Europäische Union

2003/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4487)

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Quellenkennung: 32003D0442. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die betrachteten Steuersenkungen im vorliegenden Fall anwendbar. - Wie in Ziffer 17 der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung angemerkt, "zeigt die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission, dass sich nur die Maßnahmen, die im gesamten Mitgliedstaat Anwendung finden, dem in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten Kriterium des selektiven Charakters entziehen"; ferner "stuft der EG-Vertrag selbst Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region als Beihilfen ein"(8). Obwohl diese Maßnahmen automatisch auf alle in der Region der Azoren steuerpflichtigen Unternehmen angewandt wird, ohne dass bei deren Behandlung eine Unterscheidung zugunsten einer oder mehrerer Branchen getroffen wird, sind die genannten Steuersenkungen "ausschließlich für die in einer bestimmten Region des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Unternehmen bestimmt und stellen für diese Unternehmen einen Vorteil dar, der den Unternehmen, die in anderen vergleichbaren Gebieten dieses Staates wirtschaftlich tätig sein wollen, nicht zugestanden wird"(9). Im vorliegenden Fall begünstigen die genannten Steuersenkungen in der Tat die in der Region der Azoren steuerpflichtigen Unternehmen gegenüber allen anderen portugiesischen Unternehmen. (25) Die portugiesischen Behörden und die beteiligte Partei bestreiten, dass die Maßnahme selektiv ist, d. h. dass sie "bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren" begünstigt. Sie räumen ein, dass die fraglichen steuerlichen Vergünstigungen nicht für alle portugiesischen Unternehmen gelten, sondern nur für jene, die ihre Wirtschaftstätigkeit in einem Teil des portugiesischen Staatsgebietes ausüben; somit seien die Vergünstigungen regional selektiv. Des Weiteren machen sie geltend, dass unterschieden werden müsse zwischen Fällen, in denen der Staat einem Teil des Staatsgebietes steuerliche Vergünstigungen in begrenztem Umfang zugesteht, und solchen, in denen eine zuständige Regionalbehörde einem Teil des unter ihre Zuständigkeit fallenden Staatsgebietes solche Vergünstigungen zugesteht. Die zuerst genannten Fälle seien insofern selektiv, als sie in begrenztem Umfang einem Teil der Unternehmen zugestanden werden, die der Rechtsprechung des Staates unterliegen, während die zuletzt genannten Fälle allgemeine Maßnahmen seien, da sie für alle Unternehmen gelten, die der Rechtsprechung der Regionalbehörde unterliegen. (26) Die Kommission ist erstens der Auffassung, dass beim Begriff der Beihilfe das Kriterium der Selektivität auf einem Vergleich zwischen den Vorteilen beruht, die bestimmten Unternehmen zugestanden werden, und jenen, die für alle Unternehmen innerhalb ein und desselben Bezugsrahmens gelten. Die Bestimmung dieses Bezugsrahmens gewinnt bei den steuerlichen Maßnahmen zunehmend an Bedeutung, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur aufgrund einer als normal definierten Besteuerung festgestellt werden kann. Prinzipiell ergibt sich aus der Ökonomie des Vertrages, der die vom Staat oder aus staatlichen Mitteln zu gewährenden Beihilfen regelt, sowie aus der grundlegenden Rolle, die ihnen bei der Definition des politischen und wirtschaftlichen Umfelds zukommt, in dem die Unternehmen sowie die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten durch ihre Maßnahmen, durch die von ihnen erbrachten Leistungen sowie eventuell durch von ihnen getätigte Finanztransaktionen wirken, dass der Bezugsrahmen, innerhalb dessen ein solcher Vergleich vorzunehmen ist, der Wirtschaftsraum des Mitgliedstaats ist. Im Text des EG-Vertrags, der Maßnahmen "zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region" (Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c)) als staatliche Beihilfen einstuft, die als vereinbar angesehen werden können, wird darauf hingewiesen, dass Vergünstigungen, deren Umfang auf einen Teil des der Beihilferegelung unterliegenden Staatsgebietes beschränkt ist, als selektive Vergünstigungen eingestuft werden können. Wenn der Bezugsrahmen zur Beurteilung der regionalen Selektivität einer Maßnahme das Gebiet ihrer Anwendung wäre, dann wären offensichtlich die Maßnahmen, die allen in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen zugestanden werden, definitionsgemäß als allgemeine Maßnahmen einzustufen. Die ständige Praxis der Kommission, die durch den Gerichtshof bestätigt wird, besteht jedoch darin, solche steuerlichen Regelungen als Beihilfen einzustufen, die in bestimmten Regionen oder Territorien gelten und im Vergleich zur allgemeinen Regelung in einem Mitgliedstaat vorteilhaft sind(10). (27) Zweitens ist die These der portugiesischen Behörden, wonach Vergünstigungen mit begrenztem regionalem Umfang als allgemeine Maßnahmen in der betreffenden Region einzustufen seien, und dies nur, weil sie nicht von der Zentralbehörde, sondern von der Regionalbehörde eingerichtet wurden und in der gesamten der regionalen Rechtsprechung unterliegenden Region anwendbar sind, unvereinbar mit dem Begriff der Beihilfe. Dieser Begriff ist objektiv und beinhaltet sämtliche Eingriffe, die in unterschiedlicher Form die einem oder mehreren Unternehmen normalerweise entstehenden Kosten senken, und dies unabhängig von ihrem Zweck, ihrer Begründung, ihrem Ziel und vom Status der öffentlichen Behörde, die sie angeordnet hat oder aus deren Haushalt sie finanziert werden. Eine Unterscheidung, die allein anhand der Stelle erfolgt, die über die Maßnahme entscheidet, würde die nach Artikel 87 EG-Vertrag beabsichtigten Wirkungen untergraben, wonach die betreffenden Maßnahmen sich ausschließlich auf den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft auswirken sollen(11). Somit dürfen solche Eingriffe nicht anders behandelt werden als Maßnahmen, die dieselben Ziele verfolgen, auf dieselben Mittel zurückgreifen und dieselben Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb haben, und zwar in Übereinstimmung mit dem formalen Kriterium des Autonomiegrades der zuständigen Behörde, die sie angeordnet hat. Entsprechend den genannten Schlussanträgen von Generalanwalt Saggio in den verbunden Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 "ist die Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen von Gebietskörperschaften ergriffen wurden, die mit entsprechenden ausschließlichen Befugnissen nach den Bestimmungen des nationalen Rechts ausgestattet sind, in Wirklichkeit (...) ein rein formaler Umstand, der nicht ausreicht, um die Vorzugsbehandlung zu rechtfertigen, die den Unternehmen vorbehalten ist, die unter den Anwendungsbereich der 'Foralnormen' fallen. Wenn dies nicht so wäre, könnte der Staat die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen in einem Teil seines Staatsgebietes leicht umgehen, indem er einfach die interne Kompetenzverteilung in bestimmten Bereichen abändert, um sich für eine bestimmte Region auf den 'allgemeinen' Status der betreffenden Maßnahme berufen zu können". (28) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der nationale Gesetzgeber dem regionalen Gesetzgeber zunächst die Befugnisse für die Gewährung der fraglichen Steuersenkungen erteilt hat; daraufhin hat der regionale Gesetzgeber die genannten Senkungen auf der Grundlage dieser Befugnisse tatsächlich angeordnet. Die Wirkungen dieses Verfahrens entsprechen denen einer direkten Gewährung von Vergünstigungen durch die nationalen Behörden, wie es in der Vergangenheit bei anderen Beihilferegelungen zugunsten von auf den Azoren ansässigen Unternehmen bereits praktiziert wurde(12). (29) Die Kommission hebt deshalb hervor, dass die Anwendung eines rein institutionellen Kriteriums für die Unterscheidung zwischen "Beihilfen" und "allgemeinen Maßnahmen" notwendigerweise zu Unterschieden bei der Anwendung der Beihilferegelung auf die Mitgliedstaaten führen würde, je nachdem, ob deren Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich Steuern (oder beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung) einem zentralisierten oder einem dezentralisierten Modell folgt. Nach der These der portugiesischen Behörden würden die Mitgliedstaaten, deren interne Verwaltungsorganisation bestimmten Regionalbehörden unterhalb der Staatsebene die Durchführung von Veränderungen des allgemeinen Steuersystems in Form von Steuervergünstigungen für die in den betreffenden Regionen tätigen Unternehmen gestattet, die Beihilferegelung in Bezug auf diese Regionen und Maßnahmen umgehen. (30) Die Kommission ist der Auffassung, dass es dem Prinzip der Gleichbehandlung widerspricht und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt, wenn Maßnahmen, die einander in ihren Zielen, ihrer Handhabung und ihren Wirkungen vollkommen ähnlich sind, nicht ein und derselben Regelung unterliegen. Die Anwendung der Beihilferegelung auf regionale steuerliche Vergünstigungen muss objektiven Kriterien folgen und darf nicht von einem rein institutionellen Grundsatz bestimmt sein, wie dies bei einer mehr oder weniger umfassenden steuerlichen Autonomie zugunsten einer zuständigen Behörde mit mehr oder weniger ausgedehnter regionaler Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt der Fall ist. Die Verallgemeinerung dieser Handhabung würde zu einer Verletzung des Gleichheitsprinzips bei der Anwendung der staatlichen Beihilferegelung und damit zu seiner Wirkungslosigkeit führen. (31) In der Praxis der Kommission galt die steuerliche Autonomie der die Vergünstigungen gewährenden Regionalbehörde niemals als Kriterium, durch das die Berechtigung von Beihilfen ausgeschlossen werden konnte. In ihrer Entscheidung 93/337/EWG kam die Kommission trotz Anerkennung der Tatsache, dass "die zuständigen Institutionen in allen drei baskischen Provinzen unter bestimmten Bedingungen die Steuervorschriften für ihr Gebiet beibehalten, festsetzen und verordnen können", zu dem Schluss, dass die von den drei Provinzen geschaffenen steuerlichen Vergünstigungen unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und dass sie für unvereinbar zu erklären sind, weil sie insbesondere die Regelungen für regionale und branchenbezogene Beihilfen verletzen(13). In weiteren Entscheidungen über die Vorschriften für steuerliche Vergünstigungen, die von Steuerbehörden mit entsprechender Autonomie angewandt werden, hat die Kommission, obwohl sie die geprüften Maßnahmen wegen ihrer materiellen Selektivität als Beihilfen einstuft, ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, deren regionale Selektivität zu prüfen(14). Es ist daher ebenfalls anzumerken, dass die vorliegende Entscheidung sich nicht auf einen Mechanismus bezieht, der sämtlichen lokalen Gebietskörperschaften einer bestimmten Ebene (Regionen, Bezirke oder andere) die Einführung und Erhebung lokaler Steuern ohne Bezug zur nationalen Besteuerung gestattet. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine allein auf den Azoren anwendbare Steuersenkung, die von der nationalen Gesetzgebung festgelegt wurde und auf dem portugiesischen Festland anwendbar ist. (32) Schließlich betont die Kommission, dass durch die Einstufung dieser Maßnahmen als Beihilfen die steuerliche Autonomie der Regionen, wie sie in der Portugiesischen Verfassung festgelegt ist und 1998 vom portugiesischen bzw. 1999 vom regionalen Gesetzgeber angewandt wurde, nicht in Zweifel gezogen wird. Sie will lediglich sicherstellen, dass in den Fällen, in denen diese Regionen ihre Autonomie durch Senkung der auf nationaler Ebene erhobenen Steuern wahrnehmen, die damit gewährten steuerlichen Vergünstigungen unter die Gemeinschaftsregelung für regionale Beihilfen sowie unter die weiteren, nach dem Gleichheitsprinzip im gesamten Gebiet der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen fallen, und geht daher nicht von einer Vereinbarkeit dieser Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt aus. (33) Die Kommission merkt weiterhin an, dass sie nicht in der Lage ist, davon auszugehen, dass die genannten Steuersenkungen durch die Art oder den inneren Aufbau des portugiesischen Steuersystems gerechtfertigt sind oder dass sie aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die Leistungsfähigkeit des Systems erforderlich sind. Soweit diese Senkungen insbesondere nicht durch Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit oder der steuerlichen Progressivität bedingt sind, sondern im Gegenteil die in einer spezifischen Region ansässigen Unternehmen unabhängig von ihrer finanziellen Situation und den ihnen zugewiesenen regionalen Entwicklungszielen begünstigen, können sie nicht als Bestandteile des portugiesischen Steuersystems eingestuft werden. (34) Unter Berücksichtigung des oben Dargelegten sowie der Eigenschaften des Teils der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der Region der Azoren, der Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist, kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die fraglichen Einkommensteuersenkungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den EWR sind. Es handelt sich somit um Beihilfen, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden und die, soweit die genannten Steuersenkungen für Unternehmen gelten, geeignet sind, sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auszuwirken und den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen begünstigen. (35) Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um fortlaufende Beihilfen handelt, die den portugiesischen Behörden zufolge das Ziel haben, die dauerhaften strukturellen Nachteile, die sich aus der Insellage der Azoren und ihrer Abgelegenheit im Verhältnis zu den Wirtschaftszentren auf dem Festland ergeben, durch Senkung der laufenden Ausgaben der Unternehmen zu überwinden, ist die Kommission insbesondere der Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen Betriebsbeihilfen darstellen, die, obwohl sie in einer Region in äußerster Randlage gewährt werden, die bis Ende 2006 eine beihilfefähige Region gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens über den EWR ist, weder zeitlich begrenzt noch degressiv gestaffelt sind. Daher können solche Beihilfen nur genehmigt werden, wenn sie darauf gerichtet sind, die Mehrkosten für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit zu senken, welche auf die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag dargelegten Nachteile zurückgehen, und dies unter Einhaltung der Bestimmungen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Bezug auf Betriebsbeihilfen und insbesondere in Ziffer 4.16.2 festgelegt sind. (36) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass die Region der Azoren aus neun Inseln besteht, die 1500 km vom nächstgelegenen Festland entfernt liegen und eine Gesamtfläche von etwas mehr als 2300 km2 haben, was den portugiesischen Behörden zufolge und wegen der geringen Größe der regionalen Märkte die Möglichkeit zur Erzielung von größenbedingten Kosteneinsparungen, durch die regional ansässige Unternehmen die nötige Wettbewerbsfähigkeit erreichen könnten, deutlich einschränkt, während gleichzeitig beträchtliche Mehrkosten bei der Produktion und beim Zugang zu den Märkten entstehen. Berücksichtigt man darüber hinaus insbesondere das niedrige Entwicklungsniveau der Region (das BIP pro Einwohner lag im Zeitraum 1998-2000 bei 52,6 % des Durchschnitts in der Gemeinschaft), dann wird deutlich, dass sie in der Tat zu den am wenigsten entwickelten Regionen der Europäischen Union zählt. (37) Andererseits stellt die Kommission angesichts der ihr übermittelten Ergebnisse der Studie sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme, die von den portugiesischen Behörden zu dem förmlichen Prüfverfahren und den außerhalb des Finanzbereichs tätigen Unternehmen abgegeben wurde, auch Folgendes fest: - Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, den Einfluss der einzelnen in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Faktoren auf die aus der Wirtschaftstätigkeit entstehenden Mehrkosten objektiv zu berechnen, und soweit die genannten Steuersenkungen nicht nur für eine oder mehrere spezifische Branchen gelten, sondern die gesamte regionale Wirtschaft umfassen, scheint es prinzipiell akzeptabel zu sein, eine abstrakte Bewertung vorzunehmen. Die portugiesischen Behörden haben so das Vorliegen der gesamten Mehrkosten durch indirekte Veranschlagung ihrer Höhe nachgewiesen. - Eine Senkung der Körperschaftsteuer in Höhe von 30 % ermöglicht gleichzeitig die Verringerung des Nachteils der auf den Azoren ansässigen Unternehmen, beziffert aufgrund der Höhe ihrer Gewinne, um 9,3 Prozentpunkte (von 33,6 % auf 24,3 %). Da also der Ausgleich der auf die äußerste Randlage der Region zurückgehenden Mehrkosten auf etwa 27,7 % ihres absoluten Wertes beschränkt ist und die begünstigten Unternehmen durch diese Senkung in der Lage sein müssten, ihre finanzielle Situation zu verbessern, indem die für die Durchführung ihrer Wirtschaftstätigkeit unter weniger schwierigen Bedingungen nötigen Mittel freigesetzt werden, sind die vorgesehenen Beihilfen aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung gerechtfertigt. - Im Durchschnitt und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Höhe der Körperschaftsteuer, die von den in der Region ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen während der letzten fünf Jahre gezahlt wurde (den portugiesischen Behörden zufolge 23500 EUR), würde der sich aus dieser Körperschaftsteuersenkung für jedes Unternehmen ergebende Vorteil den Betrag von 7050 EUR jährlich nicht überschreiten. Dieser Betrag dürfte bei den kleinen Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen, noch geringer ausfallen, so dass man davon ausgehen kann, dass die Höhe dieser Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen auszugleichenden Mehrkosten steht. (38) Da die Einkommensteuersenkungen für Unternehmen gelten, die außerhalb des Finanzbereichs tätig sind, und die portugiesischen Behörden die Verpflichtung übernommen haben, der Kommission rechtzeitig jede eventuelle Anwendung der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren über den 31. Dezember 2006 hinaus zu melden (zu diesem Zeitpunkt endet die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung), was den portugiesischen Behörden Gelegenheit zum Nachweis und der Kommission Gelegenheit zur Feststellung gibt, ob die gegenwärtigen Steuersenkungen im Hinblick auf die Regionalentwicklung tatsächlich wirksam sind, und zwar unter Berücksichtigung einer Neubewertung ihrer Angemessenheit im Hinblick auf die Situation in der Region, kann die Kommission folglich davon ausgehen, dass die Gewährung dieser Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Ziffer 4.16.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Bedingungen erfolgt. Soweit also die genannten Steuersenkungen für Unternehmen gelten, die außerhalb des Finanzbereichs tätig sind, kann die Kommission auch davon ausgehen, dass die genannten Beihilfen nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (39) In Bezug auf die Anwendung der Einkommensteuersenkungen auf im Finanzbereich tätige Unternehmen stellt die Kommission dagegen fest, dass diese aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung nicht gerechtfertigt sind und ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch sie auszugleichenden Nachteilen steht. Da weiterhin quantifizierte Daten fehlen, die eine objektive Berechnung der Höhe der Mehrkosten, die von den in der Region der Azoren steuerpflichtigen Finanzgesellschaften zu tragen sind, ermöglichen würden, ist die Kommission nicht in der Lage, davon auszugehen, dass diese Senkungen mit den betreffenden Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vereinbar sind. Soweit also die genannten Steuersenkungen für Unternehmen gelten, die im Finanzbereich tätig sind, kann die Kommission auch nicht davon ausgehen, dass die genannten Beihilfen nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (40) Soweit die Einkommensteuersenkungen für Unternehmen gelten, die im Finanzbereich tätig sind, kann die Kommission ebenfalls nicht davon ausgehen, dass die genannten Beihilfen mit irgendeiner anderen vom Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung vereinbar sind. Einerseits kann unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Betriebsbeihilfen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Beihilfen handelt, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen sollen, ohne dass sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)). Andererseits sind es keine Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a)), keine Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b)), keine Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c)), keine Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b)), keine Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des Kulturerbes (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)) und auch keine sonstigen, durch den Rat bestimmten Beihilfearten (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e)). (41) Die Kommission kommt unter diesen Umständen zu dem Schluss, dass sie nur durch Ausschluss der im Finanzbereich tätigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des Teils der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft, entsprechend der dazu von den portugiesischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens aufgezeigten Regelung, in der Lage ist, davon auszugehen, dass die genannten Beihilfen nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. In diesem Sinne müssen Unternehmen, die unter Abschnitt J der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1.1) fallen(15), d. h. im Bereich der Finanzvermittlung (Abteilung 65) oder in der Versicherungsbranche (Abteilung 66) tätig sind oder Hilfstätigkeiten für den Bereich der Finanzvermittlung und der Versicherungsbranche (Abteilung 67) ausüben, als Unternehmen eingestuft werden, die im Finanzbereich tätig sind. (42) Obwohl die portugiesischen Behörden erklärt haben, dass Tätigkeiten des Typs "gruppeninterne Dienstleistungen" (Tätigkeiten, deren wirtschaftliche Grundlage darin besteht, Dienstleistungen gegenüber Unternehmen der gleichen Gruppe zu erbringen, wie Koordinierungs- oder Vermittlungstätigkeiten) in der portugiesischen Rechtsordnung gegenwärtig nicht vorkommen, erklärt die Kommission aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit, dass diese Tätigkeiten, die praktisch im Bereich der Leistungen ausgeübt werden können, die grundsätzlich gegenüber Unternehmen erbracht werden (Abschnitt K, Abteilung 74 der NACE, Rev. 1.1), rechtlich ebenfalls von den genannten Beihilfen ausgenommen werden müssen. Da ihre Auswirkungen auf die Standortentscheidungen der Unternehmen einer Gruppe und ihre weiteren Wirkungen auf die lokale Wirtschaft in Wirklichkeit gering sind, ist die Kommission der Auffassung, dass solche Wirtschaftstätigkeiten nicht in ausreichendem Maße zur Regionalentwicklung beitragen und daher weder kraft Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag noch aufgrund sonstiger vom Vertrag vorgesehener Ausnahmeregelungen für vereinbar erklärt werden können, und zwar aus denselben Gründen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Finanzbereich aufgeführt wurden. (43) Schließlich verweist die Kommission auf Artikel 14 der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.