Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1414. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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daher eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 6.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilferegelung unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (188) Portugal führt an, dass die Kommission die Auswirkungen der ZFM-Regelung „in einer Weise bewerten sollte, die mit der EU-Politik für die Gebiete in äußerster Randlage im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Einklang steht“, und dabei berücksichtigen sollte, dass die ZFM-Regelung das „effizienteste wirtschaftspolitische Instrument zur Förderung des Zusammenhalts, des Wirtschaftswachstums und der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit Madeiras ist“ (190). (189) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Beihilfen, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage zu fördern, als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen angesehen werden. (190) In den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 sind die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, präzisiert und die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt. Nach der Rechtsprechung (191) beschränkt die Kommission mit dem Erlass von Verhaltensnormen und der Ankündigung, dass sie diese auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des berechtigten Vertrauens geahndet würde. Somit ist die Kommission verpflichtet, den vorliegenden Fall auf der Grundlage der geltenden Leitlinien, d. h. der Regionalbeihilfeleitlinien 2007, zu prüfen, es sei denn, die portugiesischen Behörden würden nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände, die sich von den in den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorgesehenen unterscheiden, es erforderlich machen, dass die Kommission die ZFM-Regelung direkt nach dem EG-Vertrag prüft. Im vorliegenden Fall haben die portugiesischen Behörden jedoch nicht einmal solche außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Auch wenn daher die Vereinbarkeit der von Portugal durchgeführten ZFM-Regelung mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 geprüft werden sollte, wird die Kommission der Vollständigkeit halber in den folgenden Erwägungsgründen prüfen, ob die ZFM-Regelung in der von Portugal durchgeführten Form unmittelbar auf der Grundlage des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse (191) Nach Auffassung Portugals trägt die ZFM-Regelung zur wirtschaftlichen Entwicklung der ARM bei, die im AEUV als Gebiet in äußerster Randlage anerkannt ist. Die portugiesischen Behörden haben Angaben zu den Auswirkungen der Regelung auf makroökonomischer Ebene vorgelegt. (192) Insbesondere weisen die portugiesischen Behörden auf den wichtigen Beitrag der ZFM-Regelung zur Haushaltskonsolidierung der ARM hin. Nach Angaben der regionalen Steuerbehörde von Madeira betrug der Beitrag der Unternehmen in der ZFM zum regionalen Haushalt von Madeira im Zeitraum 2012-2018 durchschnittlich [10-20] % (192). (193) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die ZFM-Regelung entgegen ihrer vorläufigen Auffassung in Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses zur regionalen Entwicklung Madeiras, einem Gebiet in äußerster Randlage, und damit zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen kann. Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit (194) Betriebsbeihilfen dienen dazu, ein Unternehmen von Kosten zu befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäfte oder normalen Wirtschaftstätigkeit tragen müsste (193). (195) Daher kann diese Art von Beihilfe ausnahmsweise in Gebieten in äußerster Randlage gewährt werden, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag [jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV] fallen, sofern sie dazu bestimmt ist, die Mehrkosten auszugleichen, die bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit durch die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag [jetzt Artikel 349 AEUV] genannten Faktoren entstehen (194). (196) Die Kommission stellt fest, dass die Unternehmen, denen die Regelung in der vorliegenden Form zugute kam, von der normalen Steuerlast befreit wurden, obwohl einige Unternehmen Tätigkeiten ausübten, für die ihnen keine Mehrkosten aufgrund der strukturellen Nachteile der Region entstanden, wie in den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 dieses Beschlusses festgestellt wurde. (197) In diesem Zusammenhang kann die ZFM-Regelung, da sie nicht in einer Weise durchgeführt wurde, die den strukturellen Schwierigkeiten der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auf Madeira Rechnung trägt, weder als geeignet noch als verhältnismäßig im Hinblick auf die Grundsätze/Voraussetzungen für regionale Betriebsbeihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 349 AEUV) in Anbetracht ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage angesehen werden. Schlussfolgerung (198) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass die ZFM-Regelung in der von Portugal durchgeführten Form gegen Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV verstößt und daher eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 6.2.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der AGVO 2014 (199) Portugal führt an, dass bei der Prüfung der im Rahmen der ZFM-Regelung gewährten Einzelbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt die AGVO 2014 nicht rückwirkend anwendbar sei (195). Zudem würde eine flexible Auslegung der AGVO 2014 nicht erfordern, dass die ZFM-Begünstigten ihre Wirtschaftstätigkeit ausschließlich auf Madeira ausüben. Die Einzelbeihilfen müssten nach den Bedingungen für regionale Betriebsbeihilfen gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 geprüft werden und würden zudem auch unter die Kommissionsbeschlüsse von 2007 und 2013 fallen. (200) Da die Regelung von Portugal unter Verstoß gegen die Kommissionsbeschlüsse von 2007 und 2013 durchgeführt wurde und nach den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss die Kommission prüfen, ob die im Rahmen dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen dennoch als vereinbar (196) ihm Rahmen der AGVO 2014 angesehen werden können, die rückwirkend auf Einzelbeihilfen angewandt werden kann, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind (197). (201) In Artikel 15 Absatz 4 der AGVO 2014 heißt es: „In Gebieten in äußerster Randlage bieten Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die in diesen Gebieten als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind und der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt: a) 35 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung; b) 40 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage; c) 30 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.“ Wie in diesem Artikel erwähnt, besteht der Grund für die ausnahmsweise Genehmigung von Betriebsbeihilfen für ein Unternehmen darin, die Mehrkosten auszugleichen, die sich aus der Tätigkeit in einem Gebiet in äußerster Randlage ergeben. (202) Die Autonome Region Madeira ist ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV. Daher kommt sie nach Artikel 15 Absatz 4 der AGVO 2014 für regionale Betriebsbeihilfen im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht, sofern: i) die Beihilfeempfänger ihre tatsächliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet ausüben und ii) der jährliche Beihilfebetrag einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bruttowertschöpfung, der jährlichen Arbeitskosten oder des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem Gebiet nicht übersteigt. (203) Die Kommission weist darauf hin, dass die durchgeführte Maßnahme aus Steuervergünstigungen besteht, die eine Verringerung der Kosten bewirken, die Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu tragen hätten. Sie stellt somit eine Betriebsbeihilfe für die Unternehmen dar, die in der ZFM in den Genuss dieser Regelung kommen können. (204) Auf der Grundlage der von Portugal im Rahmen der Kontrolle von 2015 vorgelegten Informationen üben die Begünstigten der ZFM-Regelung ihre tatsächliche Tätigkeit nicht unbedingt auf Madeira aus. Zudem stehen die betreffenden Beihilfebeträge nicht unbedingt mit der Bruttowertschöpfung, den Arbeitskosten oder dem auf Madeira erzielten Umsatz in Zusammenhang. Schlussfolgerung (205) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der ZFM-Regelung gewährten Einzelbeihilfen in der von Portugal durchgeführten Form gegen die AGVO 2014 verstoßen. Schlussfolgerung (206) Angesichts dieser Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ZFM-Regelung in der von Portugal durchgeführten Form eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, vereinbar ist. (207) Der Erlass eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1589, wie von Portugal vorgeschlagen (198), ist daher kein geeignetes Mittel, um die in Abschnitt 6.2 dieses Beschlusses aufgeworfenen Fragen zu lösen. 7.   RÜCKFORDERUNG, RECHTSSICHERHEIT UND VERTRAUENSSCHUTZ 7.1.   Rückforderung (208) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu beschließen, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat (199). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (200). (209) Die Unionsgerichte stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (201). (210) An diese Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (211) Da die in Rede stehenden Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten ist, muss diese Beihilfe zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Die Rückforderung muss sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken. Auf den zurückzufordernden Betrag werden bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Ermittlung der Begünstigten, von denen die Beihilfe zurückzufordern ist (212) Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe muss von den Unternehmen, die diese tatsächlich in Anspruch genommen haben, zurückgefordert werden. Ist die Kommission im Beschluss selbst nicht in der Lage, alle Unternehmen, die eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten haben, zu identifizieren, muss dies zu Beginn der Durchführung des Rückforderungsverfahrens durch den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen, der dann die Lage jedes betroffenen Unternehmens zu analysieren hat. (213) Im vorliegenden Fall sind die potenziellen Begünstigten der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe die natürlichen und juristischen Personen, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014 in der ZFM registriert waren. Aus dieser ersten Gruppe von Begünstigten sollten die portugiesischen Behörden diejenigen natürlichen und juristischen Personen von der Rückforderung ausschließen, für die der Nachweis erbracht werden kann, i) dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der ZFM-Regelung gemäß den Kommissionsbeschlüssen von 2007 und 2013 erfüllt haben, d. h., dass ihre Gewinne mit einer tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeit und mit tatsächlich in der Region geschaffenen/erhaltenen Arbeitsplätzen verbunden waren oder ii) der Gesamtvorteil, den ein Begünstigter im Rahmen der Regelung erhalten hat, nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (202) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (203) festgelegten Obergrenzen überschritten hat, sofern diese Vorteile auch die anderen in diesen Verordnungen festgelegten Bedingungen erfüllen, oder iii) die Einzelbeihilfe, die ein bestimmter Begünstigter erhalten hat, die Bedingungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (204) erlassenen Verordnung wie der AGVO 2014 erfüllt. (214) Die übrigen natürlichen oder juristischen Personen, die von der ZFM-Regelung begünstigt wurden, sind die Begünstigten der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe, von denen die portugiesischen Behörden den erhaltenen Beihilfevorteil zurückfordern müssen. Berechnung der Beihilfe (215) Die Kommission ist nicht rechtlich verpflichtet, den genauen zurückzufordernden Betrag festzusetzen, insbesondere wenn ihr die dafür notwendigen Daten nicht vorliegen. Stattdessen reicht es aus, wenn im Beschluss der Kommission Angaben enthalten sind, die es dem Mitgliedstaat ermöglichen, den zurückzufordernden Betrag ohne allzu große Schwierigkeiten zu ermitteln. (216) Die Kommission ist der Auffassung, dass Portugal bei der Bestimmung des Betrags der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordern ist, die folgende Methode anwenden sollte: a) Für jedes Jahr ist die Zahl der von jedem Begünstigten in der Region geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze in JAE zu ermitteln, b) für jedes Jahr ist die Steuerbemessungsgrundlage für die Gewinne aus einer auf Madeira tatsächlich und materiell ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln, c) auf diese Steuerbemessungsgrundlage ist der ZFM-Steuersatz unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a ermittelten Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 12 und 16 dieses Beschlusses enthaltenen Berechnungstabellen anzuwenden, d) der Beihilfebetrag entspricht dem Betrag, den jeder Begünstigte für jedes Jahr tatsächlich erhalten hat, abzüglich des Betrags, der tatsächlich im Zusammenhang mit den auf Madeira durchgeführten Tätigkeiten steht und gemäß Buchstabe c berechnet wird. (217) In allen Fällen, in denen eine Rückforderung erforderlich ist, erfolgt diese unbeschadet der Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vorteil für die Begünstigten entstanden ist, d. h. ab dem Datum des Rechtsakts, mit dem den Begünstigten das Recht auf Inanspruchnahme der Regelung gewährt wurde. (218) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen sollten nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (205) berechnet werden. (219) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hatte Portugal Schwierigkeiten, zuverlässige Angaben zu machen, um festzustellen, wer die Begünstigten sind und ob sie Beihilfen im Rahmen der Regelung erhalten haben, sowie deren Höhe zu ermitteln. Es ist nicht auszuschließen, dass Portugal bei der Erstellung der endgültigen Liste der Begünstigten und der entsprechenden zurückzufordernden Beihilfebeträge gemäß der in Erwägungsgrund 216 dieses Beschlusses beschriebenen Methode erneut zusätzliche Zeit benötigt. Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (206) sollten die portugiesischen Behörden für die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfebeträge von den einzelnen Begünstigten vier Monate Zeit haben, um eine endgültige Liste der Begünstigten zusammen mit dem Durchführungsplan für die Rückforderung vorzulegen, und acht Monate, um die Rückforderung tatsächlich durchzuführen. 7.2.   Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (220) Portugal geht davon aus, dass die Unternehmen, die Beihilfen im Rahmen der ZFM-Regelung erhalten haben, ein Recht auf Rechtssicherheit und ein berechtigtes Vertrauen darauf erworben haben, dass keine Rückforderung der Beihilfe beschlossen werden wird (207). (221) Einige wenige beteiligte Dritte brachten ein ähnliches Argument vor (208). (222) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Dieser Grundsatz ist durch die Rechtsprechung schrittweise in die Rechtsordnung der Union aufgenommen worden, in der er als „höherrangige“, die Einzelnen schützende „Rechtsnorm“ (209), als „tragender Grundsatz der Gemeinschaft“ (210) und als „allgemeiner Grundsatz“ (211) bezeichnet wurde. Er wird als logische Folge des Grundsatzes der Rechtssicherheit angesehen, der gebietet, dass die Rechtsakte der Union eindeutig sind und dass ihre Anwendung für die Betroffenen in dem Sinne vorhersehbar ist, dass im Fall der Änderung einer Vorschrift insbesondere der Schutz von rechtmäßig von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen erlangten Positionen gewährleistet ist (212). Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 17 dieses Beschlusses dargelegt, waren die in den Kommissionsbeschlüssen von 2007 und 2013 festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der ZFM-Regelung mit dem Binnenmarkt eindeutig, und die Umsetzung dieser Voraussetzungen war klar absehbar. Folglich wird ein Rückforderungsbeschluss im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Rechtssicherheit in vollem Umfang gerecht. (223) Nach ständiger Rechtsprechung der Union setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass dem Betroffenen von einem EU-Organ genaue, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben werden, die aus befugten und zuverlässigen Quellen stammen (213). Auf eine Verletzung dieses Grundsatzes kann sich jedoch niemand berufen, dem die Verwaltung keine genauen Zusicherungen gegeben hat (214). (224) Somit darf nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertraut werden, wenn diese unter Einhaltung des in Artikel 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, da es einem sorgfältigen Gewerbetreibenden regelmäßig möglich ist, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (215). (225) Wie aus dem vorliegenden Beschluss hervorgeht, stellt die Kommission das Bestehen und die Vereinbarkeit der Beihilferegelung, die sie in ihren Beschlüssen von 2007 und 2013 genehmigt hatte, nicht in Frage. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Durchführung der ZFM-Regelung, soweit diese nicht mit den Vorgaben dieser Beschlüsse in Einklang stand (d. h. in dem Maße, in dem sie in einigen Fällen Unternehmen, die in der ZFM registriert sind, ermöglichte, für Gewinne aus Tätigkeiten, die nicht tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübt werden, Beihilfen in Form eines ermäßigten Steuersatzes in Anspruch zu nehmen, der auf der Grundlage einer nicht nachprüfbaren Zahl von in der ZFM geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätzen berechnet wird). Die Tatsache, dass die Kommission die ZFM-Regelung mit ihren Beschlüssen von 2007 und 2013 genehmigt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Kommission genaue, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben hätte, dass die Regelung III als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe behandelt wird, und zwar auch in Situationen, in denen die Bedingungen der Genehmigung nicht eingehalten werden. (226) Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung in den von Portugal am 28. Juni 2006 notifizierten Gesetzesentwurf gefordert hatte, nach der die Steuerermäßigungen auf die Gewinne aus den auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten beschränkt sind. (216) Portugal hat dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche Bestimmung nicht erforderlich sei, da sie sich aus der Rechtsgrundlage der ZFM (217) . ergebe. (227) In Anbetracht der obigen Ausführungen können Portugal und die Begünstigten der ZFM-Regelung nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Feststellung über die Unvereinbarkeit der ZFM-Regelung in der von Portugal durchgeführten Form mit dem Binnenmarkt gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit verstoßen und damit die Rückforderung dieser unvereinbaren Beihilfe ausschließen würde. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (228) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Portugal die ZFM-Regelung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat und dass die den einzelnen Begünstigten im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung mit dem Titel „Zona Franca da Madeira (ZFM) — Regime III“ (Zona Franca da Madeira (ZFM) — Regelung III) wurde, soweit sie von Portugal unter Verstoß gegen die Entscheidung K(2007) 3037 endg. der Kommission und den Beschluss C(2013) 4043 final der Kommission durchgeführt wurde, von Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig in Kraft gesetzt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen der in Artikel 1 genannten Beschlüsse oder die Voraussetzungen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Portugal fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.