Europäische Union

2003/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4487)

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Avis juridique important | 32003D0442 2003/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4487) Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0052 - 0063 Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4487) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/442/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben Nr. 18 der Ständigen Vertretung Portugals vom 5. Januar 2000, dessen Eingang bei der Kommission am 10. Januar 2000 registriert wurde, meldeten die portugiesischen Behörden bei der Kommission eine Regelung zur Anpassung ihres Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren an. Da diese Anmeldung verspätet erfolgte (so ging sie als Reaktion auf ein durch Presseberichte ausgelöstes, mit Schreiben D/65111 vom 7. Dezember 1999 an die Ständige Vertretung Portugals übermitteltes Auskunftsverlangen der Kommissionsdienststellen ein) und die fragliche Regelung vor ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft getreten wäre, wurde sie in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen. (2) Mit den Schreiben D/51013 vom 6. März 2000, D/53849 vom 17. Juli 2000 und D/50739 vom 19 Februar 2001 sowie mit den Mahnschreiben D/52933 vom 19. Juli 2001 und D/54133 vom 9. Oktober 2001 an die Ständige Vertretung Portugals forderten die Kommissionsdienststellen zusätzliche Auskünfte an. Diesem Verlangen entsprachen die portugiesischen Behörden mit Schreiben der Ständigen Vertretung Portugals Nr. 488 vom 2. Mai 2000, Nr. 548 vom 16. Mai 2000, Nr. 871 vom 22. August 2000, Nr. 1864 vom 13. Juni 2001, Nr. 2827 vom 25. September 2001 und Nr. 44 vom 9. Januar 2002, deren Eingang bei der Kommission am 3. Mai 2000, am 18. Mai 2000, am 23. August 2000, am 19. Juni 2001, am 1. Oktober 2001 bzw. am 11. Januar 2002 registriert wurde. (3) Mit Schreiben SG (2002) D/229609 vom 26. April 2002 teilte die Kommission der portugiesischen Regierung mit, dass sie nach Prüfung der von den portugiesischen Behörden in Bezug auf die fragliche Regelung gelieferten Auskünfte beschlossen habe, in Übereinstimmung mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag sowie mit den Artikeln 61 und 62 des Abkommens über den EWR keine Einwände gegen den Teil der Regelung zu erheben, der sich auf Senkungen der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und Einkommensteuergutschriften bezieht, und das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Regelung der Einkommensteuersenkungen einzuleiten. Die Kommission forderte die portugiesischen Behörden ferner auf, eine Stellungnahme abzugeben und innerhalb eines Monats nach Eingang des genannten Schreibens sämtliche Informationen zu liefern, die für die Beurteilung des fraglichen Teils der Regelung zweckdienlich sein könnten. (4) Der Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen einen Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren zu erheben, da sie von dessen Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag ausgeht, und ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf einen anderen Teil der fraglichen Regelung einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Beteiligten wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung der Kommission gegenüber zur fraglichen Regelung Stellung zu nehmen. (5) Mit Schreiben Nr. 1548 der Ständigen Vertretung Portugals vom 30. Mai 2002, dessen Eingang bei der Kommission am 31. Mai 2002 registriert wurde, übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme. (6) Die Kommission hat ferner eine Stellungnahme der Regionalregierung der Åland-Inseln (Finnland) erhalten. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben D/53729 vom 16. Juli 2002 an die Ständige Vertretung Portugals übermittelt, um den portugiesischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme ging mit Schreiben Nr. 2355 der Ständigen Vertretung Portugals vom 23. August 2002 ein, dessen Eingang bei der Kommission am 27. August 2002 registriert wurde. II. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (7) Nach der Verfassung der Portugiesischen Republik sind die Azoren und Madeira autonome Regionen, die insbesondere über Verwaltungs- und Finanzautonomie verfügen. Durch Gesetz Nr. 13/98 vom 24. Februar zur Regelung der Finanzen in den autonomen Regionen hat der portugiesische Staat die Bedingungen dieser Finanzautonomie genau festgelegt. In diesem Gesetz sind die Prinzipien und die Ziele der regionalen Finanzautonomie dargelegt, ferner ist darin die Koordinierung der Finanzen der autonomen Regionen mit den Staatsfinanzen vorgesehen und das Prinzip der nationalen Solidarität sowie die Kooperationspflicht zwischen Staat und autonomen Regionen verankert. Das Gesetz sieht insbesondere vor, dass die Einkommensteuer der natürlichen und juristischen Personen eine Einnahme der autonomen Regionen nach den von ihnen selbst festzulegenden Bedingungen ist. Nach den Bestimmungen von Artikel 37 dieses Gesetzes sind die Gesetzgebenden Regionalversammlungen insbesondere dazu berechtigt, die dort nach der nationalen Gesetzgebung anwendbaren Einkommensteuersätze bis zu 30 % zu senken. (8) Mit der regionalen Rechtsverordnung Nr. 2/99/A vom 20. Januar 1999 hat die Region der Azoren die Modalitäten für die Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen regionalen Bedingungen in Anwendung der ihr übertragenen diesbezüglichen Befugnisse genehmigt. Diese Rechtsverordnung ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft und beinhaltet insbesondere Einkommensteuersenkungen. (9) Die genannten Steuersenkungen gelten automatisch für alle Wirtschaftsteilnehmer (natürliche und juristische Personen) und sollen den portugiesischen Behörden zufolge vor allem die in der autonomen Region der Azoren ansässigen Unternehmen in die Lage versetzen, die strukturellen Nachteile zu überwinden, die sich aus ihrem Standort auf einer Insel und in einem Gebiet in äußerster Randlage ergeben. Daher wird allen in der Region einkommensteuerpflichtigen Privatpersonen und Körperschaften eine Senkung der Einkommensteuer in Höhe von 20 % für Privatpersonen (15 % im Jahr 1999) und 30 % für Körperschaften gewährt. Die Kosten dieser Steuersenkung in Form von sich daraus ergebenden Steuermindereinnahmen werden von den portugiesischen Behörden mit ca. 26,25 Mio. EUR jährlich beziffert. (10) Unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieses Teils der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren hat die Kommission in erster Linie darauf hingewiesen, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(3) das allgemeine Verbot von Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben der Unternehmen (Betriebsbeihilfen) festschreiben, dass sie jedoch Ausnahmen in Regionen zulassen, die unter die Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, "wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist" (Ziffer 4.15). Dieselben Prinzipien und Bedingungen sind von der Kommission in den Ziffern 32 und 33 ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung bekräftigt worden(4). (11) In diesem Zusammenhang hat die Kommission ferner darauf hingewiesen, dass den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zufolge Beihilfen in Gebieten in äußerster Randlage, die unter die Freistellungsbestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) fallen, "auch dann genehmigt werden können, wenn die Bedingungen der Degressivität beziehungsweise zeitlichen Begrenzung nicht erfuellt sind, soweit sie die aufgrund der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Faktoren, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung dieser Gebiete schwer beeinträchtigen (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen), entstehenden Mehrkosten bei der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen" (Ziffer 4.16.2). Nach den Bestimmungen dieser Leitlinien "obliegt es dem Mitgliedstaat, den Umfang der Mehrkosten zu veranschlagen und den Zusammenhang mit den in Artikel 299 Absatz 2 genannten Faktoren nachzuweisen". Schließlich "müssen die Beihilfevorhaben aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sein", und "ihre Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen". (12) Um die Übereinstimmung der Einkommensteuersenkungen mit den in den Leitlinien für Betriebsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen nachzuweisen, haben die portugiesischen Behörden zunächst eine Reihe von finanziellen Indikatoren bei einer Stichprobe von 1083 körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, von denen 100 auf den Azoren ansässig waren, ausgewertet. Bei allen berücksichtigten Indikatoren (Rentabilität des Absatzes, finanzielle Selbständigkeit, Gesamtsolvabilität und Eigenkapitalrendite) lagen die Werte der auf den Azoren ansässigen Unternehmen deutlich unter denen der auf dem portugiesischen Festland ansässigen Unternehmen (je nach der gewählten Gewichtung schwankte diese Differenz zwischen 29,2 % und 76,15 %). (13) Darüber hinaus haben die portugiesischen Behörden der Kommission eine ökonometrische Studie auf der Grundlage der Daten für 1997 für die gleiche Stichprobe von Unternehmen vorgelegt. Im Rahmen der zu diesem Zweck vorgenommenen Regression werden die Gewinne der fraglichen Unternehmen durch die Wertschöpfung pro Kopf (welche als Indikator für das Niveau der technologischen Entwicklung und der Qualifikation der Arbeitskräfte aufgefasst wird), die Zahl der Arbeitnehmer (als Indikator für die Größe des einzelnen Unternehmens), die Branche und den Standort der betreffenden Unternehmen ausgedrückt. Nach Korrektur der Ergebnisse durch Verfahren der Stichprobenauswahl, durch die die Präsenz von Unternehmen mit entsprechenden Nachteilen berücksichtigt werden soll, gehe aus der Studie insbesondere hervor, dass die Gewinne der auf den Azoren ansässigen Unternehmen im Durchschnitt und ceteris paribus um 33,6 % unter den von anderen Unternehmen erzielten Gewinnen liegen. Da sich ein solcher Unterschied offensichtlich nicht allein durch die höheren Transportkosten erklären lässt, die von den Unternehmen auf den Azoren bei der Beschaffung von Rohstoffen und beim Absatz ihrer Produkte getragen werden müssen, sind die portugiesischen Behörden der Ansicht, dass er auf die Gesamtheit der für die äußerste Randlage der Region spezifischen Faktoren zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen sind die portugiesischen Behörden insbesondere der Auffassung, dass die genannten Steuersenkungen angesichts der Mehrkosten bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit aufgrund der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Faktoren gerechtfertigt sind und ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Kosten steht. (14) In diesem Zusammenhang hat die Kommission allerdings festgestellt, dass die genannte Studie in diesem Stadium noch nicht zur Klärung der Frage beiträgt, ob die genannten Steuersenkungen aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ob ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten steht. So hat die Kommission insbesondere und einstweilen drei mögliche Beschränkungen des von den portugiesischen Behörden verwendeten Modells hervorgehoben: - Erstens ist denkbar, dass die Auswirkungen des Standorts der Unternehmen auf die Gewinne je nach Branche unterschiedlich sind. In diesem Fall, dessen Plausibilität durch die "neue Wirtschaftsgeografie" unter Berücksichtigung der Bedeutung von Unternehmensverflechtungen im Hinblick auf das Eintreten von größenbedingten Kosteneinsparungen unterstrichen wird, wäre es wahrscheinlich vorzuziehen, verschiedene unabhängige Modelle zu verwenden. - Zweitens ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die verwendete Regression übermäßig angepasst ist. So könnte die Wertschöpfung pro Arbeitnehmer selbst von der Zahl der Arbeitnehmer, der Branche und dem Standort der betreffenden Unternehmen abhängen; gegenwärtig geht aus den von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen nicht eindeutig hervor, ob einer möglichen Multikollinearität der exogenen Variablen (oder einer hypothetischen Heteroskedastizität des Modells) durch die dazu erforderlichen Tests Rechnung getragen wurde. - Schließlich befindet sich in der Grundstichprobe kein im Finanzbereich tätiges Unternehmen. Im Prinzip könnte die Tatsache, dass keine Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften (welche wesentlicher Bestandteil des Finanzsektors in der Region der Azoren sind) berücksichtigt wurden, die Aussagekraft der erzielten Ergebnisse erheblich einschränken. (15) Unter diesen Umständen war die Kommission einstweilen der Ansicht, dass die portugiesischen Behörden ihr nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass die fraglichen Steuersenkungen nach ihrer Art und Höhe geeignet sind, die spezifischen Probleme der Region der Azoren zu lösen, und zwar vor allem hinsichtlich der standortunabhängigen Tätigkeiten (insbesondere Finanzdienstleistungen und Unternehmen des Typs "gruppeninterne Dienstleistungen" oder "Koordinierungsstelle"), für die das Vorhandensein von tatsächlichen regionalen Nachteilen bei ihren Standortentscheidungen von sehr begrenzter Bedeutung ist. Die Kommission konnte daher in diesem Stadium nicht feststellen, dass die genannten Einkommensteuersenkungen in dieser Hinsicht mit den Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu vereinbaren sind, so dass sie deren Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag in Zweifel gezogen hat. (16) Die Kommission hatte daher in diesem Stadium insbesondere Zweifel an der Vereinbarkeit der genannten Steuersenkungen mit den Kriterien der Zielgerichtetheit und Verhältnismäßigkeit im Sinne ihrer Mitteilung über die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, insbesondere mit Ziffer 33, wonach "es fraglich ist, ob tatsächlich regionale Benachteiligungen für Tätigkeiten bestehen, bei denen die dadurch bedingten Zusatzkosten kaum eine Rolle spielen, wie z. B. die Transportmehrkosten im Fall von Finanztätigkeiten, welche die Steuerumgehung begünstigen". Da weiterhin quantifizierte Daten fehlten, die eine objektive Berechnung der Höhe der Mehrkosten ermöglicht hätten, die von in der Region der Azoren steuerpflichtigen Finanzunternehmen zu tragen sind, war die Kommission in diesem Stadium auch nicht in der Lage festzustellen, dass die genannten Steuersenkungen in dieser Hinsicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vereinbar sind. III. STELLUNGNAHME DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN (17) Die portugiesischen Behörden beschränken sich in der von ihnen abgegebenen Stellungnahme zu dem förmlichen Prüfverfahren im Allgemeinen darauf, durch Beispiele aus jüngst erschienenen Veröffentlichungen der Wirtschaft die Methodik zu rechtfertigen, welche der ökonometrischen Studie zugrunde liegt, die an die Kommission übermittelt wurde. Auf der einen Seite wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der allgemeine Mangel an verlässlichen statistischen Daten zu den relevanten Variablen die Stichprobenauswahl für die Durchführung dieser Art von Regression deutlich einschränke und dass unter Berücksichtigung dieser Tatsache die Verwendung unabhängiger branchenbezogener Modelle nur zu Ergebnissen mit geringer Aussagekraft führe. Auf der anderen Seite wird spezifiziert, dass die Multikollinearitätshypothese unter Berücksichtigung der eigenen Ergebnisse und der statistischen Signifikanzniveaus der Parameter der durchgeführten Regression ausgeschlossen werden könne und dass davon auszugehen sei, dass jede Auslassung einer oder mehrerer exogener Variablen und insbesondere der Wertschöpfung pro Arbeitnehmer dazu führen würde, die erzielten Ergebnisse zu verzerren (ommitted variable bias) sowie deren Verlässlichkeitsgrad signifikant zu verringern. (18) In Bezug auf das Fehlen von Unternehmen des Finanzbereichs in der Grundstichprobe beschränken sich die portugiesischen Behörden jedoch darauf, dieses Fehlen mit dem Mangel an statistischen Daten in Bezug auf die Branche zu rechtfertigen, und erkennen somit an, dass sie im Hinblick auf diese Wirtschaftstätigkeiten nicht eindeutig nachweisen können, dass die fraglichen Steuersenkungen ihrer Art und Höhe nach geeignet sind, die spezifischen Probleme der Region der Azoren zu lösen. (19) Obwohl die portugiesischen Behörden davon überzeugt sind, dass die Unternehmen des Finanzbereichs insbesondere unter Berücksichtigung ihres überwiegend regionalen Tätigkeitsfeldes ebenfalls von den sich aus ihrem Standort in der Region der Azoren ergebenden Nachteilen betroffen sind, haben sie sich bereit erklärt, die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, um die Vereinbarkeit der genannten Steuersenkungen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu garantieren, indem insbesondere die Finanztätigkeiten aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang haben die portugiesischen Behörden jedoch darauf hingewiesen, dass, da solche Bestimmungen in der portugiesischen Rechtsordnung nicht vorkommen, die Tätigkeiten des Typs "gruppeninterne Dienstleistungen" (Koordinierungs- und Vermittlungstätigkeiten) faktisch aus der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Vergünstigung ausgeschlossen seien. IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND BEMERKUNGEN DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN (20) Die Regionalregierung der Åland-Inseln hat, entsprechend der verfassungsmäßigen Autonomie, die diese finnische Region insbesondere in bestimmten steuerlichen Bereichen genießt, als beteiligte Partei eine Stellungnahme abgegeben. So ist die Regierung der Åland-Inseln der Auffassung, dass die geografische Besonderheit einer steuerlichen Maßnahme nicht ausreicht, diese als staatliche Beihilfe einzustufen, sofern eine solche Maßnahme durch eine autonome Region (aufzufassen als völlig unabhängiges steuerliches Gebiet) in Anwendung ihrer diesbezüglichen Zuständigkeiten durchgeführt und ohne Unterscheidung auf alle in dieser Region ansässigen Unternehmen angewandt wird, ohne dass dabei materielle Besonderheiten berücksichtigt werden. Daher müssten die von der Region der Azoren mit dem Ziel der Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen regionalen Bedingungen durchgeführten Einkommensteuersenkungen der Regierung der Åland-Inseln zufolge als allgemeine Maßnahme eingestuft werden. (21) In den Erläuterungen, welche die portugiesischen Behörden zu diesem Sachverhalt an die Kommission übermittelt haben, teilen sie die von der Regionalregierung der Åland-Inseln abgegebene Stellungnahme. In diesem Zusammenhang wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die Region der Azoren nach der Portugiesischen Verfassung eine autonome Region mit Verwaltungs- und Finanzautonomie ist; da die Modalitäten der Anpassung des portugiesischen Steuersystems von dieser Region in Anwendung ihrer diesbezüglichen Zuständigkeiten genehmigt wurden, sind sie ferner der Auffassung, dass die genannten Steuersenkungen als allgemeine Maßnahme im Rahmen der nationalen Steuerpolitik eingestuft werden müssten. V. WÜRDIGUNG (22) Die Kommission hat sowohl die von den portugiesischen Behörden als auch die von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren abgegebenen Stellungnahmen geprüft. (23) Im Hinblick auf die Art der betrachteten Steuersenkungen, die nach der Stellungnahme der Regionalregierung der Åland-Inseln und nach den nachfolgenden Erläuterungen der portugiesischen Behörden als allgemeine Maßnahme eingestuft werden müssten, erinnert die Kommission insbesondere an die vier Definitionskriterien für eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Erstens muss die fragliche Maßnahme ihren Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den die ihnen normalerweise entstehenden Kosten gesenkt werden. Zweitens muss ein solcher Vorteil unabhängig von seiner Form vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Drittens muss sich die betreffende Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Schließlich muss eine solche Maßnahme spezifisch oder selektiv sein, also bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren begünstigen. (24) Unter Berücksichtigung der oben angeführten Definitionskriterien für eine staatliche Beihilfe hebt die Kommission im Besonderen die folgenden Punkte hervor: - Wie in Ziffer 9 ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung unterstrichen wurde, "kann dieser Vorteil durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere (...) durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags". Soweit die betreffenden Steuersenkungen auf Unternehmen angewandt werden, führt dies zu einem Vorteil, durch den die ihnen normalerweise entstehenden Kosten gesenkt werden. - Die Gewährung von Steuersenkungen führt zu Steuermindereinnahmen, die gemäß Ziffer 10 der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung "der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommen". Soweit dieses Prinzip auch auf Beihilfen anwendbar ist, die von regionalen und lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährt werden(5), werden die betreffenden Steuersenkungen aus staatlichen Mitteln oder aus Mitteln gewährt, die im portugiesischen Staatshaushalt der autonomen Region der Azoren zugewiesen sind. - Das Kriterium, wonach sich die Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken soll, setzt voraus, dass der von ihr Begünstigte unabhängig von seiner Rechtsform oder Finanzierungsweise eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung der Auswirkung auf den Handel erfuellt, wenn die begünstigten Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist, so dass weder die relativ geringe Bedeutung einer Beihilfe(6) noch die geringe Größe des Beihilfeempfängers oder sein äußerst geringer Anteil am Gemeinschaftsmarkt oder gar das Fehlen einer Exporttätigkeit bei diesem oder die Tatsache, dass das Unternehmen fast seine gesamte Produktion aus der Gemeinschaft ausführt(7), etwas an dieser Feststellung ändern. Unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer branchenbezogenen Anwendung und soweit zumindest ein Teil der fraglichen Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist, sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.