Europäische Union

2004/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3014) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0275. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

wo Alombard quasi alle seine Verkäufe tätigt. Außerdem ist die Marke Alombard in Griechenland derzeit unbekannt, und die befragten Dritten haben ihre Besorgnis in Bezug auf ihre Eignung, den zuvor von Elko gebotenen Wettbewerb wiederherstellen zu können, lebhaft zum Ausdruck gebracht. Und schließlich deutet nichts darauf hin, dass der griechische Importeur mit einer derartigen Wiederherstellung einverstanden ist. Die am 24. September 2001 eingereichten Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen (832) Der Alternativvorschlag beruht darauf, [...]*, und [...]* die Möglichkeit zu verschaffen, die Marke [...]* für Griechenland zu verwenden. Jedoch birgt dieser Vorschlag die gleichen Unsicherheiten wie der Erstvorschlag. Vor allem [...]*. Es ist ganz und gar nicht gesichert, dass der Erwerber [...]* in eine Fertigungslinie für Schuko-Steckdosen zu investieren wünscht, für die ihm nur ein bescheidener Absatzmarkt (in Griechenland) in Aussicht gestellt werden könnte. (833) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Verpflichtungszusagen die auf dem griechischen Markt für Steckdosen und Trennschalter festgestellten Wettbewerbsprobleme nicht lösen. Jedenfalls kann die Kommission diesen neuen Vorschlag ohne einen weiteren Markttest nicht akzeptieren (der in diesem Verfahrensstadium unzulässig ist). Der französische Markt für wasser-/luftdichte Apparaturen (834) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen beruht darauf, das Tätigkeitsfeld "Installationsprodukte" von Sarel abzutreten. Sarel besitzt ein Tätigkeitsfeld der Produktion von von Gehäusen für Industrieautomatismen und ein Tätigkeitsfeld der Herstellung von "Installationsprodukten" (wasser-/luftdichte Steckdosen und Trennschalter und Befestigungs- und Zweigleitungsmaterial). [...]*. (835) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen sieht die Abtretung von allen materiellen und immateriellen Aktiva von Sarel, die mit dem Tätigkeitsfeld "Installationsprodukte" von Sarel zusammenhängen, wie auch die Abtretung der Marke "Sarel" für diese Produktkategorie vor. Festzuhalten ist, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmensgebilde die Tätigkeitsfelder Gehäuse von Sarel und das Eigentum an der Marke "Sarel Enveloppes" beibehalten wird. (836) Der Unternehmensteil "Installationsprodukte" von Sarel stellt [...]* des Umsatzes von Schneider auf dem französischen Markt für wasser-/luftdichte Apparaturen. Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen löst also die gesamten Probleme bezüglich der Wettbewerbsüberschneidungen auf diesem Markt. (837) Die Untersuchung der Kommission lieferte mäßigende Ergebnisse in Bezug auf die Teilung der Marke Sarel und die Abtrennung dieses Betätigungsfeldes (Trennung der Produktionseinheiten und generelle Trennung des Tätigkeitsfeldes Universalgehäuse, das bei Schneider verbleibt, vom Tätigkeitsfeld Apparaturen, das abgetreten wird). Jedenfalls wirft dieser Vorschlag die gleichen Schwierigkeiten auf wie die, die bei den Verteilertafeln in Frankreich oder bei den Steckdosen und Trennschaltern bestehen, und zwar im Hinblick auf die Kapazitäten des Erwerbers, die Ex-ante-Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Der spanische Markt für wasser-/luftdicht Apparaturen (838) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen (der nicht modifiziert wurde) beruht darauf, das Tätigkeitsfeld der von Sarel hergestellten "Installationsprodukte" (das ebenfalls abgetreten wird, siehe oben) an die Marke Estanca 55 abzutreten, die in Spanien von Eunea Merlin Gerin, einem Tochterunternehmen von Schneider, verwendet wird, um wasser-/luftdichte Apparaturen auf den Markt zu bringen. Festzuhalten bleibt ebenfalls, dass Eunéa Merlin Gerin für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten von Schneider auf dem relevanten Markt steht. (839) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen umfasst nur die Herstellung der Produkte und den Namen der spezifischen Produktpalette (Estanca 55), unter dem diese Produkte in Spanien verkauft werden. Im Unterschied dazu erfasst er weder die Abtretung des Geschäfts- oder Firmenwertes (Verkaufspersonal nicht genau festgelegt; dieses scheint nicht [...]* noch die Schattenmarke (Eunea Merlin Gerin), die somit vom Unternehmensverbund wieder benutzt werden kann, um ein neues Produktangebot, das von Legrand stammt, auf den Markt zu bringen. Die Untersuchung zeigt deutlich, dass diese Produktpalette ohne Anlehnung an eine Unternehmensgruppe, die über ein Gewicht auf dem Markt verfügt, das dem von Schneider in Spanien vergleichbar ist, nicht imstande ist, wettbewerbsfähige Zugangsmöglichkeiten zum Vertrieb zu erlangen. Der französische Markt für Befestigungs- und Zweigleitungsmaterialien (840) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen beruht darauf, [...]* und das Tätigkeitsfeld "Installationsprodukte" von Sarel getrennt voneinander abzutreten. Diese Abtretungen beseitigen alle Wettbewerbsüberschneidungen auf dem französischen Markt für Befestigungs- und Zweigleitungsmaterialien, auf dem Legrand eine beherrschende Stellung hatte. Dieser Vorschlag für Verpflichtungszusagen benötigt keine anderen Kommentierungen als die, die oben bezüglich des französischen Marktes für Steckdosen und Trennschalter gemacht wurden. Der französische Markt für Notbeleuchtungssysteme (841) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen beruht darauf, das Tätigkeitsfeld Notbeleuchtungssysteme von Schneider an den Unternehmenskomplex abzutreten, der das Tätigkeitsfeld "Installationsprodukte" von Sarel übernimmt (das Gegenstand eines Vorschlags für Verpflichtungszusagen ist, siehe oben). Festzuhalten bleibt, dass Schneider über keinerlei Produktionseinheit für diesen Produkttyp verfügt und diese Produkte bei einem Dritten einkauft. Der Belieferungsvertrag würde ebenfalls an den Erwerber abgetreten. Die Notbeleuchtungssysteme werden von Schneider unter der Marke Merlin Gerin auf den Markt gebracht. Derzeit wird die Marke Sarel nicht eingesetzt, um diesen Produkttyp zu vermarkten. (842) Ferner schlagen die Parteien vor, den Geschäfts- oder Firmenwert von Lumatic einschließlich der Marke Lumatic an den Erwerber des Tätigkeitsfeldes "Installationsprodukte" von Sarel abzutreten. Lumatic war ein unabhängiges Unternehmen, das seine Produkte unter dieser Marke auf den Markt brachte und nunmehr zu einem auf Notbeleuchtungssysteme spezialisierten Tochterunternehmen von Legrand, nämlich URA/Lumatic, gehört. Die Einstellung der Marke Lumatic im Laufe des Jahres 2001 zu Gunsten der Marke URA, wurde seitens der Legrand-Gruppe indessen bereits im Jahr 2000 beschlossen. (843) Die Untersuchung des Erstvorschlags zeigt, dass die Ersetzung der Marke Merlin Gerin durch die Marken Sarel (auf diesem Markt nicht vorhanden) und/oder Lumatic (im Verschwinden begriffen) es nicht möglich macht, die anfänglichen Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt wiederherzustellen (auf dem Legrand mit einem Marktanteil von über [40-60]* % eine beherrschende Stellung einnimmt). (844) In den Alternativvorschlägen für Verpflichtungszusagen schlägt die anmeldende Partei vor, die Sorge um die Vermarktung der autonomen Notbeleuchtungsblöcke, die derzeit von Merlin Gerin verkauft werden, auf [...]* zu übertragen. [...]* hat die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf diesen Vorschlag. Denn die Fragen des Zugangs zum Vertrieb und der Kapazitäten zur Wiederherstellung von wirksamen Wettbewerbsbedingungen stimmen mit denen überein, die für die anderen französischen Märkte für Apparaturen und Verteilertafeln bereits angesprochen wurden. Ferner bietet eine derartige Abhilfemaßnahme keinerlei Gewähr bezüglich der Anreize für den Erwerber [...]*, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu fördern. Jedenfalls ist die Kommission nicht in der Lage, diesen Vorschlag ohne weiteren Markttest zu akzeptieren (der in diesem Verfahrensstadium unzulässig ist). Der französische Markt für Niederspannungstransformatoren (845) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen umfasst eine Alternative. Zunächst schlagen die Parteien vor, den Geschäfts- bzw. Firmenwert des Tätigkeitsfeldes Niederspannungstransformatoren von Schneider auf seinen derzeitigen Zulieferer, Murelektronic, zu übertragen. Festzuhalten bleibt, dass Schneider diese Produkte unter der Marke Télémécanique auf den Markt bringt. Die vorgeschlagene Verpflichtungszusage besteht also darin, die Produkte von Murelektronic, die bereits im Handelskatalog von Télémécanique enthalten sind, beizubehalten, sie aber unter der Marke Murelektronic zu vermarkten. (846) Alternativ schlägt die anmeldende Partei vor, den Belieferungsvertrag, der Schneider an Murelektronic bindet, an Baco abzutreten (das Gegenstand eines Vorschlages für Verpflichtungszusagen ist, siehe oben). (847) Ein Zuwachs an Marktmacht wäre durch die erste Möglichkeit dieses Alternativvorschlags nicht zu verhindern. Umgekehrt hat zwar die Übertragung des Belieferungsvertrages auf Baco den Vorteil, eine Vergrößerung der Marktanteile zu verhindern, doch zwingt sie gleichwohl zur Einführung einer neuen Marke, was Unsicherheiten in Bezug auf die Durchführbarkeit und die wettbewerbsrelevante Tauglichkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen mit sich bringt. Ebenso muss man sich fragen, ob Murelektronik die Kapazitäten hat, um unabhängig von der Unternehmensgruppe Schneider handeln zu können, die den wesentlichen Teil seines Angebots vermarktet, wenn man weiß, dass dieses Unternehmen sogar nach der Einschätzung der Parteien von der Bildfläche verschwinden würde, wenn Schneider dessen Vertrieb einstellte. Außerdem böte eine derartige Abhilfemaßnahme keinerlei Gewähr bezüglich der Anreize für den Erwerber Baco, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu fördern. Der britische Markt für Kabelträger (848) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen beruht darauf, im Rahmen der Aufhebung des Kaufvertrags über die Belieferung von Mita mit Produkten der Marke Cablofil von Métal Déployé den Geschäfts- bzw. Firmenwert und das mit dem Verkauf dieser Produkte befasste Verkaufspersonal von Mita, einem Tochterunternehmen von Schneider, auf das Unternehmen Métal Déployé zu übertragen. Außerdem verpflichtet sich die anmeldende Partei, die Vermarktung dieser Produktkategorie innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu unterlassen. Festzuhalten bleibt, dass der Verkauf von Produkten der Marke Cablofil etwa [50-70]* % des Umsatzes von Schneider auf dem relevanten Markt ausmacht. (849) Angesichts der im Allgemeinen moderaten Marktpositionen von Schneider und Legrand im Vereinigten Königreich ist es wahrscheinlich, dass die folgerichtige Reduzierung des Marktanteils in Verbindung mit einer Konkurrenzverbotsklausel die Wettbewerbsprobleme lösen könnte. C. SCHLUSSFOLGERUNG (850) Die Untersuchung hat eindeutig gezeigt, dass der Erstvorschlag nicht ausreichend war, und zwar sowohl unter den Aspekten der Selbstständigkeit und der uneingeschränkten Betätigung der vorgeschlagenen Unternehmenskomplexe als auch unter dem Aspekt der Risiken für die entäußerten Unternehmenskomplexe im Hinblick auf ihren Marktzugang. Die Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen der Parteien lösen die im Rahmen des Erstvorschlags auftretenden Risiken nur zum Teil und können also in diesem Zustand nicht akzeptiert werden. Denn die Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen (i) reichen nach wie vor für bestimmte Märkte offenkundig nicht aus, wie für die für Steckdosen und Trennschalter in Griechenland, für wasser-/luftdichte Steckdosen in Spanien, für Niederspannungstransformatoren in Frankreich und für Notbeleuchtungssysteme (oder autonome Notbeleuchtungsblöcke) in Frankreich; (ii) lassen eine erhebliche Anzahl von ernsthaften Zweifeln im Hinblick auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der entäußerten Unternehmenskomplexe aufkommen; und sie (iii) lassen die ernsthaften Zweifel im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Unternehmenskomplexe fortbestehen, ihre derzeitige Marktposition aufrechterhalten und wirksame Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten wiederherstellen zu können. Diese beiden letzten Punkte gelten, abgesehen vom Markt für den Verkauf von Kabelträgersystemen im Vereinigten Königreich, für die Gesamtheit der relevanten Märkte. Was ferner die neuen Verpflichtungszusagen in den Alternativvorschlägen anbelangt (wie insbesondere die in Bezug auf Verteilertafeln und Standardstecker und -steckdosen), so kann die Kommission diese Vorschläge ohne weiteren Markttest unter keinen Umständen akzeptieren, der aber aufgrund von Absatz 43 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen unzulässig ist. VII. ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSFOLGERUNG (851) Aus den oben genannten Gründen führt das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder zur Verstärkung von beherrschenden Stellungen, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde. Aus den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass diese den geplanten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar machen. Die Kommission stellt daher fest, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das bei der Kommission am 16. Februar 2001 angemeldete Zusammenschlussvorhaben, wonach das Unternehmen Schneider Electric die unmittelbare Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Legrand erwerben würde, wird für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: SCHNEIDER ELECTRIC S.A. 43-45, boulevard Franklin Roosevelt F - 92500 Rueil-Malmaison Brüssel, den 10. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13 (berichtigte Fassung). (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17 (Berichtigung). (3) ABl. C 86 vom 6.4.2004. (4) ABl. C 86 vom 6.4.2004. (5) Der Umsatz wurde gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) ermittelt. Betreffen diese Daten die Umsätze eines vor dem 1.1.1999 liegenden Zeitraums, so sind sie auf der Grundlage des durchschnittlichen Ecu-Wechselkurses zu ermitteln und eins zu eins in Euro wiederzugegeben. (6) "Entwicklung der strategischen Positionierung unserer Hauptkonkurrenten". (7) Bestimmte Textstellen wurden ausgelassen, um keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben; sie sind durch eckige Klammern gefolgt von einem Sternchen gekennzeichnet. (8) Legrand: Mittelfristige Planungen. (9) Mitteilung der Parteien vom 25. Juli 2001. (10) Dokument von Schneider (Antwort auf Frage 316): "Developping switchboard business" (Entwicklung des Schalttafelgeschäfts). (11) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29-33. (12) www.cenelec.org/Info/about.htm. (13) www.dke.de/en/wir/normung. (14) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001, Frage 187. (15) Gesamtkatalog 2001, S. 319 (Fettdruck wie im Original). (16) Katalog 2000, S. 800. (17) www.cebec.be/leaflets/cebec.html. (18) Dokument von Legrand, "Synthese PMT Juli 2000". (19) Legrand, Form 20-F SEC. (20) Bericht von Rapport Crédit Suisse First Boston über Legrand (11. September 2000), Bericht von Willliams de Broë über Schneider (4. Januar 2000). (21) Legrand, Form 20-F SEC. (22) Hager, Antwort auf den Fragebogen Phase I. (23) Schneider, Antwort auf Frage 109. (24) Die Stromspannung der Elektroausrüstungen und -installationen ist von zwei Parametern abhängig: der in Ampere (A) gemessenen Stromstärke (welche die Leistung der elektrischen Ladung kennzeichnet, die in dem betreffenden Leiter zirkuliert) und der in Volt (V) gemessenen elektrischen Spannung (welche die elektrische Kraft bestimmt, die sicherstellt, dass die elektrische Ladung fließt und damit elektrischer Strom erzeugt wird). Eine Überspannung liegt dann vor, wenn stärkerer elektrischer Strom zirkuliert als dies für den betreffenden Stromkreis vorgesehen ist (wenn z. B. die nachgelagerte Elektroinstallation höhere als die vorgesehenen Stromstärken benötigt). Daraus entsteht eine Erhitzung der elektrischen Leiter, die eine Unterbrechung der Funktion der Elektroinstallation beziehungsweise einen Brand hervorrufen kann. Ein Kurzschluss entspricht einem Entweichen von elektrischem Strom innerhalb der Elektroinstallation. Dieses Entweichen kann beispielsweise durch den zufälligen Kontakt einer Person mit einem Kabel hervorgerufen werden, das unter Stromspannung steht: In diesem Fall stellt diese Person eine elektrische Verbindung zwischen dem Kabel (welches sie berührt) und dem Boden her (auf welchem sie steht). Die zwischen Kabel und Boden vorhandene Spannung bewirkt also das Fließen von (entwichenem) elektrischem Strom, der dann von dem unter Spannung stehenden Kabel über die betreffende Person zum Boden fließt. (25) Darunter versteht man den Teil der elektrischen Geräte, mit dem der Benutzer normalerweise ohne jegliche Gefahr in Berührung kommen kann. (26) Dabei handelt es sich um den Leiter, der normalerweise nicht unter Stromspannung steht. Der Nullleiter unterscheidet sich also von den "Phasenleitern", die unter Spannung stehen. In einem einphasigen Stromkreis fließt die Elektrizität normalerweise zwischen dieser einen Phase und dem Nullleiter. In einem Dreiphasenstromkreis fließt die Elektrizität zwischen den Phasen. (27) D. h. einem unter Spannung stehenden Leiter. (28) Spie Trindel, Beantwortung des Fragebogens der Phase I. (29) S. 54 - Formular CO. (30) Gewiss, Beantwortung des Fragebogens der ersten Phase. (31) Legrand, Antwort auf Frage 65. (32) Antworten der Parteien auf Fragen 68 und 113 des Fragebogens vom 6. April 2001. (33) Fragen 70 und 112 - Fragebogen vom 6. April 2001. (34) Bticino, Mittelfristige Planung [...]*. (35) Legrand, Mittelfristige Planung. (36) Schneider, Die europäische Zolltarifkonvergenz. (37) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C 372/03). (38) Vgl. z.B den Grundlagenartikel "The extent of the market" von Stigler und Sherwin, Journal of Law and Economics, Bd. 28, 555-585, Oktober 1985. (39) Anhang - Antwort auf Frage 25 - Fragebogen vom 6. April 2001. (40) Anhang - Antwort auf Fragen 25 und 64 - Fragebogen vom 6. April 2001. (41) Anhang - Antwort auf Frage 64 - Fragebogen vom 6. April 2001 und Stellungnahme der Parteien vom 13. März 2001 - "Festlegung des Prroduktmarktes nach den Segmenten 1, 2 und 4". (42) Dabei ist festzuhalten, dass die Parteien ihre Argumentation insbesondere auf die Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1999 in der Sache IV/M.1434 - Schneider/Lexel stützen, die nach ihrer Auffassung eine deratige europäische Definition der räumlich relevanten Märkte rechtfertige. Es reicht hervorzuheben, dass diese Entscheidung keine Schlussfolgerungen zum genauen Umfang von räumlich relevanten Märkten enthält. (43) Legrand, Formblatt 20-F SEC. (44) CEI 64/1167/CD, von den Parteien in Ergänzung der Antwort auf die Frage 320 des Fragebogens vom 6 April 2001 vorgelegt. (45) Legrand und Bticino, Mittelfristige Planungen. (46) Bticino, Mittelfristige Planungen. (47) Legrand und Bticino, Mittelfristige Planungen. (48) Schneider, 3-Jahresplan (2001-2002-2003), Land/Gebiet: Deutschland. (49) Gewiss, Beantwortung des Fragebogens der Phase I. (50) Legrand, Form 20-F SEC. (51) Legrand und Bticino, Mittelfristige Planungen. (52) Legrand und Bticino, Mittelfristige Planungen. (53) Schneider, 3-Jahresplan (2001-2002-2003). (54) Legrand und Bticino, Mittelfristige Planungen. (55) Schneider, 3-Jahresplan (2001-2002-2003). (56) Gehört zu GE. (57) Gehört zu Legrand. (58) Legrand, Mittelfristige Planungen. (59) Legrand, Mittelfristige Planungen. (60) Legrand, Mittelfristige Planungen. (61) Hagemeyer, Antwort auf den Fragebogen der Phase II. (62) GE, ergänzende Antwort auf den Fragebogen der Phase II. (63) Legrand, Mittelfristige Planungen. (64) Schneider, Die europäische Konvergenz der Listenverkaufspreise. (65) Mitteilung vom 3. Juli 2001 in Beantwortung der Nachfrage der Kommission vom 2. Juli 2001. (66) Anhang 39 des Formulars CO. (67) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001 in Beantwortung der Nachfrage vom 13. Juni 2001. (68) Formular CO, Seite 52. (69) Antwort vom 23.2.2001, Punkt 6. (70) Antwort der Parteien auf die Frage 9 des Fragebogens vom 22. März 2001. (71) Formular CO, Seite 52. (72) "Busbar trunking - SBU presentation". Dokument, das in Erwiderung (Anhang 8) auf den Fragebogen vom 22 März 2001 vorgelegt wurde, Seite 10. (73) Dokument, das in Anhang auf das Formular CO vorgelegt wurde, Seite 4. (74) "Busbar trunking - SBU presentation". Dokument, das in Erwiderung (Anhang 8) auf den Fragebogen vom 22. März 2001 vorgelegt wurde, Seite 9. (75) Formular CO, Seite 52. (76) "Busbar trunking - SBU presentation", a.a.O., Seite 10. (77) Ebd., Seite 9. (78) Sie Antwort der Parteien auf Frage 4 des Fragebogens vom 22. März 2001. (79) "Busbar trunking - SBU presentation", a.a.O., Seite 9. (80) "Vorstellung der Werbemaßnahme Marketing CEP", einem von Schneider als Antwort auf den Fragebogen vom 22. März 2001 in Anhang 6, Seite 4, vorgelegten Dokument. (81) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001 auf eine Anfrage der Kommission vom 13. Juni 2001. (82) Antwort vom 17.2.2001, Punkt 6. (83) Siehe Antwort der Parteien auf Frage 7 des Fragebogens vom 22. März 2001. (84) Formular CO, Seite 53. (85) Punkt 472. (86) Absätze 126-224. (87) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001 auf die Anfrage der Kommission vom 13. Juni 2001. (88) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001 auf die Anfrage der Kommission vom 13. Juni 2001. (89) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001 auf die Anfrage der Kommission vom 13. Juni 2001. (90) Antwort der Parteien vom 19. Juli 2001 auf Frage 1 des Fragebogens vom 22. März 2001. (91) Punkt 484 der Erwiderung auf die Mitteilung der Einwände der Kommission. (92) Punkt 485 f. (93) Punkt 489 der Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Einwände der Kommission. (94) E-Mail vom 12. März 2001. (95) Punkte 506 und 509. (96) Formular CO, Seite 90. (97) Anhang zur Antwort von Schneider auf die Frage 98 des Fragebogens vom 29 Juni 2001. (98) Punkt 523. (99) Punkte 512 ff. (100) Antwort vom 10. Juli 2001, Frage 15. (101) Antwort vom 18. Juni 2001. (102) In ihrer Entscheidung vom 28. September 1992, IV/M.256 - Linde/Fiat, die von den Parteien zur Untermauerung ihrer These angeführt wird, stützte sich die Kommission auf Erwägungen der Komplementarität auf der Nachfrageseite und der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite, ließ aber die genaue Definition des Produktmarktes offen. (103) Katalog von Sarel für 2001, S. 6. (104) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, Punkt 20. (105) Antwort vom 22. Juni 2001. (106) Cooper Menvier S.A., Antwort auf den Fragebogen für Mitbewerber, Phase II (Abschnitt 5) vom 29. Juni 2001. (107) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, Punkt 20. (108) Dabei handelt es sich um ein vom Standard abweichendes Anklemmen, bei dem ein Punkt des Netzanschlusses abgesondert wird, was von der Funktion her den Anschluss bestimmter Apparate verhindern soll, mit denen sich Schwarzabzapfer in den betreffenden Stromkreis einschleusen könnten. (109) Antwort der Parteien vom 21. Juni 2001, Frage 149. (110) Folgende Standards wurden von den Parteien angegeben (Antwort vom 10. Juli 2001, Frage 10): TAE in Deutschland, TDO in Österreich, RTT in Belgien, RITA in Portugal, RJ 12 in Spanien, RJ 11 in Griechenland und in Italien und BS im Vereinigten Königreich. (111) Siehe Tabelle im Anhang an die Antwort auf Frage 139 vom 21. Juni 2001. (112) Siehe das als Antwort auf Frage 139 des Fragebogens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.