Europäische Union

1999/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3211) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0509 1999/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3211) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1999 S. 0015 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3211) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/509/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 und Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung in Anwendung der obengenannten Bestimmungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Am 16. Juli 1997 beschloß die Kommission, die im Februar 1997 sieben Beschwerden erhalten hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfen, die die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger seit 1989 erhalten hatten, einzuleiten. Diese Beihilfen zugunsten des Haushaltsartikelherstellers hatte sie in der Entscheidung 91/1/EWG(1) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Außerdem ersuchte die Kommission die spanische Regierung am 16. Juli 1997, eingehende Angaben über die Rückzahlung dieser unzulässigen Beihilfen und über die derzeitige Struktur sowie die rechtliche und finanzielle Lage der Magefesa-Gruppe vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. August 1997 forderte die Kommission die spanische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf, ihre Stellungnahme innerhalb Montasfrist zu übermitteln. Durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) wurden die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag unterrichtet und ebenfalls gebeten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 12. November 1997 legten die spanischen Behörden infolge der Verfahrenseinleitung ihre Stellungnahme und Informationen vor. Mit verschiedenen Schreiben vom 28. November 1997 übermittelten zwei Wettbewerber sowie die Gewerkschaften des Unternehmens Industrias Domésticas S.A. (nachstehend "INDOSA") ihre Stellungnahmen. Diese wurden den spanischen Behörden mit Schreiben vom 17. und 23. Dezember 1997 bzw. 9. Januar 1998 zugeleitet, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierauf erfolgte keine Reaktion der spanischen Behörden. Die Konkursverwaltung von INDOSA, einem der Unternehmen, die die für unvereinbar erklärten Beihilfen von 1989 sowie neue Beihilfen erhalten hatten, legte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 27. November 1997 vor. Diese Stellungnahme wurde auch in der Anlage zum nachstehend erwähnten Schreiben der spanischen Regierung vom 24. April 1998 wiedergegeben. Da nach Ansicht der Kommission durch die Antwort der spanischen Behörden auf die Verfahrenseinleitung nicht alle Punkte geklärt worden waren, forderte sie mit Schreiben vom 24. Februar 1998 ergänzende Angaben an. Die spanischen Behörden legten mit dem vorerwähnten Schreiben vom 24. April 1998 ein umfassendes Dokument mit zahlreichen Anlagen vor, die die Angaben belegen sollten. II. DIE STRUKTUR DER GRUPPE Die Magefesa-Gruppe(3) und ihre Nachfolgeunternehmen stellen Haushaltsartikel wie Druckkochtöpfe, Pfannen und Deckel aus nichtrostendem Stahl her. Die Gruppe ist folgendermaßen strukturiert: >PIC FILE= "L_1999198DE.001601.TIF"> Anmerkung (1) Für die Zwecke dieser Entscheidung ist - ohne daß dies rechtliche Konsequenzen hätte - unter "Nachfolge" zu verstehen, daß die von den ehemaligen Beschäftigten von MIGSA, CUNOSA und GURSA gegründeten Gesellschaften in den Einrichtungen und mit den Maschinen ihrer Vorgänger die Produkte derselben Marke herstellen. Im Dezember 1985 gründeten die autonomen Regionalregierungen, in deren Gebieten die produzierenden Unternehmen der Magefesa-Gruppe ansässig waren, drei zwischengeschaltete Unternehmen, um die Verwendung der später (1989) für unvereinbar erklärten Beihilfen zu steuern: - Manufacturas DAMMA, S.A. (nachstehend "Manufacturas DAMMA") in Andalusien, ein von der autonomen Regionalregierung kontrolliertes Unternehmen; - Gestión de Magefesa en Cantabria, S.A. (nachstehend "GEMACASA") in Kantabrien, ein von der autonomen Regionalregierung kontrolliertes Unternehmen; - Fiducias de la cocina y derivados, S.A. (nachstehend "FICODESA") im Baskenland, ein privates Unternehmen, das jedoch im Rahmen von Ad-hoc-Vereinbarungen einer Kontrolle der autonomen baskischen Regionalregierung unterlag. Diese Unternehmen kontrollierten die Verwendung der Beihilfen und die Durchführung des "Aktionsprogramms", wobei sie zugleich den Betrieb der Magefesa-Unternehmen gewährleisteten, indem sie die Gläubiger darin hinderten, ihre Forderungen zu Lasten der Finanz- und Warenvorräte der Unternehmen durchzusetzen. Zu diesem Zweck vermarkteten die zwischengeschalteten Unternehmen die gesamte von den einzelnen Magefesa-Unternehmen aufgekaufte Produktion und verwalteten gleichzeitig das Kapital, die Rohstoffe und die Halberzeugnisse, die die Industrieunternehmen benötigten. Als im Jahr 1997 die Beschwerden eingingen, war bereits der Konkurs einiger Unternehmen der Gruppe erklärt worden (MAGEFESA, INDOSA, CUNOSA), während andere ihre Tätigkeiten eingestellt hatten (MIGSA, CURSA). Darüber hinaus gründete der Konkursverwalter von INDOSA im November 1994 das Unternehmen INDOSA Derio, S.L. - das später in Compañía de Menaje Doméstico, S.L. (nachstehend "CMD") umbenannt wurde -, um die Produktion von INDOSA zu vermarkten. Bis 1993 beschäftigten die vier produzierenden Unternehmen der Magefesa-Gruppe (INDOSA, MIGSA, CUNOSA und GURSA) mehr als 800 Arbeitnehmer. INDOSA beschäftigt derzeit 330 Personen und hat 1997 einen Umsatz von rund 3 Milliarden ESP erzielt. Es handelt sich um das einzige noch aktive Industrieunternehmen der Gruppe. Seine Produktion konzentriert sich auf Druckkochtöpfe und Kochgeschirre. Ein Teil der früheren Beschäftigten von CUNOSA (in Konkurs) sowie MIGSA und GURSA (nicht mehr aktiv) gründete die Unternehmen La Compañía de Cubiertos, S.A.L. (nachstehend "LCC"), IDISUR, S.A.L (nachstehend "IDISUR") bzw. VITRINOR, S.A.L. (nachstehend "VITRINOR")(4). Die Unternehmensgruppe "La Agrupación de Empresas Magefesa" wurde am 29. Oktober 1996 aufgelöst. Was die zwischengeschalteten Unternehmen betrifft, so meldete FICODESA 1995 Konkurs an, während GEMACASA und Manufacturas DAMMA ihre Tätigkeiten eingestellt haben. III. DIE BEIHILFEN Die Kommission hat wegen folgender Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet: - Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch die Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger; - Fortsetzung der Produktionstätigkeit von INDOSA trotz der Konkurserklärung im Jahr 1994 und Nichterfuellung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten durch dieses Unternehmen; - Absicht der baskischen Regierung, INDOSA eine Bürgschaft von 804 Millionen ESP für einen Überbrückungskredit zu gewähren, bis das Unternehmen die erwarteten Zahlungen aus dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds - nachstehend "FOGOSA")(5) und vom Arbeitsministerium erhält; - vom FOGOSA und vom Arbeitsministerium geleistete oder geplante Zahlungen an die Unternehmen der Magefesa-Gruppe. Wie bereits erwähnt, wurde bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auch berücksichtigt, daß die für unvereinbar erklärte Beihilfe von 1989 offenbar nicht zurückgefordert worden war. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Kommission die Vereinbarkeit jeglicher Beihilfen davon abhängig machen würde, inwiefern folgende Beihilfen, die sie in der Entscheidung 91/1/EWG für unvereinbar erklärt hatte, zurückgefordert worden waren: - ein Kredit zu nicht marktüblichen Bedingungen in Höhe von 2085 Mio. ESP aus dem FOGASA für die Zahlung von Entschädigungen an die infolge des "Aktionsprogramms" entlassenen Arbeitnehmer; - Kreditbürgschaften von insgesamt 1580 Mio. ESP (972 Mio. ESP von der baskischen Regionalregierung, 512 Mio. ESP von der kantabrischen Regionalregierung und 96 Mio. ESP von der andalusischen Regionalregierung)(6); - verlorene Zuschüsse von insgesamt 1094 Mio. ESP (803 Mio. ESP von der baskischen Regionalregierung, 262 Mio. ESP von der kantabrischen Regionalregierung und 29(7) Mio. ESP von der andalusischen Regionalregierung)(8); - Zinszuschüsse für Kredite von insgesamt 9 Mio. ESP. Die spanische Regierung wurde aufgefordert, die vom FOGASA und von den autonomen Regionalregierungen des Baskenlandes, Kantabriens und Andalusiens gewährten unzulässigen Beihilfen auf folgende Weise wiedereinzuziehen: - der nicht marktübliche Kredit von 2085 Mio. ESP aus dem FOGASA mußte in einen marktüblichen Kredit umgewandelt oder zurückgezogen werden; alternativ konnte durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, daß das Beihilfeelement aufgehoben wurde; - die Kreditbürgschaften von 1580 Mio. ESP mußten zurückgezogen werden; - die Zuschüsse von 1094 Mio. ESP mußten wieder eingezogen werden. IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN Von den Beteiligten erhielt die Kommission folgende Stellungnahmen: - ein Wettbewerber teilte mit, daß die von einigen früheren Beschäftigten von GURSA gegründete Arbeitnehmergesellschaft VITRINOR die Anlagen von GURSA unentgeltlich nutzte; - ein weiterer Wettbewerber wies darauf hin, daß i) die für unvereinbar erklärte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden sei, ii) INDOSA seit Erlaß der Entscheidung 91/1/EWG weder Steuern noch Sozialabgaben zahlte, iii) die Erzeugnisse von Magefesa zu Preisen verkauft wurden, die um 33 % unter denen der Wettbewerber lagen und iv) die durch die staatlichen und autonomen Verwaltungen eingesetzten Konkursverwalter all dies gestattet hätten; - die Vertreter der Gewerkschaften teilten mit, die Maßnahmen des FOGASA seien nicht dem Unternehmen, sondern den Beschäftigten zugute gekommen. Darüber hinaus hätten die Beschäftigten mit eigenen Mitteln einen Pensionsfonds errichtet. Die Konkursverwaltung von INDOSA, einem der Unternehmen, die die für unvereinbar erklärte Beihilfe von 1989 sowie neue Beihilfen erhalten hatten, legte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 27. November 1997 vor. Diese Stellungnahme wurde auch in der Anlage zum nachstehend erwähnten Schreiben der spanischen Regierung vom 24. April 1998 wiedergegeben und wird in Abschnitt VI behandelt. V. DIE ANTWORT DER SPANISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE VERFAHRENSEINLEITUNG a) Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfe von 1989 Hinsichtlich der Rückforderung der in der Entscheidung 91/1/EWG für unvereinbar erklärte Beihilfe kann die Lage wie folgt zusammengefaßt werden: Der vom FOGOSA zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährte Kredit in Höhe von 2085 Mio. ESP wurde 1990 in einen marktüblichen Kredit umgewandelt. Da die Unternehmen dessen Bedingungen jedoch nicht eingehalten haben(9), eröffnete der FOGASA erneut das Vollstreckungsverfahren, welches zur Beschlagnahme der Magefesa-Warenzeichen führte. Hinsichtlich der Kreditbürgschaften von insgesamt 1580 Mio. ESP und der verlorenen Zuschüsse der autonomen Regionalregierungen des Baskenlands, Kantabriens und Andalusiens von insgesamt 1104 Mio. ESP wurde 1990 der "Consejo de Estado" (Staatsrat), das höchste spanische Konsultationsorgan, mit der Frage befaßt, wie Spanien die Entscheidung 91/1/EWG anzuwenden habe. Der "Consejo de Estado" gelangte zu dem Schluß, daß die autonomen Regionalregierungen die Kreditbürgschaften unverzüglich einlösen und die entsprechenden Beträge anschließend von den Begünstigten zurückfordern sollten; hinsichtlich der verlorenen Zuschüsse sollten die autonomen Regionalregierungen die Entscheidungen widerrufen, mit denen sie die Vergabe der Zuwendungen genehmigt hatten, und anschließend die Erstattung der bereits ausgezahlten Beträge verlangen. Die autonomen Regionalregierungen gingen folgendermaßen vor: - Baskische Regierung: Die Kreditbürgschaften wurden entgegen der Empfehlung des Consejo de Estado nicht unmittelbar, sondern im Zeitraum 1989-1993 eingelöst, und zwar in Höhe von 1365717623 ESP (Kapital und Zinsen). Nachdem die Behörden erfolglos die Rückerstattung verlangt hatten, leiteten sie das Vollstreckungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) ein, welches ebenfalls ergebnislos blieb. Hinsichtlich der verlorenen Zuschüsse beschloß die baskische Regierung im März 1994 - d. h. vier Jahre nach Bekanntgabe der Entscheidung 91/1/EWG -, die Genehmigungsentscheidung für nichtig zu erklären. Am 25. Januar 1995 wurde eine Zahlungsaufforderung an FICODESA gerichtet; zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Konkurs dieses Unternehmens erklärt worden (am 19. Januar 1995). Beide Forderungen (Kreditbürgschaften und Zuschüsse) wurden in die Konkurstabelle von FICODESA aufgenommen. Die spanischen Behörden haben der Kommission jedoch nicht mitgeteilt, an welcher Stelle die Forderungen stehen. Da es sich um öffentliche Forderungen handelt, müssen sie den Rang einnehmen, den die spanischen Rechtsvorschriften auch für andere öffentliche Forderungen vorsehen. - Regierung der Autonomen Region Andalusien: Nachdem das andalusische Wirtschaftsförderungsinstitut IFA, in dessen Besitz sich das Unternehmen Manufacturas DAMMA befindet, die Kreditbürgschaft von 96 Mio. ESP eingelöst und erfolglos versucht hatte, den besicherten Betrag bei Manufacturas DAMMA beizutreiben, erklärt es diese Forderung am 17. Juni 1993 für uneinbringlich. Hinsichtlich der verlorenen Zuschüsse von 29 Mio. ESP teilten die Behörden der Autonomen Region mit, daß das Verfahren zur Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses am 21. November 1990 eingeleitet worden war, die Rückforderung jedoch nicht weiterverfolgt wurde, da Manufacturas DAMMA über keine unbelasteten Vermögenswerte verfügte. - Regierung der Autonomen Region Kantabrien: Die Kreditbürgschaften wurden entgegen der Empfehlung des Consejo de Estado nicht unmittelbar, sondern im Zeitraum 1994-1995 eingelöst. Zur Rückzahlung der Zuschüsse haben die spanischen Behörden keine ausführlichen Angaben vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, daß CUNOSA und GURSA nicht über unbelastete Vermögenswerte verfügten und folglich jegliche Rückforderungsmaßnahme von GEMACASA erfolglos geblieben wäre. Die spanischen Behörden haben nicht mitgeteilt, warum GEMACASA oder die autonome Regierung die für unvereinbar erklärten Beihilfen zugunsten von CUNOSA nicht in die Konkurstabelle des Unternehmens aufgenommen haben. b) Neue, seit Annahme der Entscheidung 91/1/EWG gewährte Beihilfen Zahlungen des FOGASA und des Arbeits- und Sozialministeriums Zum FOGASA haben die spanischen Behörden mitgeteilt, daß dieser Fonds im Fall der Insolvenz oder des Konkurses eines Unternehmens Entschädigungen an die Arbeitnehmer zahlt und kraft Gesetzes in ihre Rechte eintritt, allerdings ausschließlich für die gesetzlich anerkannten Beträge. Dies hat zur Folge, daß der FOGASA Vollstreckungsverfahren gegen das Unternehmen einleiten oder verfolgen kann, um die gegenüber den Arbeitern geleisteten Zahlungen wiederzuerlangen. Der FOGASA kann beschließen, das Vollstreckungsverfahren nicht unmittelbar einzuleiten, sondern erst eine "Rückzahlungsvereinbarung" (acuerdo de devolución) zu schließen, deren Unterzeichnung die Aussetzung der im Hinblick auf die Rückerstattung eingeleiteten rechtlichen Schritte beinhaltet. Nach Angaben der spanischen Behörden ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die genannten Leistungen an die Arbeitnehmer gezahlt werden, nachdem die jeweiligen Akten geprüft wurden, um in jedem einzelnen Fall die Zulässigkeit festzustellen. Über den Abschluß der Rückzahlungsvereinbarungen wird von Fall zu Fall entschieden. Die Entscheidung, eine solche Vereinbarung zu schließen, muß "die Wirksamkeit der Drittschuldnerklage mit den Erfordernissen der Unternehmenskontinuität und der Arbeitsplatzsicherung" vereinen (Artikel 32 des "Real Decreto" 505/1985). Die Modalitäten und Bedingungen für den Abschluß der Vereinbarungen werden durch die "Orden Ministerial" vom 20. August 1985 geregelt. Nach Angaben der spanischen Behörden haben der FOGASA und die Magefesa-Gruppe keine Rückzahlungsvereinbarungen unterzeichnet, die der in der Entscheidung 91/1/EWG für unvereinbar erklärten Vereinbarung ähneln, die am Markt nicht übliche Rückzahlungsfristen vorsah. Hinsichtlich der außerordentlichen Zuschüsse des Arbeits- und Sozialministeriums zugunsten der Beschäftigten von INDOSA, deren Arbeitsverhältnisse gekündigt wurden, teilten die spanischen Behörden mit, daß am 5. März 1997 eine Zahlung von 437571733 ESP an 120 Arbeitnehmer von INDOSA erfolgt war, um bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit INDOSA die Befriedigung der Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung und Ruhegehälter in möglichst arbeitnehmerfreundlicher Weise zu gewährleisten. Fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben Bezüglich der Steuern und Sozialbeiträge, deren Zahlung seit 1989 aussteht, übermittelten die spanischen Behörden Zahlenangaben zu den gebenüber der staatlichen Finanzbehörde geschuldeten Steuern und zu den ausstehenden Sozialabgaben für die Zeiträume vor und nach der Konkurserklärung der Unternehmen INDOSA, CUNOSA und MAGEFESA. Für die gegenüber der regionalen Finanzbehörde von Biskaya geschuldeten Steuern für den Zeitraum nach der Konkurserklärung von INDOSA wurden keine Zahlen vorgelegt. In bezug auf die nicht mehr tätigen Unternehmen GURSA und MIGSA wurde eine Zusammenfassung der Maßnahmen übermittelt, die die staatliche Finanzbehörde und die Sozialversicherung hinsichtlich der geschuldeten Beträge getroffen hatten; ferner wurde erläutert, daß VITRINOR und IDISUR als Nachfolgeunternehmen nicht für die Schulden von GURSA bzw. MIGSA verantwortlich gemacht worden waren, weil sie rechtlich von letzteren unabhängig und von den entlassenen Arbeitnehmern gegründet worden waren. Beihilfen an andere Unternehmen Die andalusischen Regionalbehörden legten Angaben zu den IDISUR gewährten Regionalbeihilfen vor. VI. IM LAUF DES VERFAHRENS ÜBERMITTELTE ZUSÄTZLICHE ANGABEN UND ANTWORT DER SPANISCHEN BEHÖRDEN Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 forderte die Kommission ausführliche ergänzende Angaben zu folgenden Aspekten an: - die Konkurstabellen der Unternehmen MAGEFESA, INDOSA und CUNOSA mit Angabe der Höhe und des Rangs der Forderungen; - eine Erläuterung der Gründe, aus denen die Verwaltung nicht, wie jeder sorgfältige Gläubiger es getan hätte, den Konkurs der nicht mehr tätigen Unternehmen MIGSA und GURSA beantragte, sowie Angaben über die näheren Umstände der Übertragung der Vermögenswerte dieser Unternehmen auf die neuen, von den Arbeitnehmern gegründeten Gesellschaften (IDISUR und VITRINOR); - im Zusammenhang mit dem "Konkurs mit Weiterführung der Geschäftstätigkeit" von INDOSA eine Erläuterung der Gründe, aus denen die Konkursverwalter, von denen zwei auf Vorschlag der Sozialversicherung und der regionalen Finanzbehörde von Biskaya eingesetzt worden waren, zugelassen hatten, daß das Unternehmen den Betrieb nach der Konkurserklärung fortsetzte; Kopien etwaiger gerichtlicher Beschlüsse oder Gläubigervereinbarungen, die dies ermöglicht haben; ferner Angaben über die nach der Konkurserklärung gegenüber der staatlichen und der regionalen Finanzbehörde sowie der Sozialversicherung eingegangenen Schulden; - Angaben über mögliche Beihilfen für die Unternehmen VITRINOR und IDISUR, die von den ehemaligen Arbeitnehmern mit den Vermögenswerten von GURSA bzw. MIGSA gegründet worden waren. Die spanischen Behörden legten mit Schreiben vom 24. April 1998 ein umfassendes Dokument mit zahlreichen Anlagen vor, die die Angaben belegen sollten. a) Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfe von 1989 Nach Ansicht der Räte der autonomen Regionen Andalusien und Kantabrien mußte die für unvereinbar erklärte Beihilfe von den zwischengeschalteten Gesellschaften Manufacturas DAMMA (Andalusien) und GEMACASA (Kantabrien) zurückgezahlt werden, da diese formal gesehen die Empfänger der Zuwendungen und die Begünstigten der Bürgschaften gewesen waren. Nach Angaben der spanischen Behörden entstanden während der Verwirklichung des Aktionsprogramms nicht näher bezifferte Forderungen von GEMACASA an CUNOSA und GURSA, die wegen der kritischen Lage dieser Unternehmen nicht beigetrieben wurden. Zu Manufacturas DAMMA, die Gläubigerin von MIGSA war, teilten die spanischen Behörden mit, daß dieses Unternehmen im Juni 1993 zum symbolischen Preis von 1 Peseta an das letztere Unternehmen verkauft wurde. Damit wurde jegliche Maßnahme im Hinblick auf die Rückforderung der obengenannten Beihilfe aufgegeben. Die autonomen andalusischen Behörden erklärten, der Konkurs von Manufacturas DAMMA sei nicht beantragt worden, da sie es nicht für ratsam hielten, daß der einzige Anteilseigner eines Unternehmens dessen Konkurs anmeldet. Im Zusammenhang mit der von den autonomen baskischen Behörden gewährten Beihilfe wurden keine neuen Angaben vorgelegt. b) Neue, nach Erlaß der Entscheidung 91/1/EWG gewährte Beihilfe Zahlungen des FOGASA und des Arbeits- und Sozialministeriums >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Was die Beschwerden betrifft, denen zufolge INDOSA neue Beihilfen beim FOGASA und beim Arbeits- und Sozialministerium beantragt und die baskische Regierung geplant haben soll, bis zur Auszahlung der neuen Beihilfe eine Bürgschaft von 1000 Mio. ESP für einen Überbrückungskredit zu übernehmen, so bestätigten die spanischen Behörden, daß INDOSA die baskischen Behörden im September 1996 um eine Beihilfe zur Finanzierung des Ausscheidens von 120 Beschäftigten im Rahmen von Vorruhestandsregelungen ersucht hatte. Infolge der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, bei der die Kommission die spanischen Behörden an die aufschiebende Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 erinnert hatte, beschloß die baskische Regierung allerdings, die Bürgschaft von 804 Mio. ESP doch nicht zu gewähren. Was die Maßnahmen des Arbeits- und Sozialministeriums anbelangt, so genehmigte die baskische Regierung am 9. August 1996 die Auflösung von 120 Arbeitsverträgen der Belegschaft von INDOSA. Am 18. November 1996 gewährte das Arbeitsministerium eine außerordentliche Beihilfe zur Ergänzung der Arbeitslosenunterstützung und der Beitragsbemessungsgrundlage für die Ruhegehälter. Dieses Vorgehen stützte sich auf eine "Orden Ministerial" vom 5. April 1995 über Fälle der sozialen Not von Arbeitnehmern. Diese Maßnahme sollte gewährleisten, daß die Arbeitnehmer a) während der 24 auf die Kündigung ihrer Verträge folgenden Monate einen maximalen Arbeitslosenschutz genossen und b) der Vorruhestand wirtschaftlich optimal abgesichert war. Am 5. März 1997 wurden 437471733 ESP an die Arbeitnehmer von INDOSA gezahlt, deren Arbeitsverträge gekündigt wurden. Die spanischen Behörden hoben hervor, diese Maßnahme sei Arbeitnehmern zugute gekommen, die sich in einer besonders prekären Lage befanden. Fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben Die spanischen Behörden legten die Konkurstabellen von INDOSA und CUNOSA vor und nannten die Höhe der nicht entrichteten Steuern und Sozialabgaben. Es handelt sich um folgende Beträge: Von den im Konkurs befindlichen Unternehmen geschuldete Beträge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gesamtbetrag: 9272 Mio. ESP. Die von den nicht mehr tätigen Unternehmen MIGSA und GURSA geschuldeten Steuern und Sozialabgaben werden wie folgt beziffert: Geschuldete Beträge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gesamtbetrag: 3878 Mio. ESP. Der Gesamtbetrag für Konkursunternehmen und nicht mehr tätige Unternehmen beläuft sich auf 13150 Mio. ESP (78,82 Mio. ECU(10)). Die spanischen Behörden teilten mit, der Grund dafür, daß sie entgegen dem Verhalten eines sorgfältigen Gläubigers nicht den Konkurs von MIGSA und GURSA beantragt hatten, sei gewesen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.