Europäische Union

2004/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3014) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0275. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gten Kanalisationssysteme stellen mit ihren elektrischen Anforderungen ganz besonders auf die Dimensionierung der integrierten Leiter, ihre Isolierung und die charakteristischen Merkmale der Stromanschlüsse ab. Die Normen Cenelec EN 10142 und EN 10088 für die Kabelträger stellen ihrerseits mechanische Anforderungen in Bezug auf das Gewicht der Kabel, das die Kabelträger und ihre Befestigungsvorrichtungen tragen können müssen. So setzen die Normen über die vorgefertigten Kanalisationssysteme die elektrotechnischen Anforderungen fest, um Kurzschlüsse und Brandgefahren zu vermeiden(83), während die Normen in Bezug auf die Kabelträger die Anforderungen in Bezug auf die physische Widerstandsfähigkeit dieser Produkte festlegen. Im Unterschied zu den Kabelträgern stellen die vorgefertigten Kanalisationssysteme also in dem Sinne elektrische Apparaturen dar, als sie zum Führen von elektrischem Strom bestimmt sind. (263) Diese technischen Unterschiede kommen auch in den unterschiedlichen Herstellungsprozessen zum Ausdruck. Die Herstellung von Kabelträgern zählt zur Metall- oder Blechverarbeitung, während die Herstellung von vorgefertigten Kanalisationssytemen der Elektrotechnik zuzurechnen ist. So geben die Parteien im Formular CO (Seite 52) zu, dass die Kabelträger in der Regel von Blechschmieden gefertigt werden, während die elektrischen Kanalisationssysteme von Elektrikern hergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass nach Kenntnis der Kommission nur zwei Unternehmen diese breitgefächerten Produktkategorien herstellen: Schneider und Hager. In beiden Fällen besteht diese Situation erst seit kurzem und entstand aus dem Erwerb eines anderen Unternehmens (Lexel durch Schneider und Tehalit durch Hager). Vor diesem Erwerb fertigten Schneider und Hager ausschließlich vorgefertigte Kanalisationssysteme. (264) Es ist jedoch anzumerken, dass jede dieser beiden Unternehmensgruppen über Tochterunternehmen verfügt, die auf die Herstellung der einen oder der anderen dieser Produktkategorien spezialisiert sind. So stellen in der Unternehmensgruppe von Schneider die Tochterunternehmen Télémécanique und Normabarre die Produktion von vorgefertigten Kanalisationssystemen sicher, während die Tochterunternehmen Wibe, Stago und Mita die Produktion von Kabelträgern abdecken. Die wichtigsten Hersteller von vorgefertigten Kanalisationssystemen in Europa (Moeller, MEM-Delta, Pogliano, Zucchini, etc...) fertigen keine Kabelträger. Schließlich heben die Parteien hervor, dass es sich bei den Herstellern von Kabelträgern um Kleinfabrikanten handelt, die auf die Herstellung dieses Produkttyps spezialisiert sind(84). (265) Es besteht also keine Substituierbarkeit von Kabelträgern und vorgefertigten elektrischen Kanalisationssystemen auf der Angebotsseite. Schlussfolgerung (266) Aus den oben dargestellten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Kabelträger und die vorgefertigten Kanalisationssysteme zwei unterschiedliche Produktmärkte darstellen. Die Parteien haben dieser Schlussfolgerung in ihrer Erwiderung(85) nicht widersprochen. B.2.2 Die Definition des geografisch relevanten Marktes (267) Die Parteien sind der Auffassung, dass der Markt für den Verkauf von Kabelträgern und von vorgefertigten Kanalisationssystemen europäische Ausmaße hat. Sie stützen ihren Standpunkt auf die Tatsache, dass die in den verschiedenen Mitgliedstaaten verkauften Produkte identisch sind. Außerdem würden über [...]* % der Produktion von Schneider und von Legrand in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herstellungsort verkauft. (268) Im Unterschied dazu hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass sich das Wettbewerbsgefüge beim Verkauf von Produkten der Elektrizitätsversorgung im Niederspannungsbereich hauptsächlich auf nationaler Grundlage abspielt. Die wesentlichen Elemente dieser Analyse, die weiter oben(86) für die Verteilerschalttafeln ausgearbeitet wurden, gelten analog auch für die Kabelträger und die vorgefertigten Kanalisationssysteme. Im Einzelnen unterstützen die folgenden Erwägungen diese Analyse für diese Produktmärkte. Die Verkaufspreise für Kabelträger und vorgefertigte Kanalisationssysteme unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat erheblich. (269) Bei ein und demselben Referenzartikel bestehen beträchtliche Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten des EWR, und zwar sowohl bei den vorgefertigten Kanalisationssystemen als auch bei den Kabelträgern. Die vorgefertigten Kanalisationssysteme (270) Die Parteien haben indessen einen Preisvergleich für die beiden nach ihrer Auffassung am meisten verwendeten Standardkonfigurationen vorgelegt. Dabei handelt es sich um (i) das von Télémécanique hergestellte 2-polige Beleuchtungskanalisationssystem KLE 16 Ampere und um (ii) das von Télémécanique hergestellte vorgefertigten Schwachstrom-Kanalisationssystem KNA 63 Ampere(87). (271) Die folgende Tabelle 11 zeigt den Verkaufspreis des von Télémécanique, eines Tochterunternehmens von Schneider, hergestellten Beleuchtungskanalisationssystems [...]* in den verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR(88): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Angaben der Parteien [Nichtvertrauliche Fassung: * = 0-50; ** = 50-100; *** = 100-150, etc.]* (272) Die folgende Tabelle 12 zeigt den Verkaufspreis des von Télémécanique, eines Tochterunternehmens von Schneider, hergestellten vorgefertigten Schwachstrom-Kanalisationssystems [...]* in den verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR(89): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> [Nichtvertrauliche Fassung: * = 0-50; ** = 50-100; *** = 100-150, etc.]* (273) Aus diesen beiden Tabellen geht hervor, dass der Preis für ein und denselben Referenzartikel vorgefertigter Kanalisationssysteme von einem EWR-Mitgliedstaat zum anderen starke Unterschiede aufweist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Preis für ein und denselben Referenzartikel zwischen zwei benachbarten Mitgliedstaaten Unterschiede von über [50-100]* % aufweisen kann. So wird das Kanalisationssystem [...]* in Norwegen zu [...]* französischen Francs und in Schweden zu [...]* französischen Francs verkauft. Ebenso wird das Kanalisationssystem [...]* in Spanien zu [...]* französischen Francs und in Frankreich zu [...]* französischen Francs verkauft. Die Kabelträger (274) Die folgende Tabelle 13 zeigt die Preisentwicklung in Bezug auf die von Lexel, einem Tochterunternehmen von Schneider, hergestellten Kabelleitern aus Stahl ("steel cable ladders"), und zwar von 1996 bis 2000 in den verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten, in denen Lexel diese Erzeugnisse auf den Markt bringt: Tabelle 13 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> [Nichtvertrauchliche Fassung: * = 0-50; ** = 50-100; *** = 100-150, etc.]* (275) Aus dieser Tabelle 13 ergibt sich, dass der Preis bei dieser Kategorie von Kabelträgern von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat starke Unterschiede aufweist, und zwar sogar bei Nachbarstaaten, und dass diese Preisspannen nicht die Tendenz aufwiesen, im Laufe der letzten fünf Jahre kleiner zu werden. So verfestigte sich die Preisspanne zwischen Schweden und Dänemark, die 1996 bei [0-50]* % lag, 2000 auf [0-50]* %. Auch konsolidierte sich die Preisspanne zwischen Deutschland und den Niederlanden, die 1996 bei [0-50]* % lag, 2000 auf [50-100]*. (276) In ihrer Erwiderung haben die Parteien bestritten, dass die Palette der von Lexel hergestellten Kabelleitern aus Stahl erheblich ist, um festzustellen, dass bei allen Kabelträgern Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Ihnen zufolge wären die Kabelschienen aus Stahl repräsentativer für den gesamten relevanten Produktmarkt, und zwar insofern, als diese Produktkategorie auf europäischer Ebene ein etwa doppelt so hohes Verkaufsvolumen erzielt wie die Kabelleitern aus Stahl. In jedem Falle bleiben die Parteien bei ihrer Meinung, dass die Preisspannen zwischen bestimmten benachbarten Mitgliedstaaten (wie den Niederlanden und Deutschland) bei Kabelleitern aus Stahl quasi null betragen. (277) In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherung der Parteien, wonach die Kabelschienen aus Stahl ein doppelt so hohes Verkaufsvolumen darstellen wie die Kabelleitern aus Stahl, einfach darauf beruht, dass die auf das Vereinigte Königreich zutreffende Situation auf die europäische Ebene hochgerechnet wurde. Denn die Parteien haben keinerlei Informationen vorgelegt, denen zufolge die im Vereinigten Königreich übliche Aufgliederung der Verkaufszahlen nach den verschiedenen Kabelträgerkategorien ganz allgemein auf den übrigen EWR übertragen werden könnte. (278) Außerdem ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Dokumenten(90), dass ebenfalls erhebliche Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten, und zwar sogar benachbarten, in Hinblick auf Kabelschienen aus Stahl bestehen. Aus der folgenden Tabelle geht die Preisentwicklung bei den von Lexel, einem Tochterunternehmen von Schneider, im Zeitraum 1998 bis 1999 hergestellten Kabelschienen aus Stahl in den drei Mitgliedstaaten hervor, in denen das Unternehmen diese auf den Markt bringt. Tabelle der Preise für Kabelschienen aus Stahl >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Angaben der Parteien. (279) Aus oben stehender Tabelle Preise für Kabelschienen aus Stahl geht also hervor, dass die Preisspanne zwischen den Niederlanden und Deutschland zwar gering ist und sogar die Tendenz aufwies, sich zwischen 1998 und 2000 zu verengen, doch liegt dafür die Preisspanne zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten einerseits und Belgien andererseits im Jahr 2000 bei über [0-50]* % und weist sogar die Tendenz auf, sich im selben Zeitraum auszuweiten. (280) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Einwände der Kommission vertreten die Parteien die Auffassung, dass der von der Kommission aufgestellte Vergleich der Preise für Kabelträger zwischen den Mitgliedstaaten durch die fehlende Berücksichtigung von drei von außen kommenden Faktoren verfälscht werde. (281) Erstens habe die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt, dass Schweden und Finnland aus historischen Gründen die Kabelleitern den Kabelschienen deutlich vorziehen. Diese Situation hätte zur Folge, dass der Wettbewerb in der erstgenannten Produktkategorie viel stärker wäre, was zum Teil das Preisniveau erklären würde, das im Vergleich unter dem des übrigen Europa liege. (282) Dazu ist vor allem hervorzuheben, dass die unterschiedlichen Verkaufspreise bei den von Schneider hergestellten Kabelschienen nicht nur zwischen Schweden und Finnland einerseits und den anderen Mitgliedstaaten andererseits beträchtlich sind. So geht z. B. aus Tabelle 13 hervor, dass die Preisspanne zwischen Deutschland und Belgien im Jahr 2000 [50-100]* % betrug. Selbst bei Berücksichtigung, dass Deutschland ein Sonderfall ist, so betrug die Preisspanne zwischen Dänemark und Belgien doch auch [0-50]* %. Außerdem stellt der Umstand, dass das relative Verkaufsvolumen bei den verschiedenen Kategorien von Kabelträgersystemen in den verschiedenen Mitgliedstaaten beträchtlich voneinander abweicht, und zwar wegen der deutlichen Präferenz der nationalen Verbraucher für bestimmte Kategorien von Kabelträgersystemen, wie dies auch die Parteien behaupten(91), ein wichtiges Zusatzelement dar, das dafür spricht, den betreffenden Produktmarkt national zu definieren. (283) Zweitens erklären die Parteien in ihrer Erwiderung(92), dass sich die Preisabweichungen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die von Lexel auf den Markt gebrachten Kabelschienen aus den Kursschwankungen der Währungen der Mitgliedstaaten ergäben. Als Beispiel führen die Parteien den Fall der schwedischen Krone an, die fast 30 % ihres Wertes gegenüber dem britischen Pfund Sterling einbüßte, was ihnen zufolge die zwischen Schweden und dem Vereinigten Königreich festgestellte Preisspanne für diese Produktkategorie reduziert hätte. In dieser Hinsicht ergibt sich aus oben stehender Tabelle 13, dass die Unterschiede bei den Verkaufspreisen für die von Lexel in diesen beiden Ländern auf den Markt gebrachten Kabelschienen, die 1996 [0-50]* % betrugen, sich im Jahr 2000 auf [0-50]* % beliefen, was das Argument der sich verengenden Preisschere zwischen Schweden und dem Vereinigten Königreich widerlegt. Außerdem muss festgestellt werden, dass von der Schere bei den Verkaufspreisen für die von Lexel auf den Markt gebrachten Kabelschienen zahlreiche Mitgliedstaaten des EWR betroffen sind, deren Währungen im Lauf der letzten Jahre untereinander stabil geblieben sind. So geht aus der oben stehenden Tabelle 13 auch hervor, dass die Preisschere zwischen Deutschland und den Niederlanden beispielsweise im Jahr 2000 [50-100]* ausmachte. (284) Drittens führen die Parteien schließlich an(93), dass die Verkaufspreise, die sie der Kommission mitgeteilt haben, Preisnachlässe und Rabatte berücksichtigen, die bei jedem Verkauf je nach Kaufvolumen gewährt werden. Doch sei der Betrag dieser Preisnachlässe und Rabatte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ihnen zufolge die festgestellten Unterschiede bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen erkläre. Diesbezüglich reicht die Feststellung, dass die Parteien keinerlei Dokument vorgelegt haben, aufgrund dessen die Feststellung möglich wäre, dass das durchschnittliche Verkaufsvolumen je nach Geschäftsvorgang von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich ist. Wenn dies der Fall wäre, so stellte jedenfalls diese Situation einen wichtigen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür dar, den relevanten Markt für Kabelträgersysteme national zu definieren. Die Marktposition der Hersteller von Kabelträgern und vorgefertigten Kanalisationssystemen ist von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich. (285) Die Marktanteile der wichtigsten Akteure auf dem Markt der vorgefertigten Kanalisationssysteme und der Kabelträger weisen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erhebliche Unterschiede auf. Die vorgefertigten Kanalisationssysteme (286) Die folgende Tabelle 14, die von den Parteien vorgelegt wurde(94), stellt die Marktanteile der wichtigsten Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt der vorgefertigten Kanalisationssysteme in den wichtigsten Mitgliedstaaten des EWR dar. Tabelle 14 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (287) Aus dieser Tabelle 14 ergibt sich, dass sich die Marktpositionen der wichtigsten Hersteller von elektrischen Kanalisationssystemen von einem Mitgliedstaat zum anderen beträchtlich unterscheiden. Wenn man nur allein die Abweichungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten betrachtet, so stellt man fest, dass Schneider in Frankreich einen Marktanteil von [70-80]* % hält, dass sich aber sein Marktanteil in Belgien auf [50-60]* %, in den Niederlanden auf [40-50]* % und in Deutschland nur auf [30-40]* % beläuft. In gleicher Weise beträgt der Marktanteil von Schneider in Irland [80-90]* %, aber nur [10-20]* % im Vereinigten Königreich, und in Portugal [70-80]* %, aber nur [40-50]* % in Spanien. Was den wichtigsten anderen Akteur auf dem europäischen Markt betrifft, nämlich Moeller, so beträgt sein Marktanteil [50-60]* % in Deutschland, aber [30-40]* % in Österreich, [10-20]* % in Belgien und nur [0-10]* % in Frankreich. Die Kabelträger (288) Die folgende Tabelle 15, die ebenfalls von den Parteien vorgelegt wurde, zeigt die Marktanteile der wichtigsten Konkurrenten auf dem Markt der Kabelträger in den verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR. Tabelle 15 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (289) Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass Schneider nur in sechs Mitgliedstaaten präsent ist. In fünf davon hält es einen Gesamtmarktanteil von [20-80]* %. Hingegen ist es auf allen anderen nationalen Märkten nicht vorhanden. Legrand hält den stärksten Marktanteil auf EWR-Ebene, auch wenn es nur in drei Mitgliedstaaten präsent ist (Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich) und nur in zweien davon einen bedeutsamen Marktanteil hält (Italien [20-30]* % und Vereinigtes Königreich [30-40]* %). Mit Ausnahme von Hager, das in 11 Mitgliedstaaten präsent ist, sind alle anderen Mitbewerber nur in einem oder zwei Mitgliedstaaten, in der Regel Nachbarländer vertreten (Unitrust und RM Cable Tray in Irland und im Vereinigten Königreich oder Meka in Schweden und in Finnland). Van Geel scheint die einzige Ausnahme bei dieser Regel zu sein, da es in Belgien, den Niederlanden, in Deutschland und auch in Skandinavien vertreten ist. (290) Die meisten Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt der Kabelträger sind also nur in einem einzigen Mitgliedstaat präsent. Was die Konkurrenten anbelangt, die in mehreren Staaten vertreten sind, so ist ihre Marktposition gekennzeichnet durch (i) einen Marktanteil, der in einem Mitgliedstaat besonders wichtig ist, und durch (ii) Marktanteile, die in den anderen Mitgliedstaaten deutlich schwächer und unbeständiger sind. (291) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Einwände der Kommission(95) haben die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass es mehrere Akteure auf dem betreffenden Produktmarkt gebe, die in mehreren Mitgliedstaaten präsent sind. Dabei nennen die Parteien Schneider, das in sechs Mitgliedstaaten, Van Geel, das in sechs Mitgliedstaaten, und Hager, das in elf Mitgliedstaaten vertreten ist. Außerdem verweisen die Parteien darauf, dass Hager in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen es präsent ist, über relativ homogene Marktanteile verfügt. (292) In dieser Hinsicht reicht es hervorzuheben, dass der Umstand, dass nur drei Akteure auf dem Markt für Kabelträgersysteme über eine Präsenz in mehreren Mitgliedstaaten verfügen, nicht ausreichen dürfte, um daraus den Schluss zu ziehen, dass Konkurrenten von echter europäischer Dimension vorhanden sind, die sich untereinander einen Konkurrenzkampf im gesamten EWR liefern. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass keiner der drei wichtigsten Wettbewerber auf EWR-Ebene, also Schneider, Legrand und Hager, auf nationaler Ebene homogene Marktanteile hält. Der Vertrieb der Kabelträger und der vorgefertigten Kanalisationssysteme erfolgt auf nationaler Grundlage. (293) Die Parteien erklären, dass im Durchschnitt zwischen 75 und 95 % des Umsatzes der Hersteller von Kabelträgern und vorgefertigten Kanalisationssystemen über den Verkauf an Großhändler erfolgen(96). Beispielsweise weist Schneider darauf hin, dass seine Verkäufe von Kabelträgern an die Großhändler seinen Gesamtverkauf in Schweden, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden ausmachen. Für die anderen Mitgliedstaaten hat Schneider keine weiteren Informationen vorgelegt(97). (294) Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, gestalten sich die Beziehungen zwischen den Herstellern und den Großhändlern von elektrischen Betriebsmitteln auf einer nationalen beziehungsweise regionalen Grundlage, und zwar sogar auch bei den Herstellern und Großhändlern mit einer europäischen Dimension. Diese Feststellung gilt auch für die Kabelträger und für die vorgefertigten Kanalisationssysteme. Das Wettbewerbsgeschehen beim Vertrieb dieser Produkte spielt sich also im Wesentlichen auf einer nationalen Grundlage ab. (295) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Einwände der Kommission(98) haben die Parteien geltend gemacht, dass ein Großteil des Umsatzes der Hersteller von Kabelträgern durch den Direktverkauf an die Endabnehmer erfolge. Dies treffe insbesondere auf große Baustellen zu, für welche die Großhändler selbst von den Herstellern verlangten, dass diese die Kunden mit den Kabelträgern aus ihren Katalogen beliefern. Daher spielten die Beziehungen zwischen den Großhändlern und den Herstellern keine entscheidende Rolle für die Bewertung im Hinblick auf die Definition des betreffenden geografisch relevanten Produktmarktes. (296) Diesbezüglich gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteien keinerlei Hinweise gegeben haben, aufgrund derer es möglich wäre, festzustellen, wie wichtig die Direktverkäufe der Hersteller an die Endverbraucher auf dem Markt für Kabelträger sind. Die einzigen Daten, welche die Parteien in Bezug auf ihre eigenen Verkäufe vorgelegt haben, zeigen ganz im Gegenteil, dass die Verkäufe an die Großhändler den wesentlichen Teil ihres Umsatzes darstellen. Es ist keinerlei Information vorhanden, die den Schluss zulässt, dass dies für die anderen Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt anders wäre. (297) Außerdem bedeutet die Argumentation der Parteien, wonach die Großhändler von den Herstellern verlangen, die Endabnehmer von Kabelträgern aus ihren Produktkatalogen direkt zu beliefern, nicht schon deswegen, dass die Hersteller die betreffenden Produkte auch tatsächlich direkt an die Endabnehmer verkaufen. Ganz im Gegenteil, denn da es sich bei der Vermittlungstätigkeit der Großhändler um Produkte handelt, welche diese aufgrund eigener Entscheidung in ihre Handels- und Verkaufskataloge aufgenommen haben, lässt dies vielmehr darauf schließen, dass die Großhändler die betreffenden Produkte bei den Herstellern einkaufen und sie dann an die Endabnehmer weiterverkaufen ohne dass diese Produkte physisch Teil ihres Warenbestandes werden. Die Handelshemmnisse bei der Einfuhr (298) Die Parteien haben in ihrer Erwiderung geltend gemacht(99), dass der Produktmarkt für Kabelträger von schwachen Einfuhrhemmnissen gekennzeichnet ist. Denn ihnen zufolge sind die betreffenden Produkte homogen in dem Sinne, dass sie nur wenig oder keine Anpassungsmaßnahmen erforderten, um der lokalen Nachfrage gerecht zu werden. Ferner erklären die Parteien, dass die Transportkosten relativ gering sind und kein Hemmnis für den freien Warenverkehr innerhalb des EWR darstellen. Schließlich gibt es den Parteien zufolge große Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten. So würden [20-40]* % der Kabelträger von Schneider und Legrand in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herstellungsland auf den Markt gebracht. (299) Die zwischen den Mitgliedstaaten vorhandenen erheblichen Preisspannen und die oben festgestellten ungleichen Marktanteile der Wirtschaftsbeteiligten stellen zwei entscheidende Elemente dar, die aus der faktischen Betrachtungsweise die Versicherung der Parteien widerlegen oder zumindest stark abwerten, wonach die Einfuhrhemmnisse beim Produktmarkt für Kabelträger gering sind. Die Untersuchung der Kommission ergab nämlich, dass der Zugang zum Vertrieb das größte Hemmnis beim Zugang zum Produktmarkt für Kabelträger insoweit darstellt, als sich das wesentliche Verkaufsgeschehen im Vertriebswege über die Großhändler abspielt. Die Tendenz der Großhändler, die Anzahl der Marken zu reduzieren, die sie in jeder Produktkategorie von elektrischen Betriebsmitteln vertreiben, führt tendenziell auch zu einer Ausweitung der Handelshemmnisse bei der Einfuhr. Schlussfolgerung (300) Die geografisch relevanten Produktmärkte für den Verkauf von Kabelträgern und von vorgefertigten Kanalisationssystemen haben eine nationale Dimension. B.3 DIE ELEKTRISCHEN AUSRÜSTUNGEN, DIE DER ENDVERTEILERSCHALTTAFEL NACHGELAGERT SIND B.3.1 Die Definition der Produktmärkte Einführung (301) Die der Endverteilerschalttafel nachgelagerten elektrischen Betriebsmittel (von den Parteien auch als "Produkte und Zubehörteile für die Verteilungsinstallation" bezeichnet) haben als gemeinsames Merkmal, dass sie sich im letzten oder abschließenden Stadium des Stromversorgungsnetzes befinden, also der Endverteilerschalttafel nachgelagert sind. (302) Die Parteien schlagen vor, folgende Märkte als unterschiedliche Produktmärkte zu definieren: (i) den Markt der Steckdosen und Trennschalter; (ii) den Markt der Überwachungs- und Kontrollsysteme; (iii) den Markt der Sicherheitssysteme für Personen; (iv) den Markt der Sicherheitssysteme für Sachen; (v) den Markt der Anschluss- und Verbindungsausrüstungen für Kommunikationsnetze; (vi) den Markt der Materialien für Befestigungen und Zweigleitungen und (vii) den Markt der raumgestalterischen Bauteile für die Vernetzung. Denn jede dieser Kategorien erfuelle unterschiedliche Funktionen. Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass diese verschiedenen Marktkategorien nicht in denselben Produktmarkt einzugruppieren wären. Die Produktmärkte der Ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.