Europäische Union

98/384/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Niederlande zur Errichtung eines Wasserstoffsuperoxidwerks in Delfzijl (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 232) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0384. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Beihilfen von der Kommission genehmigt wurden. Die Schritte, die FMC bei den niederländischen Behörden unternommen haben will, wurden in keiner Phase dieses Verfahrens im Detail beschrieben oder belegt. FMC verweist ferner auf Ziffer 330 des XX. Berichts über die Wettbewerbspolitik (1991), aus dem klar hervorgehe, daß die Kommission im Falle der niederländischen Regionalbeihilferegelung nichts gegen einen Bruttoinvestitionsbeihilfesatz von 20 % einzuwenden hatte. In dem Bericht fehlt der Hinweis auf die "bedeutsamen Fälle", weil die Regelung keine besondere Beihilfeintensität für solche Fälle vorsieht. Das Unternehmen hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, daß das von ihm angeführte berechtigte Vertrauen sich auf eine bestimmte Handlung der Kommission bezieht. FMC hat sich beim Erhalt der fraglichen Beihilfen nicht an die Kommission gewandt, um eine Kopie der Entscheidung vom 12. Dezember 1990 über jene Beihilferegelung zu erstehen. FMC hat auch nie behauptet, um eine Kopie ersucht zu haben. Erst nach der Gewährung der Beihilfen bzw. eigentlich erst nachdem die Kommission beschlossen hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, wurde diese Bitte an sie gerichtet. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens aber ist alles andere als ein Beleg für ein berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Was den späten Erlaß einer abschließenden Entscheidung anbetrifft, so genügt es, den zeitlichen Ablauf der Schritte in Erinnerung zu rufen, die die Kommission im Zuge der genannten Beschwerde unternommen hat (der zeitliche Ablauf wird auch in der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens beschrieben). Außerdem mußte sich die Kommission, um ihre Beurteilung auf eine Analyse der Lage auf dem Wasserstoffsuperoxidmarkt stützen zu können, auf Dritte berufen, was nur im Rahmen dieses Verfahrens möglich war. Im übrigen sind ihr die jüngsten Informationen über die sogenannten "exzessiven" und "lokal exzessiven" Umweltschutzinvestitionen erst am 4. November 1997 zugegangen. Die Kommission konnte somit erst eine Entscheidung treffen, nachdem sie alle hierzu erforderlichen Informationen erhalten hatte. Dabei hat sie streng darauf geachtet, daß der betreffende Mitgliedstaat sein Recht auf Stellungnahme im Rahmen dieses Verfahrens voll ausüben kann. Die Anwälte von FMC berufen sich weiterhin auf die Argumente, die die Kommission im Fall der Staatlichen Beihilfe C 51/94 - Frankreich (Förderung der Produktion von Biokraftstoffen) (23) geltend gemacht hatte, um von der Rückforderung der Beihilfen abzusehen, und fordern die Kommission auf, im vorliegenden Fall analog vorzugehen: - Ebenso wie Biokraftstoffe trage Wasserstoffsuperoxid zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei und sei teurer als das Produkt, das ersetzt wird. - Durch die Investitionsbeihilfen würden die Produktionskosten nicht überkompensiert. - Es gebe keinen einzigen Hinweis darauf, daß die Beihilfen zu einer Steigerung des Absatzes und des Gewinns führen; das FMC-Werk erwirtschafte noch stets Verluste. - Durch die Rückforderung der Beihilfen könnte der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Hierzu ist zunächst anzumerken, daß die Politik der Gemeinschaft nicht auf eine Förderung der Produktion von Wasserstoffsuperoxid abzielt, wie dies bei Biokraftstoffen sehr wohl der Fall ist. Außerdem sollen bei den Biokraftstoffen die im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen höheren Produktionskosten teilweise kompensiert werden. Im Fall von FMC könnten Produktions- oder Betriebsbeihilfen nicht genehmigt werden. Wegen des niedrigeren Investitionsaufwands infolge der staatlichen Förderung konnte sich das Unternehmen Kapital zu günstigeren Bedingungen verschaffen als Wettbewerber, die keine Beihilfen erhalten haben. Dieser Vorteil kann beispielsweise in Form niedrigerer Finanzierungskosten bestehen, denn ohne die Beihilfen hätte das Unternehmen sich den entsprechenden Betrag u. U. auf dem freien Kapitalmarkt besorgen müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß eine derartige Kostenersparnis sich auf die Betriebsergebnisse von FMC auswirken und höhere Gewinne oder kleinere Verluste nach sich ziehen kann. Das Gegenteil wurde von den niederländischen Behörden nicht bewiesen. Schließlich können die Finanzierungskosten nach Ansicht der Kommission durch die Rückforderung der Beihilfen wieder auf das Niveau zurückgeführt werden, welches das Unternehmen hätte tragen müssen, wenn es die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die ihm einen künstlichen Vorteil verschafft haben, nicht bekommen hätte. Durch die Rückforderung kann daher die frühere Lage wiederhergestellt werden. Die Kommission sieht aufgrund der von FMC vorgetragenen Argumente keine Veranlassung, von der Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen abzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die Niederlande dem Unternehmen FMC Industrial Chemicals (Netherlands) BV in Höhe von 6,3 Mio. NLG gewährt hat, d. h. der Betrag, um den die Förderobergrenze der von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung "Besluit subsidies regionale Investeringsprojecten" (IPR-Regelung) überschritten wird, ist rechtswidrig, weil sie gewährt wurde, bevor die Kommission sich gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dazu geäußert hat. Die Beihilfe ist außerdem nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellt keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 2 bzw. 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 bzw. 3 EWR-Abkommen. Artikel 2 Die Niederlande ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 für rechtswidrig erklärte Beihilfe zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahren und Bestimmungen des niederländischen Rechts, einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe und in Höhe des am Tag der Gewährung für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in den Niederlanden geltenden Bezugssatzes. Artikel 3 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Entscheidung vom 27. Dezember 1990 (Staatliche Beihilfe N 514/90 - Niederlande). (2) SG(96) D/8632. (3) ABl. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 3. (4) ABl. C 21 vom 25. 1. 1994, S. 4. (5) ABl. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. (6) ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. (7) Slg. 1993, S. I-887. (8) ABl. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 3. (9) ABl. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 3. (10) Slg. 1987, S. 4617. (11) ABl. L 222 vom 12. 8. 1997, S. 26. (12) Slg. 1992, S. I-4145. (13) Quelle: Chem Systems; von den niederländischen Behörden vorgelegte Daten. (14) Quelle: Chem Systems; von den niederländischen Behörden vorgelegte Daten. (15) Slg. 1993, S. I-887. (16) ABl. C 21 vom 25. 1. 1994, S. 4. (17) ABl. C 209 vom 10. 7. 1997, S. 3. (18) ABl. C 21 vom 25. 1. 1994, S. 4. (19) ABl. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3. (20) ABl. L 103 vom 3. 4. 1998, S. 28. (21) Slg. 1973, S. 813. (22) Slg. 1987, S. 901, bzw. Slg. 1990, S. I-3437. (23) ABl. L 222 vom 12. 8. 1997, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.