Europäische Union

2003/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4487)

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Quellenkennung: 32003D0442. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(16), der die Durchführungsbestimmungen von Artikel 88 EG-Vertrag festlegt und vorsieht, dass jede rechtswidrig gewährte Beihilfe von dem jeweiligen Begünstigen zurückgefordert werden kann. Die Beihilferegelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, fällt unter keine Beihilfekategorie im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wobei allerdings nicht auszuschließen ist, dass einige der im Rahmen dieser Regelung gezahlten Beihilfen durch die besondere Situation des Begünstigten begründet sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die genannten Beihilfen rechtswidrig in Kraft gesetzt wurden und dass es innerhalb des Gemeinschaftsrechts kein Prinzip gibt, das dem entgegensteht, müssen die den Unternehmen, welche im Finanzbereich tätig sind oder Tätigkeiten des Typs "gruppeninterne Dienstleistungen" ausüben (bezogen auf die Jahre 1999, 2000 und 2001), bereits gewährten steuerlichen Vergünstigungen, von den portugiesischen Behörden zurückgefordert werden. (44) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf die Regelung als solche und muss unverzüglich ausgeführt werden, indem die rechtswidrig gewährten und für unvereinbar erklärten Beihilfen zurückgefordert werden. Die Kommission erinnert daran, dass eine negative Entscheidung in Bezug auf eine Beihilferegelung nicht ausschließt, dass bestimmte Vorteile, die im Rahmen dieser Regelung zugestanden worden sind, kraft des ihnen innewohnenden Wertes ganz oder teilweise so eingestuft werden, als wären sie keine Beihilfen oder als wären sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (z. B. weil eine Einzelvergünstigung unter die "De-minimis"-Regeln fällt oder weil sie im Rahmen einer zukünftigen Entscheidung oder aufgrund von Freistellungsregelungen gewährt wird). VI. SCHLUSSFOLGERUNG (45) Die Kommission stellt fest, dass Portugal den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft, rechtswidrig und in Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgeführt hat. Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Würdigung und nach Überprüfung dieser Regelung im Lichte der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die genannten Beihilfen die Bedingungen erfuellen, um als Beihilfen eingestuft zu werden, die nach den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 des Abkommens über den EWR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, allerdings mit Ausnahme der Beihilfen, die zugunsten von Unternehmen gewährt worden sind, die Tätigkeiten im Finanzbereich oder des Typs "gruppeninterne Dienstleistungen" (Koordinierungs- und Vermittlungstätigkeiten) ausüben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft und auf der Grundlage der Artikel 4 und 5 der Regionalen Rechtsverordnung Nr. 2/99/A vom 20. Januar ausgeführt wurde, ist vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Der Teil der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit er für Unternehmen gilt, die eine in Abschnitt J (Abteilungen 65, 66 und 67) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1.1) aufgeführte Tätigkeit ausüben, oder für Unternehmen, die eine in Abschnitt K, Abteilung 74 dieser Systematik aufgeführte Tätigkeit ausüben, deren wirtschaftliche Grundlage darin besteht, Leistungen gegenüber anderen Unternehmen derselben Gruppe wie Koordinierungs- und Vermittlungsleistungen zu erbringen. Artikel 3 (1) Portugal hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfen, die aufgrund des in Artikel 1 genannten Teils der Beihilferegelung gezahlt worden sind, von den Unternehmen zurückzufordern, welche die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ausüben. (2) Die Rückforderung hat unverzüglich und nach den formalen Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen, soweit diese die unverzügliche und wirksame Ausführung der vorliegenden Entscheidung gestatten. Die zurückzufordernden Beihilfen beinhalten Zinsen ab dem Datum ihrer Bereitstellung für die Begünstigten bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Bereich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird. Artikel 4 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 127 vom 29.5.2002, S. 16. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9, und ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (4) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (5) Siehe insbesondere EuGH-Urteil vom 14. Oktober 1987, Rechtssache C 248/84, Deutschland/Kommission (Slg. 1987, S. 4013). (6) Mit Ausnahme allerdings der Beihilfen, die nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen festgelegten Bedingungen gewährt werden (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (7) Siehe insbesondere EuGH-Urteile vom 13. Juli 1988, Rechtssache C 102/87, Frankreich/Kommission (Slg. 1988, S. 4067), vom 21. März 1990, Rechtssache C 142/87, Belgien/Kommission (Slg. 1990, S. I-959), vom 14. September 1994 und verbundene Rechtssachen C 278/92, C 279/92 und C 280/92, Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4103). (8) Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission über die staatlichen Beihilfen C 55/01 (Konzerneigene Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln) (ABl. C 309 vom 6.11.2001, S. 4) und C 52/01 (Steuervorteile für bestimmte Unternehmen in Gibraltar) (ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 9) sowie die Entscheidung 93/337/EWG der Kommission vom 10. Mai 1993 über die steuerlichen Vergünstigungen für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134 vom 3.6.1993, S. 25). (9) Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 1.7.1999 in den verbundenen Vorabentscheidungsverfahren C 400/97, C 401/97 und C 402/97 (Slg. 2000, S. I-1073). (10) Siehe zu den Maßnahmen der Zentralbehörden insbesondere die Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997, Beihilfe Nr. N 847/96, zur Schaffung von Prioritätszonen in Gebieten in äußerster Randlage und von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Erschließung der französischen Übersee-Départements (ABl. C 245 vom 12.8.1997), die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997, Beihilfe Nr. N 144/A/96, zur Regelung der regionalen Investitions- und Betriebsbeihilfen, welche die Regelung für die wirtschaftliche und steuerliche Behandlung der Kanarischen Inseln abändert (ABl. C 65 vom 28.2.1998) und die Entscheidung 2002/780/EG der Kommission vom 28. Februar 2001 über die Beihilferegelung "Investitionszulage 1999", die Deutschland zugunsten bestimmter Unternehmen in den neuen Ländern einschließlich Berlins durchführen will (ABl. L 282 vom 19.10.2002, S. 15). Siehe ferner die Entscheidung 98/476/EG der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 50), die Gegenstand des EuGH-Urteils vom 19. September 2000 ist, das im Rahmen der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, verkündet wurde (Slg. 2000, S. I-6857). (11) EuGH-Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73 (Slg. 1974, S. 713), vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, Rechtssache 323/82 (Slg. 1984, S. 3809) und vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, wie oben angeführt. (12) Siehe insbesondere Beihilfe Nr. N 143/93, steuerliche Maßnahmen zugunsten der Freizonen Madeira und Santa Maria. (13) Siehe in diesem Zusammenhang EuGH-Urteil vom 6. März 2002, Historische Provinz Álava und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 (Slg. S. II-1385, S. 1275, Ziffer 237). (14) Siehe insbesondere die Entscheidungen vom 20. Dezember 2001, Rechtssachen C 58/2000, C 59/2000 und C 60/2000, Beihilfen in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer für bestimmte neu gegründete Unternehmen in der Provinz Álava. (15) Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). (16) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.