Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D1414. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Portugal hebt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung in dem in Artikel 1 genannten Umfang auf und stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von acht Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Portugal übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, b) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. (2)   Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Begünstigten von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden. Brüssel, den 4. Dezember 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 101 vom 15.3.2019, S. 7. (2)  In Artikel 108 Absatz 1 AEUV heißt es: „Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen.“ Siehe auch Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Zu diesem Zweck prüft die Kommission regelmäßig anhand einer Stichprobe von Beihilferegelungen, ob die Mitgliedstaaten das Beihilferecht korrekt anwenden, und zwar sowohl im Hinblick auf die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften als auch im Hinblick auf die Gewährung von Einzelbeihilfen, letzteres auf der Grundlage einer Stichprobe von Begünstigten. Die Kontrolle von 2015 bezog sich auf die Jahre 2012 und 2013. (3)  Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 240 vom 12.10.2007, S. 1). (4)  Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 220 vom 1.8.2013, S. 1). (5)  Artikel 36 der Regelung über Steuervergünstigungen (Estatuto dos Benefícios Fiscais, im Folgenden „EBF“), die durch das Gesetzesdekret Nr. 215/89 vom 1. Juli 1989 genehmigt, durch das Gesetzesdekret Nr. 108/2008 vom 26. Juni neu veröffentlicht und durch das Gesetz Nr. 83/2013 vom 9. Dezember geändert wurde. Siehe auch das Gesetzesdekret Nr. 165/86 vom 26. Juni, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 55/2013 vom 8. August, und die Verordnung Nr. 46/2010 vom 18. August des Regionalsekretariats für Finanzen (Secretaria Regional do Plano e das Finanças). (6)  Staatliche Beihilfen — Portugal — Staatliche Beihilfen SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) — Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira) — Regelung III — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 101 vom 15.3.2019, S. 7). (7)  C(2019) 1066 final (nicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt bestimmt). (8)  Staatliche Beihilfe — Portugal, Staatliche Beihilfe SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) — Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 101 vom 15.3.2019, S. 7). (9)  Die ZFM-Regelung umfasst das Internationale Geschäftszentrum von Madeira (Centro Internacional de Negócios da Madeira — CINM), das Internationale Schiffsregister (Registo Internacional de Navios — MAR) und die industrielle Freizone (Zona Franca Industrial — IFTZ). Sie wurde 1987 erstmals durch die Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1987 in der Sache N 204/86 (SG(87) D/6736) genehmigt (Regelung I); sie wurde dann 1992 durch Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1992 in der Sache E 13/91 (SG(92) D/1118) und 1995 durch die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1995 in der Sache E 19/94 (SG(95) D/1287) verlängert. Die Nachfolgeregelung (Regelung II) wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 in der Sache N222/A/2002 (ABl. C 65 vom 19.3.2003, S. 23) genehmigt. Im Jahr 2007 wurde eine dritte Nachfolgeregelung (Regelung III) durch die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache N 421/2006 (ABl. C 240 vom 12.10.2007, S. 1) genehmigt, die im Jahr 2013 (Änderung der Regelung III) durch den Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Sache SA.34160 (2011/N) (ABl. C 220 vom 1.8.2013, S. 1) geändert wurde. Im Jahr 2013 wurde ihre Laufzeit bis zum 30. Juni 2014 durch den Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 in der Sache SA. 37668 (2013/N) (ABl. C 37 vom 7.2.2014, S. 10) und im Jahr 2014 (Verlängerung der Regelung III bis Ende 2014) durch den Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2014 in der Sache SA. 38586 (2014/N) (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 27) verlängert. (10)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (11)  Nach den beiden Verlängerungen, die durch die in Fußnote 9 genannten Kommissionsbeschlüsse genehmigt wurden, hat sich das Auslaufdatum auf den 31. Dezember 2014 verschoben. (12)  Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. (13)  3 % von 2007 bis 2009, 4 % von 2010 bis 2012, 5 % von 2013 bis 2020. (14)  Erwägungsgrund 14 der Kommissionsentscheidung 2007. (15)  Erwägungsgrund 17 der Kommissionsentscheidung 2007. Siehe auch Artikel 36 Absätze 1 und 10 und Artikel 33 Absätze 4 bis 8 und 11 EBF. (16)  Hierzu mussten wenigstens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Modernisierung der regionalen Wirtschaftsstruktur durch technische Innovationen hinsichtlich der Produkte oder der Herstellungs- und Geschäftsmethoden, b) Diversifizierung der regionalen Wirtschaft, insbesondere durch die Einführung neuer Tätigkeiten von hohem Mehrwert, c) Beschäftigung hochqualifizierter Arbeitskräfte, d) Verbesserung der Umweltbedingungen und e) Schaffung von wenigstens 15 neuen Arbeitsplätzen für wenigstens fünf Jahre. (Erwägungsgrund 16 der Kommissionsentscheidung 2007 und Artikel 36 Absatz 5 EBF). (17)  Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). (18)  Erwägungsgrund 25 der Kommissionsentscheidung 2007. (19)  Erwägungsgrund 29 der Kommissionsentscheidung 2007. (20)  Erwägungsgrund 26 der Kommissionsentscheidung 2007. (21)  Erwägungsgrund 32 der Kommissionsentscheidung 2007. (22)  Erwägungsgrund 12 des Kommissionsbeschlusses 2013. (23)  Siehe Fußnote 2. (24)  Siehe Fußnote 14. (25)  Schreiben Portugals vom 11. September 2017 (2017/085166), S. 20-23. (26)  Schreiben Portugals vom 11. September 2017, S. 22. (27)  Schreiben Portugals vom 31. März 2016 (2016/031779), S. 6, und vom 11. September 2017, S. 18. (28)  Schreiben Portugals vom 31. März 2016, S. 6, und vom 11. September 2017, S. 23. (29)  Schreiben Portugals vom 21. November 2017 (2017/110431), S. 7. (30)  Schreiben Portugals vom 2. Mai 2017 (2017/042449), S. 11, vom 11. September 2017, S. 25, und vom 21. November 2017, S. 28-29. (31)  Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar 2009. (32)  Einschließlich Entsendung (Artikel 7 und 8), Vertrag mit mehreren Arbeitgebern (Artikel 101), befristeter Vertrag und Telearbeit (Artikel 139), unbefristeter Vertrag (Artikel 147), Teilzeitarbeit (Artikel 150), intermittierende Arbeit (Artikel 157), Abordnung (Artikel 161), Zeitarbeit (Artikel 172), Verleih (Artikel 288), gelegentliche Aufträge (Artikel 289) usw. Siehe Schreiben Portugals vom 2. Mai 2017, S. 7. (33)  Auf der Grundlage der Definition in Rn. 58 und Fußnote 52 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007. (d. h. „ Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen. “ Das Konzept der JAE wird auch in Artikel 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission) als „Jahresarbeitseinheiten (JAE)“ bezeichnet. Siehe Fußnoten 39 und 56. (34)  Gemäß den Artikeln 117 und 127 des Körperschaftssteuergesetzes (im Folgenden „CIRC“) legen die Unternehmen jährlich das „Modelo 22“ (Anhang D, Feld 6 — „ In der ZFM zugelassene Unternehmen “) vor, aus dem die Zahl der geschaffenen/erhaltenen Arbeitsplätze hervorgeht, anhand derer festgestellt wird, ob die in Artikel 36 EBF genannten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllt sind. Nach Angaben der portugiesischen Behörden können damit nur die quellensteuerpflichtigen Arbeitsplätze beziffert werden, die während des Zeitraums geschaffen und erhalten wurden (Beschluss Nr. 16566-A/2012 des Kabinetts des Finanzministers). Siehe Schreiben Portugals vom 21. November 2017, S. 3-4. (35)  Das „Modelo 10“ wird von Unternehmen eingereicht, um die jährlichen steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerpflichtigen Einkünfte von Steuerpflichtigen (Unternehmensmitarbeiter) zu erklären, die die Einkommensteuer an der Quelle einbehalten und die für Steuerzwecke in Portugal ansässig sind. Das „Modelo 30“ ist die gleiche Art von Steuererklärung, allerdings für Einkünfte von Steuerpflichtigen (Unternehmensmitarbeiter), die nicht in Portugal ansässig sind. Nach Angaben der portugiesischen Behörden enthält diese Steuererklärung nur Angaben zum Wohnsitzland des Steuerpflichtigen, das nicht unbedingt mit dem Land übereinstimmt, in dem er seine Tätigkeit als Beschäftigter unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, ausübt. Die „DMR“, die ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft getreten ist (Ministerialverordnung Nr. 6/2013 vom 10. Januar 2013), hat dieselbe Funktion, allerdings nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und auf monatlicher Basis. Sie enthält auch Angaben über die Quellensteuer, die obligatorischen Beiträge zu den Sozialversicherungssystemen und die gesetzlichen Teilsysteme für Gesundheit und Gewerkschaften (siehe Schreiben Portugals vom 21. November 2017, S. 2-3). Alle diese Erklärungen werden von den portugiesischen Steuerbehörden als „Nebenverpflichtungen“ betrachtet, da sie nicht zu einer Steuerfestsetzung führen. (36)  Schreiben Portugals vom 29. Oktober 2015 (2015/107167), vom 2. Mai 2017, S. 8-9, und vom 11. September 2017, S. 25. (37)  Schreiben Portugals vom 21. November 2017, S. 2. (38)  Siehe Fußnote 35. (39)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (40)  Schreiben Portugals vom 11. September 2017, S. 15-16, und vom 21. November 2017, S. 5-6. (41)  Schreiben Portugals vom 2. Mai 2017, S. 7, vom 11. September 2017, S. 14 und 17, und vom 21. November 2017, S. 1. (42)  Schreiben Portugals vom 6. Juli 2015 (2015/065783), S. 8, vom 31. März 2016, S. 19, und vom 11. September 2017, S. 17. (43)  Schreiben Portugals vom 29. Oktober 2015, S. 11, vom 11. September 2017, S. 25, und vom 21. November 2017, S. 7. Wenn die nationale Steuerbehörde es für erforderlich hält, fordert sie die Unternehmen auf, den Arbeitsvertrag der bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter vorzulegen. Liegt kein Arbeitsvertrag vor (in vielen Fällen wird das Arbeitsverhältnis ohne schriftliche Form begründet — unbefristete und Vollzeitverträge —, für die nach portugiesischem Recht der Grundsatz der Formfreiheit gilt (Artikel 219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)), kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, das Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf andere Weise nachzuweisen. Siehe insbesondere die Schreiben Portugals vom 31. März und 2. Mai 2017, S. 5 bzw. 9. (44)  Schreiben Portugals vom 11. September 2017, S. 16-17. (45)  Schreiben Portugals vom 21. November 2017, S. 7-8. (46)  Schreiben Portugals vom 21. November 2017, S. 4. (47)  Schreiben Portugals vom 31. März 2016, S. 5-6. (48)  Schreiben Portugals vom 2. Mai 2017, S. 9, und vom 21. November 2017, S. 2. (49)  Artikel 36 Absatz 8 des Entwurfs eines Gesetzesdekrets zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 163/2003 vom 24. Juli 2003, des Gesetzesdekrets Nr. 215/1989 vom 1. Juli 1989 und des Gesetzesdekrets Nr. 500/80 vom 20. Oktober 1980. Siehe Schreiben Portugals vom 28. Juni 2006 (1900/80392). (50)  Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses. (51)  Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses. (52)  Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses. (53)  Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses. (54)  Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses. (55)   „Towards a Diversification Strategy for Madeira Autonomous Region — Recommendations to overcome the problem of ultra-peripherality, final report“ (Auf dem Weg zu einer Diversifizierungsstrategie für die Autonome Region Madeira — Empfehlungen zur Überwindung des Problems der extremen Randlage, Abschlussbericht), ECORYS-NEI (Niederländisches Wirtschaftsinstitut), Rotterdam, 2004. (*1)  Vertrauliche Informationen (56)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (57)  Artikel 58 der AGVO 2014. (58)  Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses. (59)  Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses. (60)  Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses. (61)  Erwägungsgrund 64 Nummern 1 bis 7 des Einleitungsbeschlusses. Die Informationen sollten also nicht nur für die beiden Jahre vorgelegt werden, die Gegenstand der Kontrolle von 2015 waren (d. h. 2012 und 2013). Ferner ist anzumerken, dass die meisten der in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses angeforderten Informationen bereits Gegenstand wiederholter und erfolgloser Auskunftsersuchen waren, die im Laufe der Prüfung von 2016 an Portugal gerichtet wurden, insbesondere Informationen zu i) dem Nachweis der Herkunft der Einkünfte, die bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für alle in die Stichprobe einbezogenen ZFM-Begünstigten berücksichtigt wurden, ii) dem Nachweis des Ortes der tatsächlichen Tätigkeit für alle in die Stichprobe einbezogenen ZFM-Begünstigten, iii) zur Berechnung der Beschäftigtenzahl (einschließlich Führungspositionen) für alle in die Stichprobe einbezogenen ZFM-Begünstigten in Vollzeitäquivalenten und iv) zum Nachweis der Kontrolle der Tätigkeiten der in die Stichprobe einbezogenen ZFM-Begünstigten für den Zeitraum 2012 und 2013, siehe die Schreiben der Kommission vom 29. Februar 2016 (D/020793), 29. März 2017 (D/030362), 11. August 2017 (D/069475) und 2. Oktober 2017 (D/099275). (62)  Erwägungsgrund 64 Absatz 2 des Einleitungsbeschlusses. (63)  Schreiben Portugals vom 11. September 2018 (2018/144207) und vom 26. September 2018 (2018/153989). (64)  Die Informationen für die Jahre 2012 und 2013 wurden im Rahmen der Kontrolle von 2015 vorgelegt. (65)  Die Angaben beruhen auf Daten der Sozialversicherung und der Steuerbehörde vom 6. August 2018. (66)  Im „Modelo 22“ für die Jahre 2007 bis 2010 wurden diese Angaben von den Steuerpflichtigen nicht verlangt. (67)  Für das Jahr 2011 liegen Informationen für 25 von 62 Beihilfeempfängern vor. Für das Jahr 2014 liegen Informationen für 25 von 526 Beihilfeempfängern vor. (68)  Informationen, die gemäß Erwägungsgrund 64 Nummern 3 bis 6 des Einleitungsbeschlusses angefordert wurden. (69)  In Bezug auf Erwägungsgrund 64, Nummer 3 des Einleitungsbeschlusses erklärt Portugal, dass die nationalen Steuerbehörden diese Informationen von den ZFM-Begünstigten angefordert haben. Diese „Informationen sind jedoch noch nicht verfügbar“. Siehe Schreiben Portugals vom 26. September 2018, Rn. 127, S. 30. (70)  Portugal hat die 25 größten ZFM-Beihilfeempfänger für die Jahre 2007 bis 2009 nicht angegeben, da die Zahl der Beihilfeempfänger in jedem Jahr unter 25 lag: 2007:0, 2008:9 und 2009:20. (71)  Schreiben Portugals vom 24. April 2019 (2019/055874). (72)  Erwägungsgründe 36, 44 und 45 des Einleitungsbeschlusses. (73)  Die Meldungen umfassen auch die Regelung IV, d. h. die nachfolgende ZFM-Regelung (2015–2020), die von Portugal seit dem 1. Januar 2015 im Rahmen der AGVO 2014 durchgeführt wird. (74)  Schreiben Portugals vom 24. April 2019, S. 4. (75)  Mit dem Verordnungsentwurf soll sichergestellt werden, dass: i) Teilzeitarbeit nur im Verhältnis zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt wird („Vollzeitäquivalent“), ii) die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Region Madeira gewährleistet ist und iii) die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Zeitarbeit nicht unter diese Definition fällt. Abweichend von der ersten Fassung des Verordnungsentwurfs, die am 6. April 2018 vorgelegt wurde, gilt die aktuelle Fassung auch für die Regelung III (der „Verordnungsentwurf von 2018“ galt nur für die Regelung IV). (76)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (77)  Schreiben Portugals vom 24. April 2019, S. 3. (78)  Artikel 36 EBF betrifft Angelegenheiten, die in den Bereich der vorbehaltenen Gesetzgebungskompetenz des nationalen Parlaments fallen (d. h. Steuern und Steuervorteile). Siehe Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe i der portugiesischen Verfassung. Portugal merkte an, dass die vorgeschlagenen Änderungen, mit denen eine „neue Regelung“ für die ZFM eingeführt werden soll, weitere vom nationalen Parlament verabschiedete Rechtsakte erfordern und nicht allein durch Verwaltungsmaßnahmen umgesetzt werden können. Siehe Schreiben Portugals vom 24. April 2019, S. 4. (79)  Erwägungsgrund 36 dieses Beschlusses. (80)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1). (81)  Durchführungsdekret Nr. 14/2015/M vom 19. August 2015. Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 besteht die Aufgabe des Amts darin, die in der ZFM ausgeübten Tätigkeiten zu überwachen und zu koordinieren. (82)  Im Jahr 2016 konnten in der ZFM fast [100-200] Mio. EUR an Körperschaftssteuer eingenommen werden (fast [15-25] % der gesamten in diesem Jahr in der Region eingenommenen Steuern). Dies würde einen Standortwechsel von mehr als [1 000-2 000] in der ZFM registrierten Unternehmen in andere Regionen oder Länder und einen starken Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Region bedeuten (2014 gab es [4 000-6 000] direkte, indirekte und induzierte Arbeitsplätze in der ZFM, was [1-10] % der Gesamtbeschäftigung auf Madeira entsprach). Siehe Schreiben Portugals vom 2. Mai 2017, S. 6, und vom 26. September 2018 (Anhang I), S. 62. (83)  Im Zeitraum 2012-2015 entfielen auf die Tätigkeit in der ZFM nach Angaben der Regionalen Statistikdirektion von Madeira („Direção Regional de Estatística da Madeira“) im Durchschnitt etwa [1-10] % der Bruttowertschöpfung (BWS) und [0,5-10] % der Beschäftigung in der AMR. Die Tätigkeiten in den Bereichen Handel, Transport und Lagerung sowie Beherbergung und Gastronomie trugen am meisten zur gesamten BWS der in der ZFM ansässigen Unternehmen bei (etwa [70-80] %). Das verarbeitende Gewerbe in Verbindung mit der Industrie trug am meisten zur Gesamtbeschäftigung in der Region bei ([30-40] %). Im Jahr 2014 entfielen auf die ZFM [1-10] % der in der Region erwirtschafteten Wertschöpfung, d. h. etwa [200-400] Mio. EUR, „Tax and economic analysis report — Madeira Free Trade Zone“, Ernest & Young, September 2018, S. 60-62 (Anhang I zum Schreiben Portugals vom 26. September 2018). (84)  Im Jahr 2014 entfielen 79 % der Ausfuhren (50-200 Mio. EUR) auf die Unternehmen in der ZFM. Im Jahr 2016 stiegen die Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft im Vergleich zu 2014 von [20 000-30 000] auf [30 000-40 000] Tausend EUR. Der größte Teil der Ausfuhren entfiel auf den Lebensmittel- und den Agrarsektor, gefolgt vom Maschinen- und Textilsektor, was sich unbestreitbar positiv auf die Entwicklung der europäischen Wirtschaft auswirkte. Siehe „Tax and economic analysis report“ (Steuer- und Wirtschaftsanalysebericht), Ernest & Young, 24. September 2018, S. 68. (85)  Malta, Luxemburg, Niederlande und Zypern. Siehe Schreiben Portugals vom 26. September 2018, S. 14-16. (86)  Im Gesamthaushaltsplan des Staates von 1999 bis 2004 heißt es: „Diese Befreiung […] stellt eine nicht erhobene Steuer auf Einkünfte dar, die es ohne diese Vergünstigung nicht gäbe“ (Gesamthaushaltsplan des Staates 2002), oder „die Abschaffung der derzeitigen Regelung […] würde sicherlich nicht zur Erhebung dieser Steuereinnahmen führen“ (Gesamthaushaltsplan des Staates 2004). (87)  Schreiben Portugals vom 26. September 2018, Rn. 50, S. 18. (88)  Schreiben Portugals vom 26. September 2018, Rn. 29, S. 13 und vom 11. September 2017, S. 30. (89)  Beschluss (EU) 2019/1252 der Kommission vom 19. September 2018 über Steuervorbescheide SA.38945 (2015/C) (ehemals 2015/NN) (ehemals 2014/CP), die McDonald’s Europe von Luxemburg erteilt wurden (ABl. L 195 vom 23.7.2019, S. 20). (90)   „Tax and ec

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