Europäische Union

2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091)

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Quellenkennung: 32004D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tzungen sowie interne Dokumente der NÖ Hypo, insbesondere im Zusammenhang mit deren interner Beschlussfassung - zeigt nach Ansicht der Kommission eindeutig, dass NÖ Hypo selbständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei ihre eigenen Interessen vertreten hat(500). Aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich weiter, dass Vertreter der NÖ Hypo auch nach Januar 1997 bis zum Ende der Zuwiderhandlung an den Gesprächsrunden teilgenommen haben. NÖ Hypo war daher allein für den von ihr begangenen Verstoß verantwortlich. Gleiches gilt für PSK-B im Verhältnis zu PSK (vor der Fusion)(501). 14.5. Dauer des Verstoßes (483) Die gegenständlichen Verhaltensweisen fielen seit 1. Januar 1995 unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (484) Der Kommission geht davon aus, dass nach dem Zeitpunkt der Nachprüfungen (Juni 1998) keine Gesprächsrunden mehr stattgefunden haben und der Verstoß daher zu jenem Zeitpunkt endete. 15. ZUM UMFANG DER ANTWORTPFLICHT DER UNTERNEHMEN (485) Die Banken vertreten die Auffassung, sie wären hinsichtlich eines Großteils der in den Auskunftsverlangen gestellten Fragen keiner Auskunftspflicht unterlegen und hätten diese daher - im Sinne der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bekanntmachung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(502) ("Bonusregelung 1996") - freiwillig beantwortet bzw. die angeforderten Dokumente freiwillig vorlegt. (486) Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass die Fragen insoweit über den zulässigen Umfang hinausgingen, als sie "interpretativ nach Inhalt und Zweck" der Bankenrunden fragten. Auch die Herausgabeverlangen hinsichtlich Unterlagen - wie z. B. Aktenvermerke und Gesprächsprotokolle - seien unzulässig gewesen, da die Übermittlung derartiger Unterlagen an die Kommission "unmittelbare Zugeständnisfunktion" hätte(503). (487) Die Kommission teilt diese Rechtsansicht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist sie nämlich - um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen - berechtigt, die betroffenen Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln. Dies selbst dann, wenn jene Dokumente dazu verwendet werden können, den Beweis für einen Wettbewerbsverstoß des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen. Ein Unternehmen hat nur insoweit das Recht auf Auskunftsverweigerung, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für welche die Kommission den Nachweis zu erbringen hat(504). (488) Daraus folgt, dass a) alle Fragen zu beantworten sind, die tatsächliche Gegebenheiten - z. B. Daten von bzw. Teilnehmer an Besprechungen - betreffen und b) der Aufforderung zur Übermittlung vorhandener Unterlagen - z. B. Kopien von Einladungen Tagesordnungen, Protokollen, internen Vermerken, Berichten usw. - Folge zu leisten ist(505). (489) Um genau derartige Fragen und Aufforderungen ging es in den Auskunftsverlangen. Die Kommission fragte nach Kalenderdaten und Teilnehmern sowohl von genau bezeichneten Gesprächsrunden - vom Lombardklub über die Controllerrunde bis hin zu den Bundesländerrunden - als auch von nicht namentlich identifizierten weiteren Runden. Weiter forderte sie vorhandene Dokumente an, die im Zusammenhang mit jenen Gesprächsrunden erstellt worden waren. Von einem "pauschalen Verlangen der Kommission, Zuwiderhandlungen einzugestehen"(506), wie dies die Banken behaupten, kann angesichts des strikt faktischen Bezugs der erwähnten Fragen keine Rede sein. Diese bleiben daher nach Rechtsauffassung der Kommission ausnahmslos innerhalb der von dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz gezogenen Grenzen. (490) Auch jene Fragen, die auf den Inhalt - im Gegensatz zu den Entscheidungen - von Kartellbesprechungen abzielten, waren nach der erwähnten Rechtsprechung zulässig. Diese Rechtsfrage braucht hier allerdings nicht weiter erörtert zu werden, da die Kommission sich in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich auf bereits vorhandene Unterlagen stützt(507). 16. ABHILFEN 16.1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (491) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fest, kann sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von den betroffenen Unternehmen verlangen, den Verstoß abzustellen. (492) Die Kommission geht davon aus, dass seit dem Zeitpunkt der Nachprüfungen keine Gesprächsrunden mehr stattgefunden haben. Soweit dies entgegen der Annahme der Kommission nicht der Fall ist, werden die Adressaten aufgefordert, den Verstoß abzustellen(508). (493) Die Adressaten werden weiter aufgefordert, künftig jegliche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zu unterlassen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgen oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben wie die in dieser Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen. 16.2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 16.2.1. Verschulden: Vorsatz (494) Die Banken bestreiten das Vorliegen des Verschuldens, da sie nicht hätten wissen können, dass ihre Absprachen gegen europäisches Kartellrecht verstoßen würden. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass a) ihre Absprachen von der OeNB gebilligt und unterstützt worden und lediglich ein Produkt der Konsenspolitik typisch österreichischer Prägung gewesen wären, b) Verhaltenskartelle bis zum 1. Januar 2000 nach österreichischem Kartellrecht nicht per se rechtswidrig waren, c) die Existenz des Lombardclubs öffentlich bekannt gewesen und dennoch von den österreichischen Behörden nie verfolgt worden sei, d) die Verwaltungspraxis der Kommission zu Zinsabsprachen - und damit die Rechtslage als solche - unklar gewesen sei, e) Österreich ein junger Mitgliedstaat der Gemeinschaft und daher mit dem Gemeinschaftsrecht noch wenig vertraut gewesen sei und f) sie die Eignung der Absprachen, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, nicht hätten erkennen können. Die Banken seien daher einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihrer Absprachen erlegen. (495) Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht folgen. (496) Zum historischen Ursprung der Gesprächsrunden und der Beteiligung der OeNB hat die Kommission bereits Stellung genommen (vgl. Rn. 370 ff.). Es sei hier bloß noch einmal daran erinnert, dass die Appelle der OeNB an die Banken, betriebswirtschaftlich verantwortungsvoll zu kalkulieren, nicht nachträglich in eine Aufforderung zu Kartellabsprachen umgedeutet werden können. Die OeNB nahm außerdem an zentralen Gesprächsrunden des Netzwerks regelmäßig nicht teil. (497) Wie sich weiter aus den Ausführungen in Kapitel 5.1 ergibt, war die Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts(509) - einschließlich des traditionell weit ausgelegten Begriffs der potenziellen Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels - sogar schon vor dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum Gegenstand bankrechtlich einschlägiger Veröffentlichungen. Es bleibt unverständlich, warum ausgerechnet den Banken diese Diskussionen verborgen geblieben sein sollten, umso mehr, als jedes Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft - unabhängig vom Datum des Beitritts - unbestreitbar dazu verpflichtet ist, sich über geltendes Recht zu informieren (mag dieses auch Unterschiede zum nationalen Recht aufweisen). (498) Im übrigen belegen die in Kapitel 5.1 zitierten Dokumente, dass die Banken im vollen Bewusstsein der kartellrechtlichen Bedenklichkeit ihres Tuns handelten. Auch die "Umbenennung" und die "Vernichtung" von Kartellprotokollen lässt sich anders kaum erklären. (499) Die Kommission weist aus diesen Gründen auch den von den Banken erhobenen Vorwurf zurück, sie wollte "ein Exempel am Bankensektor eines der jüngsten Mitgliedstaaten statuieren"(510). Ebenso wenig teilt sie die Ansicht der Banken, wonach die Verhängung einer Geldbuße als "abschreckendes Beispiel für den Umgang mit neuen Mitgliedstaaten" im Hinblick auf den geplanten Beitritt mittel- und osteuropäischer Staaten "geradezu kontraproduktiv" wäre. (500) Die regelmäßigen Mittagessen [auf leitender Ebene] im Rahmen des Lombardclub mögen in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sein. Für die zahlreichen übrigen Gesprächsrunden des Netzwerks gilt dies jedoch in der Regel nicht. Es ist auch nicht Sache der Kommission zu erörtern, ob nationale Behörden hätten tätig werden können oder nicht. Fehlendes Verschulden lässt sich aus all dem jedenfalls nicht ableiten. (501) Für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung genügt es, wenn sich das Unternehmen nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das gerügte Verhalten die Beeinträchtigung des Wettbewerbs bezweckte(511). Im vorliegenden Fall war den betroffenen Unternehmen freilich nicht bloß der wettbewerbsbeschränkende Zweck ihrer Verhaltensweisen bewusst, sondern auch deren Unvereinbarkeit mit den kartellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Am Vorsatz der Banken im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und der einschlägigen Rechtsprechung(512) besteht daher kein Zweifel. 16.2.2. Allgemeine Erwägungen (502) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Euro oder, über diesen Betrag hinaus, bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Dabei sind Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. (503) Die von jedem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gespielte Rolle ist einzeln zu bewerten. Bei der Festsetzung der Geldbuße sind erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen. Danach findet gegebenenfalls die Bonusregelung 1996 Anwendung. 16.2.3. Grundbetrag der Geldbußen (504) Der Grundbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes. 16.2.3.1. Schwere (505) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen unter anderem die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören. Eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten, gibt es nicht(513). 15) Natur des Verstoßes (506) Preisabsprachen stellen ihrer Natur nach besonders schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar(514). Die Kommission hat nicht bloß die besonderen Umstände des Sachverhalts, sondern auch den allgemeinen Zusammenhang des Verstoßes zu berücksichtigen, insbesondere wenn es sich um einen offenkundigen Verstoß besonders schädlicher Natur - wie horizontale Preisabsprachen - handelt. Bankdienstleistungen sind sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmen - und damit für die gesamte Volkswirtschaft - von überragender Bedeutung. Kartelle, insbesondere derart umfassende und institutionalisierte wie das Lombard-Netzwerk, können in einem derart wichtigen Sektor keinesfalls hingenommen werden. (507) Die Kommission erachtet den gegenständlichen Verstoß daher als besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. 16) Umsetzung des Kartells und dessen Auswirkungen auf den Markt (508) Was die Umsetzung und die Auswirkungen des Kartells betrifft, so können diese unter der Vielzahl von Gesichtspunkten dann berücksichtigt werden, wenn es um Verhaltensweisen geht, die nicht unmittelbar Wettbewerbsbeschränkung bezwecken und daher nur infolge ihrer konkreten Auswirkungen in den Anwendungsbereich von Artikel 81 EG Vertrag fallen können(515). (509) Die beteiligten Banken haben regelmäßig und häufig an einer Vielzahl von Gesprächsrunden teilgenommen. Die sichergestellten Unterlagen aus dem relevanten Zeitraum zeigen deutlich, wie die Banken die in den Gesprächsrunden getroffenen Vereinbarungen umgesetzt bzw. die dort von ihren Wettbewerbern erlangten Informationen bei ihrer eigenen Entscheidungsfindung berücksichtigt haben(516). (510) Daraus folgt weiter, dass sich die über mehrere Jahre hindurch getroffenen umfassenden Absprachen auf dem Markt ausgewirkt haben. Der Umstand, dass die Kartellteilnehmer auch Rückschläge hinnehmen oder einander bisweilen das Scheitern ihrer Bemühungen eingestehen mussten, schließt die Auswirkung der Absprachen auf dem Markt nicht aus. Wie weiter oben ausgeführt, vermag auch das von den Banken beauftragte Gutachten nicht nachzuweisen, dass sich das Kartell nicht ausgewirkt habe(517). 17) Umfang des räumlichen Marktes (511) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sowie des Kontexts der Zuwiderhandlung vermag die vergleichsweise geringe Größe des Staatsgebiets Österreichs an der Qualität des besonders schweren Verstoßes nichts zu ändern(518). 18) Vorbringen der Banken und Schlussfolgerung der Kommission zur Schwere des Verstosses (512) Die Banken führen eine Reihe von Argumenten ins Treffen, die im vorliegenden Fall für einen geringeren Grad der Schwere sprechen sollen: a) das Kartell habe sich nur auf Preise bezogen und weder Marktaufteilung noch Quotenabsprachen einschlossen, b) es habe sich nur auf dem Gebiet eines kleinen Mitgliedstaates ausgewirkt, c) diese Auswirkung sei bloß gering gewesen, d) die OeNB sei an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen und e) Österreich habe sich als junger Mitgliedstaat in einer "Umstellungsphase" befunden und die österreichischen Banken hätten sich nicht "von heute auf morgen" auf den in der Gemeinschaft geltenden Grundsatz des unbeschränkten Wettbewerbs umstellen können(519). (513) Zur Natur des Verstoßes sowie zu seiner Umsetzung und Auswirkung hat die Kommission bereits Stellung genommen. Aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen sind weder die - sehr eingeschränkte Beteiligung der OeNB - noch die vergleichsweise junge Mitgliedschaft Österreichs in der Gemeinschaft geeignet, die Schwere des Verstoßes zu mildern(520). (514) Die Kommission kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen haben. 19) Kategorisierung der Kartellteilnehmer (515) Innerhalb der hier als besonders schwer eingestuften Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung nach tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der betroffenen Unternehmen, den Wettbewerb in erheblichen Umfang zu schädigen. Die Skala macht es auch möglich, die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Ein solches differenziertes Vorgehen ist im vorliegenden Fall besonders angezeigt, da ein erhebliches Ungleichgewicht in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bzw. Gruppen besteht. (516) Im vorliegenden Fall sind die Besonderheiten des österreichischen Bankenmarktes zu berücksichtigen. Es wäre in der Tat realitätsfern, die Bedeutung von Erste, RZB und ÖVAG im Rahmen des Netzwerks sowie deren tatsächliche Fähigkeit, den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher zu beschränken, auf ihre jeweils eigene geschäftliche Tätigkeit als Geschäftsbank zu reduzieren. (517) Aus der Ermittlungsakte ergibt sich vielmehr eindrucksvoll, dass diese Unternehmen - ihrer Rolle als Spitzeninstitut der jeweiligen Gruppe entsprechend - im Wege intensiver gruppeninterner Informationsfluesse wesentlich zur Wirksamkeit des Netzwerks in ganz Österreich beitrugen. Diese Institute vertraten nicht bloß ihre eigenen Interessen, sondern auch jene ihrer jeweiligen Gruppe und wurden in diesem Sinne von den anderen Kartellteilnehmern als Vertreter der jeweiligen Gruppe wahrgenommen. Die Absprachen fanden daher nicht bloß zwischen den einzelnen Instituten selbst, sondern auch zwischen den Gruppen statt(521). (518) Die hinter den Spitzeninstituten stehenden Gruppen - Sparkassengruppe, Raiffeisengruppe und Volksbankengruppe - zu ignorieren, würde daher zu einer unsachgemäßen und von der wirtschaftlichen Realität abgekoppelten Bemessung der Geldbuße - ohne Abschreckungswirkung - führen. In der Tat ist eine ausreichende Abschreckungswirkung nur dann gegeben, wenn die betroffenen Spitzeninstitute in Zukunft nicht mehr als Vertreter ihrer jeweiligen Gruppe an Kartellverhaltensweisen teilnehmen. (519) Vor diesem Hintergrund können die betroffenen Banken und Bankengruppen aufgrund verfügbarer Angaben über Marktanteile(522) in fünf Kategorien eingeteilt werden. Die erste Kategorie umfasst GiroCredit (ab der Fusion: Erste) einschließlich Sparkassengruppe und RZB einschließlich Raiffeisengruppe. Die zweite umfasst BA und CA. Die dritte umfasst BAWAG, ÖVAG einschließlich Volksbankengruppe sowie Erste (vor der Fusion mit GiroCredit). PSK bzw. PSK-B fallen in die vierte Kategorie, während die kleinsten hier betroffenen Unternehmen, NÖ Hypo und RBW bzw.RLB, in die fünfte Kategorie fallen. (520) Auf dieser Grundlage ergibt sich als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße anhand der relativen Bedeutung der beteiligten Unternehmen und Unternehmensgruppen im relevanten Markt für jede Kategorie folgender Betrag: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16.2.3.2. Dauer (521) Die im Rahmen dieses Verfahrens zugrunde liegende Dauer der gegenständlichen Verhaltensweisen von 1. Januar 1995 bis Ende Juni 1998, sohin dreieinhalb Jahre. Die Ausgangsbeträge der aufgrund der Schwere ermittelten Geldbußen für jedes Unternehmen erhöhen sich daher um 35 %. (522) Besonderes gilt für GiroCredit und Erste. Erste war bis zur Fusion mit GiroCredit im Oktober 1997 allein als Geschäftsbank, ab der Fusion auch als Spitzeninstitut des Sparkassensektors am Verstoß beteiligt. Die Dauer für den Verstoß der Erste allein als Geschäftsbank beträgt daher nur drei Jahre (1995 bis 1997), während GiroCredit und, nach der Fusion, Erste auch als Spitzeninstitut des Sparkassensektors während der gesamten Dauer des Verstoßes an diesem teilgenommen haben. 16.2.3.3. Schlussfolgerung hinsichtlich der Grundbeträge (523) Hieraus ergeben sich folgende Grundbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (524) Als nächsten Schritt stellt die Kommission für jedes einzelne Unternehmen erschwerende und/oder mildernde Umstände in Rechnung und wendet gegebenenfalls die Bonusregelung an. 16.2.4. Mildernde Umstände Von allen Banken geltend gemachte mildernde Umstände (525) Auch in diesem Zusammenhang verweisen die Banken auf die junge Mitgliedschaft Österreichs in der Gemeinschaft, die vorgeblich verwirrende Rechtslage sowie die Beteiligung staatlicher Stellen. Die Kommission hat sich mit diesen Argumenten bereits an anderer Stelle auseinandergesetzt und erachtet aus den dort genannten Gründen keinen dieser Umstände als mildernd(523). (526) Sämtliche Banken führen weiter die schwierige wirtschaftliche Lage ihrer Branche ins Treffen. Sie seien nämlich nicht gewohnt gewesen, an sich selbstverständliche Kalkulationskriterien in ihrer Geschäftspolitik ausreichend zu berücksichtigen(524). Die Banken machen außerdem geltend, keine Kartellrendite erzielt zu haben und verweisen darauf, dass sie die Gesprächsrunden nach den Nachprüfungen eingestellt hätten. 20) Standpunkt der Kommission (527) Die Kommission ist der Ansicht, dass mögliche Mängel in der Unternehmensführung auch dann keine mildernden Umstände darstellen, wenn diese die Ertragslage der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen. In einer solchen Situation sind von jedem Unternehmen autonom zu treffende Maßnahmen zur Rentabilitätsverbesserung angezeigt und nicht Kartellabsprachen. Preiskartelle sind selbst dann unzulässig, wenn die Unternehmen keine Kartellgewinne erzielen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(525). (528) Charakteristikum eines Wettbewerbsmarktes ist im Übrigen nicht, dass alle Unternehmen Gewinne in Höhe ihrer Eigenkapitalrendite machen, sondern dass schlecht geführte Unternehmen ihre Marktposition nicht halten können. Kartelle bremsen jedoch die notwendige Umstrukturierung des Angebots durch den Marktaustritt unrentabler und die Konsolidierung der rentabelsten Unternehmen - wie im vorliegenden Fall von den Banken selbst eingeräumt. Mildernd ist dies nicht. (529) Was die Beendigung des Verstoßes im Gefolge der Nachprüfungen betrifft, muss die Kommission in jedem konkreten Fall dessen besondere Umstände berücksichtigen. Es gibt keinen Automatismus in dem Sinne, dass sich die Beendigung des Verstoßes stets mildernd oder dessen Fortsetzung stets erschwerend auswirken würde(526). Angesichts des offenkundigen Charakters des hier vorliegenden Verstoßes kann dessen Beendigung nach den Nachprüfungen nicht als mildernd im Sinne der Leitlinien gelten. (530) Ebenso wenig ist der Umstand mildernd, dass es während des untersuchten Zeitraums wiederholt zu "Disziplinlosigkeiten", bis hin zu Preiskämpfen gekommen ist. Wie viele andere Kartelle kannte auch das Lombard-Kartell gute und weniger gute Zeiten und musste gelegentliche Krisen durchstehen. In der Tat hatten einzelne Banken immer wieder versucht, durch kurzfristiges Unterbieten bzw. Überbieten der vereinbarten Konditionen Marktanteile zu gewinnen. Ein solches Verhalten ist jedoch charakteristisch für viele Kartelle und kann nicht als mildernd gelten. Alle Teilnehmer - auch die gelegentlichen "Preisbrecher" - haben in gleichem Maße von den gemeinsam beschlossenen Aktionen ebenso profitiert wie von den regelmäßig ausgetauschten Informationen über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber. Auch jene Banken, die fallweise von den Absprachen abweichende geschäftspolitische Entscheidungen getroffen haben, nutzten das Kartell zu ihrem Vorteil aus. Individuell von den betroffenen Unternehmen vorgebrachte mildernde Umstände (531) Die meisten Institute machen geltend, entweder nicht an allen Gesprächsrunden teilgenommen oder an diesen eigentlich kein wirtschaftliches Interesse gehabt zu haben. Fast alle Banken stellen sich darüber hinaus als klein und unbedeutend dar. (532) RZB bringt vor, nur ganz geringfügig im Privatkunden- bzw. Retailgeschäft tätig zu sein und deshalb im Lombard Netzwerk eine lediglich passive Rolle gespielt zu haben. RZB räumt freilich ein, durch den von ihr organisierten Informationsfluss innerhalb der Raiffeisengruppe zur Wirksamkeit der Kartellabsprachen beigetragen zu haben. (533) Erste sei zwar der zweitgrößte Bankkonzern Österreichs, halte aber nur geringe Marktanteile und sei in den Runden daher ohne Einfluss gewesen. (534) PSK weist darauf hin, dass sie bzw. ihre Tochtergesellschaft PSK-Bank im Kreditgeschäft eine bloß untergeordnete Rolle spielte und ihre Teilnahme an den einschlägigen Gesprächsrunden daher sinn- und wirkungslos gewesen sei. (535) BAWAG macht geltend, nur "äußerst ungern" und lediglich "aus Sachzwängen" an den Gesprächsrunden teilgenommen zu haben, obwohl sie "bei den Absprachen eigentlich nicht mitmachen" wollte. BAWAG habe - "anders als die meisten anderen Teilnehmer der Runden" - eine eigenständige Konditionen- und Preispolitik verfolgt und, "während sich die anderen Banken auf eine einheitliche Zinssenkung einigten", sich "niemals wirklich in die Absprachen einbinden lassen". BAWAG habe mit anderen Worten allen Versuchungen widerstanden - "anders als einige ihrer Wettbewerber (wie beispielsweise die PSK), die nur gelegentlich aus der 'Konditionendisziplin' ausbrachen"(527). (536) RLB verweist auf ihre geringe Größe sowie auf den regional auf Wien begrenzten Aktionsradius der RBW und erklärt in diesem Zusammenhang die Teilnahme an den Bunde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.