Europäische Union

1999/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3211) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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daß die Verwaltung wegen der Langwierigkeit und Kostspieligkeit des Konkursverfahrens nicht aus rein formalen Gründen tätig wird, sondern nur, wenn eine realistische Aussicht auf die Begleichung der Forderungen besteht. Darüber hinaus teilten sie mit, daß sowohl gegenüber MIGSA als auch gegenüber GURSA ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet worden war, das jedoch in Ermangelung unbelasteter Vermögenswerte erfolglos blieb. Darüber hinaus legten die spanischen Behörden Angaben über die Verwaltungszwangsverfahren vor, die gegenüber INDOSA und CUNOSA durchgeführt wurden, bevor auf Antrag der Beschäftigten der Konkurs eröffnet wurde. Hinsichtlich der Form, in der IDISUR und VITRINOR gegründet wurden, teilten die spanischen Behörden mit, sowohl MIGSA als auch GURSA seien weiterhin Eigentümer der Anlagen und hätten diese an die neuen, von einigen ehemaligen Beschäftigten gegründeten Unternehmen vermietet. Fortgesetzte Nichtzahlung der Steuern und Sozialabgaben nach der Konkurserklärung von INDOSA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Gesamtbetrag von 40,17 Mio. ECU macht mehr als die Hälfte der im Rahmen des Konkursverfahrens von INDOSA anerkannten Forderungen aus(11). Angaben über die Rangfolge dieser Forderungen wurden nicht vorgelegt. Im Verlauf des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat die spanische Regierung keine Kopie eines gerichtlichen Beschlusses zur Genehmigung der Weiterführung der Geschäftstätigkeit trotz des Konkurses vorgelegt. Die spanischen Behörden übermittelten allerdings das Protokoll der Gläubigerversammlung von INDOSA vom 30. Januar 1995, in der die Fortsetzung der Tätigkeiten genehmigt wurde. Obwohl der Richter in dem Konkursantrag ausdrücklich gebeten wurde, den Weiterbetrieb der industriellen Tätigkeiten von INDOSA anzuordnen, gab er diesbezüglich in seinem Konkurseröffnungsbeschluß vom 19. Juli 1994 keine Anweisung. Sechs Monate später, am 30. Januar 1995, wurde die Gläubigerversammlung einberufen, um die Konkursverwalter zu bestellen. Zwei der drei Verwalter, die nach spanischem Recht bestellt werden müssen, wurden von den Hauptgläubigern, d. h. der Sozialversicherung und der regionalen Finanzbehörde von Biskaya, benannt, der dritte von den übrigen Gläubigern. Die drei Konkursverwalter wurden durch Abstimmung bestätigt. Nach der Abstimmung forderte der Rechtsvertreter des Konkursantragstellers die Gläubigerversammlung auf, sich zu der Weiterführung der Geschäftstätigkeit zu äußern. Laut Sitzungsprotokoll sprachen sich nur der FOGASA und die Gemeindeverwaltung von Derio(12) für diese Weiterführung aus. Dagegen sprach sich niemand aus. In dem Sitzungsprotokoll sind keine Einwände der Sozialversicherung oder der staatlichen oder regionalen Behörden verzeichnet, die angesichts der Höhe ihrer Forderungen über ausreichende Stimmrechte verfügt hätten, um die Genehmigung des Weiterbetriebs von INDOSA zu verhindern. In der Zeit zwischen der Konkurserklärung (19. Juli 1994) und April 1997 stiegen die Schulden gegenüber der Sozialversicherung auf 1282117590 ESP. Die Höhe der Steuerschulden gegenüber der regionalen Steuerbehörde von Biskaya haben die spanischen Behörden trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht genannt. Sie teilten mit, INDOSA sei ihren Steuer- und Sozialversicherungspflichten seit Mai 1997 nachgekommen. Beihilfen für andere Unternehmen Hinsichtlich der Gewährung sonstiger Beihilfen bestätigten die spanischen Behörden, daß VITRINOR keine Zuwendungen erhalten hatte, und übermittelten eine aktualisierte Liste der staatlichen Maßnahmen zugunsten von IDISUR. Angesichts der Besonderheiten des Falls IDISUR, in dem die Beihilfen offenbar zumindest teilweise nach von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen gewährt wurden, sind diese Maßnahmen nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sondern werden zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden. VII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG In Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ist der Grundsatz verankert, daß - soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist - Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die von den Unternehmen der Magefesa-Gruppe vermarkteten Erzeugnisse werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Darüber hinaus war die Gruppe in der Vergangenheit auf den Gemeinschaftsmärkten tätig und in Spanien einer der führenden Hersteller des Sektors. Wie einem Anfang 1996 von INDOSA vorgelegten Sanierungskonzept zu entnehmen ist, entfielen auf die Magefesa-Produkte 1990 Marktanteile von 39 % (Schnellkochtöpfe) und 37 % (Kochgeschirre). 1994 sanken diese Anteile auf 23 % bzw. 13 %. In den Jahren vor der Konkurserklärung bzw. vor der Einstellung der Tätigkeiten der Unternehmen belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit Küchen- und Haushaltsartikeln aus nichtrostendem Stahl (außer Tafelware) sowie Tafelgeschirr aus nichtrostendem Stahl (KN-Codes 7323 93 90, 8215 20 10) 1990 auf 251,6 Mio. ECU bzw. 38,6 Mio. ECU und im Jahr 1992 auf 281,6 Mio. ECU bzw. 38,9 Mio. ECU. Spanien gab für den Handel mit den übrigen Mitgliedstaaten folgende Zahlen an: 17,9 Mio. ECU bzw. 3,2 Mio. ECU für 1990 und 17,7 Mio. ECU bzw. 2,6 Mio. ECU für 1992. Nach der Konkurserklärung von INDOSA im Jahr 1994 belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit Küchen- und Haushaltsartikeln (außer Tafelware) aus nichtrostendem Stahl (KN-Code 7323 93 90) auf 181,3 Mio. ECU. In demselben Jahr gab Spanien für den Handel mit den übrigen Mitgliedstaaten einen Wert von 16,7 Mio. ECU an. 1997 betrug der innergemeinschaftliche Handel mit den genannten Erzeugnissen 230,6 Mio. ECU. Spanien gab für dasselbe Jahr 17,5 Mio. ECU für den Handel mit den übrigen Mitgliedstaaten an. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ist jede Beihilfe, die die darin genannten Merkmale aufweist, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Artikel 92 Absatz 3 werden die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag muß auf Gemeinschaftsebene und nicht auf Ebene eines einzelnen Mitgliedstaats geprüft werden. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und auf die Ziele des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag müssen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer einzelnen Beihilfemaßnahme eng ausgelegt werden. Die Ausnahmebestimmungen können insbesondere nur dann angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um die etwaigen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, eines der angestrebten Ziele zu verwirklichen. Werden die Ausnahmeregelungen in Fällen angewandt, die keiner dieser Zielsetzungen dienen oder bei denen zu diesem Zweck keine Beihilfe notwendig ist, so werden Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten durch eine künstliche Verstärkung ihrer Finanzposition bevorzugt und wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sowie der Wettbewerb verfälscht, ohne daß dies aus Gründen des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 gerechtfertigt wäre. a) Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfe von 1989 Wie bei der Verfahrenseinleitung angekündigt, ist die Prüfung der Rückforderung der in der Entscheidung 91/1/EWG für unvereinbar erklärten Beihilfe von 1989 für die Beurteilung der neuen Beihilfen relevant, die denselben Unternehmen gewährt wurde. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission und Deutschland(13), muß die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer neuen Beihilfe beurteilt, die kumulative marktverfälschende Wirkung berücksichtigen, die diese zusammen mit einer für unvereinbar erklärten, nicht zurückgezahlten Beihilfe ausübt. Der vom FOGASA zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährte Kredit von 2085 Mio. ESP wurde 1990 in einen marktüblichen Kredit umgewandelt. Da die Unternehmen jedoch die Kreditbedingungen nicht einhielten, leitete der FOGASA erneut das Vollstreckungsverfahren ein, das zur Beschlagnahmung der Handelsmarken der Magefesa-Gruppe führte und derzeit noch anhängig ist. Hinsichtlich der von den autonomen Regionalregierungen des Baskenlandes, Kantabriens und Andalusiens gewährten Kreditbürgschaften von insgesamt 1580 Mio. ESP und Zuschüsse von insgesamt 1104 Mio. ESP ergibt sich aus den Angaben der spanischen Behörden folgendes Bild: - Autonome baskische Regionalregierung: Die erste Bürgschaft von 300 Mio. ESP wurde INDOSA am 21. Januar 1996 gewährt, die zweite Bürgschaft von 672 Mio. ESP wurde FICODESA am 3. Juni 1996 zugunsten von INDOSA und der übrigen Unternehmen der Magefesa-Gruppe im Baskenland gewährt. Ohne diese beiden Bürgschaften wären INDOSA und die übrigen Unternehmen gezwungen gewesen, ihre Tätigkeiten einzustellen, da sie auf Kredite angewiesen waren, um den Betrieb weiterzuführen. Bezüglich der Zuschüsse von 803 Mio. ESP ist darauf hinzuweisen, daß sie die Magefesa-Gruppe in die Lage versetzen sollten, denjenigen Teil der Löhne und Abfindungen zu zahlen, der den Beschäftigten nicht vom FOGASA vorgestreckt worden war, da er dessen allgemeine Hoechstgrenzen überschritt. Folglich wurde nicht die Kostenlast von FICODESA, sondern die Kostenlast von INDOSA und der anderen Unternehmen verringert. Nach Ansicht der Kommission kann die Entscheidung 91/1/EWG nicht allein damit als befolgt angesehen werden, daß der Betrag von 2168717623 ESP in die Konkurstabelle von FICODESA aufgenommen wurde. Erstens ist darauf hinzuweisen, wieviel Zeit sich die autonome Verwaltung mit der Zurücksetzung der Bürgschaften und der Zuschüsse gelassen hat. Zweitens haben die autonomen Behörden damit, daß sie die beiden Forderungen nur in die Konkurstabelle von FICODESA, nicht aber in die Konkurstabelle von INDOSA oder der anderen Unternehmen der Magefesa-Gruppe aufgenommen haben, so gehandelt, als wenn FICODESA der einzige Empfänger der unzulässigen Beihilfen und folglich auch allein für die Rückzahlung verantwortlich gewesen wäre. Tatsächlich war FICODESA jedoch lediglich ein zwischengeschaltetes Unternehmen ohne Produktionstätigkeit, das allein zu dem Zweck gegründet wurde, die Verwendung der Beihilfen zu steuern, die die autonome baskische Regierung INDOSA und den übrigen im Baskenland ansässigen Unternehmen der Magefesa-Gruppe gewährt hatte. Aus den vorstehenden Gründen ist nach Ansicht der Kommission keine effektive Wiedereinziehung der von der baskischen Regierung gewährten unzulässigen Beihilfen erfolgt, da die begünstigten Unternehmen nicht zu ihrer Rückzahlung aufgefordert wurden. - Autonome andalusische Regionalregierung: Manufacturas DAMMA war lediglich ein zwischengeschaltetes Unternehmen ohne Produktionstätigkeit, das ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Verwendung der Beihilfe zu steuern, die die andalusische Regierung MIGSA, der in den autonomen Region ansässigen Industriegesellschaft der Holding Magefesa, gewährt hatte. Die verlorenen Zuschüsse von 29 Mio. ESP ermöglichten MIGSA, einen Teil der Löhne und der Abfindungen zu zahlen, die sie den entlassenen Arbeitnehmern schuldete. Damit wurde die Belastung von MIGSA und nicht von Manufacturas DAMMA gemindert. Darüber hinaus wäre MIGSA ohne die Kreditbürgschaften von 96 Mio. ESP gezwungen gewesen, ihre Tätigkeiten einzustellen, da sie auf Kredite angewiesen war, um den Betrieb weiterzuführen. Nach Ansicht der Kommission kann die Entscheidung 91/1/EWG nicht als durch die Maßnahmen der andalusischen Regierung befolgt angesehen werden. Im übrigen teilt die Kommission nicht die Meinung der spanischen Regierung, daß die unzulässige Beihilfe Manufacturas DAMMA und nicht MIGSA gewährt wurde und folglich von ersterer zurückgefordert werden muß. Aus den vorstehenden Gründen ist nach Ansicht der Kommission keine effektive Wiedereinziehung der von der andalusischen Regierung gewährten unzulässigen Beihilfe erfolgt, da das begünstigte Unternehmen nicht zu ihrer Rückzahlung aufgefordert wurde. - Autonome kantabrische Regionalregierung: Aus denselben Gründen wie bei der baskischen und andalusischen Regierung angeführt, ist nach Ansicht der Kommission keine effektive Wiedereinziehung der von der kantabrischen Regierung gewährten unzulässigen Beihilfen erfolgt, da die begünstigten Unternehmen nicht zu ihrer Rückzahlung aufgefordert wurden. Der Rechtsprechung im Fall Deggendorf zufolge ist die Prüfung der Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1/EWG für unvereinbar erklärten Beihilfe von 1989 für die Beurteilung der neuen Beihilfen relevant, die denselben Unternehmen gewährt wurden. b) Neue, nach Erlaß der Entscheidung 91/1/EWG gewährte Beihilfe Zahlungen des FOGASA zugunsten der Beschäftigten von INDOSA, CUNOSA, MIGSA und GURSA im Zeitraum 1989-1998 und Zahlungen des Arbeits- und Sozialministeriums zugunsten der Beschäftigten von INDOSA Die Zahlungen des FOGASA wurden auf der Grundlage eines gesetzlichen Eintritts in die Gläubigerrechte (Surrogation kraft Gesetzes) gegenüber dem insolventen Unternehmen geleistet. Die Maßnahmen des FOGASA werden allgemein und automatisch ohne sektorale Beschränkungen auf sämtliche Arbeitnehmer angewandt, die den gesetzlich festgelegten Anforderungen entsprechen. Außerdem haben der FOGASA und die Magefesa-Gruppe nach Angaben der spanischen Behörden keine "Rückzahlungsvereinbarungen" geschlossen, die der in der Entscheidung 91/1/EWG für unvereinbar erklärten Vereinbarung ähneln, die am Markt nicht übliche Kreditbedingungen vorsah. Bei den außerordentlichen Zuschüssen des Arbeitsministeriums für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse beendet worden waren, handelte es sich nach den der Kommission vorliegenden Angaben um eine staatliche Maßnahme, die einen optimalen Arbeitslosenschutz für die betroffenen Beschäftigten gewährleisten sollte. Darüber hinaus wurde dieser außerordentliche Beschluß gefaßt, nachdem die Verträge der betreffenden Arbeitnehmer von INDOSA gekündigt worden waren. Diese kamen dank der Maßnahme in den Genuß einer sozialen Absicherung, die über die Leistungen hinausging, zu denen das Unternehmen gesetzlich verpflichtet war. Daher hat die Maßnahme das Unternehmen nicht begünstigt und stellt demnach keine Beihilfe an INDOSA dar, sondern eine außerordentliche Beihilfe zugunsten der Beschäftigten mit grundsätzlich positiven Auswirkungen auf deren soziale Lage. Die Prüfung durch die Kommission hat ergeben, daß diese Maßnahmen keine Beihilfeelemente enthalten. Fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben Den von den spanischen Behörden vorgelegten Angaben ist zu entnehmen, daß die Unternehmen der Magefesa-Gruppe seit 1989 und bereits zuvor ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus und der Sozialversicherung systematisch nicht nachgekommen waren, obwohl die Verwaltung Vollstreckungsverfahren (Pfändung oder Verwaltungszwangsverfahren) hätte einleiten können. Der Konkurs der Unternehmen INDOSA und CUNOSA wurde erst eröffnet, nachdem die eigenen Beschäftigten ihn beauftragt hatten. Die Aufnahme der Forderungen der öffentlichen Gläubiger in die Konkurstabellen von Magefesa, INDOSA und CUNOSA war nach spanischem Recht der geeignetste Weg, um zu gewährleisten, daß die Sozialversicherung und die staatlichen und regionalen Finanzbehörden wenigstens einen Teil ihrer Forderungen einbringen. CUNOSA wird derzeit liquidiert. Die spanischen Behörden haben Belege dafür vorgelegt, daß CMD (Tochter von INDOSA) und LCC (Nachfolgerin von CUNOSA) ihren Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachgekommen sind. Die Forderungen an MIGSA und GURSA wurden von der staatlichen Finanzbehörde und der Sozialversicherung für uneinbringlich erklärt (mit Ausnahme der Schulden von GURSA gegenüber der staatlichen Finanzbehörde). In beiden Fällen wurde kein Konkurs beantragt. Ein Teil der ehemaligen Beschäftigten von MIGSA und GURSA gründete die neuen Unternehmen IDISUR (22. April 1993) bzw. VITRINOR (27. März 1995). Diese neuen Unternehmen schlossen Vereinbarungen mit den alten Unternehmen, um deren Maschinen und Einrichtungen nutzen zu können. Die spanischen Behörden haben nachgewiesen, daß IDISUR und VITRINOR ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der staatlichen Finanzbehörde und der Sozialversicherung erfuellt haben. Die spanischen Behörden teilten mit, daß kein Konkursverfahren eröffnet wurde, weil dessen Kosten den Erlös überstiegen hätten, der von einer Versteigerung der Vermögenswerte des Schuldners zu erwarten war. Die Entscheidung, ein Konkursverfahren einzuleiten, setzt in solchen Fällen voraus, daß die Kosten der einzelnen Möglichkeiten geprüft werden. Aus dieser Prüfung ging nach Angaben der spanischen Behörden hervor, daß es rentabler war, die öffentlichen Forderungen für uneinbringlich zu erklären, als den Konkurs zu eröffnen. Bisher haben die spanischen Behörden jedoch keine vergleichende Analyse der Kosten der verschiedenen Optionen vorgelegt. Jedoch selbst wenn eine Kostenanalyse den Vorteil der Nichteröffnung des Konkurses belegen würde, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß letztere den betreffenden Unternehmen ermöglicht hat, den Betrieb trotz ihrer äußerst prekären Lage (nach Angaben der spanischen Behörden wäre eine Vollstreckung im Wege der Pfändung oder des Verwaltungszwangsverfahrens in Ermangelung unbelasteter Vermögenswerte erfolglos geblieben) fortzusetzen, ohne wie die Wettbewerber ihren Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachkommen zu müssen. Die erheblichen Steuer- und Sozialversicherungsschulden, die eben diese Weiterführung der Tätigkeiten der Unternehmen nach sich gezogen hat, überschreiten mit Sicherheit die Kosten eines Konkursverfahrens. Die Kommission hat außerdem geprüft, ob die öffentlichen Gläubiger mit ihrem Verhalten die Wahrscheinlichkeit der Beitreibung der geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erhöhen wollten. Die spanischen Behörden haben in keiner Phase des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilt oder angedeutet, daß dies der Fall war. Die Fortsetzung der Tätigkeiten der Unternehmen hat im Gegenteil sogar zu einer beträchtlichen Erhöhung der geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geführt(14). Darüber hinaus wurden die Schulden von MIGSA und GURSA für uneinbringlich erklärt (mit Ausnahme der Schulden von GURSA gegenüber der staatlichen Finanzbehörde). Im Fall von INDOSA und CUNOSA wurde der Konkurs von den Beschäftigten beantragt. Würde die Argumentation der spanischen Behörden akzeptiert, so könnte jedes Unternehmen, das nicht über unbelastete Vermögenswerte verfügt - d. h. in dessen Fall jegliches Vollstreckungsverfahren zwecklos wäre - weiter auf dem Markt operieren, ohne seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachzukommen, solange nicht etwaige andere Gläubiger den Konkurs beantragen. Daher ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die systematische Nichtzahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von 1989 bis zur Konkurserklärung bzw. Einstellung der Tätigkeiten eine Übertragung staatlicher Mittel zugunsten von INDOSA, CUNOSA, MIGSA und GURSA darstellt und diesen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft, da sie im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern diese Kosten nicht tragen müssen, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre. Folglich liegt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Die Tatsache, daß weder die Finanzbehörde noch die Sozialversicherung förmlich auf ihre Forderungen verzichtet haben (so daß diese aus rechtlicher Sicht noch Schulden darstellen, die nicht erlassen wurden) ändert nichts daran, daß die Unternehmen ihre Tätigkeiten fortsetzen konnten, ohne ihren Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachzukommen(15). Ihre Wettbewerber sind in demselben Zeitraum nicht in den Genuß eines solchen finanziellen Vorteils gekommen. Nach Angaben der spanischen Behörden handelt es sich um folgende Beträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Höhe der Steuerschulden von MIGSA gegenüber der staatlichen Finanzbehörde wurde der Kommission nicht mitgeteilt. Die spanischen Behörden müssen diese noch beziffern. Fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben nach der Konkurserklärung von INDOSA Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag konnte sich die Kommission davon vergewissern, daß die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der fortgesetzten Nichterfuellung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten durch INDOSA zwischen der Konkurserklärung am 19. Juli 1994 und Mai 1997 korrekt und begründet waren. Darüber hinaus stellte die Kommission im Verlauf des Verfahrens fest, daß eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 vorliegt. Der Konkurs mit "Weiterführung der Geschäftstätigkeit" ist als solcher nicht in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehen. Aufgrund der Vorschriften des Konkursrechts und des Umfangs der öffentlichen Forderungen schadet eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit ohne Erfuellung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten den Interessen der Finanzbehörde und der Sozialversicherung, da die fortgesetzte Nichtzahlung insofern zu einer automatischen Verringerung der Konkursmasse führt, als die von der Konkursverwaltung begründeten Schulden (sogenannte Masseschulden), wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Vorrang vor den Forderungen der Konkursgläubiger haben. Die Kommission ist auf der Grundlage der von den spanischen Behörden vorgelegten Unterlagen zu dem Schluß gelangt, daß die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der in Konkurs gegangenen INDOSA durch die Zustimmung der Gläubigerversammlung vom 30. Januar 1995 ermöglicht wurde. Im Protokoll dieser Versammlung sind keine Einwände seitens der Sozialversicherung oder der betroffenen Finanzbehörden festgehalten. Diese Einrichtungen hätten zusammen mit den übrigen Gläubigern aufgrund der Höhe ihrer Forderungen über ausreichende Stimmrechte verfügt, um die Weiterführung der Geschäftstätigkeit von INDOSA zu verhindern. Die spanischen Behörden haben keine Erklärung dafür abgegeben, warum die öffentlichen Gläubiger von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben. Aus den vorstehenden Gründen ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung von INDOSA zur Weiterführung ihrer Geschäftstätigkeit nach der Konkurserklärung auf das Verhalten der öffentlichen Gläubiger auf der Gläubigerversammlung vom 30. Januar 1995 zurückzuführen. Die Kommission hat geprüft, ob die öffentlichen Gläubiger mit ihrem Verhalten die Wahrscheinlichkeit der Einbringung ihrer Forderungen von 6749698323 ESP erhöhen wollten. Die spanischen Behörden haben in keiner Phase des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilt oder angedeutet, daß dies der Fall gewesen sei. Darüber hinaus hätten die öffentlichen Gläubiger - insbesondere die Sozialversicherung und die regionale baskische Finanzbehörde, denen bewußt war, daß die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der im Konkurs befindlichen INDOSA voraussichtlich zu neuen Schulden führen würde - angesichts der schwierigen Lage des Unternehmens und seines Verhaltens in der Vergangenheit (es hatte sich der Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen jahrelang entzogen) die Fortsetzung der Tätigkeiten wenigstens davon abhängig machen müssen, daß INDOSA ihren laufenden Steuer- und Sozialverpflichtungen nachkam, um einen weiteren Anstieg der Schulden zu verhindern. Aufgrund der Vorschriften des Konkursrechts führt diese Erhöhung automatisch zu einer Verringerung der Konkursmasse, da die von der Konkursverwaltung begründeten Schulden (sogenannte Masseschulden), wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, vor den Forderungen der Konkursgläubiger befriedigt werden müssen. Ein privater Gläubiger hätte sich nicht so verhalten, daß die Möglichkeiten, seine Forderungen einzubrin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.