Europäische Union

2008/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5416) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Abschnitt 4 behandelten Koordinierungszentren liefen die auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 verlängerten Zulassungen Ende 2005 aus. Bis zur Urteilsverkündung am 22. Juni 2006 wurde offenbar weder von Belgien noch von den Koordinierungszentren eine weitere Verlängerung ins Auge gefasst. Die neue Rechtsgrundlage, die Zulassungsverlängerungen für alle Koordinierungszentren bis 2010 vorsieht, wurde am 27. Dezember 2006 — d. h. erst ein Jahr nach Ablauf der besagten Zulassungen — angenommen. Für Unternehmen, die in der Zwischenzeit die Regelung nicht mehr anwenden durften, kamen, sah das Gesetz eine Rückwirkung vor. (66) Anders als Belgien ist die Kommission nicht der Ansicht, dass das Gesetz vom 27. Dezember 2006 lediglich zur Umsetzung des Urteils vom 22. Juni 2006 im Rahmen der bestehenden Regelung verabschiedet wurde, sondern dass es sich um eine neue Regelung handelt, die, wenn sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission in Kraft treten sollte, das Verfahren für rechtswidrige Beihilfen nach sich zöge. (67) In dem Urteil vom 22. Juni 2006 wird bestätigt, dass die Koordinierungszentrenregelung ab dem Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war. Spätestens von dieser Notifikation an war die Maßnahme keine bestehende Beihilfenregelung mehr, weshalb an diesem Tag die Übergangsphase für die Koordinierungszentren anlief, innerhalb derer sie die Regelung zwar weiter in Anspruch nehmen können, sich aber nicht mehr wie bisher auf das durch die Entscheidungen oder Mitteilungen der Kommission aus den Jahren 1984, 1987 und 1990 geweckte Vertrauen berufen dürfen (30). Weder die Nichtigkeitsklage noch die erst im Juni 2006 erfolgte Bestätigung der Unvereinbarkeit durch den Gerichtshof ändern etwas an dieser Feststellung. In der Tat haben Klagen an sich keine aufhebende Wirkung, und die Bewertung der Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe wurde durch den Beschluss vom 26. Juni 2003 nicht ausgesetzt. Aus demselben Grund fiel das berechtigte Vertrauen Belgiens in die Vereinbarkeit der Koordinierungszentrenregelung spätestens mit der Entscheidung 2003/757/EG weg, so dass Belgien in voller Kenntnis der Sache die auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 gewährten Zulassungsverlängerungen auf den 31. Dezember 2005 beschränkt hat. (68) Dies bestärkt die Kommission in ihrer Auffassung, dass die Entscheidung, die Zulassungen aller Koordinierungszentren auf entsprechenden Antrag bis Ende 2010 zu verlängern, die Belgien erst nach dem Gerichtsurteil und der endgültigen Bestätigung, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, getroffen hat, nicht im Rahmen der bestehenden Regelung zu betrachten ist und auch nicht unter den Schutz irgendeines von der Kommission geweckten berechtigten Vertrauens fällt. Vor allen Dingen darf das berechtigte Vertrauen, das denjenigen Koordinierungszentren zugebilligt wurde, deren Zulassungen auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 verlängert worden waren, nicht auf Verlängerungen ausgedehnt werden, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 gewährt wurden. Da diese Verlängerungen nämlich erst nach dem Urteil des Gerichts in der Sache gewährt wurden, können sie nicht mehr unter den Beschluss vom 26. Juni 2003 fallen und somit kann auch die Pressemitteilung der Kommission vom 16. Juli 2003 kein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen haben. (69) Folglich wäre jede künftige Verlängerung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Regelung als rechtswidrige Beihilfe zu betrachten, die Gegenstand einer Rückzahlungsforderung werden kann. 7.   Vergleich mit den in anderen Kommissionsentscheidungen festgelegten Übergangsfristen (70) Wie in Erwägungsgrund (23) dargelegt, fordert Belgien außerdem die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber anderen Steuermaßnahmen, die wie die Koordinierungszentrenregelung Gegenstand einer beihilferechtlichen Entscheidung der Kommission waren. Besonders erwähnt werden in diesem Zusammenhang die sogenannten 1929 Holding Companies in Luxemburg, die „exempt companies“ in Gibraltar und die Freizone von Madeira, denen die Kommission Übergangsmaßnahmen bis 2010 eingeräumt und sogar die Anwendung der Regelung auf neue Marktteilnehmer zugelassen hat. (71) Nach Auffassung der Kommission ist jede einzelne Sache gesondert zu betrachten. In jeder der betreffenden Entscheidungen wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt, bei denen den besonderen Eigenheiten der jeweiligen Regelung, ihrer Begünstigten und des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung getragen wurde. Die Kommission hat ihres Erachtens genau dies auch im Falle der belgischen Koordinierungszentren getan, in dem sie in der Entscheidung 2003/757/EG aus den zuvor dargelegten Gründen die angemessene Übergangsfrist spätestens zum 31. Dezember 2010 auslaufen ließ. (72) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die vorliegende Entscheidung aufgrund eines Gerichtsurteils ergeht, dem sie Folge leisten muss. Mit dem bloßen Vergleich der Geltungsdauer von Übergangsmaßnahmen, die in anderen Beihilfesachen gewährt wurden, kann die Kommission der Umsetzung des Urteils in keinem Fall genügen. (73) Ohne auf die ausführliche Begründung in jeder Sache eingehen zu wollen, die in den jeweiligen in Erwägungsgrund (23) genannten Entscheidungen dargelegt ist, macht die Kommission zur Form folgende Feststellungen: manche Entscheidungen sind älteren, andere jüngeren Datums, einige Entscheidungen lassen neue Marktteilnehmer zu, andere nicht und wieder andere sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Darüber hinaus könnten weitere Vergleichspunkte angeführt werden, die nach Auffassung der Kommission ebenso ihre Gültigkeit haben. Im Falle der niederländischen Regelung der „Concernfinancierungsactiviteiten“, der ebenfalls am 17. Februar 2003 mit der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission (31) ein Ende gesetzt wurde, wurden beispielsweise die Übergangsmaßnahmen wie im Falle der Koordinierungszentren nach Maßgabe der 10-Jahres-Zulassungen festgelegt. Im Übrigen hat Belgien die Sonderregelungen für die Vertriebs- und Servicezentren, die zwar nicht Gegenstand einer Kommissionsentscheidung waren, für alle Unternehmen am 31. Dezember 2005 abgeschafft. In dem Runderlass vom 20. September 2005, in dem die Abschaffung der Regelung bekannt gegeben wurde, heißt es, dass diese Regelungen durch das am 1. Januar 2003 eingeführte System der Vorausentscheidungen (Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002) ersetzt werden. (74) Aus den dargelegten Gründen kann die Kommission die auf einem Vergleich mit anderen Beihilfesachen basierenden Argumente nicht annehmen. 8.   Rechtsunsicherheit wegen Nichttätigwerdens der Kommission (75) Nach Auffassung Belgiens ist eine längere Übergangsfrist aufgrund der Rechtsunsicherheit gerechtfertigt, die dadurch entstanden sei, dass die Kommission nicht in der Lage war, nach der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof rasch neue Übergangsmaßnahmen festzulegen. (76) Nach Ansicht der Kommission kann ihr die Verantwortung für die festgestellte Verzögerung nicht zur Last gelegt werden. (77) Erstens wurden weder die Auslegung Belgiens noch seine daraus resultierende Absicht, die Zulassungen aller Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, der Kommission je im Rahmen einer offiziellen Notifikation oder wenigstens in einem Informationsschreiben mitgeteilt. (78) Zweitens hat die Kommission Belgien am 4. Juli 2006 in einem Schreiben um die für die Umsetzung des Gerichtsurteils erforderlichen Angaben sowie um die Bestätigung gebeten, dass die Entscheidung 2003/757/EG unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 26. Juni 2003 und des besagten Urteils umgesetzt wird. Weil sie hierauf keine Antwort erhielt, übersandte sie am 23. August 2006 ein erstes Erinnerungsschreiben. Trotz weiterer sowohl formeller als auch informeller Mahnungen und der Gewährung zusätzlicher Antwortfristen, wurden der Kommission die erbetenen Angaben erst im Januar 2007 übermittelt. Aus der Begründung und aus dem Artikel 379 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 geht allerdings hervor, dass dem Finanzminister bereits am 20. Juli 2006 das Mandat erteilt worden war, den Anträgen auf Verlängerung der Zulassung als Koordinierungszentrum so rasch wie möglich statt zu geben. (79) Ausgehend von den ihr bis dahin vorliegenden Informationen (siehe Erwägungsgrund (21)) ging die Kommission davon aus, dass Belgien die Zulassungen aller Koordinierungszentren bis Ende 2005 verlängern würde, da dieser Zeitraum nach dem Dafürhalten der Kommission der vom Gerichtshof geforderten angemessenen Übergangsfrist entspricht. Die Angaben, die Belgien im Januar 2007 vorlegte, deuteten allerdings darauf hin, dass Belgien die Absicht hat, die Zulassungen aller Koordinierungszentren auf der Grundlage eines der Kommission nicht notifizierten Gesetzes vom Dezember 2006 bis Ende 2010 zu verlängern. Diese neue Sachlage rechtfertigte die am 21. März 2007 beschlossene Verlängerung des Verfahrens, um die neuen von Belgien und den Beteiligten vorgebrachten Argumente prüfen zu können. (80) Die Antworten Belgiens auf die Fragen der Kommission vom 4. Juli 2006 wurden am 16. Januar 2007 übermittelt. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (81) Erstens ist die Kommission verpflichtet, die Entscheidung 2003/757/EG in dem Maße zu ändern, wie sie in dem Gerichtsurteil vom 22. Juni 2006 für nichtig erklärt wurde. (82) Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 erklärte der Gerichtshof die Entscheidung 2003/757/EG insoweit für nichtig, als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“. (83) Infolge dieses Urteils muss die Entscheidung 2003/757/EG wie folgt geändert werden: — Für die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation dieser Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Zulassung am Tag der Notifikation besagter Entscheidung oder kurz danach ablief, müssen besondere Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum 18. Februar 2003 bis 31. Dezember 2005 vorgesehen werden. — Im Rahmen dieser besonderen Übergangsmaßnahmen muss den betreffenden Koordinierungszentren gestattet werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2005 in Anspruch nehmen zu dürfen. — Hierzu muss, soweit dies erforderlich ist, die vorübergehende Verlängerung der Zulassung der betreffenden Koordinierungszentren genehmigt werden, damit sie die Regelung bis längstens 31. Dezember 2005 in Anspruch nehmen können. Im Übrigen ist das Verlängerungsverbot aufrecht zu erhalten. (84) Weitere Änderungen der Entscheidung sind nicht erforderlich. Insbesondere werden von der Kommission die mit der Entscheidung 2003/757/EG gewährten Übergangsfristen insofern nicht in Frage gestellt, als sie bestimmten Koordinierungszentren die Möglichkeit bieten, die unvereinbare Regelung bis zum Ende ihrer laufenden Zulassung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010 in Anspruch zu nehmen. Dieser Aspekt der Entscheidung ist vom Gerichtshof nicht für nichtig erklärt worden und findet somit weiter Anwendung. (85) Zweitens muss die Kommission anerkennen, dass ihre Pressemitteilung vom 16. Juli 2003 bei den vier Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 auf unbestimmte Zeit verlängert worden waren, ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt hat, dass sie die Regelung bis zum Tag des Gerichtsurteils in der Sache in Anspruch nehmen können. Dieses Urteil erging am 22. Juni 2006; da es sich aber um eine steuerliche Maßnahme handelt, muss der Vertrauensschutz ausgedehnt werden, damit die betreffenden Koordinierungszentren die Möglichkeit haben, die unvereinbare Regelung bis zum Ablauf des am Tag der Urteilsverkündung laufenden Veranlagungszeitraums in Anspruch zu nehmen. (86) Drittens muss die Kommission Belgien auffordern, von der Inkraftsetzung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 abzusehen, die eine Verlängerung der Zulassungen aller Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2010 vorsehen, da sie nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 der Richtlinie 2003/757/EG wird folgender Wortlaut angefügt: „Die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der vorliegenden Entscheidung noch nicht beschieden ist oder deren Zulassung am Tag der Notifikation oder kurz danach, d. h. zwischen dem Notifikationsdatum und dem 31. Dezember 2005 abläuft, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen. Die Zulassungen besagter Koordinierungszentren dürfen bis spätestens 31. Dezember 2005 verlängert werden.“ Artikel 2 Die vier in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2003 zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2003/757/EG auf unbestimmte Zeit verlängert wurden, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum Ablauf des am 22. Juni 2006 laufenden Veranlagungszeitraums weiter in Anspruch nehmen. Artikel 3 Das Gesetz vom 27. Dezember 2006 ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue Zulassungsentscheidungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern. Die Kommission fordert Belgien daher auf, von der Inkraftsetzung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 abzusehen. Artikel 4 Artikel 1 gilt ab 18. Februar 2003. Artikel 5 Belgien setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation dieser Entscheidung über die Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 110 vom 16.5.2007, S. 20. (2)  Einzelheiten zu den vor dieser Entscheidung erfolgten Verfahrensschritten siehe Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Einleitung des Verfahrens sowie Entscheidung 2003/757/EG. (3)   ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2. (4)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (5)   ABl. C 147 vom 20.6.2002, S. 2. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (7)   ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25; berichtigte Fassung (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 52). (8)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03-R, Belgien und Forum 187 gegen Kommission, Slg. 2003, I-6887. (9)   ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 17. (10)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03-R, Belgien und Forum 187 gegen Kommission, Slg. 2006, I-5479. (11)  Rechtssache C-399/03, Kommission gegen Rat, Slg. 2006, S. I-5629. (12)  Eingetragen unter der Nr. D/55614. (13)  Eingetragen unter der Nr. D/57226. (14)  Siehe Fußnote Nr. 1. (15)  Forum 187 ist der Verband der in Belgien niedergelassenen Koordinierungs-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und Callzentren. (16)  Vollständige Beschreibung der Regelung siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vom 27. Februar 2002. (17)  Das verschiedene Bestimmungen umfassende Gesetz vom 27. Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006). (18)  Entscheidung 2006/940/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 47). (19)  Staatliche Beihilfen — Vereinigtes Königreich — Beihilfe C 53/2001 (ex NN 52/2000) — Steuerbefreiung für bestimmte Unternehmen in Gibraltar — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 13). (20)  Entscheidung 2003/294/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Anwendung der Regelung zur Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira durch Portugal in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 (ABl. L 111 vom 6.5.2003, S. 45). (21)  Zu diesem Zeitpunkt hatte Belgien vom Rat noch nicht die Zustimmung erhalten, die (am 31. Dezember 2000 bereits laufenden) Zulassungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern, an dem sie eigentlich abliefen. (22)  Ref. Rat/00/453. (23)  Siehe Antwort des Finanzministers vom 20. Dezember 2000 auf eine Anfrage von Herrn Jacques Simonet, Nr. 5 (Dok. Parl., Chambre, Session 2000—2001, COM 343), zitiert in dem Schreiben PH/chw/1467 Belgiens vom 6. März 2003. (24)  Siehe Urteil in den Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Randnrn. 140 und 145 sowie den Beschluss vom 26 Juni 2003, Randnr. 73; Nichtigkeitsklage vom 28.4.2003, insbesondere Randnrn. 5 und 6 des Antrags auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens, sowie Randnr. 6 und Randnrn. 148 bis 150, 154 und 158 der Klage. (25)  Staatliche Beihilfen — Belgien — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Maßnahme C 26/03 (ex N 351/02) — Änderung der Regelung für Koordinierungszentren (ABl. C 209 vom 4.9.2003, S. 2). (26)   ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 10. (27)  Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2005. (28)  Siehe Erwiderung des Finanzministers auf die mündlichen parlamentarischen Anfragen der Abgeordneten Pieters (QP Nr. 5852 vom 15. März 2005), Devlies (QP Nr. 5911 vom 15. März 2005) und Ansseuw (QP Nr. 3-4179 vom 20. Januar 2006). (29)  Die Befreiung von der Quellensteuer und der Gesellschaftsteuer, die für die Koordinierungszentren galt, wurde auch auf die übrigen Unternehmen ausgedehnt, die Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen ist ein rein steuerlicher und somit leicht durchführbarer Vorgang. (30)  Antwort vom 12. Juli 1990 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 von Herrn M. G. de Vries an die Kommission (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37). (31)   ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.