Europäische Union

98/384/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Niederlande zur Errichtung eines Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 232) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0384. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D0384 98/384/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Niederlande zur Errichtung eines Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 232) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 171 vom 17/06/1998 S. 0036 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Niederlande zur Errichtung eines Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 232) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/384/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem sie den Beteiligten gemäß den genannten Artikeln eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission wurde aufgrund einer Beschwerde auf die Errichtung des Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl (Niederlande) aufmerksam gemacht. Das Unternehmen FMC Industrial Chemicals (Netherlands) BV (nachstehend "FMC"), eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen "FMC Corp.", hatte bei den niederländischen Behörden eine Beihilfe zur Errichtung eines Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl (Provinz Groningen) beantragt. Die Produktion sollte Ende 1995 aufgenommen werden und war für Nordeuropa bestimmt. Die Investitionskosten beliefen sich auf 115 Mio. NLG; die Produktionskapazität betrug 35 000 t jährlich. Der Antrag wurde mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Provinz Groningen und insbesondere der Stadt Delfzijl sowie mit dem Hinweis darauf begründet, daß sich mit FMC zum ersten Mal seit 1986 wieder ein bedeutendes Unternehmen in der Region niederlassen würde. Die niederländischen Behörden gaben dem Antrag des Unternehmens daraufhin statt und bewilligten einen Zuschuß in Höhe von 25 % der förderungswürdigen Kosten im Rahmen der von der Kommission genehmigten niederländischen Beihilferegelung "Besluit subsidies regionale investeringsprojecten (IPR)" (1). Insgesamt wurden Fördermittel in Höhe von 28,75 Mio. NLG ausgezahlt. Am 18. September 1996 beschloß die Kommission, bezüglich der genannten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die niederländische Regierung wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt (2). Die niederländischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 um eine Verlängerung der Frist zur Äußerung bis zum 15. Januar 1997 ersucht; diesem Antrag wurde stattgegeben. Die Stellungnahme ging am 27. Januar 1997 bei der Kommission ein; am 28. Februar 1997 wurden weitere Einzelheiten nachgereicht. Die Kommission hat das Schreiben, mit dem die niederländischen Behörden von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurden, in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) veröffentlicht. Vier Unternehmen - darunter der Konzern, dem der Beschwerdeführer angehört, und das begünstigte Unternehmen - sowie eine Unternehmensvereinigung haben sich zur Sache geäußert. Am 2. Juni 1997 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der zuständigen Kommission und des begünstigten Unternehmens statt, an der der Anwalt des Unternehmens teilnahm. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 übermittelte die Kommission den niederländischen Behörden die Stellungnahmen (einschließlich niederländischer Übersetzung) der anderen Unternehmen bzw. der Unternehmensvereinigung. Die diesbezüglichen Einlassungen der Behörden sind am 17. Juli 1997 bei der Kommission eingegangen. Die Berater des begünstigten Unternehmens haben der Kommission am 27. Oktober und am 6. November 1997 ergänzende Informationen zugeleitet. Schließlich hat die niederländische Regierung der Kommission am 4. November 1997 weitere Einzelheiten zu den Umweltschutzaspekten der Investitionen des begünstigten Unternehmens mitgeteilt. II Die Kommission hat aus den folgenden Gründen die Einleitung des Verfahrens beschlossen: - Zu dem Zeitpunkt, als die niederländischen Behörden FMC die Beihilfen zugesagt hat (1994), bestanden auf dem Wasserstoffsuperoxidmarkt offensichtlich Überkapazitäten. Dies geht aus der Beschwerde hervor, die zur Einleitung des Verfahrens geführt hat und der zufolge die Bezuschussung von Investitionen, mit der zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden sollen, fragwürdig ist. - Die dem Unternehmen gewährten Beihilfen in Höhe von 25 % der Brutto-Investitionskosten liegen über dem Förderhöchstsatz, den die Kommission für die Beihilferegelung "Besluit subsidies regionale investeringsprojecten (IPR)" genehmigt hatte, nämlich 20 %. Außerdem hatte die Vorprüfung durch die Kommission ergeben, daß die Fördermaßnahme zugunsten von FMC eigentlich aus drei Teilen besteht: dem vorerwähnten Zuschuß, einem nachrangigen Darlehen und dem Verkauf eines Grundstücks zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts. Der Gesamtbetrag dieser Beihilfen beläuft sich auf 29,88 Mio. NLG. Das eingeleitete Verfahren betrifft lediglich den Teil der Beihilfen, der über den Förderhöchstsatz der IPR-Regelung (20 % brutto der beihilfefähigen Kosten) hinausgeht. III Im Rahmen des Verfahrens haben die Niederlande die folgenden Argumente angeführt: - Die niederländischen Behörden führen eine Analyse des Wasserstoffsuperoxidmarkts an, die detaillierter ist als die Studie, die Chem Systems, ein unabhängiges Beratungsunternehmen in der chemischen Industrie, in ihrem Auftrag durchgeführt hatte, und als die anderen Daten, die sie der Kommission übermittelt und bei Einleitung des Verfahrens näher erläutert hatten. Den Marktuntersuchungen zufolge wird damit gerechnet, daß die Kapazitäten bis zum Jahr 2000 zu 90 % (gemessen am theoretisch möglichen Auslastungsgrad) und damit nahezu vollständig ausgelastet sein werden. Ein effektiver Auslastungsgrad von 90 % gilt in der Branche als das maximale Produktionsniveau, das - vor allem unter Umweltgesichtspunkten - langfristig zu Recht erwartet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Daten weisen in diese Richtung, insoweit der effektive Auslastungsgrad berücksichtigt wird. Gegenwärtig ist eine kleine prozentuale Differenz zwischen der tatsächlichen Kapazität und der Nachfrage notwendig, um auf Marktschwankungen reagieren zu können. Weiter geht aus den Marktuntersuchungen hervor, daß 1993 von einem jährlichen Marktwachstum in der Größenordnung von 6,3 % für den Zeitraum 1991-2000 ausgegangen wurde. Wegen des stark expandierenden Markts haben auch andere Hersteller Kapazitätserweiterungen angekündigt: Aussimont im Jahr 1993 und Oxysynthèse, EKA und Kemira im Jahr 1995. - Die Bruttoinvestition betrug wie geplant 115 Mio. NLG und wurde nahezu vollständig getätigt. Bei Abzug von 2 Mio. NLG, die nach der IPR-Regelung nicht beihilfefähig sind, würde sich ein Förderbetrag von 28,25 Mio. NLG ergeben. Auf die Bruttoinvestitionssumme von 115 Mio. NLG übertragen entspräche der Betrag einem Fördersatz von 24,57 %. Die Entwicklungsgesellschaft NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (nachstehend "NOM") war bereit, dem Unternehmen ein nachrangiges Darlehen über 12,5 Mio. NLG zu einem Zinssatz von 5,92 % zu gewähren, und zwar vor allem aus dem Grund, weil es zu 100 % durch FMC-Vermögenswerte gedeckt war. FMC hat das Darlehen wegen der Bedenken der Kommission und wegen der von einer ausländischen Bank in Aussicht gestellten günstigeren Zinskonditionen im März 1997 vorzeitig getilgt. Zum Grundstücksverkauf wird vermerkt, daß die Kommission eine Entscheidung wie im Beihilfefall Fresenius AG (Staatliche Beihilfe C 36/92 (ex NN 108/92)) (4) ausschließt, weil nicht bewiesen sei, daß das Grundstück über einen langen Zeitraum zum Verkauf stand, und weil die Wertminderung nicht auf einen Mangel an Käufern, sondern auf den Verwendungszweck, dem es während der vorangegangenen Jahre diente, zurückzuführen sei. (In dem genannten Fall hatte die Kommission akzeptiert, daß der gezahlte Preis um 10 % unter dem von Gutachtern geschätzten Verkehrswert lag, weil die betreffende Gemeinde mehrere Jahre lang vergeblich versucht hatte, das Grundstück direkt oder über Vermittler zu verkaufen. Diese Verkaufsbemühungen waren ihrer Ansicht nach einem offenen, bedingungslosen Vergabeverfahren gleichzustellen, weshalb der letztlich gezahlte Preis den Marktwert widerspiegelte.) Das fragliche Grundstück wurde in den achtziger Jahren und zu Beginn der neunziger Jahre interessierten Unternehmen zu einem Preis in Höhe der Gestehungskosten (als Minimalforderung) angeboten. Vor allem der Preis hat Unternehmen davon abgehalten, sich in dem Gebiet niederzulassen. Daraufhin wurde 1992 beschlossen, den Preis nicht mehr nach den Gestehungskosten, sondern nach dem Verkehrswert zu bemessen. Obwohl daraufhin ein Preis von 1 NLG/m2 und sogar noch darunter festgesetzt wurde, hat sich nur FMC zum Kauf entschließen können. Davon abgesehen sind in bestimmten Regionen Belgiens und Frankreichs Grundstücke zu Preisen angeboten worden, die sich mit dem von der Hafenverwaltung Delfzijl/Eemshaven verlangten Preis vergleichen lassen. - Das Grundstück von FMC in Delfzijl liegt in der Nähe des Wattenmeers. Dieses Gebiet hat den besonderen Status eines Naturschutzgebiets. Das Wattenmeer ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (5) und von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6). Außerdem wird das Gebiet als Wassergebiet im Sinne des Ramsar-Vertrags angesehen. Die zuständigen niederländischen Instanzen haben verbindliche Regeln festgelegt, wonach dort nur wirtschaftliche Tätigkeiten zulässig sind, die dem Naturschutzgebiet keinen Schaden zufügen. FMC hat deshalb eine Reihe von Umweltschutzmaßnahmen ergriffen. Ein Großteil der investierten Mittel, nämlich 62,92 Mio. NLG, ist als Umweltschutzinvestition anzusehen. Es mußte daher geklärt werden, inwieweit die weiter oben genannten Investitionen "exzessiv" sind. Zu diesem Zweck wurde ein Gutachter zu Rate gezogen, der zu folgendem Ergebnis kam: "exzessiv" bedeutet - unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Richtlinien - ein Niveau, das über dem in anderen Mitgliedstaaten verlangten Mindestniveau liegt. Ob eine Investition exzessiv ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonst üblichen Umweltschutzmaßnahmen und mit dem allgemein akzeptierten Umweltschutzniveau. Einige der Umweltschutzinvestitionen und -maßnahmen lassen sich anhand der Genehmigungen identifizieren, die FMC gemäß den in den Niederlanden geltenden Umweltschutzvorschriften - das Umweltschutzgesetz (Wet milieubeheer) und das Gesetz über die Verunreinigung von Oberflächengewässern (Wet verontreiniging oppervlaktewateren) sowie von Kommunal- und Provinzialverwaltungen auf dieser Gesetzesgrundlage erteilte Genehmigungen - beantragt hat. Daraus hat der Gutachter alle Maßnahmen und Bemühungen ausgewählt, die ausschließlich auf den Umweltschutz gerichtet und nicht als "exzessiv" anzusehen sind. Der Gutachter hat festgestellt, daß bestimmte Investitionen im Umfang zwischen 12 und 21 Mio. NLG ganz oder teilweise "exzessiv" sind. Einige davon werden als "lokal exzessiv" beschrieben, d. h. Investitionen, die mit Blick auf die Gefährdung der Umwelt in dem fraglichen Gebiet über dem Normalmaß liegen. Diese standortspezifischen Zusatzinvestitionen betragen zwischen 1,4 und 2,65 Mio. NLG. Nach Auffassung der niederländischen Regierung müssen unter den gegebenen Umständen zusätzliche Fördermittel genehmigt werden. IV Im Rahmen des Verfahrens sind bei der Kommission die Stellungnahmen von vier Unternehmen und einer Unternehmensvereinigung aus der Branche eingegangen, einschließlich der Stellungnahme des Konzerns, zu dem der Beschwerdeführer gehört, und der des begünstigten Unternehmens. Die vier Unternehmen haben der Kommission Daten zur Nachfrage nach Wasserstoffsuperoxid und zur Produktionskapazität für den Zeitraum 1994-2000 vorgelegt (die Angaben ab 1997 sind Schätzungen). Die z. T. vertraulichen Zahlen lassen erkennen, daß die europäische Nachfrage niedriger ist als die installierte Produktionskapazität und sogar unter der tatsächlich genutzten Kapazität liegt (die laut Chem Systems 90 % der theoretisch möglichen Kapazität beträgt). Danach stellt sich der Auslastungsgrad wie folgt dar (Hinweis: Die Ausfuhr, die ungefähr 10 % der europäischen Nachfrage ausmacht, blieb unberücksichtigt): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Laut dem Konzern, dem der Beschwerdeführer angehört, haben sich die Erwartungen von 1994 erfuellt: Die Kapazitäten nahmen mehrere Jahre lang stärker zu als die Nachfrage, so daß der Kapazitätsüberhang fortbesteht. - Derselbe Konzern gibt - gestützt auf seine eigenen Erfahrungen der letzten Jahre - an, daß der maximale Auslastungsgrad weltweit (es gibt keinen eigenen Auslastungsgrad für Westeuropa), der dauerhaft erreicht werden könne, bei 95 % liegt. Die Nachfrage müsse deshalb an diesem Wert gemessen werden. Der Konzern ist der einzige, der den von Chem Systems errechneten Auslastungsgrad von 90 % in Frage stellt. - Der Konzern führt ferner das stagnierende Wachstum des Wasserstoffsuperoxidmarkts darauf zurück, daß die Entwicklung, in deren Verlauf Chlor für das Bleichen von Zellulose durch dieses weniger umweltschädliche Produkt ersetzt wurde und die gerade das Wachstum in der Vergangenheit getragen hat, in Westeuropa seit 1994 weitgehend abgeschlossen ist. - In einer anderen Stellungnahme wird die Meinung vertreten, daß der von Umweltschützern ausgehende Druck, Chlor durch Wasserstoffsuperoxid zu ersetzen, Anfang der neunziger Jahre sehr stark war, in den letzten Jahren aber merklich nachgelassen hat. Die Nachfrage sei somit langsamer gestiegen als von den meisten Produzenten Anfang der neunziger Jahre erwartet. - In einer weiteren Stellungnahme wird die Kommission aufgefordert, eingehend zu prüfen, ob die Aufwendungen für den Bau der Fabrik in Delfzijl gegebenenfalls durch interne Kosten von FMC erhöht wurden. - In der letzten Stellungnahme heißt es, andere Unternehmen - angeblich Solvay, Aussimont und Oxysynthèse - hätten in Deutschland Anlagen für die Produktion von Wasserstoffsuperoxid errichtet. In der Branche kursierten Gerüchte, wonach diese Unternehmen Beihilfen erhalten haben sollen. V Auch FMC hat, wie bereits erwähnt, zur Einleitung des Verfahrens durch die Kommission Stellung genommen. Die Einlassungen des Unternehmens lassen sich, soweit sie von denen der niederländischen Behörden abweichen, wie folgt zusammenfassen: - Bezüglich des Grundstücksverkaufs weist FMC darauf hin, daß ein offenes Verfahren wenig Sinn gehabt hätte, da es viele Jahre lang an Kaufinteressenten mangelte. Das Wertgutachten des Schätzbüros Stichting Adviesbureau Onroerende Zaken kann nach Ansicht des Unternehmens nicht als Bezug dienen. Denn die Dienste dieser Stiftung mußten aufgrund einer Vereinbarung, die die an der finanziellen Umstrukturierung der Hafenverwaltung Delfzijl beteiligten Behörden 1988 geschlossen hatten, in Anspruch genommen werden. Die Preisfestsetzung könnte somit durch andere als wirtschaftliche Überlegungen beeinflußt worden sein. - FMC betont, daß das NOM-Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Davon abgesehen könne nicht nachvollzogen werden, warum das Darlehen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sein sollte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun Schiffahrts AG/Bodo Ziesemer (7), ist eine staatliche Maßnahme nur dann eine Beihilfemaßnahme, wenn sie einen Vorteil umfaßt, der durch den Staat oder durch vom Staat benannte bzw. errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Da das Konto, auf dem NOM die betreffenden Mittel angelegt hatte, weniger Zinsen einbrachte als das Darlehen an FMC, könne nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs nicht von einem aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil die Rede sein. - Zur vermeintlichen Überkapazität auf dem Markt für Wasserstoffsuperoxid gibt FMC zu bedenken, daß zwischen dem Beschluß, eine Fabrik zu bauen, und der Aufnahme der Produktion ein Zeitraum von achtzehn Monaten liegt. Ein erwarteter Nachfrageanstieg könne aber nur durch eine entsprechende Erweiterung der Produktion gedeckt werden. Die Entscheidung darüber müsse achtzehn Monate zuvor gefallen sein. Im vorliegenden Fall lasse sich die Erwartung leicht nachprüfen: Die Nachfrage lag 1994 bei 647 000 t, und die effektive Produktionskapazität betrug 1992 646 000 t (auf der Basis der bei Einleitung des Verfahrens vorgelegten CEFIC-Daten (8)). Als das Unternehmen 1992 den Beschluß zur Investition faßte, ging es davon aus, daß die Nachfrage bis 1995 jährlich um mehr als 10 % steigen würde. Außerdem bestätigt FMC, und untermauert dies mit Daten, daß der stagnierende Umsatz in den Jahren 1995 und 1996 hauptsächlich auf die sinkende Nachfrage der Papierindustrie zurückzuführen war. Dieser Rückgang sei - angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit und der objektiven Faktoren, die die Nachfrage beeinflussen - nicht abzusehen gewesen. - FMC führt an, daß auch andere Unternehmen regionale Investitionsbeihilfen erhalten haben sollen, und zwar für Investitionen in Deutschland. - Das Unternehmen hält für den Fall, daß die Kommission die von ihm in Anspruch genommenen Beihilfen für unvereinbar erklären sollte, eine Rückforderung der Mittel für ungerechtfertigt und verspätet. Die Rückforderung stuende im Widerspruch zu dem Vertrauensschutz, den das Unternehmen genießt. Es sei mit großer Sorgfalt vorgegangen und habe sich über die einschlägigen Beihilferegelungen informiert und vergewissert, daß diese von der Kommission genehmigt waren. Im übrigen habe es erst aus der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens davon Kenntnis erhalten, daß der Förderhöchstsatz nach der IPR-Regelung 20 % brutto beträgt (9). Unter den beschriebenen Umständen habe FMC - gestützt auf die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung vorliegenden Daten und die Aussagen von Rechtssachverständigen - davon ausgehen müssen, daß die Investitionsbeihilfen nach Maßgabe der IPR-Regelung genehmigungsfähig sind und daß die Kommission die Bestimmungen über "bedeutsame Fälle", in denen nach Ansicht der niederländischen Behörden die zulässigen Beihilfebeträge und -intensitäten überschritten werden können, offensichtlich nicht untersagt hat. - FMC weist auf den langen Zeitraum hin, der bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission verstrichen ist: Bereits seit 1995 habe die Kommission Kenntnis von den 1994 gewährten Beihilfen. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission (10), steht das Unternehmen auf dem Standpunkt, daß die Zeit, die die Kommission bis zum Erlaß einer Entscheidung nötig hatte, einer Rückforderung der Beihilfen im Wege steht. - Vor kurzem wurde von Beratern des Unternehmens vorgebracht, daß die Kommission in ihrer Entscheidung 97/542/EG (11) über Beihilfen Frankreichs für die Produktion von Biokraftstoffen (Staatliche Beihilfe C 51/94) von der Rückforderung der Beihilfen abgesehen hat, obwohl sie die Beihilfen als vertragswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen hatte. Nach Ansicht von FMC treffen dieselben Entscheidungsgründe auch auf den vorliegenden Fall zu. VI Die Kommission muß, wie sie schon bei der Einleitung des Verfahrens mitgeteilt hat, laut dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C 47/91, Italien/Kommission (12), bei neuen Beihilfen, die im Rahmen einer von ihr bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt werden, lediglich prüfen, ob die Bedingungen der betreffenden Regelung eingehalten werden. Sind alle Bedingungen erfuellt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Stellt die Kommission aber fest, daß die Bedingungen der fraglichen Regelung nicht eingehalten werden, muß sie eingehend prüfen, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Aus den nachstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die Bedingungen der Regelung "Besluit subsidies regionale Investeringsprojecten" (Staatliche Beihilfe N 514/90 - Niederlande) im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden, weshalb die fraglichen Beihilfen eingehend zu prüfen sind. Die niederländische Produktionskapazität steigt mit Inbetriebnahme des FMC-Werks in Delfzijl von 20 000 auf 55 000 t jährlich. 1994 wurden 30 bis 40 % der europäischen Wasserstoffsuperoxidproduktion (die Angaben schwanken je nach Quelle) im innergemeinschaflichen Handel abgesetzt. Der Anteil der Niederlande an dieser Gesamtmenge liegt zwischen 10 und 15 %. Die dem Unternehmen FMC gewährten Beihilfen beeinträchtigen somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission bedauert, daß die niederländische Regierung die fraglichen Maßnahmen nicht so rechtzeitig notifiziert hat, daß sie sich gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dazu äußern konnte. Die Maßnahmen sind rechtswidrig, da sie von den niederländischen Behörden durchgeführt wurden, bevor die Kommission sich dazu äußern konnte. Im vorliegenden Fall muß die Kommission drei zentrale Fragen klären: A. Bestanden, wie vom Beschwerdeführer behauptet, 1994 - dem Jahr, in dem die niederländischen Behörden die Beihilfen bewilligten - und den darauffolgenden Jahren auf dem Wasserstoffsuperoxidmarkt Überkapazitäten? B. Wie ist die Überschreitung der Beihilfehöchstintensität, die die Kommission im Rahmen der auf Delfzijl anwendbaren Regionalbeihilferegelung (der IPR-Regelung) genehmigt hatte, zu beurteilen? Die niederländischen Behörden haben etwas mehr als 25 % brutto gewährt, obwohl der Förderhöchstsatz bei 20 % liegt. C. Welches Gewicht hat das Argument der niederländischen Behörden, FMC habe in erheblichem Umfang in Umweltschutzmaßnahmen investiert? Außerdem muß auf die Einlassung des begünstigten Unternehmens eingegangen werden, eine Rückforderung der Beihilfen in dem Fall, daß die Kommission sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, sei ungerechtfertigt und verspätet. A. Der Wasserstoffsuperoxidmarkt Die Kommission ist der Meinung, daß bei der Untersuchung der Lage auf dem Wasserstoffsuperoxidmarkt und der Marktentwicklung von dem Zeitpunkt ausgegangen werden muß, an dem der Beschluß gefaßt wurde, die betreffenden Investitionen tatsächlich zu tätigen. Für die Investitionsentscheidung ausschlaggebend sind die Daten, über die das Unternehmen zu jenem Zeitpunkt verfügte. Die Stellungnahmen, die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangen sind, enthalten statistische Angaben zur Marktsituation in der Vergangenheit (bis einschließlich 1995 oder 1996, je nach Fall) sowie Prognosen für weitere Jahre. In den vier fraglichen Stellungnahmen werden für die Nachfrage im Zeitraum 1994-1996 sehr ähnliche Werte angegeben, die jedoch für den Zeitpunkt, zu dem FMC die Investitionsentscheidung zugunsten der Region traf, nicht sehr aufschlußreich sind. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der Konzernmutter des Beschwerdeführers, die ihre Erwartungen von 1994 bestätigt sah, daß nämlich der Kapazitätsüberhang noch viele Jahre anhalten würde. Der Zusammenhang zwischen diesen Erklärungen und den Angaben aus dem Jahr 1994 ist nicht deutlich. Nach dem von den niederländischen Behörden vorgelegten Konzernjahresbericht 1994/1995 wies die Branche ein anhaltendes Wachstum auf An einer anderen Stelle heißt es in dem Bericht, daß für den Weltmarkt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.