Europäische Union

2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

srunden damit, dass der Vertreter der RBW - als allseits geschätzter Fachmann - lediglich "als Experte für den Wiener Markt beigezogen wurde, ohne dort speziell die Interessen der RBW zu vertreten"(528). (537) ÖVAG und NÖ Hypo hätten sich nach eigenen Angaben darauf beschränkt, die bereits im Vorfeld der Runden vom "engeren Bankenkreis" getroffenen Entscheidungen passiv zur Kenntnis zu nehmen und vom mit der Teilnahme an den Kartellbesprechungen verbundenen Sozialprestige zu profitieren. Standpunkt der Kommission (538) Wie bereits dargestellt, wäre es realitätsfern, die Bedeutung von Erste, RZB und ÖVAG im Rahmen des Netzwerks auf ihre jeweils eigene geschäftliche Tätigkeit als Geschäftsbank zu beschränken(529). Aus der Ermittlungsakte ergibt sich vielmehr eindrucksvoll, dass diese Unternehmen - ihrer Rolle als Spitzeninstitut der jeweiligen Gruppe entsprechend - im Wege der gruppeninternen Kommunikation wesentlich zur Wirksamkeit des Netzwerks beitrugen. Diese Institute vertraten nicht bloß ihre eigenen Interessen, sondern jene ihrer jeweiligen Gruppe und wurden in diesem Sinne von den anderen Kartellteilnehmern als Vertreter der jeweiligen Gruppe wahrgenommen. Sie können sich daher nicht auf den Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit berufen. (539) Um die Rolle jeder einzelnen betroffenen Bank innerhalb des Netzwerks besser beurteilen zu können, hat die Kommission die wichtigsten Runden auch in dieser Hinsicht im Detail analysiert(530). Dabei zeigte sich, dass BA/CA zu fast 60 % aller Wiener Aktiv- und/oder Passivrunden, zu über 40 % aller Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden und zu rund 30 % aller Minilombard- und Controller-Runden eingeladen hatte. Es folgen Erste/GiroCredit mit jeweils 20 %, 25 % und 30 %. RZB, PSK, BAWAG und ÖVAG hatten zu etwa 10 % all dieser Runden eingeladen(531). Auch die Analyse der dokumentarisch belegten Abläufe der Kartellbesprechungen weist auf vergleichsweise stärkere Rolle der Großbanken bzw. der Bankengruppen hin. (540) Diese Rollenverteilung bei den Kartellsitzungen ist jedoch nicht geeignet, sich mildernd für die einen oder erschwerend für die anderen auszuwirken. Alle Teilnehmer haben in gleichem Maße von den gemeinsam beschlossenen Aktionen ebenso profitiert wie von den regelmäßig ausgetauschten Informationen über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber. Auch jene Banken, die fallweise von den Absprachen abweichende geschäftspolitische Entscheidungen getroffen haben, nutzten das Kartell zu ihrem Vorteil aus. Zwar trifft es zu, dass einige Banken von ihren Wettbewerbern wiederholt wegen Abweichungen von den Absprachen kritisiert worden waren. Derartige vereinzelte Beispiele eines aggressiven Preisverhaltens belegen jedoch nicht, dass sich diese Banken stets unabhängig verhielten(532). Es ist im Gegenteil dokumentarisch nachgewiesen, dass auch diese Banken die in den Gesprächsrunden erlangten Informationen über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik berücksichtigt haben. (541) Es kann auch keinen Unterschied machen, ob eine Bank gern oder ungern an den Kartellbesprechungen teilnahm. Soweit die Rolle der einzelnen Banken bzw. Bankengruppen mit deren Marktposition korreliert, wurde die entsprechende Differenzierung bereits im Rahmen der Kategorienbildung berücksichtigt. Für weitere Zu- oder Abschläge bleibt daher kein Raum. 16.2.5. Zwischenergebnis vor Anwendung der Bonusregelung 1996 (542) Daraus folgt, daß weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen. Die ermittelten Grundbeträge bleiben daher unverändert. Unter Berücksichtigung der dargestellten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und deren Konsequenzen für die Zurechnung von Verstößen ergeben sich vorläufig folgende Grundbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16.2.6. Anwendung der Bonusregelung 1996 (543) Nach Abschnitt D der Bonusregelung 1996 kann eine erhebliche Verringerung von 10 % bis 50 % der aufzuerlegenden Geldbuße zugestanden werden, wenn das betroffene Unternehmen z. B. a) vor der Versendung der Beschwerdepunkte der Kommission Informationen, Unterlagen oder sonstige Beweismittel zukommen lässt, die zur Ermittlung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung wesentlich beitragen oder b) nach dem Empfang der Beschwerdepunkte der Kommission mitteilt, dass es die Tatsachen, auf denen die Kommission ihre Beschwerdepunkte gründet, im Wesentlichen nicht bestreitet(533). (544) Unter Berufung darauf weisen alle Banken auf ihre "Zusammenarbeit" bei der Ermittlung des Sachverhalts - nämlich im Rahmen der Beantwortung der Auskunftsverlangen sowie der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung - bzw. auf dessen Nichtbestreitung hin. Zu den Auskunftsverlangen (545) Wie bereits ausgeführt, stand nach Ansicht der Kommission die Aufforderung an die Banken, Kalenderdaten von bzw. Teilnehmer an Gesprächsrunden zu nennen, ebenso im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung wie das Begehren, die Banken mögen bereits vorhandene Unterlagen zu Gesprächsrunden übermitteln. Bekannt gegebene Tatsachen bzw. übermittelte Schriftstücke können zwar möglicherweise dazu verwendet werden, den Beweis für einen Wettbewerbsverstoß eines Unternehmens zu erbringen, kommen jedoch - entgegen der Ansicht der Banken - keinem Geständnis gleich. (546) Aus diesen Erwägungen sind weder die Bekanntgabe von Besprechungsdaten bzw. -teilnehmern noch die Übermittlung von Schriftstücken freiwillig erfolgt. Was rechtlich geschuldet ist, ist nicht freiwillig und kann daher schon begrifflich nicht als "Zusammenarbeit" - die ein freiwilliges Zusammenwirken in gemeinsamem Interesse meint - gelten(534). Da die Kommission sich in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich auf bereits vorhandene Unterlagen stützt, konnten Antworten auf Fragen, die auf den Inhalt von Kartellbesprechungen abzielten, keinen Mehrwert bringen(535). Zur gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung (547) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße nur gerechtfertigt, wenn und soweit der Beitrag der Unternehmen es der Kommission ermöglicht haben sollte, die Zuwiderhandlung leichter festzustellen(536). Eine solche Erleichterung kann insbesondere aus wichtigen, der Kommission vorher nicht bekannten (und von ihr nicht abgefragten) Tatsachen oder in einer "besonderen Ausführlichkeit der Antwort auf das Auskunftsverlangen" folgen, wenn gerade jene Ausführlichkeit es der Kommission erleichtert hat, die Bedeutung von Tatsachen und Schriftstücken zu verstehen und daraus ihre Folgerungen für die Feststellung und Beendigung der Zuwiderhandlung zu ziehen(537). Eine rein praktische oder logistische Unterstützung der Ermittlungsarbeit der Kommission, etwa durch chronologisch oder sonst geordnete Vorlage der Dokumente, kann dagegen keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen. (548) In diesem Sinne hat die Kommission in der Vergangenheit Nachlässe gewährt, wenn Unternehmen a) freiwillig, über den rechtlich geschuldeten Umfang hinaus b) in erheblichem Maße c) zur Ermittlung wichtiger Tatsachen beigetragen haben(538). (549) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat die GD Wettbewerb im Herbst 1998 - also noch deutlich vor der Übermittlung der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung - gegenüber den Banken festgehalten, dass es für die Frage der Bemessung einer gegebenenfalls zu verhängenden Geldbuße ausschließlich auf den - über den Umfang des rechtlich Geschuldeten hinausgehenden - Mehrwert der von den Banken angekündigten Unterlagen und Informationen ankommen werde. Die Reduktion einer allfälligen Geldbuße würde in diesem Sinne direkt proportional zum Mehrwert stehen. (550) Dieser Mehrwert lässt sich leicht ermitteln, denn er ergibt sich zum einen aus jenen Tatsachen, die sich weder aus den bei den Nachprüfungen sichergestellten noch aus den in Befolgung der Auskunftsverpflichtung übermittelten bzw. zu übermitteln gewesenen Unterlagen ergeben (im Folgenden "neue Tatsachen"), und zum anderen aus Erläuterungen, die das Verständnis der Kommission fördern. Nur neue Tatsachen und dem besseren Verständnis dienliche Erläuterungen sind geeignet, der Kommission die Feststellung der Zuwiderhandlung zu erleichtern. (551) Die Kommission konnte unter den mit der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung vorgelegten Schriftstücken keine solchen identifizieren, welche neue Tatsachen betreffen. Die Banken waren auf diesbezügliche Anfrage der Kommission dazu ebenso wenig in der Lage. Es handelt sich bei den vorgelegten Unterlagen vielmehr um jene, die einerseits bereits sichergestellt und andererseits im Rahmen der Auskunftsverlangen übermittelt wurden bzw. zu übermitteln gewesen waren. Mangels neuer Tatsachen brachte die - wenn auch quantitativ umfangreiche und chronologisch geordnete - Dokumentenvorlage der Kommission daher keinen Mehrwert. Dies gilt im selben Maße für die von BA kurz nach Übermittlung der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung zusätzlich vorgelegten Unterlagen. (552) Dazu kommt noch, dass die Banken offenbar nicht alle von der Kommission angeforderten Dokumente übermittelt hatten. Das Protokoll über die "Haller Bankenrunde" am 25. Mai 1998, dessen Authentizität nicht bestritten wurde, wurde der Kommission zum Beispiel erst im Januar 2001 von einer Person übermittelt, die auf der Geheimhaltung ihrer Identität bestand(539). Auch mit der Beantwortung der ergänzenden Beschwerdepunkte legten die Banken erstmals Protokolle von Gesprächsrunden vor, welche bereits aufgrund der Auskunftsverlangen vorzulegen gewesen wären und auch in der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung nicht enthalten waren(540). (553) Die gemeinsame Sachverhaltsdarstellung selbst geht tatsächlich über den Umfang der abgefragten Information hinaus. Zum einen, weil sie den - in den Auskunftsverlangen nicht abgefragten - historischen Kontext des Netzwerks ausführlich beschreibt(541) und zum anderen, weil sie den Inhalt der einzelnen Gesprächsrunden zusammenfasst. (554) Diese Zusammenfassung verharmlost den aus den Dokumenten ersichtlichen Sachverhalt allerdings beträchtlich und erweckt den Eindruck, als sei über Zinssätze, Gebühren oder Ähnliches bloß ganz selten und am Rande gesprochen worden. Die zahllosen nachgewiesenen Absprachen und wettbewerbsbeschränkenden Diskussionen über Zinssätze, Gebühren und andere Wettbewerbsparameter werden systematisch ausgeblendet. So findet sich in der Zusammenfassung aller Sitzungen von Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden, Privatkredit- und Freiberuflerrunden, Minilombard- und Controller-Runden nicht ein einziger Hinweis auf einen konkreten Zinssatz oder eine Gebühr. (555) Die Beschwerdepunkte und in der Folge die vorliegende Entscheidung zeichnen dagegen - strikt auf der Grundlage von Dokumenten aus dem relevanten Zeitraum - ein völlig anderes Bild. Exemplarisch für die selektive und die Wirklichkeit beschönigende Vorgangsweise der Banken ist deren Darstellung der Lombardclub-Sitzung vom 8. Mai 1996, nach welcher es dort lediglich zu ganz allgemeinen Ermahnungen der OeNB gekommen sein soll. Die anhand von Dokumenten nachgewiesene Tatsache, dass die [Vertreter] bei dieser Sitzung nicht weniger als 15 Maßnahmen - von konkreten Mindestzinssätzen für eine Vielzahl von Bankprodukten über Mindestaufschläge bis hin zu Werbebeschränkungen - beschlossen hatten, bleibt schlicht unerwähnt. (556) Weiter folgt die gemeinsame Sachverhaltsdarstellung einem grundsätzlich anderen Aufbau als die Beschwerdepunkte bzw. die Entscheidung, da sie jede einzelne Gesprächsrunde isoliert und - im Sinne der Behauptung der Banken, es habe kein institutionalisiertes Netzwerk gegeben - unter systematischer Ausblendung der vielfältigen Vernetzungen und Querverbindungen zwischen den Runden darstellt. Die sich aus den Dokumenten eindeutig ergebende Leitungsfunktion des Lombardclubs wird sogar ausdrücklich bestritten. (557) Diese gemeinsame Darstellung diente daher nicht der Aufklärung - deren es angesichts der sehr zahlreichen und eindeutigen Dokumente im Übrigen gar nicht bedurfte - sondern vielmehr der Wertung der Sachverhalts. Einer Wertung allerdings, welche jener der Kommission diametral widersprach. Als "Zusammenarbeit", die eine Verminderung der Geldbuße zur Folge haben könnte, kann dieses ausschließlich zum Zweck der Verteidigung der Banken erstellte Dokument, das sich in Inhalt, Darstellung und Wertung massiv von den Beschwerdepunkten und der vorliegenden Entscheidung unterscheidet, jedenfalls nicht gelten. (558) Das Nichtbestreiten des in den Beschwerdepunkten festgestellten Sachverhalts kann grundsätzlich die Verfahrensführung beschleunigen und/oder die Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen erleichtern und daher eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen(542). (559) Im vorliegenden Fall erscheint es nur folgerichtig, dass die Banken den ausschließlich auf der Grundlage der in ihren Geschäftsräumen sichergestellten und später von ihnen im Rahmen der Auskunftsverpflichtung übermittelten Dokumente geschilderten Sachverhalt in der Folge nicht bestreiten. Außerdem wäre angesichts der hunderte sichergestellten Protokolle, Vermerke und ähnlicher Dokumente ein Bestreiten des Sachverhalts nur schwer vorstellbar gewesen. Dennoch hätte eine Bestreitung des Sachverhalts sowie die nachfolgende Auseinandersetzung mit einem derartigen Vorbringen Ressourcen der Kommission gebunden und so das Verfahren verlängert. Das Nichtbestreiten führte demnach zu einer Arbeitsersparnis für die Kommission und rechtfertigt daher eine Herabsetzung der Geldbuße um 10 %. 16.2.7. Endbeträge (560) Abschließend setzt die Kommission die Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG; Raiffeisenzentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Bank Austria Aktiengesellschaft, Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft, Österreichische Postsparkassen Aktiengesellschaft, Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft und Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen über Preise, Gebühren und Werbemaßnahmen beteiligt waren, die im Zeitraum von 1. Januar 1995 bis 24. Juni 1998 den Zweck verfolgten, den Wettbewerb auf dem Markt für Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich einzuschränken. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen stellen, falls dies noch nicht geschehen ist, die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ein. Sie sehen von einer Wiederholung jeglicher Handlung oder Verhaltensweise ab, die den gleichen Zweck wie diese Zuwiderhandlung verfolgt oder die gleiche Wirkung hat. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Die durch Artikel 3 verhängten Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das nachstehende Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen: Kontonummer: 642-0029000-95 Code IBAN: BE76 6420 0290 0095 Code SWIFT: BBVABEBB Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts, 43 B 1040 Bruxelles//Brussel Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Tag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, somit ingesamt 6,75 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Graben 21 A 1010 Wien Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft Am Stadtpark 9 A 1030 Wien Bank Austria Aktiengesellschaft Vordere Zollamtsstraße 13 A 1030 Wien Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft Seitzergasse 2-4 A 1010 Wien Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Georg-Coch-Platz 2 A 1018 Wien Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft Peregringasse 3 A 1090 Wien Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft Kremser Gasse 20 A 3100 St. Pölten Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG Friedrich Wilhelm Raiffeisenplatz 1 A 1020 Wien Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 11. Juni 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 48 vom 24.2.2004. (5) Mit 1. Januar 1994 - dem Datum des Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum - waren allerdings die letzten noch verbliebenen Rechtsgrundlagen für allfällige Absprachen weggefallen. (6) 42.290 (RLB). (7) Die Zahl der Bankstellen und Bankmitarbeiter, gemessen an der Bevölkerungszahl, liegt in Österreich deutlich über dem Durchschnitt in der Gemeinschaft. Banken haben grundsätzlich zwei Ertragsstandbeine: Den Nettozinsertrag - als weitaus bedeutendste Einnahmequelle - und den Ertrag aus Dienstleistungs- und Provisionsgeschäften. Vereinfacht und zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Überangebot und die schwache Kreditnachfrage in Österreich Druck auf die Zinsmargen ausübten und daher nur geringe Zuwächse beim Nettozinsertrag ermöglichten, während sich die Provisionseinnahmen dynamisch entwickelten. (8) 41.916 (Erste). Zur Marktbereinigung kam es in der Tat nur sporadisch und schleppend (1990 Zusammenschluss Zentralsparkasse/Länderbank, 1992 Fusion Girocentrale/Österreichisches Creditinstitut, 1997 Erwerb der Creditanstalt durch Bank Austria sowie der GiroCredit durch Erste Bank). (9) Für Nachweise siehe Kapitel 5.4. (10) Vgl. unten Fn. 141, 283 und FN 130, 152, 168, 280, 350. (11) Vgl. unten bei Rn. 279. (12) 41.570 (BA). (13) 23.274 f. (14) 23.178 f. (15) 20.743 f. (16) In Österreich wird zwischen einstufigen Sektoren - wie bei den Aktienbanken und Bankiers, Landes-Hypothekenbanken, Bausparkassen und Sonderbanken - und mehrstufigen, auch als "dezentral" bezeichneten Sektoren unterschieden. Einen zweistufigen Aufbau haben Sparkassen und Volksbanken, einen dreistufigen die Raiffeisenbanken. Innerhalb dieser mehrstufigen Sektoren - die sich selbst als "Bankengruppen" bezeichnen - nimmt das jeweilige Spitzeninstitut für den angeschlossenen Bereich Koordinierungsfunktionen wahr. Die vielfältigen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Spitzeninstituten und den einzelnen Mitgliedern des Sektors sind im Bankwesengesetz näher geregelt. (17) Für Darstellungen des österreichischen Bankenmarktes vgl. u. a. Entscheidungen der Kommission COMP/M.2125, HypoVereinsbank/Bank Austria, Rn. 21, COMP/M.2140, BAWAG/PSK, Rn. 9 und COMP/M.2402, Creditanstalt/RZB/JV, Rn. 15. Die unten im Textteil dieses Kapitels wiedergegebenen Marktanteile beziehen sich auf das Privat- und Firmenkundengeschäft (Aktiv- und Passivseite) und stammen aus den öffentlichen Fassungen der genannten Entscheidungen, aus Geschäftsberichten, Publikationen und anderen öffentlich zugänglichen Quellen. Obwohl der Umfang des Lombard-Netzwerks weit über das Privat- und Firmenkundengeschäft hinausgeht und alle Wesentlichen Wettbewerbsparameter umfasst (dazu unten), geben jene Marktanteile ein repräsentatives Bild der allgemeinen Marktposition der betroffenen Banken und Bankengruppen. (18) Wenn in dieser Entscheidung von "CA" die Rede ist, ist damit Creditanstalt-Bankverein, später umbenannt auf Creditanstalt AG, vor der Verschmelzung gemeint. (19) COMP/M.2125, HypoVereinsbank/Bank Austria. (20) Wenn in dieser Entscheidung von "GiroCredit" die Rede ist, ist damit die GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen vor der Verschmelzung gemeint. Die Bezeichnung "Erste" meint für die Zeit vor dem 4. Oktober 1997 die Erste österreichische Spar-Casse Bank, nach diesem Datum die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. (21) Innerhalb der Sparkassengruppe bestehen besondere Bindungen, die ihr konzernähnliche Struktur verleihen. Alle österreichischen Sparkassen halten Anteile an Erste, welche ihrerseits an einer Reihe von Sparkassen beteiligt ist. In ihrer Eigenschaft als Spitzeninstitut ist Erste zu verschiedenen Leistungen gegenüber den ihr angeschlossenen Sparkassen und zur Erfuellung ihrer Aufgaben unter Wahrung der Interessen der Sparkassen verpflichtet, woraus sich ein dichtes Netz gegenseitiger Rechte und Pflichten ergibt. (22) Der Marktanteil der Erste für sich allein genommen beträgt etwa 7 %. (23) Die erste Stufe umfasst etwa 615 rechtlich selbständige lokale Raiffeisenbanken, die schwerpunktmäßig im Privatkundengeschäft und im Firmenkundengeschäft für Klein- und Mittelbetriebe tätig sind. Als zweite Stufe fungieren auf der Ebene der österreichischen Bundesländer acht regionale Raiffeisen-Landesbanken ("RLB"), deren Anteile von den Primärbanken gehalten werden. Die RLB sind selbst im Privat- und Firmenkundengeschäft tätig und fungieren darüber hinaus als Clearingstelle der Primärbanken, wobei sie diesen umfangreiche Dienstleistungs- und Beratungsangebote zur Verfügung stellen. Die dritte Ebene bildet die RZB, deren Anteile zu mehr als 80 % von den RLB gehalten werden. Die Raiffeisenbanken sind zwar rechtlich selbständige Einheiten, welche keinen Weisungen der RLB und/oder RZB unterliegen, doch stehen sie aufgrund des vereinheitlichten Marktauftritts und des Regionalitätsprinzips in einem eingeschränkten Wettbewerbsverhältnis zueinander. (24) Der Marktanteil der RZB für sich allein genommen beträgt etwa 2 %. (25) Seit dem 1. Dezember 2000 werden 74,82 % des PSK-Grundkapitals von BAWAG und 25,18 % von der KSP Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH gehalten; vgl. COMP/M.2140, BAWAG/PSK. (26) BAWAG und PSK sind jedoch weiterhin rechtlich unabhängige Aktiengesellschaften und Bankinstitute. (27) Der Marktanteil der ÖVAG für sich allein genommen beträgt weniger als 1 %. (28) "NÖ" ist die Abkürzung für das Bundesland Niederösterreich. (29) Zuvor war das Land Niederösterreich Alleinaktionär der NÖ Hypo. ÖVAG und NÖ Hypo bestehen weiterhin als Aktiengesellschaften und Bankinstitute fort. (30) Die NÖ-Hypo ist, ebenso wie die übrigen sieben Landes-Hypothekenbanken, ordentliches Mitglied des Verbands der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (in der Folge stets "Hypo-Verband"). (31) Davor hatte die RLB lediglich in sehr beschränktem Ausmaß Eigengeschäft betrieben. Die Bezeichnung "RBW" meint für die Zeit vor der Umwandlung die Raiffeisenbank Wien reg Gen mbH. (32) Im Einzelnen: 1. Privatkundengeschäft: a) Einlagen: Über Sichteinlagen kann der Kunde jederzeit verfügen (in der Regel Giro-, Gehalts- und Pensionskonten mit geringer Verzinsung). Spareinlagen sind Bareinlagen auf Konten, die, im Gegensatz zu Sichteinlagen, Anlagezwecken dienen und gegen Ausstellung des so genannten "(Kapital)Sparbuchs" entgegengenommen werden (bei "variablen" Spareinlagen wird deren Verzinsung vom Kreditinstitut in Abhängigkeit von der Geld- und Kapitalmarktentwicklung geändert, "fixverzinste" Spareinlagen haben fest vereinbarte Laufzeit und Zinssatz). Für Einlagen werden auch so genannte "Sonderkonditionen (SOKO)" (auch "bonifizierte" Einlagen genannt) abgeschlossen. Des Weiteren werden Gebühren, z. B. für Kontoführung, Buchungen, Scheckverkehr oder Benutzung der Bankomatkarte, verrechnet. b) Der Kreditbereich umfasst Privatkredite (einschließlich Wohnbau- und Hypothekarkredite), so genannte "Betriebsratskredite" (sowohl in inländischer als auch in ausländischer Währung) sowie Gebühren (insbesondere die so genannte "Bearbeitungsgebühr"). c) Weitere Bereiche sind der Zahlungsverkehr, insbesondere Überweisungsspesen (sowohl innerhalb Österreichs als auch grenzüberschreitend) und das Wertpapiergeschäft (z. B. Depotgebühren, An- und Verkaufsgebühren). 2. Das Firmenkundengeschäft unterteilt sich in den Banken- und Nichtbankenbereich. a) Zum ersten zählen das Interbankengeschäft (Interbankentarife, sowohl für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.