Europäische Union

2008/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5416) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.4.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/7 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5416) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/283/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (2) (1) Rechtsgrundlage der Koordinierungszentrenregelung ist der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982. Die Kommission hatte die Regelung in ihren Entscheidungen vom 2. Mai 1984 beziehungsweise 9. März 1987 genehmigt, da sie keinen Widerspruch zu den beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrags sah. (2) Im Rahmen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (im Folgenden „Verhaltenskodex“), der per Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 (3) verabschiedet worden war, hatte die Kommission zugesagt, diese Regelung auf der Grundlage der beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages und ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (4) erneut zu überprüfen. (3) Am 11. Juli 2001 schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen vor, um die Wirkung der Koordinierungszentrenregelung für alle betroffenen Unternehmen spätestens zum 31. Dezember 2005 zu beseitigen. Belgien hat diese Maßnahmen nicht akzeptiert, weil es die Auffassung vertrat, dass es rechtlich zur Einhaltung der 10-Jahres-Zulassungen gebunden war, von denen einige erst nach dem 31. Dezember 2005 ausliefen. (4) Weil den zweckdienlichen Maßnahmen nicht zugestimmt wurde, leitete die Kommission am 27. Februar 2002 das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene förmliche Prüfverfahren (5) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (inzwischen Artikel 88) ein. Gleichzeitig rief die Kommission die Beteiligten auf, insbesondere zu den Umständen Stellung zu nehmen, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen begründeten. (5) Die Kommission schloss dieses förmliche Verfahren durch eine endgültige Negativentscheidung ab (Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungszentren mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (7), die Belgien am 18. Februar 2003 notifiziert wurde. Da es sich um eine bestehende Beihilfe handelte, hat die Kommission keine Rückzahlung der in der Vergangenheit gewährten Beihilfen verlangt. Die Entscheidung 2003/757/EG sah vor, dass die Koordinierungszentren im Rahmen von Übergangsmaßnahmen die Vorteile der Regelung bis zum Ende ihrer laufenden Zulassungen, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2010, in Anspruch nehmen konnten. Belgien und die Forum 187 genannte Vereinigung der Koordinierungszentren legten Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein, um die Aussetzung und teilweise oder vollständige Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu erwirken (Rechtssachen C-182/0 und T-140/03, später C-217/03). (6) Per Beschluss vom 26. Juni 2003 (8) setzte der Präsident des Gerichtshofs den Vollzug der Entscheidung 2003/757/EG aus, „soweit diese dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Zustellung geltenden Anerkennungen von Koordinierungszentren zu verlängern.“ Weiter führte er aus, „dass die Wirkungen von Verlängerungen, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses erfolgen, nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache hinausgehen dürfen.“ (7) Dem Antrag Belgiens folgend wurde in der Entscheidung 2003/531/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung (9) gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag „als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar […] die Beihilfe angesehen, die Belgien bis zum 31. Dezember 2005 Unternehmen gewähren will, die am 31. Dezember 2000 eine zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ablaufende Zulassung als Koordinierungszentrum gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 besaßen“. Die fragliche Beihilfe bestand darin, dass die Koordinierungszentrenregelung für die vorgenannten Unternehmen wirksam blieb. Die Kommission hat gegen die Entscheidung 2003/531/EG Klage vor dem Gerichtshof erhoben (Rechtssache C-399/03). (8) Am 16. Juli 2003 nahm die Kommission in einer Presseerklärung zu der Entscheidung 2003/531/EG Stellung: „Wortlaut und Argumentation dieser Anordnung lassen vermuten, dass die auf dieser Grundlage gewährten Beihilfen den Zentren definitiv zustehen, auch wenn der Gerichtshof die Klage Belgiens im Grundsatz letztlich abweisen sollte.“ (IP/03/1032). (9) Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 (10) erklärte der EuGH die Kommissionsentscheidung zum Teil insoweit für nichtig, als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“. Am gleichen Tag wurde auch die Entscheidung 2003/531/EG vom EuGH aufgehoben (11). (10) Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 (12) forderte die Kommission von Belgien bestimmte Angaben an, um das weitere Vorgehen nach Maßgabe des Gerichtsurteils vom 22. Juni 2006 in den Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 festzulegen. Diese Angaben betrafen die Art und Weise, in der Belgien die Entscheidung 2003/757/EG, die durch den Beschluss vom 26. Juni 2003 teilweise aufgehoben worden war, umsetzte. Belgien wurde für die Vorlage der Informationen eine Frist von 20 Werktagen, also im Prinzip bis zum 2. August 2006 gewährt. (11) Als am 23. August 2006 noch keine Antwort vorlag, übersandte die Kommission Belgien ein Erinnerungsschreiben (13). Belgien wurde für die Vorlage der Informationen eine neue Frist von 10 Werktagen, also bis zum 7. September 2006 gewährt. (12) Am 13. September 2006 wurde Belgien ein informelles elektronisches Schreiben mit einer Kopie der beiden vorgenannten Schreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 14. September 2006, das sich auf besagte E-Mail und die beigefügten Kopien bezog, gab Belgien an, diese Schreiben nie erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 29. September 2006 forderte die Kommission Belgien auf, ihr die ursprünglich am 4. Juli angeforderten Auskünfte zu übermitteln und ihr mitzuteilen, welche Absichten genau es hinsichtlich der Koordinierungszentren verfolge. Eine Fachsitzung wurde ebenfalls vorgeschlagen. Da die Erwiderung Belgiens vom 12. Oktober 2006 keine der gewünschten Auskünfte enthielt, wies die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. November 2006 erneut auf die Bedeutung dieser Informationen hin und forderte Belgien mit Nachdruck auf, ihr die gewünschten Antworten bis spätestens 22. November 2006 zu liefern. Ein weiteres Schreiben Belgiens vom 17. November 2006 enthielt immer noch keine sachdienlichen Antworten. (13) Am 16. Januar 2007 übermittelte Belgien der Kommission schließlich die geforderten Angaben. Per Schreiben vom 8. und 16. Februar 2007 legte Belgien zusätzliche Informationen vor. Außerdem fanden am 5. und 15. Februar sowie am 5. März 2007 drei Sitzungen zwischen der Kommission und Belgien statt. (14) Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte die Kommission Belgien ihren Entschluss mit, das am 27. Februar 2002 wegen besagter Beihilfe eingeleitete Verfahren zu verlängern. (15) Die von der Kommission beschlossene Verlängerung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (14). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu den angemessenen Übergangsmaßnahmen auf, die sie dem Gerichtsurteil zufolge hätte vorsehen müssen. (16) Entsprechende Stellungnahmen gingen bei der Kommission von Forum 187 (15) und von drei Koordinierungszentren ein. Sie hat diese mit der Möglichkeit zur Äußerung an Belgien weitergeleitet; die entsprechenden Kommentare erhielt sie mit Schreiben vom 19. und 30. Juli 2007. II.   BESCHREIBUNG DER REGELUNG (17) Hauptrechtsgrundlage der Koordinierungszentrenregelung ist der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982. Ein Koordinierungszentrum ist ein Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe, das ausschließlich für andere Mitglieder der Gruppe bestimmte Zusatzleistungen wie Finanzierung, Kassenmittelverwaltung oder Forschung und Entwicklung erbringt. Seit 1983 galt für diese Unternehmen in Belgien eine von der Kommission genehmigte Sonderregelung, die eine deutlich niedrigere Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zur Folge hatte und verschiedene Steuerbefreiungen (Gesellschaftsteuer, Grundsteuer, Kapitalertragsteuer) vorsah. Für die Inanspruchnahme dieser Regelung musste eine auf zehn Jahre angelegte Zulassung erworben werden, die bescheinigte, dass das Koordinierungszentrum die Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 187 erfüllte. Nach Ablauf der zehn Jahre konnte die Zulassung unter denselben Voraussetzungen verlängert werden (16). (18) Am 27. Dezember 2006 verabschiedete Belgien ein Gesetz (17), das für alle Koordinierungszentren auf ggf. auch rückwirkend gestellten Antrag eine Verlängerung der Zulassung bis zum 31. Dezember 2010 vorsah. Diese Möglichkeit der Verlängerung sollte nicht nur den Koordinierungszentren offen stehen, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden, sondern auch solchen, bei denen die Zulassungen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 auslaufen, sowie einer nicht näher bestimmten Zahl von Koordinierungszentren, deren Zulassung eigentlich zum 31. Dezember 2005 abgelaufen war, die aber bislang noch keine Verlängerung beantragt hatten. Dieses Gesetz ist der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden, sondern sein Inkrafttreten wurde ausgesetzt und von der Bestätigung der Kommission, dass sie keine Einwände dagegen erhebt, abhängig gemacht. (19) Von den 243 Koordinierungszentren, die im Jahr 2002 tätig waren, sind 2007 immer noch 173 aktiv. 27 von ihnen verfügen im Einklang mit der Entscheidung 2003/757/EG über eine Zulassung bis zum 31. Dezember 2010. Die Zulassungen der 136 anderen Koordinierungszentren laufen vor dem 31. Dezember 2010 ab, sie sind also von der in dem Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung betroffen. Eine nicht näher bestimmte Zahl an Koordinierungszentren, die in der Zwischenzeit ihre Tätigkeit eingestellt haben, sind offenbar ebenfalls berechtigt, die im Gesetz vom 27. Dezember 2006 vorgesehene Verlängerung in Anspruch zu nehmen. III.   GEGENSTAND DER VERLÄNGERUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS (20) Aufgrund des Beschlusses vom 26. Juni 2003, mit dem das Verlängerungsverbot für die abgelaufenen Zulassungen als Koordinierungszentrum ausgesetzt wurde, hatte Belgien die Möglichkeit, diese Zulassungen zu verlängern. Allerdings durfte die Wirkung dieser Verlängerungen nicht über den Tag des Urteils in der Sache hinausgehen. Das Urteil des Gerichtshofs erging am 22. Juni 2006. (21) Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen ging die Kommission davon aus, dass Belgien die Zulassung für die Koordinierungszentren — wie im Rahmen des Verhaltenskodex entschieden und von Belgien mehrmals bekräftigt — bis Ende 2005 verlängern würde. Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 4. Juli 2006 um entsprechende Bestätigung gebeten. Belgien bestätigte, die Laufzeit der auf Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 gewährten Verlängerungen außer im Falle von vier Zentren, deren Zulassung auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, auf den 31. Dezember 2005 begrenzt zu haben. Außerdem teilte Belgien der Kommission seine Absicht mit, die Zulassungen aller Koordinierungszentren seiner Auslegung des Gerichtsurteils entsprechend bis Ende 2010 zu verlängern und im Dezember 2006 ein Gesetz anzunehmen, das diese allgemeine Verlängerung über 2005 hinaus ggf. auch rückwirkend erlaubt. (22) Da keine Einigung über die Auslegung des Gerichtsurteils erzielt werden konnte, kam die Kommission am 21. März 2007 zu dem Schluss, dass sie das förmliche Prüfverfahren verlängern muss, um ihre eigene Auslegung des Urteils sowie die Elemente darzulegen, auf die sie sich zur Festlegung des vom Gerichtshof geforderten „neuen“ Übergangszeitraums ihres Erachtens stützen muss. Außerdem äußerte die Kommission Vorbehalte gegen die Auslegung des Gerichtsurteils durch Belgien und gegen die Absicht des Landes, die Zulassungen aller Koordinierungszentren bis 2010 zu verlängern. IV.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS UND DER BETEILIGTEN (23) Nachdem das Verfahren verlängert worden war, nahmen Belgien über das Forum 187 sowie drei Koordinierungszentren, deren Verlängerungen am 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2004 abgelaufen und bis 31. Dezember 2005 verlängert worden waren, Stellung. Aus diesen Stellungnahmen geht hervor, dass Belgien und die Koordinierungszentren aus folgenden Gründen für die Gewährung eines Übergangszeitraums bis 31. Dezember 2010 eintreten: — Das Urteil des Gerichtshofs sei dahingehend auszulegen, dass entsprechend dem vom Gerichtshof angeführten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz allen Koordinierungszentren die längstmögliche Übergangsfrist, die einem Koordinierungszentrum bewilligt wurde, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, gewährt werden muss. Andernfalls schaffe die Kommission neue Ungleichheiten und neue Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Koordinierungszentren, von denen einige die Regelung weiter bis 2010 in Anspruch nehmen dürften und andere nicht. — Gleichbehandlung bedeute außerdem, dass den belgischen Koordinierungszentren die gleiche Übergangsfrist eingeräumt wird wie die, die die Kommission in Entscheidungen über andere steuerliche Regelungen gewährte. Bezug genommen wird insbesondere auf folgende Regelungen: die sogenannten 1929 Holding Companies in Luxemburg (18), die „Exempt companies“ in Gibraltar (19), die Freizone Madeira (20). — Die Kommission könne nicht das Notifikationsdatum der Entscheidung 2003/757/EG als Beginn des „neuen“ Übergangszeitraums zugrunde legen. Einigen Beteiligten zufolge müsse die neue Übergangsfrist entweder am 30. Oktober 2003, dem Tag, an dem die Entscheidung 2003/757/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurde, oder frühestens am 22. Juni 2006, dem Datum des Gerichtsurteils anlaufen. Belgien vertritt die Auffassung, dass Übergangsmaßnahmen in der Regel für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit festgelegt werden. Maßgeblich für den Beginn des neuen Übergangszeitraums müsse daher der Tag sein, an dem die neue endgültige Entscheidung (d. h. die vorliegende Entscheidung) notifiziert wird. Ab diesem Datum müsse allen Koordinierungszentren ein angemessener Zeitraum (von mindestens zwei Jahren) zur Anpassung an die neue Regelung gewährt werden. — Nachdem die Entscheidung 2003/757/EG ausgesetzt und teilweise für nichtig erklärt worden war und nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/531/EG seien die Unternehmen berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Regelung bis Ende 2010 verlängert würde. Belgien macht außerdem geltend, dass im Zusammenhang mit den Entlassungen der Mitarbeiter der Koordinierungszentren Kosten entstehen, die eine Verschiebung des Beginns der Übergangsfrist auf das Datum der vorliegenden Entscheidung rechtfertigten. — Die Argumente, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrensverlängerung anführte, um die von ihr vorgeschlagene Übergangszeit bis Ende 2005 bzw. Ende 2006 zu begründen, seien nicht stichhaltig. So seien insbesondere die Verlängerungen, die Belgien den Koordinierungszentren, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ausliefen, bis zum Vorliegen des Gerichtsurteils vorübergehend auf den 31. Dezember 2005 begrenzt worden. — Nachdem dieses Urteil am 22. Juni 2006 ergangen war, habe die Kommission die Annahme neuer Übergangsmaßnahmen nicht zügig genug vorangetrieben. Auch aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die Übergangsfrist für alle Koordinierungszentren ab dem Notifikationsdatum der vorliegenden Entscheidung zu rechnen, in der diese Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. (24) Nach Auffassung Belgiens geht es bei dem Gesetz vom 27. Dezember 2006 lediglich um die Umsetzung des Gerichtsurteils; es handele sich dabei nicht um eine neue Beihilferegelung, sondern um die Verlängerung der bestehenden Regelung. Auch eines der Koordinierungszentren vertritt die Auffassung, dass sein Antrag auf Verlängerung, der nach dem Gerichtsurteil und vor Annahme des Gesetzes gestellt worden war, auf einem in dem Urteil anerkannten Recht auf Verlängerung beruhe. V.   WÜRDIGUNG DURCH DIE KOMMISSION (25) Mit den von Belgien und den Koordinierungszentren vorgebrachten Argumenten soll dargelegt werden, dass die Kommission allen Koordinierungszentren die Inanspruchnahme der Regelung bis 2010 genehmigen muss, und zwar entweder nach Maßgabe des vom Gerichtshof angeführten Gleichheitsgrundsatzes, demzufolge allen Zentren der längstmögliche Übergangszeitraum (d. h. bis zum 31. Dezember 2010) gewährt werden müsse, oder nach Maßgabe des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, demzufolge die Kommission für den Beginn der vom Gerichtshof geforderten angemessenen Übergangszeit ein anderes Datum als den 18. Februar 2003 (Datum des Gerichtsurteils), nämlich das Datum der vorliegenden Entscheidung zugrunde legen müsse. Weder Belgien noch die betroffenen Unternehmen brachten Argumente dafür vor, dass die angemessene Übergangsfrist, die vom Gerichtshof als der Zeitraum definiert wurde, den die Koordinierungszentren zur Anpassung an die geänderte Regelung benötigen, vom 18. Februar 2003 bis 31. Dezember 2010, d. h. länger als 7 Jahre und 10 Monate dauern muss. Aus den in diesem Abschnitt dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Übergangsfrist am 18. Februar 2003 beginnen und von angemessener Dauer sein muss. Auf Grundlage des ihr vorliegenden Sachverhalts kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass diese angemessene Übergangsfrist am 31. Dezember 2005 endete. 1.   Grenzen der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof (26) Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 erklärte der EuGH die Entscheidung 2003/757/EG insoweit für nichtig, als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“. Unter Randnummer 163 des Urteils präzisiert der Gerichtshof wie folgt: „ …[…] mit dem Ausdruck ‚Kurz danach‘ [ist] ein Zeitpunkt gemeint, der so nah an dem der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung lag, dass die betreffenden Koordinationszentren nicht über die nötige Zeit verfügten, sich den Änderungen der fraglichen Regelung anzupassen“. (27) Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Richtigkeit der Entscheidung 2003/757/EG insofern bestätigt, als er die Koordinierungszentrenregelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung wertet. Diese Bewertung wurde von Forum 187 vor dem Gerichtshof angefochten, nicht aber von Belgien. Die Aussetzung und teilweise Nichtigerklärung der besagten Entscheidung bezieht sich nicht auf diese Bewertung. Die Koordinierungszentrenregelung ist somit ab dem Tag, an dem besagte Entscheidung notifiziert wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (28) Des Weiteren legt die Kommission das Gerichtsurteil dahingehend aus, dass die Nichtigerklärung auf der Feststellung beruht, dass die Entscheidung 2003/757/EG bestimmte Unternehmen von den angemessenen Übergangsmaßnahmen ausschloss, die ihnen zur Anpassung an die geänderte Steuerregelung hätten eingeräumt werden müssen. (29) In der Tat moniert der Gerichtshof, dass den Koordinierungszentren die Verlängerung ihrer Zulassung mit sofortiger Wirkung verboten wird, was das berechtigte Vertrauen derjenigen Zentren verletze, „deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief.“. Nach Auffassung des Gerichtshofs konnten die Zentren berechtigterweise erwarten, dass ihnen zur Anpassung an die geänderte Regelung eine angemessene Übergangszeit und gegebenenfalls eine befristete Verlängerung der Zulassung gewährt wird, um diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen zu können. (30) Das Gerichtsurteil verpflichtet die Kommission daher dazu, die Verlängerung der Zulassungen zu genehmigen, sofern diese — befristeten — Verlängerungen erforderlich sind, um das Recht der Koordinierungszentren auf eine angemessene Übergangsfrist zu wahren. Die Kommission stellt somit fest, dass der Gerichtshof das Verbot selbst der befristeten Zulassungsverlängerung nicht in Gänze für nichtig erklärt hat, wie es von Belgien und dem Forum 187 in ihren Nichtigkeitsklagen gefordert und vom Generalstaatsanwalt in seinen Schlussfolgerungen vorgeschlagen worden war. Abgesehen von den Fällen, in denen die Verlängerung der Zulassungen erforderlich ist, um dem Urteil in der Sache zu entsprechen, bleibt dieses Verbot also wirksam. (31) Wie in den eingegangenen Stellungnahmen dargelegt, kritisiert der Gerichtshof außerdem die Tatsache, dass den Unternehmen unterschiedliche Übergangsfristen von einigen Monaten bis mehreren Jahren eingeräumt wurden, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Nach Auffassung des Gerichtshofs hätte die Kommission für alle betroffenen Unternehmen eine einheitliche und angemessene Übergangsfrist zur Anpassung an die geänderte Regelung festlegen müssen. (32) Die Kommission hat also einen Fehler begangen, indem sie das berechtigte Vertrauen der Koordinierungszentren in Bezug auf die Laufzeit der Zulassungen (10 Jahre) anerkannte und einigen Zentren eine zu kurze (d. h. kürzer als die angemessene Frist) und anderen eine zu lange Übergangsfrist (d. h. länger als die angemessene Frist) einräumte. (33) In seiner Urteilsformulierung begrenzt der Gerichtshof jedoch die Nichtigerklärung auf die Tatsache, dass für bestimmte Unternehmen, „deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“ keine Übergangsfrist vorgesehen war. Darüber hinaus präzisiert der Gerichtshof unter Randnummer 163 des Urteils, wie der Ausdruck „kurz danach“ zu verstehen ist. (34) Mit seinem Urteil verlangt der Gerichtshof von der Kommission also nicht, dass sie die vollkommene Gleichbehandlung aller Koordinierungszentren wiederherstellt, sondern er fordert einen Ausgleich für die Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung bestimmter Unternehmen, die durch das Nichtvorhandensein einer angemessenen Übergangsfrist benachteiligt worden sind. Gleichbehandlung bedeutet in diesem Fall, dafür zu sorgen, dass allen Unternehmen eine Übergangsfrist zur Anpassung an die Regelung eingeräumt wird. Die Nichtigerklärung durch das Gerichtsurteil bezieht sich nicht auf die einigen Unternehmen eingeräumte Übergangsfrist, die über den angemessenen Zeitraum zur Anpassung an die geänderte Regelung hinausgeht; die Kommission kann sie daher nicht einfach kür

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.