Europäische Union

2004/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3014) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0275. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rke zu einem guten Ende zu bringen. Parallel dazu hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass ein Erwerber für einen Zeitraum von über 10 Jahren durch Verbotsklauseln bezüglich des Wiedereintritts auf die betreffenden Märkte unter der Anfangsmarke geschützt werden müsste. (801) Dann litt der Vorschlag der Parteien an der Einbeziehung von bestimmten Zentralfunktionen (wie Verkauf, Marketing und Logistik) in die Unternehmensgruppe Legrand. Der Erstvorschlag für Verpflichtungszusagen erstreckte sich also nicht auf die Marketing- und Logistikfunktionen ab und umfasste nur eine sehr begrenzte Anzahl von Verkaufspersonal [...]*. So gab es keinen präzisen Vorschlag für das Verkaufspersonal von Legrand Lexic außerhalb Frankreichs. Diese Zahlen umfassten "echtes Verkaufspersonal" und Personen, die teilweise für solche Verkäufe zuständig waren. Die Auswahlkriterien waren ungenau. Da dieser Vorschlag nicht alle Verkäufer betraf, hätten Legrand bzw. Schneider die Verbindung zum Kunden behalten. Diese Verbindung wäre um so stärker auf den Märkten, auf denen Legrand auch Endverteilerprodukte verkauft (Steckdosen etc.) und über erhebliche Marktpositionen verfügt. Dies würde somit das fusionierte Unternehmensgebilde in die Lage versetzen, seine Kunden wieder auf das im Unternehmensverbund Schneider/Legrand verbleibende Angebot an Verteilertafeln zurückzulenken. Was die Zentralfunktionen (und die damit zusammenhängenden Informationssysteme) anbelangt, so hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass eine Abtretung ohne diese Funktionen zwar durchführbar ist, aber beträchtliche Risiken in sich birgt. (802) Schließlich schlugen die Parteien auch vor, Kaufverträge mit den Großhändlern abzutreten. Die Untersuchung der Kommission lässt anzweifeln, dass die Erwerber genügend Kapazitäten haben, um von einem Zugang zu den Großhändlern ausreichend profitieren zu können (d. h. an Faktoren, die denen der Unternehmenskomplexe vor ihrer Abtretung gleichwertig sind). S bieten die Parteien Preisnachlässe [...]* an. Den Parteien zufolge belaufen sich diese in einer Größenordnung von [0-10]* %. Es ist überhaupt nicht sicher, dass ein Erwerber in der Lage wäre, derartige Preisnachlässe nach einem kopierten Schema zu gewähren, da sein relativer Geschäftsumfang sehr viel niedriger als der des Unternehmensverbunds Schneider/Legrand ist. Ist er nicht in der Lage, ähnliche Bedingungen anzubieten, dann hätten die Großhändler die Wahl, ob sie ihr präferenzgebundenes Warenangebot fortbestehen lassen, von dem Schneider und Legrand profitieren. Festzuhalten ist, dass dies nicht unbedingt den Ausschluss von Erwerbern nach sich zöge, dass aber Zweifel angebracht sind, ob diese die Kapazitäten haben, um Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen zu können, die denen gleichwertig sind, die für den abgetretenen Unternehmenskomplex bestanden, als er noch bei Schneider oder Legrand angedockt war. (803) Dieses Problem zeigte sich in Frankreich mit besonderer Schärfe. Denn Schneider ist auf den Märkten für Verteilerschalttafeln bereits beherrschend (mit Marktpositionen in der Größenordnung von [40-70]* % auf den Märkten für Trennverteilerschalttafeln und in der Größenordnung von [40-70]* % auf den Märkten für Endverteilerschalttafeln) und Legrand ist auf den meisten anderen Märkten für Niederspannungsprodukte bereits beherrschend (und verfügt beispielsweise über [70-100]* % auf dem Markt für Steckdosen und Trennschalter). Wie in der Mitteilung der Einwände der Kommission ausgeführt ist (festzuhalten ist, dass die Parteien diese Schlussfolgerung nicht bestritten haben), führt die Kombination dieser beiden Unternehmen in Frankreich zu ihrer Vormachtstellung bei den Großhändlern ([30-60]* % des Gesamteinkaufs der Großhändler). Die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen hätten sicher negative Auswirkungen auf diese kombinierte Marktposition bei den Großhändlern. Jedoch bliebe der neue Unternehmensverbund auf den meisten relevanten Märkten beherrschend und könnte seine Vormachtstellung bewahren. Da er ein nicht zu umgehender Partner der Großhändler ist, wäre der Verbund Schneider/Legrand somit in der Lage, den Zugang des Erwerbers der Tätigkeitsfelder von Legrand Puissance-Bticino Puissance-Legrand Lexic zu den Großhändlern zu kontrollieren, indem er beispielsweise sicherstellt, dass der Erwerber durch seinen Zugang nicht die Möglichkeit erhält, aktiv Konkurrenzdruck auszuüben, der dem von Legrand zuvor ausgeübten Konkurrenzdruck gleichkommt. (804) Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass die Vorschläge der Parteien in Bezug auf die Verpflichtungszusagen betreffend die Märkte für Trennverteilerschalttafeln und deren Bauteile in Frankreich und in Italien und betreffend die Märkte für Endverteilerschalttafeln und deren Bauteile in Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal zu einer Gemengelage von Tätigkeitsfeldern führen würden, die aus unsicheren Abtrennungen von ihrer ursprünglichen Unternehmensgruppe hervorgehen und bezüglich ihrer Kapazitäten für ein selbstständiges Weiterbestehen als wettbewerbsfähige Marktkräfte, die imstande sind, die Wettbewerbsbedingungen von früher wiederherzustellen, ernsthafte Zweifel aufkommen ließen. Die am 24. September 2001 vorgelegten Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen (805) In Erwiderung auf die von der Kommission geäußerten ernsthaften Zweifel über die Auswirkungen der Erstvorschläge für Verpflichtungszusagen hat die anmeldende Partei die Abtretung von [...]* vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist verbunden mit der vorübergehenden Abtretung der Marke [...]* in ganz Europa und dem zusätzlichen Verkauf einer Produktionseinheit für [...]* und zusätzlichen Verlagerungen von Produktionseinheiten für [...]*. Anders ausgedrückt schlagen die Parteien vor, [...]* abzutreten. (806) Dieser Vorschlag hat den Vorzug der deutlichen Beseitigung von [...]* für die Wiedererlangung von Tätigkeitsfeldern auf allen Märkten, auf denen das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung von beherrschenden Stellungen führte. Er beseitigt indessen nicht eine Reihe von bestimmten Zweifeln und Risiken im Zusammenhang mit dem Merkmal der fehlenden Selbstständigkeit der abgetretenen Einheiten und dem Merkmal der uneingeschränkten Betätigung des angemeldeten Unternehmensverbunds. (807) Zunächst wirft dieser Alternativvorschlag die gleichen Fragen in Bezug auf die Vollständigkeit und die Abtrennung des [...]* auf wie die Erstvorschläge. Wie weiter oben ausgeführt wurde, würden bestimmte Zentralfunktionen (Marketing, Handelsförderung, Beziehungen zu den Vertriebsunternehmen, Logistik etc.) nicht vollständig übertragen. Außerdem erfasst der Alternativvorschlag, genau wie dies bereits oben im Zusammenhang mit dem Erstvorschlag beschrieben wurde, nicht das gesamte relevante Verkaufspersonal, und auch die Probleme im Zusammenhang mit der Aufteilung der Marken sind noch vorhanden. (808) Dann zwingt der Alternativvorschlag zu Tätigkeitsverlagerungen zwischen den einzelnen Betrieben. Beispielsweise [...]*. Auch die Fertigungslinien für [...]* würden auf die Produktionseinheit für [...]* übertragen. Schließlich würden die [...]* wie zuvor in [...]* zu ein oder zwei Einheiten umstrukturiert. Diese betrieblichen Verlagerungen rufen Zweifel in Bezug auf die Kontinuität der betreffenden Tätigkeiten hervor, und zwar einerseits wegen der industriellen Unsicherheiten, die mit derartigen Transfers verbunden sind, und andererseits wegen der Verluste von Know-how [...]*. Überdies ist es nicht die Aufgabe der Kommission, zu evaluieren, ob die Empfängereinheiten in der Lage sind, die betreffenden neuen Tätigkeitsfelder auf wettbewerbsfähige Art und Weise aufzunehmen (verfügbare Räumlichkeiten, Produktionskosten, Liefermöglichkeiten etc.). (809) Schließlich ist der Alternativvorschlag auf Europa beschränkt, während die betreffenden Industriestandorte einen [...]* Teil ihres Umsatzes mit außereuropäischen Ausfuhren machen. Nach den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen werden diese Verkäufe nach außerhalb Europas auch weiterhin vom Unternehmensverbund Schneider/Legrand getätigt. So haben die Parteien die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Tatsache gelenkt, dass der angemeldete Verbund von seinen Gesamtverkäufen in Höhe von [300-500]* Mio. EUR derzeit einen Umsatz [50-250]* Mio. EUR außerhalb Europas tätigt. Dies bedeutet, dass die Gesamtheit der für eine Abtretung vorgeschlagenen Produktionseinheiten nach wie vor den Verbund Schneider/Legrand beliefern würden, und zwar im Durchschnitt mit etwa einem Viertel ihrer Jahresproduktion. Diese Abhängigkeit ist beispielsweise besonders augenfällig für den Betrieb in [...]* bei dem mehr als [40-70]* % seiner Produktion außerhalb Europas verkauft würden. Zur Lösung dieses Problems schlagen die Parteien vor, [...]*. Im einen wie im anderen Falle hätte dies zur Wirkung, die Produktion der betreffenden Einheiten unmittelbar oder auf Zeit zu beschränken und damit ihre Stückkosten in die Höhe zu treiben. Eine derartige Erhöhung der Stückkosten würde ihrer Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Margen schaden. Die Auswirkungen eines Verlustes an Wettbewerbsfähigkeit, der den Produktionseinheiten der abgetretenen Unternehmenskomplexe droht, wären von einem Land zum anderen unterschiedlich. So wären auf dem französischen Markt, wo Schneider bereits beherrschend ist, ernsthafte Auswirkungen zu verzeichnen, während die Fülle der freigesetzten Marktanteile auf den italienischen Märkten für Endverteilerschalttafeln einen derartigen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit auffangen könnte. (810) Zu den eben angesprochenen Problemen kommt hinzu, dass der Alternativvorschlag die vor allem für Frankreich festgestellten Schwierigkeiten beim Marktzugang nicht behebt. Die Marktzugangsbedingungen, von denen Legrand vor dem Zusammenschlussvorhaben profitiert, hingen nicht nur mit seiner Marktposition bei Verteilertafeln zusammen (die im Vergleich zu Schneider relativ bescheiden war, so vor allem bei den Trennverteilerschalttafeln), sondern auch mit seiner erheblichen Stärke auf den Märkten für Letztverbraucherapparaturen (Steckdosen, Trennschalter etc.). Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass kein anderer Marktakteur in der Lage ist, den Großhändlern Bedingungen anzubieten, die denen von Legrand (beherrschende Stellung bei den der Endverteilerschalttafel nachgelagerten Ausrüstungen) und von Schneider (beherrschende Stellung bei den Verteilertafeln) vergleichbar sind. Daraus folgt, dass der Erwerber dieses Tätigkeitsfeldes nicht in den Genuss der Bedingungen kommen könnte, die von den Großhändlern [...]* für die betreffenden Produkte eingeräumt werden, was (der Untersuchung der Kommission zufolge) seine Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könnte. Dieses Risiko wäre um so höher, wenn sich der Erwerber nach der Durchführung des Zusammenschlusses gegen eine Einheit zur Wehr setzen müsste, die über die kombinierten Stärken von Schneider und Legrand verfügt. (811) Für Frankreich gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von Schneider auf den Märkten für Trennverteiler- und Endverteilerschalttafeln führen würde. Wie bereits weiter oben in den Abschnitten über die wettbewerbsrechtliche Analyse des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens herausgearbeitet wurde, ergibt sich diese Verstärkung vor allem aus zwei Faktoren: der Addition der Marktanteile von Legrand und Schneider (diese Addition wäre im Rahmen des Alternativvorschlags ausgeschlossen) und der Stärkung der Marktposition von Schneider gegenüber den Vertriebsunternehmen für elektrische Ausrüstungen, die sich aus der Addition der Verkäufe und aus der Vormachtstellung von Legrand im Sektor der den Endverteilerschalttafeln nachgelagerten Ausrüstungen ergibt. Wie bereits oben dargestellt, wird der Erwerber des vorgeschlagenen Tätigkeitsfeldes weit davon entfernt sein, den Wettbewerbsdruck wiederaufleben zu lassen, den Legrand auf Schneider ausübte (erst recht gegenüber dem neuen Unternehmensverbund Schneider/Legrand). Unter diesen Bedingungen beseitigen die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf diese Märkte nicht. (812) Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass der Alternativvorschlag der anmeldenden Partei nicht alle Risiken beseitigt, die sich aus dem Erstvorschlag ergeben (wobei einige dieser Risiken für sich genommen die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen infrage stellen können), und dass er die Einwände der Kommission in Bezug auf die französischen Märkte für Verteilertafeln und deren Bauteile nicht entkräftet. Jedenfalls ermöglicht es dieser Vorschlag der Kommission nicht, sich ohne weiteren Markttest (in diesem Verfahrensstadium unzulässig) für die Zulässigkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen auszusprechen. Die französischen und portugiesischen Märkte für Netzanschlusstrennschalter (813) Der Erstvorschlag für Verpflichtungszusagen beruht darauf, das gesamte Unternehmen einschließlich der materiellen und immateriellen Aktiva, des Personals und der Verkaufsverträge abzutreten. Baco ist auch in den Bereichen der Differenzialschutzsperren und der Hilfsmittel mit Kontrollfunktion tätig. Seine Produkte werden unter den Marken Baco und Legrand auf den Markt gebracht. Die Produktion erfolgt in seine, Betrieb in Straßburg. (814) Die vorgeschlagene Verpflichtungszusage beseitigt die wettbewerbsrelevanten Überschneidungen auf den Märkten für Netzanschlusstrennschalter mit der Unternehmensgruppe Schneider. Außerdem ist Baco ein Unternehmen mit uneingeschränktem Tätigkeitsfeld und anscheinend autonomer Betriebsführung. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, befindet sich ein Teil der Produktion von Baco jedoch in einer gegenseitigen Verflechtung mit anderen Aktivitäten von Legrand auf dem Gebiet der Verteilertafeln. Insbesondere hat es den Anschein, dass ein Viertel des Umsatzes von Baco aus einem Zulieferverhältnis mit der übrigen Unternehmensgruppe von Legrand stammt. So hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass der Verkauf von Baco an den des Tätigkeitsfeldes Verteilertafeln von Legrand gebunden sein müsste. Sie hat auch gezeigt, dass der Vorschlag der Parteien unter diesem Vorbehalt geeignet wäre, die Wettbewerbsprobleme auf den französischen und portugiesischen Märkten für Netzanschlusstrennschalter zu lösen. (815) Der Alternativvorschlag der Parteien sieht vor, die Zuliefertätigkeiten von Baco an die übrige Legrand-Unternehmensgruppe zu unterbrechen, und zwar binnen [...]*, und lässt offen, ob die Möglichkeit einer Abtretung an den [...]* gebunden ist. Damit hat es sein Bewenden. Der Vorschlag des Verkaufs von Baco muss aber an den Verkauf der anderen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit Verteilertafeln gebunden sein, und aus diesem Grunde kann der Vorschlag, so wie er ist, nicht akzeptiert werden. Der französische Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion (816) Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen beruht darauf, Baco abzutreten. Die vorgeschlagene Verpflichtungszusage beseitigt die wettbewerbsrelevanten Überschneidungen auf den Märkten für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion mit der Unternehmensgruppe Schneider. Die oben stehenden Kommentare bezüglich Baco treffen auch hier zu. Der französische Markt für Steckdosen und Trennschalter Die Erstvorschläge für Verpflichtungszusagen waren nicht ausreichend. (817) Der Erstvorschlag für Verpflichtungszusagen beruhte darauf, die Unternehmen Alombard und Scanelec, alle beide Tochterunternehmen der Schneider-Gruppe, abzutreten. Alombard ist auf die Herstellung von Steckdosen und Trennschaltern spezialisiert, entwickelt aber auch Aktivitäten auf dem Markt für Befestigungs- und Zweigleitungsmaterialien. Alombard verfügt über einen eigenen Standort für Produktion und F& E in Orléans. Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen erstreckte sich auf die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Aktiva von Alombard. Das Tätigkeitsfeld von Scanelec umfasst die Vermarktung von den der Endverteilerschalttafel nachgelagerten Ausrüstungen in Verbrauchermärkten. Der Vorschlag für Verpflichtungszusagen erstreckte sich auf die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Aktiva von Scanelec. (818) Die Untersuchung der Kommission zeigt, dass dieser Vorschlag nicht geeignet war, um einen wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten herstellen zu können. (819) Erstens hat es den Anschein, dass von den von Alombard angebotenen Produktpaletten diejenigen vom Markt als veraltet betrachtet werden, die seine eigenen sind. Die anderen Produktpaletten wurden von anderen Unternehmenskomplexen der Schneider-Gruppe entwickelt (die nicht verkauft werden sollen). (820) Ferner warfen diese Abtretungsvorschläge erhebliche Probleme in Bezug auf die Selbstständigkeit von zwei relevanten Unternehmenskomplexen auf, und zwar, weil sie derzeit in die Schneider-Gruppe integriert sind. Alombard tätigt seine Einkäufe für den überwiegenden Teil seiner Bauteile bei anderen Gesellschaften der Schneider-Gruppe. Um nicht abhängig von Schneider/Legrand zu bleiben, müsste ein Erwerber neue Produktlinien herausbringen, um sich Alombard einzuverleiben, was ein bis zwei Jahre Vorlaufzeit und erhebliche Investitionen erfordern würde. Außerdem sind das Verkaufspersonal und eine gewisse Anzahl von Zentralfunktionen [...]*. Ein Erwerber müsste also auch das Verkaufspersonal erneuern und die zentralen Funktionen substituieren. (821) Scanelec tätigt seine Einkäufe ausschließlich bei der Schneider-Gruppe und bietet Produkte der Marke Schneider an; [...]* seines Personals steht bei Schneider unter Vertrag. Es ist nur schwer vorstellbar, dass dieses Unternehmen ohne seine Angliederung an die Schneider-Gruppe wesentliche Zeiträume überleben könnte. Folglich ist der Verkauf von Scanelec untrennbar mit dem von Alombard verbunden, da jeder von ihnen [10-30]* % der Tätigkeiten des anderen ausmacht. Die Untersuchung der Kommission hat diese Analyse bestätigt. (822) Schließlich hat es den Anschein, dass Alombard und Scanelec nur einen geringen Teil des französischen Marktes für Steckdosen und Trennschalter ausmachen (ungefähr [0-10]* %) gegenüber einem Anteil des aus dem Zusammenschlussvorhaben hervorgehenden Unternehmensverbunds von etwa [80-100]* %. Angesichts der Vormachtstellung von Schneider/Legrand gegenüber den französischen Großhändlern auf allen Märkten für elektrische Niederspannungsprodukte ist es sehr unwahrscheinlich, dass der abgetretene Unternehmenskomlex in der Lage wäre, einen Konkurrenzdruck auszuüben, der dem vergleichbar ist, der von der Schneider-Gruppe ausgeübt wurde (diese konnte sich auf ihre Stärke bei den elektrischen Verteilertafeln stützen, um die Großhändler zu motivieren, auch ihre Steckdosen zu verkaufen). (823) Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass der Erstvorschlag für Verpflichtungszusagen, der auf eine Abtretung von Scanelec und Alombard hinauslief, nicht geeignet wäre, die anfänglichen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Die am 24. September 2001 eingereichten Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen (824) Die alternativen Verpflichtungszusagen beruhen darauf, [...]*. Den der Kommission vorgelegten Hinweisen zufolge [...]*. (825) Der Alternativvorschlag würde also bewirken, dass durch die Beseitigung mehr erreicht wird als nur eine einfache Wiederherstellung des Wettbewerbsniveaus, das zwischen Schneider und Legrand besteht. Er wirft jedoch zwei wichtige Fragen auf. (826) Zunächst stellt sich die Frage nach der Wettbewerbsfähigkeit [...]*. Insbesondere hat es den Anschein, dass [...]* einen erheblichen Teil seines Umsatzes (20-30 %) mit der Lieferung von Bauteilen an andere Wirtschaftszweige [...]* macht. Die Parteien schlagen vor, diese Liefertätigkeiten vor der Entäußerung [...]*abzutrennen, aber es bleiben Zweifel in Bezug auf die Auswirkungen dieser Abtrennung auf die Rentabilität [...]* und auf die Wettbewerbsfähigkeit seines Angebots. Die genaue Analyse dieser Punkte würde einen weiteren Markttest erfordern. (827) Ferner hatte Legrand vor dem Zusammenschlussvorhaben eine beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für Steckdosen und Trennschalter (mit einem Marktanteil von insgesamt [80-90]* % [...]*). Sein Hauptkonkurrent war das Unternehmen Alombard ([0-10]* %), das von seiner Angliederung an die Schneider-Gruppe profitierte (sowohl in Bezug auf die Produkte, und zwar über Lexel, als auch in Bezug auf den Zugang zu den Großhändlern). Nach der Durchführung des Zusammenschlussvorhabens und der Verpflichtungszusagen wird die Situation [...]*. Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass der neue Unternehmensverbund imstande ist, diese Marktanteile aufrechtzuerhalten. Zunächst fasste Schneider in seinen internen Dokumenten einen Marktanteil von [10-20]* % für [...]* ins Auge. Das Zusammenschlussvorhaben hat zur Folge, dass die Dynamik entfällt. Danach kann der Unternehmensverbund Schneider/Legrand die gleiche Wirkung mit der Differenzierung der Marken [...]* erzielen wie die, die er zuvor auf dem Markt erzielte, und [...]* absondern. Angesichts des Umfangs der beherrschenden Stellung von Legrand vor dem Zusammenschlussvorhaben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das fusionierte Unternehmensgebilde weiterhin von den beiden Hauptmarken (Legrand und [...]*) profitiert, und in Anbetracht des Merkmals, dass der neue Unternehmensverbund für die Großhändler nicht zu umgehen ist, heißt die Frage also jetzt, ob die Abtretung [...]* es möglich macht, eine Situation wiederherzustellen, die der vor dem Zusammenschlussvorhaben vorhandenen Situation vergleichbar ist. (828) Die Kommission ist der Auffassung, dass, [...]*, was nicht der Fall wäre. Einerseits ist, wie bereits für die Endverteilerschalttafeln ausgeführt wurde, nicht sicher, dass der Erwerber von Zugangsbedingungen zu den Vertriebsunternehmen profitieren könnte, die denen vergleichbar sind, die [...]* zugute kamen. Dieses Phänomen wäre um so ausschlaggebender, als mit der Durchführung des Zusammenschlussvorhabens die Marktkräfte von Legrand zu denen von Schneider hinzukommen. Dieses Phänomen könnte die Wettbewerbskraft erheblich beeinflussen, die [...]* nach dem Zusammenschluss ausüben kann. Und andererseits wird [...]* mit dem fusionierten Unternehmensgebilde konfrontiert, das über eine Produktpalette von Apparaturen verfügt, die zumindest mit der seinen vergleichbar ist, und die von der Zusammenlegung von zwei Marken (Legrand und [...]*) profitiert. Dies könnte es dem fusionierten Unternehmensgebilde ermöglichen, spezifische Aktionen gegen [...]* in Angriff zu nehmen. (829) Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Eignung des Alternativvorschlags hat, den Wettbewerbsdruck wiederherzustellen, der vor dem Zusammenschlussvorhaben bestand, und die wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf diesen Markt zu beseitigen. Jedenfalls kann die Kommission diesen neuen Vorschlag ohne einen weiteren Markttest nicht akzeptieren (der in diesem Verfahrensstadium unzulässig ist). Der griechische Markt für Steckdosen und Trennschalter Die Erstvorschläge für Verpflichtungszusagen waren nicht ausreichend. (830) Der Erstvorschlag für Verpflichtungszusagen beruhte darauf, Alombard (siehe vorstehende Absätze) den Vertrag über den Alleinvertrieb zu übertragen, der von Elko, einem Tochterunternehmen der Schneider-Gruppe, mit dem griechischen Drittunternehmen [...]* geschlossen worden war, um Steckdosen und Trennschalter nach Griechenland zu importieren. (831) Die Untersuchung der Kommission zeigt, dass die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Übertragung unsicher ist, und zwar sowohl auf juristischer als auch auf technischer und kommerzieller Ebene. Denn der in Griechenland verwendete Standard für Steckdosen und Trennschalter (Schuko) ist ein anderer als der in Frankreich verwandte Standard (französisch-belgischer)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.