Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1414. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ktive Auslegung der Bedingungen für das Funktionieren der ZFM im Kontext einer offenen und globalen Wirtschaft darstellt. (97) Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen von sieben Wirtschaftsverbänden (128) und von dem Unternehmen, das die ZFM verwaltet (129). Sie alle kritisierten die ihrer Ansicht nach restriktive Auslegung der Kommission in Bezug auf die Verknüpfung der Höhe der Beihilfe mit der Schaffung und Erhaltung von echten Arbeitsplätzen auf Madeira sowie die Anwendung der Körperschaftssteuerbefreiung auf Gewinne, die mit „tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten“ erwirtschaftet werden. (98) Die von den Beteiligten vorgebrachten Argumente zum Vorliegen einer Beihilfe, zur Herkunft der Gewinne und zur Schaffung von Arbeitsplätzen werden in den folgenden Erwägungsgründen zusammengefasst. (99) Nur ein Beteiligter, der Handels- und Industrieverband von Funchal (Associação Comercial e Industrial do Funchal, im Folgenden „ACIF“) (130), vertritt die Auffassung, dass die Körperschaftssteuerermäßigung keine Beihilfe darstellt. Der ACIF ist der Ansicht, dass die Steuerermäßigung nur die Differenz der nicht erhobenen Steuern auf die Gewinne darstellt, die ohne diese Steuerermäßigung überhaupt nicht existieren würden. Bei der ZFM-Regelung handele es sich um einen rein theoretischen und künstlichen Steueraufwand, der jährlich nur zu Buchführungszwecken veranschlagt und berechnet werde, da er weder einem tatsächlichen Steueraufwand noch einer Minderung der erhobenen Einnahmen entspreche. Die Abschaffung der in der ZFM gewährten Steuervergünstigungen würde nicht zur Erhebung der vorgenannten Steuerdifferenz führen. Der ACIF ist des Weiteren der Ansicht, dass bei einem Vergleich Madeiras mit anderen europäischen Ländern, die über wettbewerbsfähige Steuersysteme verfügen, nicht mit denselben dauerhaften Einschränkungen konfrontiert sind und die Steuervergünstigungen nicht nach Maßgabe der geschaffenen Arbeitsplätze begrenzen, der Schluss gezogen werden muss, dass die ZFM-Regelung Madeiras keinen wirtschaftlichen Vorteil bietet. Daher sei es höchst unwahrscheinlich, dass die ZFM-Regelung den Wettbewerb verfälsche und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige. (100) Die Beteiligten machen geltend, dass die Ansiedlung von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen, die auf Madeira von Natur aus international sind, die Unterstützung für das Gebiet in äußerster Randlage Madeira in unzulässiger Weise auf den bloßen Ausgleich der Mehrkosten beschränkt, die den Unternehmen auf Madeira aufgrund seiner naturbedingten Nachteile, wie diese in Artikel 349 AEUV verankert sind, entstehen. (101) Die Beteiligten sind der Auffassung, dass die Auslegung der Kommission die Tatsache außer Acht lässt, dass alle in der ZFM niedergelassenen Unternehmen die Regelung nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie unter Berücksichtigung des Modells des OECD-Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (131) eine Betriebsstätte auf Madeira haben und gleichzeitig ihren Sitz und die tatsächliche Firmenniederlassung in der Region haben. (102) Die Beteiligten bringen außerdem vor, dass viele der derzeit von den Unternehmen in der ZFM über immaterielle Tätigkeiten hinaus ausgeübten Tätigkeiten anderswo als am Hauptsitz ausgeübt werden müssen. Die Einschränkung dieser Möglichkeit würde eine willkürliche und für Madeira nachteilige Behandlung darstellen, die unverständlich und unangemessen sei, zumal es sich bei den Anreizen nicht um tatsächliche (sondern um virtuelle oder scheinbare) Steuerausgaben handele und sie für die Region Madeira keinen Verlust an Steuereinnahmen darstellten. (103) Nur wenige Beteiligte behaupten, die Kommission verhindere die Internationalisierung der Wirtschaft Madeiras und fördere im Gegenteil einen wirtschaftlichen Isolationismus der Region, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der Marktwirtschaft und der Integration der benachteiligten Gebiete in diese Wirtschaft darstelle. (104) Die Beteiligten halten es auch für unangemessen, die ZFM-Regelung den Definitionen, Bedingungen und Grundsätzen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 in Bezug auf die Definition und Berechnung von Arbeitsplätzen zu unterwerfen, da die Beihilferegelung als regionale Betriebsbeihilfe und nicht als Investitionsbeihilfe genehmigt wurde. Daher sollten die in Rn. 58 und Fußnote 52 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 dargelegten Kriterien und Konzepte nicht einmal sinngemäß auf die Bewertung regionaler Betriebsbeihilfen, einschließlich der im Rahmen der ZFM-Regelung genehmigten Beihilfen, angewandt werden. Schließlich machen die Beteiligten geltend, dass der Begriff „Arbeitsplatz“ nach den Definitionen und Bedingungen des portugiesischen Arbeitsgesetzbuchs zu betrachten sei. (105) Die Beteiligten stellen ferner fest, dass der Begriff „Schaffung von Arbeitsplätzen“ in der AGVO ausschließlich in Artikel 14, in dem regionale Investitionsbeihilfen geregelt sind, sowie in Artikel 17, in dem Investitionsbeihilfen für KMU geregelt sind, enthalten ist. In beiden Fällen werden zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten die „die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze“ herangezogen. Die Beteiligten kommen zu dem Schluss, dass „die den Unternehmen in der ZFM gewährte Beihilfe nicht mit den Lohnkosten zusammenhängt, durch keine Erstinvestition bedingt ist und nicht auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt ist“. (106) Nur wenige Beteiligte machen geltend, dass der Begriff „Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE)“ nur in Artikel 5 des Anhangs I der AGVO 2014 enthalten ist (so wie es auch in der AGVO 2008 der Fall war). Darüber hinaus argumentieren sie, dass das Konzept KMU „schützen“ soll, da es verhindere, dass alle ihre Beschäftigten als „Dauerbeschäftigte“ angesehen und als „Vollbeschäftigte“ gezählt werden, insbesondere um zu vermeiden, dass die für die Aufrechterhaltung des KMU-Status zulässige Höchstzahl von Arbeitnehmern überschritten wird (132). (107) Des Weiteren erklären die Beteiligten, dass das „Erfordernis der JAE“ in Bezug auf Führungspositionen in Unternehmen, denen die Regelung zugute kommt, weder logisch noch rechtlich sinnvoll erscheint. Nach den geltenden nationalen Vorschriften für Mitglieder von Leitungsorganen (133) sei es zulässig, solche Aufgaben/Funktionen in mehr als einem Unternehmen wahrzunehmen. Die Auslegung der Kommission, dass es „verboten“ sei, solche Aufgaben/Funktionen in mehr als einem Unternehmen wahrzunehmen, würde daher nicht nur den nationalen Rechtsrahmen untergraben, sondern auch den funktionalen Inhalt der fraglichen Aufgaben/Funktionen und die Merkmale der Personen, die solche Positionen besetzen, außer Acht lassen. (108) Die Beteiligten machen geltend, dass die fraglichen Führungspositionen und -aufgaben keine ständige und ausschließliche Verfügbarkeit erfordern, da diese im Allgemeinen von hoch qualifizierten und kompetenten Personen ausgeübt werden, die häufig auch andere berufliche und geschäftliche Tätigkeiten ausüben. Es gibt unzählige Fälle von Verwaltern/Geschäftsführern und/oder leitenden Unternehmern, die mit mehreren Unternehmen verbunden sind und mit ihrem Fachwissen und ihren beruflichen Fähigkeiten zur Entwicklung dieser Unternehmen beitragen. Die Beteiligten stellen ferner fest, dass es entgegen der Auffassung der Kommission keine Vorschrift oder Beschränkung für die mögliche Kumulierung von Positionen/Aufgaben in mehr als einem Unternehmen mit Sitz in der ZFM gibt. Somit wären die Mitglieder von Leitungsorganen eines Unternehmens als „Dauerbeschäftigte“ zu betrachten, sofern die diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden. (109) Nur wenige Beteiligte sprechen sich für eine positive Diskriminierung zugunsten Madeiras auf der Grundlage seines Status als Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV aus und betonen die Bedeutung der ZFM für die Wirtschaft Madeiras (134) (einschließlich einer Quantifizierung der Auswirkungen auf das Gebiet, wenn die meisten oder alle derzeit in der Region tätigen Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen würden (135)). (110) Schließlich machen einige wenige Beteiligte geltend, dass eine Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen würde. Dabei führen sie an, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss käme, dass die von Portugal durchgeführte Regelung eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit (136) und des Vertrauensschutzes verstoßen würde, wie sie in der Rechtsprechung der Union (137) festgelegt sind. 5.2.   Stellungnahme Portugals (111) Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten am 23. Mai und 12. Juni 2018 an Portugal weiter. Die Antwort Portugals auf diese Stellungnahmen lässt sich wie folgt zusammenfassen (138): (112) Portugal betont, dass in allen Stellungnahmen, die von Beteiligten eingegangen sind, die Vereinbarkeit der ZFM-Regelung in der von Portugal durchgeführten Form mit dem Binnenmarkt unmissverständlich zum Ausdruck kommt. In diesen Stellungnahmen würde die Bedeutung der ZFM für die regionale Entwicklung, den territorialen Zusammenhalt und die Beschäftigung in der Region Madeira hervorgehoben sowie ihr Beitrag zur Verringerung der Nachteile der äußersten Randlage Madeiras. Die Beteiligten würden daher die von der Kommission in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen dargelegten Risiken und Sachverhalte als nicht erwiesen erachten. (113) Portugal hebt ferner hervor, dass sowohl die Anzahl als auch die Bedeutung der eingegangenen Stellungnahmen darauf schließen lassen, dass die Regelung keine nennenswerten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb hat. (114) Die Tatsache, dass die eingegangenen Stellungnahmen im Allgemeinen positiv sind und keine Stellungnahmen von Hoheitsgebieten, die mit der ZFM-Regelung konkurrieren, oder von Unternehmen, die die Regelung nicht in Anspruch nehmen, eingegangen sind, ist nach Ansicht Portugals ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Regelung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. (115) Portugal fordert die Kommission auf, die Rechtsnatur der ARM als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV und der Akte über den Beitritt Portugals zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu berücksichtigen und die positive Diskriminierung, die sich aus der genehmigten Regelung ergibt, als gerechtfertigt anzusehen. (116) Des Weiteren vertritt Portugal die Auffassung, dass die ZFM sowohl für den Staat als auch für die Modernisierung, Diversifizierung und Entwicklung der Region Madeira von größter Bedeutung ist, da sie einen entscheidenden Beitrag zum Wirtschafts- und Finanzsystem leistet und erhebliche Auswirkungen auf die nationale Wirtschaft und die öffentlichen Finanzen hat. Eine solche Modernisierung und Entwicklung wäre ohne die in der Region geschaffenen und tatsächlich entwickelten Arbeitsplätze und ohne die getätigten materiellen Investitionen nicht möglich gewesen. (117) Portugal weist darauf hin, dass die Vielfalt der in der ZFM ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der direkt und indirekt geschaffenen Arbeitsplätze, die getätigten (in- und ausländischen) Investitionen, der erzeugte Verbrauch, der hohe Beitrag der eingenommenen Steuern zum regionalen Haushalt sowie die Internationalisierung der regionalen Wirtschaft für die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit Madeiras von entscheidender Bedeutung sind. Dies gehe auch aus den wirtschaftlichen Studien hervor, die den vom ACIF vorgelegten Stellungnahmen beigefügt sind. (118) Nach Ansicht Portugals bestätigen die Stellungnahmen der Beteiligten, dass die portugiesischen Behörden ihre Kontrollbefugnisse in Bezug auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung wahrgenommen haben. Aus den übermittelten Stellungnahmen gehe in gewissem Maße hervor, dass die von den portugiesischen Behörden ausgeübte Kontrolle der Begünstigten der ZFM-Regelung strenger war als in den Kommissionsbeschlüssen von 2007 und 2013 gefordert. (119) Abschließend macht Portugal geltend, dass nach Artikel 36 EBF die Schaffung von Arbeitsplätzen gefordert wird, ohne dass ausdrücklich erwähnt wird, dass diese Arbeitsplätze in der Region geschaffen werden müssen. Portugal argumentiert weiter, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht als Mittel betrachtet wurde, um zu überprüfen, wie jedes Unternehmen konkret zur Entwicklung der Region beiträgt, sondern lediglich als Kriterium für die Feststellung des Vorliegens einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Empfehlungen der OECD und der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ (139), um „Briefkastenfirmen“ (140) auszuschließen. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (120) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (121) Dementsprechend muss eine Unterstützungsmaßnahme, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden kann, kumulativ alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) die Maßnahme muss vom Staat aus staatlichen Mitteln finanziert werden und dem Staat zuzurechnen sein, ii) die Maßnahme muss dem Empfänger einen selektiven Vorteil verschaffen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, iii) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und iv) die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (122) In den folgenden Erwägungsgründen wird die Kommission prüfen, ob die ZFM-Regelung, die Portugal zugunsten der ZFM-Begünstigten durchgeführt hat, die in Erwägungsgrund 121 genannten Kriterien erfüllt und folglich eine staatliche Beihilfe darstellt. 6.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (123) Portugal ist der Ansicht, dass die ZFM-Regelung keine staatlichen Mittel erfordert, da es sich nicht um „tatsächliche Steuerausgaben“, sondern nur um virtuelle Steuerausgaben („fiktive Steuereinnahmeverluste“) handelt und die Regelung daher keine staatliche Beihilfe darstellt (141). (124) Ein Beteiligter, ACIF, führt ähnliche Argumente an und ist der Ansicht, dass die Regelung keine Beihilfe darstellt (142). (125) Die Kommission stellt fest, dass in der portugiesischen Verfassung Madeira als „Autonome Region“ mit eigenem politischen und administrativen Status („Estatuto Político-Administrativo da Região Autónoma da Madeira“ (143), „Estatuto“) und eigenen Regierungsorganen anerkannt wird. Die Kommission nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die Autonome Region Madeira (ARM) gemäß Artikel 5 Absatz 1 ihres Estatuto u. a. über finanzielle, wirtschaftliche und steuerliche Autonomie verfügt. Zudem stellt die Kommission fest, dass im Estatuto ein spezifisches „regionales Steuersystem“ garantiert wird, zu dem auch die ZFM ausdrücklich gehört (144). Bei den von den regionalen Behörden erhobenen Steuern und Abgaben handelt es sich um Einnahmen der ARM (145) und zu den Steuereinnahmen gehören u. a. die Einnahmen aus dem Einkommen und den Gewinnen juristischer Personen und die Stempelsteuer (146). Die ARM hat eine eigene Steuerhoheit und die Befugnis, nationale Steuervorschriften an regionale Besonderheiten anzupassen (147). Zudem ist das Regionalparlament befugt, den vom nationalen Parlament für das portugiesische Hoheitsgebiet jährlich festgelegten Körperschaftssteuersatz zu senken (148). Abschließend stellt die Kommission fest, dass der Rechtsrahmen für die ZFM in Artikel 36 EBF geregelt ist (149). (126) Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 dieses Beschlusses erläutert, betrifft die ZFM-Regelung eine Körperschaftssteuerermäßigung und andere Freistellungen von Steuern, die normalerweise an den portugiesischen Staat abzuführen sind. (150) Insbesondere ermöglicht die ZFM-Regelung eine reduzierte Körperschaftssteuer im Vergleich zu der normalerweise nach dem Körperschaftssteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas, im Folgenden „CIRC“) (151) zu zahlenden Körperschaftssteuer, einschließlich einer weiteren Senkung der Körperschaftssteuer um 50 % unter bestimmten Bedingungen. (127) Ein Ausfall von Steuereinnahmen ist gleichzusetzen mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben. Durch die Gewährung einer Steuerermäßigung gemäß dem CIRC in Übereinstimmung mit der durch Artikel 36 EBF genehmigten ZFM-Regelung verzichtet Portugal auf Einnahmen, die es erhalten hätte, wenn es diese Steuervorschrift nicht erlassen hätte. Die Körperschaftssteuerermäßigung wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Diese Maßnahme wurde in Form einer staatlichen Regelung (die Regelung über Steuervergünstigungen, Estatuto dos Benefícios Fiscais, im Folgenden „EBF“, bei der es sich um ein Parlamentsgesetz handelt) in Kraft gesetzt, die ein dem portugiesischen Staat zurechenbarer Rechtsakt ist. Da diese Steuervergünstigung von den portugiesischen Behörden gewährt wird, ist sie dem Staat zuzurechnen. (128) Der Begriff „Beihilfe“ umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die daher zwar keine Subventionen im engeren Sinne des Wortes sind, aber einen ähnlichen Charakter haben und die gleiche Wirkung entfalten (152). (129) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Körperschaftssteuerermäßigung (einschließlich der zusätzlichen Senkung der Körperschaftssteuer um 50 % für Unternehmen, die in der industriellen Freizone der ZFM Industrietätigkeiten ausüben) aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist (153). 6.1.2.   Selektiver Vorteil (130) Nach Auffassung Portugals ist die ZFM-Regelung nicht selektiv, da die Maßnahme keine „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle. Nach Angaben Portugals können sich alle Unternehmen, die in den Bereichen Handel, Industrie, Schifffahrt oder Dienstleistungen tätig sind, in der ZFM niederlassen. Die ZFM-Regelung sei Teil der allgemeinen Regelung des portugiesischen Steuersystems und die Maßnahme führe nicht zu einem selektiven Vorteil für in der ZFM registrierte Unternehmen. Daher stelle die Maßnahme keine Beihilfe dar. Die ZFM-Regelung sollte vielmehr als allgemeine Maßnahme eingestuft werden (154). (131) Um zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss laut ständiger Rechtsprechung der Union festgestellt werden, ob die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben, den sie unter normalen Marktbedingungen, d. h. bei Fehlen des staatlichen Eingriffs, nicht erlangt hätten. Eine Maßnahme, mit der die Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die die Empfänger in eine bessere Lage versetzt als andere Steuerpflichtige, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (155) dar. Ebenso kann eine Maßnahme, die bestimmten Unternehmen eine Ermäßigung der normalerweise fälligen Steuer gewährt, eine staatliche Beihilfe darstellen. (132) Bei der ZFM-Regelung handelt es sich um eine Regionalbeihilferegelung, mit der gemäß der Kommissionsentscheidung 2007 Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Körperschaftssteuer auf Gewinne aus Tätigkeiten, die tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübt werden, sowie andere Steuerbefreiungen, wie in Erwägungsgrund 12 dieses Beschlusses beschrieben, genehmigt wurden. (133) Gemäß Erwägungsgrund 127 dieses Beschlusses unterliegt die ZFM-Regelung Artikel 36 EBF (156). (134) Die Unternehmen in der Region Madeira unterlagen im Zeitraum von 2007 bis 2014 im Rahmen der aufeinanderfolgenden regionalen Haushaltsgesetze (157) verschiedenen (normalen) Körperschaftssteuersätzen. Unternehmen, die in der ZFM registriert sind, kommen bis zum 31. Dezember 2020 in den Genuss einer Körperschaftssteuerermäßigung auf Gewinne (158) oder anderer Steuerbefreiungen. Durch die ZFM-Regelung können die Begünstigten ihre Aufwendungen reduzieren. Diese Ausnahmeregelung wird mit dem spezifischen Ziel eingeführt, die Tätigkeiten der in der ZFM registrierten Unternehmen zu fördern und zu begünstigen und diese Unternehmen in eine bessere Lage zu versetzen als andere Unternehmen, die in anderen Regionen Portugals oder in der ARM ansässig sind. (135) Die zu prüfende Maßnahme verschafft daher ausschließlich den in der ZFM ansässigen Unternehmen einen Vorteil. Aufgrund ihres geografischen Anwendungsbereichs ist die zu prüfende Maßnahme selektiv, da sie nur für Unternehmen gilt, die in der begrenzten ZFM registriert sind. (136) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ZFM-Regelung den in der ZFM registrierten Unternehmen einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da sie ihnen eine steuerliche Belastung erspart, die sie normalerweise zu tragen hätten. 6.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (137) Portugal hat nicht ausdrücklich behauptet, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälscht hat oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt hat (159). Nach Ansicht des ACIF, einem der Beteiligten, ist es dagegen höchst unwahrscheinlich, dass die ZFM-Regelung den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte (160). (138) Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (161). Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird daher ausgegangen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (162). So müssen, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, Letztere als von dieser Beihilfe beeinträchtigt erachtet werden (163). (139) Soweit die in der ZFM registrierten Unternehmen Tätigkeiten ausüben, die dem internationalen Wettbewerb offen stehen, verbessert die fragliche Maßnahme ihre Wettbewerbsstellung und droht, den Wettbewerb zu verfälschen, sodass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. 6.1.4.   Einstufung als bestehende Beihilfe und zweckdienliche Maßnahmen (140) Nach Ansicht Portugals sollte die ZFM-Regelung, falls sie eine „Beihilfe“ darstellen sollte, als bestehende Beihilfe eingestuft werden. Portugal macht ferner geltend, dass die ZFM-Regelung im Jahr 1980 (164) eingerichtet wurde, also vor dem Beitritt Portugals zur EWG im Jahr 1986, und sie außerhalb des Verhandlungsrahmens für bestehende Beihilfen nicht wesentlich geändert wurde. Sie sollte daher als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 (165) eingestuft werden. (141) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist Portugal der Ansicht, dass die Kommission zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen sollte, damit die ZFM-Regelung weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, was eine inhaltliche Änderung der Beihilferegelung, die Einführung von Auflagen oder die Präzisierung bestehender Auflagen beinhalten kann (166). (142) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 bezeichnet „bestehende Beihilfen“„alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entspre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.