Europäische Union

2008/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5416) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zen, um die Gleichbehandlung wiederherzustellen. (35) Die Kommission stellt allerdings fest, dass sich der Gerichtshof weder zur Dauer der angemessenen Übergangsmaßnahmen noch zur genauen Zahl der Unternehmen geäußert hat, denen solche Maßnahmen vorenthalten wurden und die somit von dieser Nichtigerklärung betroffen sind. Insbesondere besagt das Urteil nicht, dass die angemessene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 läuft, und die Kommission ist auch nicht, wie von Belgien behauptet, allein aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu verpflichtet, für alle Unternehmen die Übergangsfristen an die längste der per Entscheidung 2003/757/EG gewährten Fristen, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, anzugleichen. Der Gerichtshof scheint im Gegenteil nahezulegen, dass eine ausschließlich auf die Anpassung an die geänderte Regelung ausgerichtete, einheitliche Frist für alle Koordinierungszentren angemessen gewesen wäre und nur den Zentren vorenthalten worden ist, deren Zulassung kurz vor dem Ablauf stand. (36) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die in der Entscheidung 2003/757/EG vorgesehene Übergangsfrist nur in dem Maße neu gestaltet werden muss, in dem sie vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist. Darüber hinaus muss ihrer Auffassung nach die vom Gerichtshof geforderte Übergangsfrist anhand von Faktoren bestimmt werden, die ihre Angemessenheit, d. h. ihre ausreichende Dauer, aber auch ihre Notwendigkeit belegen. Mit der Verlängerung des Verfahrens sollte Belgien und den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden, — sich zur Maßgeblichkeit der der Kommission bereits vorliegenden Umstände, die für den 31. Dezember 2005 als Ende der angemessenen Übergangsfrist sprechen, zu äußern; — weitere Umstände anzuführen, die dafür sprechen, dass die angemessene Übergangsfrist über den 31. Dezember 2005 hinaus — gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zu irgendeinem anderen Datum verlängert wird. (37) Im weiteren Verlauf dieser Entscheidung wird die Kommission darlegen, dass die vom Gerichtshof geforderte angemessene Übergangsfrist für alle Koordinierungszentren hätte am 18. Februar 2003 beginnen und am 31. Dezember 2005 enden müssen, und nicht am 31. Dezember 2010. Anschließend geht die Kommission auf die Situationen ein, in denen sie aus Gründen des von ihr selbst hervorgerufenen berechtigten Vertrauens verpflichtet ist, bestimmten Koordinierungszentren die Inanspruchnahme der Regelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu genehmigen. 2.   Beginn der angemessenen Übergangsfrist (38) Den Stellungnahmen Belgiens und der Beteiligten zufolge darf die von der Kommission nach Maßgabe des Gerichtsurteils festzulegende Übergangsfrist nicht mit dem Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG beginnen. Es werden verschiedene Daten geltend gemacht, insbesondere das Datum der Veröffentlichung besagter Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und das Notifikationsdatum der vorliegenden Entscheidung. (39) Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass die vom Gerichtshof geforderte angemessene Übergangsfrist vom Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG, d. h. vom 18. Februar 2003 an gerechnet werden muss. (40) Zunächst wurde die Wirkung des Beschlusses vom 26. Juni 2003 am 22. Juni 2006 durch das Urteil des Gerichtshofs in der Sache ersetzt, und zwar rückwirkend zum Datum der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG. Das Gerichtsurteil geht von der Situation der Koordinierungszentren am Tag der Notifikation der besagten Entscheidung aus. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass der Gerichtshof eine Übergangsfrist fordert, deren Beginn nicht mit dem Tag der Notifikation der angefochtenen Entscheidung zusammenfällt. (41) In der Urteilsformulierung nimmt der Gerichtshof explizit auf dieses Datum Bezug, denn die Entscheidung wird insoweit für nichtig erklärt als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“ (Unterstreichung hinzugefügt.) (42) Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass das berechtigte Vertrauen der Koordinierungszentren, das durch frühere Entscheidungen und Standpunkte der Kommission in dieser Sache hervorgerufen worden war, spätestens am Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG entfiel. In dieser Entscheidung erklärt die Kommission nämlich die Koordinierungszentrenregelung zu einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilferegelung, die geändert bzw. aufgehoben werden muss. Diese Bewertung, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 bestätigt wurde, hat nach wie vor Bestand. Ihre Wirkung beginnt daher an dem Tag, an dem Belgien die Entscheidung 2003/757/EG notifiziert wurde. Diese Entscheidung ging im Übrigen mit einer Presseerklärung der Kommission einher, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie das Notifikationsdatum der Entscheidung 2003/757/EG als das Datum ansehen kann, an dem das berechtigte Vertrauen der Koordinierungszentren auf Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt endgültig wegfiel, und somit als Stichtag für den Beginn der aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen zu betrachten ist. Da seit der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG kein berechtigtes Vertrauen mehr bestand, ist es nach Ansicht der Kommission nicht gerechtfertigt, den Beginn der Übergangsfrist auf einen späteren Zeitpunkt, nicht einmal auf das Datum der Veröffentlichung besagter Entscheidung, zu verschieben. Im Übrigen hat das Forum 187, das nach eigenen Angaben der von Belgien anerkannte Verband der Koordinierungszentren ist, in deren Namen Ende April 2003 — also vor der Veröffentlichung im Amtsblatt — beim Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung 2003/757/EG eingereicht, was zeigt, dass die Koordinierungszentren über die von ihnen beauftragte Interessenvertretung Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erhalten hatten und somit insbesondere wussten, dass die Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe bewertet wurde und Belgien aufgefordert war, die betreffende Regelung zu ändern bzw. aufzuheben. (43) Schließlich stellt die Kommission fest, dass letztendlich keines der Koordinierungszentren unter dem Verbot der Zulassungsverlängerung zu leiden hatte, und alle entweder nach Maßgabe der Entscheidung 2003/757/EG oder nach Maßgabe des Beschlusses vom 26. Juni 2003 vom 18. Februar 2003 an eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen konnten, die es ihnen erlaubte, sich an die von der Kommission vorgeschriebene Änderung der Regelung anzupassen. In dem Beschluss vom 26. Juni 2003 wird ebenfalls ausdrücklich auf das Notifikationsdatum der Entscheidung 2003/757/EG Bezug genommen, denn darin wird die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung angeordnet, „soweit diese dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Zustellung geltenden Anerkennungen von Koordinierungszentren zu verlängern.“ (Unterstreichung hinzugefügt). Diese Anordnung hat also eine Verlängerung der am 17. Februar 2003 laufenden Zulassungen und die weitere Inanspruchnahme der Regelung im äußersten Fall bis zum 22. Juni 2006, dem Tag des Urteils in der Sache, ermöglicht. Zudem hat die Kommission am 16. Juli 2003 bestätigt, dass sie keine Rückzahlung der auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 gewährten Beihilfen fordern würde und somit den Koordinierungszentren die Gewissheit gegeben, dass sie tatsächlich die durch die angeordnete Aussetzung entstandene Übergangsfrist definitiv in Anspruch nehmen können. (44) Im Übrigen kann die Kommission die von Belgien und den Koordinierungszentren vorgebrachten Argumente für die Verschiebung des Beginns der Übergangsfrist auf einen späteren Zeitpunkt aus folgenden Gründen nicht annehmen. Der Gerichtshof hat die Bewertung der Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe am 17. Februar 2003 bestätigt. Das berechtigte Vertrauen, das durch die Genehmigungsentscheidungen der Kommission aus den Jahren 1984 und 1987 geweckt worden war, fiel somit spätestens im Februar 2003 weg. Wenn den Koordinierungszentren das Datum des Gerichtsurteils und dessen Inhalt nicht bekannt waren, so ist diese Ungewissheit nicht auf Handlungen der Kommission zurückzuführen. Das gerichtliche Verfahren konnte also kein der Kommission entgegenhaltbares berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben, dass die Koordinierungszentrenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Ungewissheit ist vielmehr auf die Einlegung der Rechtsbehelfe zurückzuführen, die an sich keine aussetzende Wirkung haben. Die Dauer des Gerichtsverfahrens rechtfertigt somit nicht, dass die Übergangsfrist, die den Koordinierungszentren ja seit 18. Februar 2003 eingeräumt worden war, durch entsprechendes Verschieben ihres Anfangsdatums verlängert wird. 3.   Ende der angemessenen Übergangsfrist (45) Bei der Festlegung des Inhalts der angemessenen Übergangsmaßnahmen und der genauen Dauer der entsprechenden Übergangsfrist hat sich die Kommission auf die ihr vorliegenden Angaben gestützt, die sie den eingegangenen Verpflichtungen sowie den vor oder kurz nach Annahme der Entscheidung 2003/757/EG von Belgien bzw. den betroffenen Unternehmen gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen entnahm. Nach Auffassung der Kommission lässt sich der Standpunkt Belgiens und der zum Stichtag 17. Februar 2003 betroffenen Unternehmen nämlich am besten mit diesen Angaben darlegen. Das Ausbleiben von Reaktionen auf bestimmte formelle und im Übrigen angreifbare Rechtsakte der nationalen Behörden bzw. auf die Entscheidung 2003/531/EG wurde ebenfalls als Zeichen der Zustimmung der betroffenen Unternehmen gewertet. (46) Erstens hat sich Belgien im Rahmen der Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ dazu verpflichtet, die Koordinierungszentrenregelung spätestens zum 31. Dezember 2005 abzuschaffen. Diese Verpflichtung wurde auch in die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. November 2000 aufgenommen (21). (47) Diese Schlussfolgerungen wurden in einer Pressemitteilung (22) bekanntgegeben, woraufhin der belgische Finanzminister am 20. Dezember 2000 vor der Abgeordnetenkammer erklärte, dass „die am 31.12.2000 mit einer erstmaligen Zulassung ausgestatteten Koordinierungszentren […] die Regelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen können, entweder auf Grundlage der ursprünglichen Zulassung oder auf Grundlage einer Zulassungsverlängerung. […]“ (23). (48) In einem Schreiben vom 6. März 2003 an die Kommission, in dem auf die Schlussfolgerungen des Rates und die Erklärung des Finanzministers Bezug genommen wird, gibt Belgien folgende Erklärung ab: „Unter diesen Bedingungen hat Belgien seinen Koordinierungszentren Zusagen gemacht, deren Wirkung am 31. Dezember 2005 enden.“ Dieses Argument hat Belgien auch vor dem Gerichtshof geltend gemacht (Randnrn. 141 und 142 des Urteils). Auch wenn der Gerichtshof nicht darauf eingegangen ist, um daraus ein von der Kommission hervorgerufenes berechtigtes Vertrauen herzuleiten, so zeigt doch die politische Zusage, die Belgien seinen Koordinierungszentren gemacht hat, welche Übergangsfrist Belgien für angemessen hielt. (49) Zweitens äußerte sich Belgien in demselben Schreiben vom 6. März 2003 auf die von der Kommission in ihrer Entscheidung 2003/757/EG festgelegte angemessene Frist wie folgt: „Zu diesem Zweck hat die Kommission den Koordinierungszentren eine angemessene Frist eingeräumt. Die Entscheidung, die vollständige Laufzeit der gültigen Zulassungen anzuerkennen, ist fundiert, außer im Falle der Zentren, deren Zulassung kurz nach Erlass der Kommissionsentscheidung bzw. noch vor Ende 2005 abläuft, da diese Zentren keine Zeit haben, sich auf das vorzeitige Ende der Koordinierungszentrenregelung einzustellen. In diesen Fällen ist die angemessene Frist nicht ausreichend.“ Belgien forderte die Kommission auf, die Entscheidung 2003/757/EG zu überarbeiten und „für die Zentren, deren Zulassung vor Ende 2005 abläuft, eine Verlängerung bis Ende 2005 auf der Grundlage der geltenden Regelung vorzusehen.“ Die Kommission hat hieraus erneut geschlossen, dass nach Auffassung Belgiens den Koordinierungszentren, deren Zulassung vor dem 31. Dezember 2005 abläuft, keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden war und dass die Gewährung einer solchen im Falle der betreffenden Zentren eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005 bedeute. (50) Drittens teilte Belgien der Kommission am 20. März und am 26. Mai 2003 mit, dass das Land „die Absicht [habe] die Koordinierungszentrenregelung für die Zentren, die am 31. Dezember 2000 bestanden und deren Zulassung zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abläuft, bis zum letztgenannten Datum aufrecht zu erhalten“. Darüber hinaus ersuchte Belgien den Rat um Annahme einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, in der dieser die Verlängerung genehmigt. Diese Entscheidung wurde vom Rat am 16. Juli 2003 als Entscheidung 2003/531/EG erlassen. Darin heißt es unter Erwägungsgrund 10: „Die geplante neue Beihilfe ist befristet. Sie […] [ermöglicht] den Empfängern […], ihre Tätigkeit in Belgien zumindest während des Zeitraums fortzusetzen, der für Belgien erforderlich ist, um andere Maßnahmen für die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Koordinierungszentren einzuführen oder die Umstrukturierung der Investitionen der betreffenden internationalen Gruppen zu erleichtern, indem ein abruptes Ende der Verträge vermieden wird.“. Sowohl das Ersuchen Belgiens als auch die Entscheidung 2003/531/EG waren Gegenstand verschiedener Presseartikel. Die Kommission hat am 16. Juli 2003 in einer Pressemitteilung auf besagte Entscheidung reagiert. Weder das Forum 187 noch irgendeines der Koordinierungszentren hat diese Entscheidung angegriffen oder die Begrenzung der Zulassungsverlängerung auf den 31. Dezember 2005 beanstandet. (51) Viertens fasst der Gerichtshof den Antrag von Forum 187 wie folgt zusammen: „Forum 187, […][beantragt] die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung […], soweit sie keine angemessenen Übergangsmaßnahmen für die Zentren vorsieht, deren Anerkennung in der Zeit vom 17. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 abläuft“ und „die Zentren, deren Anerkennung in den Jahren 2003 und 2004 abgelaufen sei, [hätten] einer Übergangszeit von zwei Jahren bedurft, um sich neu zu organisieren und gegebenenfalls sogar aus Belgien zurückzuziehen (24).“ Die Kommission stellt fest, dass zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 34 Monate verstrichen sind. (52) Fünftens hat Belgien die Zulassungen der Koordinierungszentren, die zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abliefen, in Einklang mit dem Beschluss vom 26. Juni 2003 verlängert. Von vier Ausnahmen abgesehen, liefen diese Verlängerungen bei allen Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2005. Weder Belgien noch die betreffenden Unternehmen haben gegen diese ausdrückliche Begrenzung der Zulassungsdauer Rechtsmittel eingelegt. Offenbar hat auch keines der betroffenen Unternehmen bis zum 31. Dezember 2005 bzw. 22. Juni 2006 eine erneute Verlängerung der Zulassung beantragt. (53) Sechstens ist zu der Forderung nach angemessenen Übergangsmaßnahmen, die Belgien die Anpassung an die neuen Rechtsvorschriften und den Koordinierungszentren die Anpassung an eine neue Steuerregelung ermöglichen sollten, folgendes anzumerken: — Der Königliche Erlass vom 16. Mai 2003 ändert den Königlichen Erlass über die Durchführung des „Code des Impôts sur les Revenus coordonné en 1992“ (AR/CIR92) im Bereich der Quellensteuer dahingehend ab, dass er eine Befreiung von der Steuer auf die von konzerninternen Banken gezahlten Zinsen vorsieht (zu denen auch die Koordinierungszentren gehören). Er trat am 5. Juni 2003 in Kraft. — Am 23. April 2003 hat die Kommission die von Belgien am 1. Januar 2003 eingeführte Ruling-Regelung (25) gebilligt, die auch für die Koordinierungszentren gilt. Die im Mai 2002 notifizierte neue Koordinierungszentrenregelung wurde von ihr ebenfalls in Teilen gebilligt. In ihrer Entscheidung 2005/378/EG vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungszentren durchzuführen plant (26), vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Neuregelung zugunsten der Koordinierungszentren, zu der Belgien sich verpflichtet hatte, keine staatliche Beihilfe darstellte. — Mit dem Gesetz vom 22. Juni 2005 wurde zum 1. Januar 2006 die Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen für Risikokapital (27) eingeführt. Diese Regelung ist zwar nicht auf die Koordinierungszentren beschränkt, wurde aber eindeutig mit dem Ziel ausgearbeitet, insbesondere den Zentren, deren Zulassung zum 31. Dezember 2005 auslief, eine attraktive Alternativregelung zu bieten. Diese Maßnahme wurde Ende 2004 angekündigt und Anfang 2005 den Vertretern der Koordinierungszentren vorgestellt, von denen sie offenbar sehr begrüßt worden ist (28). Auch über diese Maßnahme ist in der Presse ausführlich berichtet worden. — Mit dem Gesetz vom 22. Juni 2005 wurde außerdem die Abgabe von 0,5 % auf Kapitaleinbringungen (Gesellschaftsteuer) zum 1. Januar 2006 grundsätzlich abgeschafft. (54) Somit gab es für die betroffenen Unternehmen, die beschlossen hatten in Belgien zu bleiben, spätestens zum 1. Januar 2006 eine attraktive Ersatzregelung, die einfach gehalten war und keine größeren Umstrukturierungen (29) erforderlich machte. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheint der 31. Dezember 2005 ein vernünftiges Datum für das Ende der vom Gerichtshof geforderten angemessenen Übergangsfrist zu sein, weil es allen Koordinierungszentren einen reibungslosen Übergang von einer Regelung zur anderen ermöglicht. Die Kommission stellt überdies fest, dass von 243 Koordinierungszentren, die im Jahr 2002 existierten, 70 ihre Aktivitäten in Belgien effektiv eingestellt haben. 4.   Situation der Koordinierungszentren, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden (55) Aus den bereits dargelegten Gründen hätte sich die vom Gerichtshof geforderte angemessene Übergangsfrist nach Ansicht der Kommission vom 18. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 erstrecken müssen. Für die meisten Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 verlängert worden war, war die Verlängerung von Belgien auf den 31. Dezember 2005 beschränkt worden, womit sie der in den Abschnitten 2 und 3 definierten angemessenen Übergangsfrist entspricht. (56) Bei vier dieser Koordinierungszentren, deren Zulassungsverlängerung auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 erfolgte, hatte Belgien die Laufzeit jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Kommission stellt hierzu fest, dass der Beschluss vom 26. Juni 2003 die Wirkung dieser Verlängerungen ausdrücklich auf das Datum des Urteils in der Sache beschränkt. Sofern die betroffenen Koordinierungszentren nicht auf die für sie geschaffene Regelung verzichtet und sich für die Anwendung der Regelung über die Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen auf die Einkünfte 2006 entschieden haben, war somit bis zum 22. Juni 2006 besagter Beschluss für die betreffenden Zulassungen maßgeblich. (57) Die Kommission vertritt zwar den Standpunkt, dass die angemessene Übergangsfrist am 31. Dezember 2005 endete, sie erkennt aber auch an, dass ihre Presseerklärung vom 16. Juli 2003 bei den betreffenden Koordinierungszentren ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben könnte, dass die Beihilfen, die ihnen bis zum Datum des Urteils in der Sache gewährt worden waren, nicht zurückgefordert würden. (58) Schließlich handelt es sich bei der Koordinierungszentrenregelung um eine steuerliche Regelung, die auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum angewendet wurde. In vielen Fällen entspricht der Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr. Da das Urteil Mitte 2006 ergangen ist muss der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Auffassung der Kommission für jedes betroffene Unternehmen bis zum Ablauf des zum Zeitpunkt des Urteils laufenden Veranlagungszeitraums gelten. 5.   Situation der Koordinierungszentren, deren Zulassung vor Bekanntgabe der Entscheidung 2003/757/EG verlängert worden war (59) Die Entscheidung 2003/757/EG räumte allen Koordinierungszentren ein berechtigtes Vertrauen darauf ein, dass die Laufzeit der zum Zeitpunkt der Notifikation besagter Entscheidung geltenden Zulassungen 10 Jahre betragen würde, und auf dieser Grundlage wurde auch die angemessene Übergangsfrist festgelegt. Der Gerichtshof befand, dass bei einer dauerhaft gewordenen Regelung die Verlängerung einer Zulassung reine Formsache ist. Die Koordinierungszentren durften somit berechtigterweise davon ausgehen, dass ihnen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt würde und dass ihnen angesichts des bevorstehenden Endes ihrer Zulassungen diese derart verlängert würden, dass sie diese angemessene Übergangsfrist auch tatsächlich in Anspruch nehmen konnten. (60) Wie in den Erwägungsgründen (31) bis (34) dargelegt, befand der Gerichtshof außerdem, dass die Gewährung unterschiedlicher Übergangsfristen je nach Ablaufdatum der Zulassungen eine Ungleichbehandlung darstellt. Die Kommission schließt daraus, dass sie für alle Koordinierungszentren eine einheitliche angemessene Übergangsfrist hätte festlegen müssen. (61) Der Gerichtshof hat jedoch die in der Entscheidung 2003/757/EG festgelegte Übergangsmaßnahme nur insoweit für nichtig erklärt, als sie für einige Koordinierungszentren, deren Zulassung kurz vor dem Ablauf stand, unzureichend war, d. h. unterhalb der angemessenen Übergangsfrist lag. Wie bereits dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof lediglich auf die Koordinierungszentren bezieht, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden und dass die angemessene Übergangsfrist am 31. Dezember 2005 endete. (62) Nach Auffassung der Kommission hat der Gerichtshof folglich die in der Entscheidung 2003/757/EG festgelegte Übergangsfrist für diejenigen Koordinierungszentren, deren am 17. Februar 2003 gültige Zulassung am 31. Dezember 2005 oder später auslief, in seinem Urteil nicht für nichtig erklärt. Auch wenn die Kommission nach dem Gerichtsurteil nunmehr der Auffassung ist, dass die für diese Koordinierungszentren festgelegte Übergangsfrist zu lang war, gelangt sie zu der Feststellung, dass die Entscheidung 2003/757/EG — soweit sie für jedes betroffene Koordinierungszentrum eine Übergangsfrist vorsieht, die mit Ablauf der am Tag der Notifikation dieser Entscheidung geltenden Zulassung endet — nicht aufgehoben wurde und somit weiter Anwendung findet. Da die Entscheidung 2003/757/EG also nach wie vor anwendbar ist, gestattet sie auch nicht, dass die Kommission die darin für die betroffenen Koordinierungszentren festgelegte Übergangsfrist kürzt. (63) Jegliche Entscheidung der Kommission zur Einführung einer für alle Koordinierungszentren einheitlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 wäre im Übrigen aufgrund des berechtigten Vertrauens, das durch die Entscheidung 2003/757/EG bei den in Erwägungsgrund (62) genannten Koordinierungszentren hervorgerufen wurde, in der Praxis nicht durchsetzbar. 6.   Status des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 (64) Die Kommission stellt fest, dass Belgien das Gesetz vom 27. Dezember 2006, das die Verlängerung der Zulassungen für alle Koordinierungszentren bis Ende 2010 vorsah, zwar nicht angemeldet, seine Anwendung aber bis zur ausdrücklichen Genehmigung der Regelung durch die Kommission ausgesetzt hat. Die Kommission kann dieses Gesetz aus den in diesem Abschnitt dargelegten Gründen nicht billigen und fordert Belgien daher auf, von seiner Anwendung abzusehen. (65) Außer im Falle der vier unte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.