Behörden für marktkonform erachtet, hätte FMC für das betreffende Grundstück insgesamt 945 000 NLG zahlen müssen. Hieraus ergibt sich ein Beihilfeelement von 840 000 NLG. FMC hat somit insgesamt 29,09 Mio. NLG an Fördermitteln (28,25 Mio. NLG + 840 000 NLG) erhalten. Da sich die nach der IPR-Regelung beihilfefähigen Kosten auf insgesamt 113,945 Mio. NLG belaufen (113 Mio. NLG + korrigierter Grundstückswert), ergibt sich eine Beihilfeintensität von 25,52 % brutto. Wertmäßig führt dies zu einem Beihilfebetrag von 6,3 Mio. NLG. Angesichts der Stellung der Niederlande im innergemeinschaftlichen Handel mit Wasserstoffsuperoxid wird der Warenaustausch durch diese Subventionierung beeinträchtigt. Da bei der Gewährung der Beihilfen der Förderhöchstsatz der einschlägigen Regionalbeihilferegelung nicht eingehalten wurde, muß festgestellt werden, daß die genannte Subventionierung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, indem sie den Aufwand für die grundsätzlich vom Unternehmen zu tragenden Investitionskosten verringert. Sie fällt somit unter das Beihilfeverbot nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag; sie ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kann auch nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Förderung wurde auch mit den Problemen und Nachteilen der Region Delfzijl begründet sowie mit den positiven Auswirkungen, die von dem unterstützten Projekt erwartet wurden. Diese Erwägungen sind aber bereits im Zusammenhang mit der einschlägigen Regionalbeihilferegelung und dem Förderhöchstsatz berücksichtigt worden, der anhand objektiver Kriterien festgelegt wird (Arbeitslosigkeit, Pro-Kopf-BIP usw.). Es geht im vorliegenden Fall zwar nur um einen geringfügigen Betrag, doch die Überschreitung einer genehmigten Regionalbeihilfeintensität ist ein Problem prinzipieller Natur. Die Kommission kann die Überschreitung der in der Regelung festgelegten Förderobergrenze schwerlich genehmigen, ohne die Regelung inhaltlich auszuhöhlen und einen sehr gefährlichen Präzedenzfall zu schaffen, der in zukünftigen vergleichbaren Fällen regelmäßig angeführt werden dürfte. C. Die Umweltschutzinvestitionen Auch wenn die Kommission nicht hinnehmen kann, daß die Hoechstintensität speziell für Investitionsbeihilfen überschritten wird, kann eine Überschreitung unter bestimmten Umständen akzeptiert werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die niederländischen Behörden verschiedene Arten der Beihilfe (regionale Investitionsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen) für unterschiedliche Kategorien beihilfefähiger Kosten gewähren, deren Gesamtbetrag den Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen übersteigt. Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, daß sie prüfen werde, ob FMC Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen kann, die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (19) fallen. In der Tat haben die niederländischen Behörden die Überschreitung der regionalen Obergrenze damit begründet, daß ein großer Teil der Investitionen, nämlich 63 von 115 Mio. NLG, Umweltschutzzwecken dient. In Nummer 3.2 B des Gemeinschaftsrahmens heißt es: "Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. [ . . . ] Wo Gemeinschaftsnormen und einzelstaatliche Normen für dieselbe Art von Umweltschäden oder -verschmutzungen nebeneinander bestehen, verlangen diese Bestimmungen die Anwendung der strengeren Norm". Im vorliegenden Fall steht fest, daß es sich bei dem Gebiet, in dem FMC ansässig ist, um ein Naturschutzgebiet handelt, das sowohl unter europäische als auch unter nationale Schutzvorschriften fällt. Die niederländische Regierung bestätigt im übrigen, daß das Unternehmen für den Bau seiner Fabrik in Delfzijl bei verschiedenen Behörden eine Reihe von Genehmigungen beantragen mußte. Demnach gelten in der Region zwingende Umweltnormen, die wegen des besonderen Charakters des Gebiets besonders streng sind. Um nachzuweisen, daß FMC im Umweltbereich erhebliche Anstrengungen zum Schutz der Umwelt unternommen hat, legten die niederländischen Behörden der Kommission unlängst einen Bericht vor, in dem bestimmte Teile der Investition, gemessen an dem in den übrigen Mitgliedstaaten üblichen Niveau, als "exzessiv" eingestuft werden. Um diese "exzessiven" Anstrengungen für Delfzijl zu messen, wurde ein FMC-Werk in Spanien als Vergleichsanlage herangezogen. Der Vergleich ergab Mehrkosten in Höhe von 12 bis 21 Mio. NLG. Weiterhin stufen die niederländischen Behörden Teile der Investition als "lokal exzessiv" ein (die Mehrkosten liegen zwischen 1,4 und 2,65 Mio. NLG), d. h. Investitionen, die das Unternehmen aufgrund standortspezifischer Gegebenheiten (Ansiedlung in einem geschützten und gefährdeten Gebiet) zu tätigen gezwungen war. Die Kommission stellt fest, daß die niederländischen Behörden nicht in der Lage sind, diese "Mehrinvestitionen" von FMC genau zu beziffern. Ihr fehlt daher eine Grundlage, um die Vereinbarkeit dieser umweltschutzfördernden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können. Außerdem betrifft ein großer Teil der fraglichen Investitionen Sicherheits- und Unfallverhütungsmaßnahmen, die, wie sie unlängst in der Entscheidung 98/251/EG (20) (C 6/96 Hoffmann La Roche/Österreich) festgestellt hat, im Interesse des Unternehmens selbst liegen (Haftpflicht des Unternehmens in Schadensfällen) und deshalb nicht für eine staatliche Förderung in Betracht kommen. Die niederländischen Behörden haben keinerlei Nachweis darüber geliefert, daß FMC über die niederländischen Umweltnormen hinausgegangen ist oder diese gar in erheblichem Maße übertroffen hat. Ebensowenig wurde nachgewiesen, daß die Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zur Investition einerseits und zur Überschreitung der Normen andererseits stehen. Hinzu kommt, daß die Kommission die im Gemeinschaftsrahmen genannte Intensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten nur in Fällen zuläßt, in denen das Anpassungsniveau deutlich über der verbindlichen Umweltnorm liegt. Da nach dem Gemeinschaftsrahmen keine Beihilfen für Unternehmen genehmigt werden können, die in anderen Mitgliedstaaten geltende Normen übertreffen, sondern lediglich Beihilfen für Unternehmen, die über die verbindlichen Normen des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen, gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Investitionen, die FMC auf dem Gelände aus Umweltschutzgründen getätigt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen nicht erfuellen. Die angeführten Umweltschutzerwägungen können die Überschreitung der geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen somit nicht rechtfertigen. VII Abschließend ist festzuhalten, daß der Beihilfebetrag von 6,3 Mio. NLG, um den die Hoechstintensität für Regionalbeihilfen gemäß der IPR-Regelung überschritten wird, als vertragswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist. Im Fall der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gehalten, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, den unrechtmäßig gewährten Förderbetrag von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern, wie es der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (21), vom 14. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C 5/89 (22) bestätigt hat. In diesem Zusammenhang haben sich die Anwälte von FMC auf den Standpunkt gestellt, daß, sollte die Kommission die Beihilfen für unvereinbar erklären und eine Rückzahlung anordnen, die Rückforderung nicht nur aus Gründen des Vertrauensschutzes ungerechtfertigt wäre, sondern auch zu spät käme. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C 5/89 erklärt: "Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EWG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde. Zudem hat die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die potentiellen Empfänger einer staatlichen Beihilfe davon unterrichtet, daß sie bei Beihilfen, die ihnen mißbräuchlich gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müßten (ABl. 1983, C 318, S. 3).Sicherlich ist nicht auszuschließen, daß der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so daß er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befaßt ist, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen. Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 gewährt haben, kann sich hingegen nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben." Das Unternehmen führt sein vermeintliches berechtigtes Vertrauen auf die Vereinbarkeit der empfangenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt an und erklärt, sich sehr gründlich über die einschlägigen Beihilferegelungen und deren Genehmigung durch die Kommission informiert zu haben. Das Unternehmen hat dieses Argument anläßlich der Besprechung mit den Kommissionsdienststellen vorgebracht und hinzugefügt, es habe von den niederländischen Behörden Zusicherungen erhalten, die erkennen ließen, daß d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.