Europäische Union

2004/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3014) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0275. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Baco sich auf diese starke Position bei den Hebe- wie auch den Hebelarmtrennschaltern stützen um die Verkaufszahlen der anderen Produkte seiner Produktpalette zu steigern. So wird in einem internen Dokument von Legrand(280) mehrfach ausgeführt, dass die Synergien zwischen den verschiedenen Kategorien von Hilfsmitteln mit Kontroll- uns Signalfunktion eine der Stärken von Baco darstellen. (769) Aus allen diesen Gründen scheint Baco also der aktivste und der gefährlichste Konkurrent für Schneider auf dem französischen Markt der Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion zu sein. (770) Eine identische Schlussfolgerung ergibt sich aus der Analyse der internen Dokumente von Schneider. So wird in einem vertraulichen Dokument von Schneider(281) ausgesagt, dass die zweite Priorität der Unternehmensgruppe für 2000-2003 darin besteht, [...]*. Denn Baco entspricht genau dieser doppelten Anforderung, da dieses Unternehmen den wesentlichen Teil seiner Umsätze in Frankreich tätigt und besonders gut in einem speziellen Marktsegment platziert ist: den Hebearmumschaltern. So wird Baco in einem anderen vertraulichen Dokument von Schneider(282) als Spezialist dargestellt. Aus diesem Blickwinkel betrachtet und unabhängig von den ursprünglichen Motiven für den Erwerb von Mafelec durch Schneider bestand die Strategie von Schneider für den französischen Markt für die kommenden Jahre sehr wohl prioritär darin, Baco zu attackieren. (771) Aus allen diesen Gründen stellt die Rivalität zwischen Schneider und Legrand sehr wohl den wesentlichen Wettbewerbsfaktor auf dem französischen Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion dar. C.4.4 Die Marktorganisation ermöglicht nicht das Entstehen von Kaufkraft, die geeignet wäre, ein Gegengewicht zur Marktmacht des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmensgebildes zu bilden. (772) Die Hersteller von Hilfsmitteln mit Kontroll- und Signalfunktion vermarkten ihre Produkte über die zwei Hauptabsatzkanäle: die Großhändler und den Direktverkauf. (773) Aus einem internen Dokument von Legrand geht hervor, dass Baco [40-50]* % und Legrand [90-100]* %(283) ihres Verkaufs von Hilfsmitteln mit Kontroll- und Signalfunktion im Vertriebswege tätigen. Aus einem Dokument von Schneider ergibt sich, dass Mafelec [50-60]* % seines Verkaufs direkt abwickelt, während [50-60]* % der Produkte von Schneider durch Großhändler verkauft werden(284). (774) Die Parteien erklären, dass die Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion von denselben Großhändlern vertrieben werden wie die anderen von dem Zusammenschlussvorhaben betroffenen Elektroprodukte(285). Die Marktmacht des neuen Unternehmensverbunds auf den anderen französischen Märkten für elektrische Betriebsmittel (siehe oben, insbesondere Tabelle 30) verleiht ihm also eine privilegierte Position im Absatzkanal über die Großhändler. (775) Was die Direktverkäufe anbelangt, so werden dies in der Hauptsache mit den Herstellern von Industriemaschinen (OEM) und marginaler mit den Schalttafelbauern und den Elektroinstallateuren getätigt(286). Diese Verbraucher sind aus zweierlei Gründen nicht in der Lage, die Marktmacht von Schneider/Legrand auf dem französischen Markt auszugleichen: (776) Erstens haben die Parteien keinerlei Hinweise zu der Tatsache vorgelegt, dass einer oder mehrere dieser Verbraucher eine hinlänglich wichtige Marktgruppe darstellen, um als echte Kaufkraft gelten zu können. Denn selbst wenn die Parteien unter ihren Kunden einige große Industriegruppen haben, so setzt sich die große Mehrheit von ihnen doch aus großen KMU zusammen, die auf die Herstellung von Industriemaschinen spezialisiert sind. (777) Zweitens könnte behauptet werden, dass diese Verbraucher ihre Zulieferer relativ einfach wechseln und damit einen schärferen Wettbewerb untereinander entfachen könnten. Vorausgesetzt, dass ein Wechsel des Zulieferers von Hilfsmitteln mit Kontroll- und Signalfunktion tatsächlich leicht vorzunehmen ist, so muss doch festgestellt werden, dass die wichtigsten europäischen Hersteller von Hilfsmitteln mit Kontroll- und Signalfunktion (Moeller und Siemens) bereits auf dem französischen Markt präsent und ihre Marktanteile dort besonders gering sind. Alles weist darauf hin, dass sich diese Hersteller für eine Strategie entschieden haben, die darin besteht, eher von den hohen Preisen zu profitieren, die von den Parteien in Frankreich praktiziert werden (siehe oben), als zu versuchen, diesen beiden beherrschenden Akteuren Marktanteile abzuringen. Nichts weist darauf hin, dass diese Konkurrenten ihre Strategie und ihre Preispolitik in Zukunft modifizieren, um wahrhaft marktaktive Konkurrenten zu werden. (778) In ihrer Erwiderung(287) machen die Parteien geltend, es bestuende kein Grund zu der Annahme, dass die Direktkunden der Parteien an den aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmensverbund gebunden bleiben, wenn dieser beschließen würde, seine Verkaufspreise zu erhöhen. Ihnen zufolge unterliegen Schneider und Legrand heute einem realen und potenziellen Wettbewerb vonseiten der Konkurrenten, deren Produkte in Frankreich und in den benachbarten Mitgliedstaaten auf dem Markt sind, und dieser Wettbewerb wird sich morgen auch auf das neue Unternehmensgebilde erstrecken. Außerdem sind die Parteien der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Konkurrenten nicht in Zukunft auch versuchen werden, Marktanteile zu gewinnen, auch wenn sie sich heute damit begnügen, den Initiativen von Schneider zu folgen. So habe Moeller den Parteien zufolge einen spürbaren Angriff in einem speziellen Marktsegment unternommen, nämlich dem der Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion, die für landwirtschaftliche Maschinen bestimmt sind, und zwar mittels einer Preissenkung und einer besseren Anpassung der Produkte an den Bedarf der Kunden. (779) Die vorstehende Argumentation der Parteien beruht implizit auf der Vorstellung, dass die relevanten Hemmnisse für den Markteintritt gering sind, und dass die Konkurrenten der Parteien in Zukunft einen ausreichenden tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbsdruck ausüben können, der die Parteien daran hindert, profitable Preiserhöhungen vorzunehmen. Denn wie bereits weiter oben erklärt wurde, zeichnet sich der Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion durch starke Hemmnisse beim Markteintritt aus, so insbesondere beim Zugang zum Vertrieb und bei der notwendigen Beziehungspflege in der unmittelbaren Umgebung der Endverbraucherkunden. Die vorhandenen Hemmnisse beim Markteintritt kommen bezüglich des französischen Marktes übrigens durch die geringen Marktanteile von Siemens und von Moeller und durch das hohe Preisniveau der relevanten Produkte zum Ausdruck, was von den Parteien im Übrigen nicht bestritten wird(288). Es sind also strukturelle Faktoren vorhanden, welche die Wettbewerbsintensität auf dem Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion begrenzen, und zwar unabhängig vom Verhalten der Endverbraucherkunden. (780) Alle zuvor dargestellten Elemente gehen in dieselbe Richtung, nämlich die Bestätigung, die sich bereits in einem internen Dokument von Legrand(289) findet, wonach der relevante Markt [...]*. C.4.5 Schlussfolgerung (781) Das Unternehmensgebilde Schneider/Legrand wird über beträchtliche Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten verfügen, die ihm auch gestatten werden, den Wettbewerb auf dem französischen Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion zu kontrollieren. Folglich ist der neue Unternehmensverbund in der Marktposition, die Preise für seine Produkte erhöhen zu können, ohne dass dies den Verlust von Marktanteilen nach sich zöge, die eine solche Preiserhöhung unprofitabel machen würden. Denn wenn seine Konkurrenten mit einer derartigen Situation konfrontiert wären, so ist wahrscheinlich, dass sie der vom Marktführer initiierten Preiserhöhung eher folgen als versuchen würden, Marktanteile für sich zu gewinnen. Ferner wird es für den neuen Unternehmensverbund auch möglich sein, nur die Preise der Produkte zu erhöhen, die unter einem bestimmten Teil seiner Marken verkauft werden, damit seine anderen Marken von der dann erfolgenden Aufteilung der Nachfrage profitieren können. Schließlich ist keine Kaufkraft vorhanden, die imstande wäre, auf dem relevanten Markt ein Gegengewicht zur Marktmacht von Schneider/Legrand zu bilden. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben führt also zur Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem französischen Markt für den Verkauf von Hilfsmitteln mit Kontroll- und Signalfunktion. D. ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSFOLGERUNG (782) Aus den oben angeführten Gründen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben eine beherrschende Stellung begründen wird, was zur Folge hat, dass ein wirksamer Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich behindert würde: - Markt für Trennschalter mit Druckgehäuse, Miniaturtrennschalter und Schaltkästen für elektrische Trennverteilerschaltafeln in Italien; - Märkte für Miniaturtrennschalter, Differenzialschutzsperren und Verteilerkästen für elektrische Endverteilerschalttafeln in Dänemark, Spanien, Italien und Portugal; - Märkte für Netzanschlusstrennschalter in Frankreich und Portugal; - Markt für Kabelträger im Vereinigten Königreich; - Märkte für Steckdosen und Trennschalter in Griechenland; - Märkte für wasser-/luftdichte Apparaturen in Spanien; - Markt für Befestigungs- und Zweigleitungsmaterialien in Frankreich; - Markt für elektrische Transformatorenprodukte in Frankreich; - Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion in Frankreich. (783) Ferner ist die Kommission aus den oben genannten Gründen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben eine beherrschende Stellung verstärkt, was zur Folge hätte, dass ein wirksamer Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich behindert würde: - Märkte für Trennschalter mit Panzergehäuse, Miniaturtrennschalter und Schaltkästen für elektrische Trennverteilerschalttafeln in Frankreich; - Märkte der Miniaturtrennschalter, Differenzialschutzsperren und Verteilerkästen für elektrische Endverteilerschalttafeln in Frankreich; - Märkte für Steckdosen und Trennschalter in Frankreich; - Märkte für wasser-/luftdichte Apparaturen in Frankreich; - Markt für Notbeleuchtungssysteme oder autonome Notbeleuchtungsblöcke in Frankreich. VI. ABHILFEMASSNAHMEN A. VERFAHREN (784) Die anmeldende Partei hat am 14. September 2001 ein Angebot über Verpflichtungszusagen bei der Kommission abgegeben. Diese Verpflichtungszusagen (nachstehend "Erstvorschläge für Verpflichtungszusagen") stellen auf jeden einzelnen der in obigen Absätzen 782 und 783 aufgeführten Märkte ab. Die Kommission hat eine Untersuchung bei den Parteien und bei Dritten eingeleitet, um diese vorgeschlagenen Verpflichtungszusage zu evaluieren. (785) Aufgrund der Untersuchung hat die Kommission die von den Parteien am 14. September 2001 vorgelegten Verpflichtungszusagen als nicht ausreichend verworfen. Die Kommission hat die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, die mit ihrer Erwiderung vom 24. September 2001 alternative Vorschläge eingereicht haben. Dieser neue Text über Verpflichtungszusagen trägt den Titel "Verpflichtungszusagen 'Phase 2' von Schneider Electric vom 14. September 2001 in der klarstellenden Fassung mit Alternativlösungen vom 24. September 2001" (nachstehend "Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen"). (786) Diese Alternativvorschläge für Verpflichtungszusagen sind im Rahmen von Absatz 43 der Mitteilung der Kommission über zulässige Abhilfemaßnahmen zu überprüfen(290). Dieser Absatz 43 enthält die Bedingungen und Anforderungen in Bezug auf die Zulässigkeit derartiger Verpflichtungszusagen, und zwar sowohl in materieller Hinsicht (die Kommission muss eindeutig feststellen können, ohne dass es einer erneuten Befragung der Marktakteure bedürfte, dass durch die Verpflichtungen, wenn sie einmal durchgeführt sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme gelöst werden) als auch in formeller Hinsicht (die geänderten Verpflichtungszusagen müssen frühzeitig genug eingereicht werden, damit genügend Zeit für eine angemessene Konsultation der Mitgliedstaaten verbleibt). (787) Wie im Folgenden ausgeführt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Alternativvorschlag die in Absatz 43 der Mitteilung aufgeführten Anforderungen bezüglich der Abhilfemaßnahmen nicht erfuellt. B. ANALYSE Der Markt der Trennverteiler- und Endverteilerschalttafeln und ihrer Bauteile in Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal Die Erstvorschläge für die Verpflichtungszusagen waren nicht ausreichend. (788) Die Erstvorschläge für die Verpflichtungszusagen betrafen die unter folgenden Bezeichnungen laufenden Geschäftstätigkeiten: "Legrand Puissance" (Trennverteilerschalttafeln in Frankreich; Legrand-Gruppe), "Bticino Puissance" (Trennverteilerschalttafeln in Italien; Legrand-Gruppe), "Legrand Lexic" (Endverteilerschalttafeln in Frankreich, Spanien, Portugal und Dänemark; Legrand-Gruppe), "Multi 9" (Endverteilerschalttafeln in Italien, Schneider-Gruppe) und Baco (Differenzialschutzsperren, Legrand-Gruppe). Die Parteien schlugen vor, (i) die Namen der Produktpaletten in Europa und die Marken Sarel und Saip für Italien abzutreten; (ii) eine Option für eine vorübergehende Nutzung (drei Jahre) der Marken Legrand Puissance, Bticino Puissance, Legrand Lexic und Merlin Gerin Modulaire anzubieten; (iii) die Produktionseinheit für Schlüsselprodukte für Trennverteilerschalttafeln (Trennschalter mit Druckgehäuse), eine Produktionseinheit für die Trennverteilerschränke für den italienischen Markt, eine in [...]* angesiedelte Produktionseinheit für Miniaturtrennschalter und eine Produktionseinheit für Verteilerschaltkästen und andere Bauteile von Endverteilerschalttafeln (letztere sind nicht für den italienischen Markt für Endverteilerschalttafeln bestimmt) zu verlegen, die in der Region [...]* geschaffen werden soll; (iv) die Verwendung der Rechte am intellektuellen und gewerblichen Eigentum aufzuteilen und (v) Verkaufspersonal und Handelsverträge mit Großhändlern anzubieten, wobei diese Vermarktungsrechte ausschließlich für die Gebiete gelten, die Gegenstand der Einwände der Kommission waren, und, was die Vorschläge zu Legrand Puissance, Bticino Puissance und Legrand Lexic betrifft, diese als nicht ausschließlich für das übrige Europa gelten. (789) Die Untersuchung der Kommission hat gezeigt, dass dieser Vorschlag starke Unsicherheiten in Bezug auf die Selbstständigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der für die Abtretung vorgeschlagenen Unternehmenskomplexe hervorruft. Diese Zweifel beruhen zum Großteil auf der Tatsache, dass die meisten für eine Abtretung vorgeschlagenen Unternehmenskomplexe zuvor nicht selbstständig waren. (790) Zunächst hätte der Unternehmensverbund Schneider/Legrand das Eigentum an und den Zugang zu der Gesamtheit der Technologien, die von den vorgeschlagenen Unternehmenskomplexen verwendet würden, zumindest zum Teil zurückbehalten. Dies ist in seinen Augen zweifelsohne durch die Tatsache gerechtfertigt, dass er zum einen die gleichen Tätigkeiten mit denselben Technologien außerhalb Europas fortsetzt und zum anderen die mit den Endverteilerschalttafeln und ihren Bauteilen zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Marke Bticino in Europa sowie die Tätigkeiten von Merlin Gerin außerhalb Italiens fortführt. Die Parteien hatten sich dazu verpflichtet, einen abgetretenen Unternehmenskomplex auf den betreffenden relevanten Märkten nicht mit Konkurrenz zu begegnen, indem sie die gleichen Produkte anbieten. Jedoch hätte es wegen des Fehlens jeglicher Definition des Begriffs "das gleiche Produkt" für Schneider/Legrand genügt, die Anfangstechnologie von Legrand weiterentwickeln zu lassen, um Produkte anbieten zu können, die mit denen der abgetretenen Unternehmenskomplexe konkurrieren. Außerdem wäre der abgetretene Unternehmenskomplex mitunter sofort mit einem Angebot von Schneider/Legrand an identischen Produkten auf den europäischen Märkten konfrontiert worden, für welche die Kommission keine Einwände erhoben hatte. Aufgrund dieser Tatsache hätten die abgetretenen Unternehmen erleben können, dass das Image ihrer Marke verblasst und die Konkurrenzfähigkeit ihrer Tätigkeiten aufgrund der Bereitstellung von "Klonen" stumpf wird. Dies hätte die wirtschaftliche Lebensfähigkeit eines Teils der abgetretenen Tätigkeiten gefährdet. (791) Außerdem hätte die Tatsache, dass der Unternehmensverbund Schneider/Legrand Tätigkeiten beibehält, die auf Produkten beruhen, die mit den abgetretenen Produkten identisch sind, erhebliche Probleme mit sich gebracht, so insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Herstellungskomplexe, die nach dem Vorschlag abgetreten werden sollten. (792) Einerseits schlugen die Parteien vor, Produktionseinheiten zu behalten, die Produkte herstellen, die mit den abgetretenen Produkten identisch sind. Da die Produktion von Legrand auf europäischer Ebene optimiert worden ist, hätte dies auch bedeutet, die Produktion zwischen den abgetretenen Fabriken und denen, die im Unternehmensverbund Schneider/Legrand verblieben wären, neu regeln zu müssen. Den Parteien zufolge hätte diese Umorganisation Kosten in Höhe von [...]* verursacht und Vorlaufzeiten von mehr als [...]* beansprucht. Hinzu kam noch das Projekt, die Produktionseinheiten für [...]* umzustrukturieren, die nicht nur die ins Auge gefassten Produkte herstellen. Den Parteien zufolge hätte diese Neuorganisation [...]*. (793) Andererseits hätten die abgetretenen Produktionseinheiten den Unternehmensverbund Schneider/Legrand mit erheblichen Lieferungen weiterversorgen müssen, damit dieser die betreffenden Produkte auf den Märkten weiterverkaufen kann, für die er die Vermarktungsrechte behalten hätte (innerhalb und außerhalb Europas). So wären [20-60]* % der Produktion dieser Einheiten an Schneider/Legrand verkauft worden. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Fabriken wäre also stark von den Verkäufen an Schneider/Legrand abhängig gewesen. Umgekehrt hätte der Erwerber der vorgeschlagenen Produktionseinheit seine Einkäufe weiter bei den Fabriken tätigen müssen, die Schneider/Legrand behalten hätte (vor allem einer Fabrik in Neapel), und zwar solange bis die Fertigungslinien umgezogen und zwischen diesen verschiedenen Produktionseinheiten ausgetauscht sind. (794) Schließlich schlugen die Parteien noch vor, das Unternehmen Baco ohne Abhängigkeiten abzutreten, das mit seiner Produktionseinheit den Erwerber der Tätigkeiten von Legrand Puissance-Bticino Puissance-Legrand Lexic (mit Differenzialschutzsperren, Fehlerstromschutzschaltern) beliefern und ihm Bauteile zuteilen müsste, damit eine der abgetretenen Fabriken weiter Differenzialschutzsperren bauen kann. Die Verwirklichung dieser Verpflichtungszusagen hing bei diesem Punkt somit vom guten Willen eines Dritten ab. (795) Was den Vorschlag für die Endverteilerschalttafeln in Italien anbelangt, so haben die befragten Dritten mit großer Mehrheit ernsthafte Zweifel über die wahre Qualität dieses Angebots zum Ausdruck gebracht. Vor allem ist klar, dass diese Verpflichtungszusage abgesehen von den Marken Sarel und Saip sehr wohl hinter dem immer noch unzureichenden Vorschlag bezüglich der anderen oben beschriebenen Märkte für Schalttafeln zurückblieb. Dieser Vorschlag warf somit die gleichen Zweifel wie die auf, die weiter oben beschrieben sind, und zwar mit zusätzlichen Handicaps. (796) So ist hervorzuheben, dass Schneider/Legrand unter der Marke Merlin Gerin auf den italienischen Märkten für Trennverteilerschalttafeln weiterhin präsent geblieben wäre. Hinzu kommen die Zusammenführung des Markenimage und die notwendige Koordinierung der Marketingkonzepte auf den äußerst nahen Märkten, wobei die Trennverteilerschalttafeln 78 % der Produkte ausmachen, die unter der Produktpalette Multi 9 verkauft werden. Da der Verkauf dieser Produkte (Miniaturtrennschalter) durch den der Trennschalter mit Panzergehäuse (die in den Händen von Merlin Gérin verblieben sind) handelspolitisch "herbeigezogen" ist, wäre somit ein ausschlaggebender Teil der Verkäufe des Erwerbers vom Unternehmensverbund Schneider/Legrand abhängig. (797) Die zusätzlichen Handicaps hängen ebenfalls mit dem Mangel an abgetretenen Produktionskapazitäten und dem Mangel an abgetretenen Rechten an intellektuellem und gewerblichem Eigentum zusammen. Schneider würde die Vermarktung identischer Produkte außerhalb Italiens unter der Marke Merlin Gerin und dem Namen der Produktpalette Multi 9 fortführen und wäre dabei vollständig frei, diese Produkte nach seinem Gutdünken weiterentwickeln zu lassen, ohne dabei die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers berücksichtigen zu müssen. Außerdem schloss die Tragweite der Klausel über das Konkurrenzverbot nicht deutlich genug etwaige spätere Weiterentwicklungen der abgetretenen Produkte aus, was unter Umständen einen schnelleren Wiedereintritt auf den Markt ermöglichen würde. Das hätte zur Folge, dass der Erwerber auf die eine oder andere Art ein Weiterverkäufer der Produkte von Schneider würde, auf die er keinen Einfluss in Sachen Produktion oder Technologien hätte. Wollte er sich nachhaltig und unabhängig auf dem Markt etablieren, dann müsste er seine eigenen Schalttafeln herstellen. Da die Hemmnisse beim Markteintritt zu hoch sind, würde dies also nur ein Akteur schaffen, der bereits auf dem Markt präsent ist. Ein solcher Akteur müsste also innerhalb einer kurzen Zeitspanne (i) einen Markenwechsel vornehmen; (ii) die Anpassung der Produktionskapazitäten für den italienischen Markt durchführen; (iii) den Markt davon überzeugen, dass der Marken- und Technologiewechsel die Zuverlässigkeit und die Qualität seiner Produkte nicht infrage stellt. (798) Außerdem warfen die Vorschläge bezüglich Sarel und Saip spezielle Probleme auf. Die Marke Sarel, mit der in der Tat auch die Produktpalette Multi 9 vermarktet wird, müsste zwischen dem Erwerber dieser Tätigkeiten, dem Erwerber des Tätigkeitsfeldes "Steckdosen und Trennschalter" in Frankreich und Schneider/Legrand für den Tätigkeitsbereich Universalverteilerschränke aufgeteilt werden (siehe weiter unten). Dies würde Unsicherheit in Bezug auf den Wert dieser Marke schaffen. Was die Endverteilerschalttafeln anbelangt, so besteht die Marke Saip für sich genommen nur für Verteilerkästen. Es hat übrigens den Anschein, dass die Marke auf anderen Märkten für Niederspannungsprodukte in Italien verwendet wird. Die Parteien schlugen auch die Abtretung von Produktionsausrüstungen vor, ohne dafür eine Fabrik abzutreten. Dies bedeutet die Hinzufügung neuer Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einrichtung einer Produktionseinheit. (799) Auf der Ebene des Marktzugangs hat der Erstvorschlag zu einer Anhäufung von Unsicherheiten geführt. (800) Während also die gesamten relevanten Märkte ein hohes Treueverhalten zur Marke aufweisen, umfasste der Vorschlag für Abhilfemaßnahmen zunächst keine Abtretung von Marken, sondern vielmehr die Abtretung von Namen von Produktpaletten mit der Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum die Marke Legrand auf den verkauften Produkten erscheinen zu lassen. Der Erwerber dieser Tätigkeitsfelder müsste also nicht nur die technische Unsicherheit überwinden (und den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand), den abgetretenen Industriekomplex zu modifizieren, sondern auch die erheblichen Kosten für der Markenwechsel bei seinen Produkten übernehmen und dabei gleichzeitig versuchen, den Markt der Tatsache zu versichern, dass alle diese gleichzeitig vorzunehmenden Änderungen keinerlei Auswirkungen auf die Qualität und die Zuverlässigkeit seines Angebots haben. Die Untersuchung der Kommission hat den Missstand bestätigt, dass er nicht von Anfang an in den Genuss einer eigenen Marke kommt, und aufgezeigt, dass ein Erwerber einen sehr langen Zeitraum bräuchte (in einer Größenordnung von sieben Jahren), um die vorgeschlagene Ersetzung der Ma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.