Europäische Union

1999/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3211) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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gen, eingeschränkt werden. Für das Verhalten der öffentlichen Gläubiger waren offenbar andere Faktoren ausschlaggebend, als die Verpflichtung des Staates, die Einbringung seiner Konkursforderungen möglichst weitgehend zu gewährleisten. Darüber hinaus zeigt die erhebliche Höhe der Steuern und Sozialbeiträge, die während des Zeitraums 1994 bis April 1997 nicht entrichtet wurden, daß es sich bei der Weiterführung des Betriebs von INDOSA um die Aufrechterhaltung einer Wirtschaftstätigkeit handelte, die unter normalen Marktbedingungen in anderer Form nicht möglich gewesen wäre. Nach Ansicht der Kommission stellt die Nichtzahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eine Übertragung staatlicher Mittel zugunsten von INDOSA dar, die diesem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft, da es für diese Kosten im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern nicht aufkommen muß, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre. Dieser Schlußfolgerung steht die Tatsache nicht entgegen, daß der Empfänger dieser Übertragung die Konkursmasse von INDOSA und nicht das ursprüngliche Unternehmen INDOSA ist. Die Tatsache, daß weder die Finanzbehörde noch die Sozialversicherung förmlich auf ihre Forderungen verzichtet haben (so daß diese aus rechtlicher Sicht noch Schulden darstellen, die nicht erlassen wurden) ändert nichts daran, daß das Unternehmen seine Tätigkeiten fortsetzen konnten, ohne seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachzukommen(16). Seine Wettbewerber hingegen sind in demselben Zeitraum nicht in den Genuß eines solchen finanziellen Vorteils gekommen. Darüber hinaus wurden die Schulden, die nach der Konkurseröffnung durch die Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben entstanden sind, von der Konkursverwaltung begründet (Masseschulden) und können nach spanischem Recht Gegenstand getrennter Vollstreckungsverfahren sein. Aus den Angaben der spanischen Behörden läßt sich schließen, daß kein solches Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, obwohl die Höhe der geschuldeten Beträge erheblich ist. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 1282117590 ESP zuzüglich eines Betrags unbekannter Höhe, der vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung (19. Juli 1994) bis April 1997 aufgelaufen ist, nachdem die Gläubigerversammlung trotz fehlender finanzieller Sicherheiten der Weiterführung der Geschäftstätigkeit von INDOSA zugestimmt hatte, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Höhe der Steuerschulden von INDOSA gegenüber der Finanzbehörde von Biskaya wurde der Kommission nicht mitgeteilt. Die spanischen Behörden müssen diese noch beziffern. Folglich stellt die fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - durch INDOSA, CUNOSA, MIGSA und GURSA bis zur Konkurseröffnung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten und - durch INDOSA nach der Konkurseröffnung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Beihilfe wurde nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt und hätte folglich nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln notifiziert werden müssen. Da die spanischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde die Beihilfe unrechtmäßig gewährt. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Zielsetzung der Beihilfe die dort vorgesehenen Kriterien nicht erfuellt. Darüber hinaus hat sich die spanische Regierung im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die in der vorliegenden Entscheidung als Beihilfen eingestuft werden, nicht auf Artikel 92 Absatz 3 berufen. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag genannten Ausnahmen für Beihilfen betrifft, die die Entwicklung bestimmter Gebiete fördern oder erleichtern, so ist darauf hinzuweisen, daß mit Ausnahme von San Roque (Cádiz) keines der Gebiete, in denen INDOSA, GURSA und CUNOSA ansässig sind, nämlich Derio (Biskaya), Guriezo und Limpias (Kantabrien), von einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung im Sinne des Buchstaben a) betroffen ist. Außerdem liegen die Unternehmen zwar in Fördergebieten gemäß dem Buchstaben c), doch es handelt sich nicht um eine Beihilfe, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne dieses Artikels fördert, da sie als Betriebsbeihilfe gewährt wurde, d. h. ohne von einer Investition oder einer Schaffung von Arbeitsplätzen abhängig gemacht zu werden. Die Beihilfe in San Roque (Cádiz) wurde nicht im Rahmen der geltenden Regionalbeihilferegelung gewährt. Betriebsbeihilfen in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag kommen gegebenenfalls für die darin vorgesehene Ausnahme in Betracht, wenn es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und sie unter ganz bestimmten, streng kontrollierten Bedingungen gewährt werden, die nachstehend erläutert werden. Was die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so weisen die geprüften Beihilfemaßnahmen weder die Merkmale, noch die Zielsetzung eines "wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse" oder eines Vorhabens "zur Behebung einer beträchtlichen Störung" der spanischen Wirtschaft auf. Im übrigen haben sich die spanischen Behörden nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist außerdem eine Ausnahme für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" vorgesehen. Die Beihilfen an INDOSA, CUNOSA, MIGSA und GURSA fallen in die Kategorie der Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie erfuellen jedoch nicht die Bedingungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Verbindung mit den Gemeinschaftsleitlinien für Beihilfen zugunsten der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(17). Die Beihilfen entsprechen nicht den Anforderungen der obengenannten Leitlinien für Rettungsbeihilfen. Was Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, so müssen sie mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan einhergehen, der der Kommission im Detail vorzulegen ist. Im vorliegenden Fall haben die spanischen Behörden keinen Nachweis erbracht, daß die Beihilfen mit einem Umstrukturierungsplan verknüpft waren, der die langfristige Lebensfähigkeit der Unternehmen wiederherstellen sollte. Ein den baskischen Behörden 1996 von den Konkursverwaltern von INDOSA vorgelegter Plan wurde nicht akzeptiert, da er unter anderem keine realistische Prognose hinsichtlich der Schulden von INDOSA gegenüber den öffentlichen Einrichtungen (regionale Finanzbehörde, Sozialversicherung u. a.) enthielt. Die Tatsache, daß INDOSA derzeit mit einem positiven Cash-flow rechnet, ändert nichts daran, daß dieses Unternehmen - ebenso wie die übrigen betroffenen Unternehmen - seine Tätigkeiten in erster Linie dank der nicht erfolgten Wiedereinziehung der Beihilfe von 1989 und in zweiter Linie dank der Möglichkeit des Weiterbetriebs ohne Erfuellung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten fortsetzen konnte. Andernfalls hätte INDOSA den Betrieb nämlich einstellen müssen. Aus den obenstehenden Gründen ist die Beihilfe nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 nicht erfuellt. Wenn eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft wird, verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, daß er den Empfänger der Beihilfe zur Rückzahlung auffordert(18). Da diese Einstufung auf die in der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen zugunsten von INDOSA, CUNOSA, MIGSA und GURSA zutrifft, muß die Beihilfe zurückgefordert werden. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts einschließlich Zinsen, die vom Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe in Höhe des am Tag der Gewährung für die Ermittlung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in Spanien geltenden Bezugszinssatzes berechnet werden(19). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung durch die Anwendung der genannten Vorschriften nicht praktisch unmöglich werden. Im übrigen haben etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit(20) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen in Form der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - durch INDOSA und CUNOSA bis zur Konkurseröffnung, - durch MIGSA und GURSA bis zur Einstellung der Tätigkeiten, - durch INDOSA nach der Konkurseröffnung und bis Mai 1997 sind unrechtmäßig, da sie von Spanien unter Verstoß gegen seine Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. Die Beihilfen werden als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht erfuellen. Artikel 2 (1) Spanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts. Die zurückgeforderten Beträge umfassen Zinsen für den Zeitraum von der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe. Der Zinssatz entspricht dem in Spanien geltenden Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen. Artikel 3 Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 5 vom 8.1.1991, S. 18. (2) ABl. C 330 vom 1.11.1997, S. 2. (3) - Magefesa-Gruppe mit der Hauptgesellschaft Manufacturas Generales de Ferretería S.A. (nachstehend "Magefesa"), den Industriegesellschaften Cubertera del Norte S.A. (nachstehend "CUNOSA"), Manufacturas Inoxidables Gibraltar S.A. (nachstehend "MIGSA"), INDOSA, Investigación y Desarrollo Udala S.A. und dem Unternehmen Las Mimosas S.A. (nachstehend "INLAMISA"), über das Magefesa an dem Unternehmen Edificios y Naves Industriales, S.A. (nachstehend "ENISA") und an Tefal Española S.A. beteiligt ist; - LICASA-Gruppe mit den Unternehmen La Industrial Cuchillería Alavesa S.A., Licasa Patrimonial S.A., Manufacturas Gur S.A. (nachstehend "GURSA"), Alberdi Hermanos S.A. (nachstehend "ALBERSA") und Licasa Industrial S.A.; - mehrere Unternehmen der Gruppe (Magefesa, CUNOSA; GURSA, MIGSA, INDOSA) schlossen sich zu der Handelsgruppe "Agrupación de Empresas Magefesa" zusammen, über die sie Rohstoffeinkauf und Vermarktung abwickelten. (4) S.A.L. ist die Abkürzung für Sociedad Anónima Laboral, eine von den eigenen Beschäftigten gegründete Aktiengesellschaft. LCC, IDISUR und VITRINOR wurden am 9. Juni 1994, 22. April 1993 und 27. März 1995 gegründet. IDISUR schloß am 1. Oktober 1993 eine Handelsvereinbarung mit der Agrupación de Empresas Magefesa. (5) Errichtet gemäß "Real-Decreto" 505/1985 vom 6. März. (6) Bürgschaften von i) 972 Mio. ESP, die von der baskischen Regierung auf der Grundlage von zwei Beschlüssen im Rahmen des "Decreto" 150/1985 vom 11. Juni wie folgt gewährt wurden: eine Bürgschaft von 300 Mio. ESP, die am 21. Januar 1986 direkt zugunsten von INDOSA gewährt wurde, und eine Bürgschaft von 672 Mio. ESP, die FICODESA am 3. Juni 1986 zugunsten der Unternehmen der im Baskenland ansässigen Unternehmen der Teilgruppen Magefesa und Licasa gewährt wurden; ii) Bürgschaft von 512 Mio. ESP, die die autonomen kantabrischen Behörden GEMECASA im März 1986 zugunsten von CUNOSA und GURSA gewährt wurde; iii) Bürgschaften von 96 Mio. ESP, die Manufacturas DAMMA am 14. Februar 1986 und 5. Februar 1987 von der Sociedad para la Promoción y Reconversión Industrial de Andalucía (SOPREA, heute andalusisches Wirtschaftsförderungsinstitut IFA) für die Anwendung auf MIGSA gewährt wurden. (7) Der in der Entscheidung 91/1/EWG und anläßlich der Verfahrenseinleitung genannte Betrag von 39 Mio. ESP wurde auf der Grundlage der von den spanischen Behörden vorgelegten Unterlagen geändert. (8) Zuschüsse: i) ein Zuschuß von 803 Mio. ESP wurde FICODESA am 3. Juni 1986 von der baskischen Regierung zur Weiterleitung an die im Baskenland ansässigen Unternehmen der Teilgruppen Magefesa und Licasa auf der Grundlage von Beschlüssen gewährt, die im Rahmen des "Decreto" 150/1985 vom 11. Juni gefaßt wurden; ii) ein Zuschuß von 262 Mio. ESP wurde GEMACASA im Oktober 1986 von der Autonomen Region Kantabrien zugunsten von CUNOSA und GURSA gewährt; iii) ein Zuschuß von 29 Mio. ESP wurde Manufacturas DAMMA am 29. Mai 1987 von den autonomen andalusischen Behörden im Rahmen des "Decreto" 93/1987 gewährt, um die Sozialmaßnahmen bei der Sanierung von MIGSA zu unterstützen. (9) Wie unter b) dieses Absatzes erläutert, wurde der nicht marktübliche Kredit im Rahmen der Möglichkeit der sogenannten "Rückzahlungsvereinbarung" gewährt, auf deren Grundlage der FOGASA, nachdem er kraft Gesetzes in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Schuldnerunternehmen eingetreten war, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beschloß, nicht unmittelbar die Vollstreckungsverfahren einzuleiten, sondern eine solche "Rückzahlungsvereinbarung" zu schließen. Da die Rückzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurde, stand es dem FOGASA frei, die Vollstreckung einzuleiten. (10) Die Angabe in Ecu dient lediglich der Information (1 ECU = 166,822 ESP). (11) Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 12439688347 ESP, d. h. 74,56 Mio. ECU. Er beinhaltet nicht die für unvereinbar erklärte Beihilfe von 1989, deren Begünstigte INDOSA war. (12) Derio (Biskaya) ist die Gemeinde, in der INDOSA ansässig ist. (13) Slg. 1997, S. I-2549. (14) Nach dem am 4. Oktober 1995 vom Konkursverwalter vorgelegten Bericht über die Eröffnung des Konkurses von INDOSA stammen einige der Steuerschulden aus dem Jahr 1982. (15) Generalanwalt Jacobs hat in seinen Schlußanträgen vom 24. September 1998 in der Rechssache C-256/97 D.M. Transport S.A. erklärt, es bestehe kein Zweifel, daß eine fortgesetzte und großzügige Tolerierung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen dem begünstigten Unternehmen unter bestimmten Umständen einen erheblichen Geschäftsvorteil verschaffe und in extremen Fällen einem Erlaß dieser Beiträge gleichkommen könne (noch nicht veröffentlichte Schlußanträge, Rdnr. 33. Nichtoffizielle Übersetzung). (16) Siehe Fußnote 15. (17) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (18) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (ABl. C 318 vom 24.11.1983, S. 3). Siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 "Kommission/Deutschland", Slg. 973, S. 813, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 "Deufil GmbH und Co. KG/Kommission", Slg. 1987, S. 901. (19) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Siehe außerdem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 "Belgien/Kommission", Slg. 1990, S. I-959. (20) Siehe das in Fußnote 19 genannte Urteil, Rdnrn. 58 bis 63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.