Europäische Union

2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n geeignet ist(469). Unerheblich ist dabei, ob eine solche Beeinflussung ungünstig, neutral oder günstig ist. Eine Behinderung von Einfuhren ist nicht erforderlich(470). (440) Bei dieser Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, da einzelne Elemente zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber in ihrem Zusammenhang zu einer solchen Beeinflussung führen können(471). Insbesondere sind die Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen(472). Die wirtschaftlichen Besonderheiten des betreffenden Sektors sind zu berücksichtigen(473). (441) In diesem Sinne ist nach ständiger - und jüngst bestätigter - Rechtsprechung ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach geeignet, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen(474). Für die Beurteilung der Spürbarkeit einer solchen Beeinflussung ist außerdem die Bedeutung des Gegenstands der Absprache/Verhaltensweise sowie die Marktstellung der Kartellmitglieder relevant(475). (442) Das aus einer Vielzahl miteinander eng verwobener Gesprächsrunden bestehende Lombard-Netzwerk umspannte das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs, band beinahe alle österreichischen Kreditinstitute ein, deckte die gesamte Palette der in Österreich angebotenen Bankprodukte und -dienstleistungen ab, veränderte in ganz Österreich die Wettbewerbsbedingungen, beeinflusste so die Markteintrittsentscheidungen ausländischer Banken und war folglich geeignet, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen. 11) Vorbringen der Banken (443) Die Banken rügen zunächst, dass die Kommission zu Unrecht auf die Eignung des Netzwerks, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinflussen, abgestellt hat. Nach Ansicht der Banken sei eine solche Eignung vielmehr für jede einzelne Gesprächsrunde isoliert zu prüfen und nachzuweisen. Die Banken berufen sich dazu auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache VGB u. a./Kommission, wonach Artikel 81 EG-Vertrag "nur für Verträge [gelte], die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblicher Weise beitragen"(476). (444) In der Folge argumentieren die Banken, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 1999, Bagnasco, für die Beurteilung von Bankdienstleistungen einen Sondertest entwickelt habe. Dieser Sondertest sei von der Kommission in ihrer Entscheidung Niederländische Banken(477) angewendet worden. Die Beurteilung jeder Gesprächsrunde für sich anhand der Kriterien des Sondertests würde schließlich zum Ergebnis führen, dass sich die überwiegende Anzahl der Gesprächsrunden nicht spürbar auf den zwischenstaatlichen Handel hätte auswirken können und folglich außer Betracht bleiben müsste. 12) Standpunkt der Kommission (445) Die Argumentation der Banken beruht auf der Prämisse, dass es kein vernetztes System von Absprachen, sondern lediglich eine Vielzahl völlig unabhängig voneinander bestehender Gesprächsrunden gegeben habe. Angesichts des dokumentarisch nachgewiesenen Sachverhalts ist diese Prämisse jedoch unhaltbar. Eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Gesprächsrunde, wie die Banken es verlangen, wäre nur in Form eines hypothetischen Gedankenexperiments möglich, da - wie im Sachverhaltsteil ausführlich dargestellt - die Gesprächsrunden sowohl inhaltlich als auch organisatorisch in höchstem Maße miteinander vernetzt waren. Dies zeigt sich auch daran, dass die Trennung zwischen den einzelnen Runden nicht immer strikt durchgehalten und bisweilen Themen aus einem Bereich in der für einen anderen Bereich zuständigen Runde behandelt wurden. Eine künstliche Aufspaltung des Netzwerks in seine Einzelteile hätte mit der Realität des Kartells und seiner Auswirkungen nichts zu tun. (446) Was die von den Banken herangezogene Entscheidung VGB u. a./Kommission betrifft, so ergibt sich daraus gerade das Gegenteil dessen, was die Banken vertreten. Gegenstand der Beurteilung durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung und in der Folge durch das Gericht erster Instanz war ein Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungen bezüglich des Angebots von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der Klägerin in Aalsmeer (Niederlande). Zu diesem Regelkomplex gehörten Bestimmungen über Benutzungsgebühren und Handelsverträge. (447) Das Gericht erster Instanz stellte fest, dass der Regelkomplex "in seiner Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann[...]. Da die Handelsverträge Teil dieser Regelung sind, kommt es nicht darauf an, ob sie für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße beeinträchtigen"(478). Genau diese Situation liegt beim Lombard-Netzwerk vor. (448) In der Folge wandte sich das Gericht erster Instanz der Prüfung von fünf individuellen Alleinbezugsverträgen zu, welche die Klägerin mit niederländischen Großhändlern abgeschlossen hatte. Im Unterschied zu den in Rn. 446 erwähnten Teilen des Regelkomplexes standen jene Alleinbezugsverträge nach Ansicht des Gerichts erster Instanz jedoch nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Regelkomplex. Aus diesem Grund prüfte das Gericht erster Instanz die Eignung jener fünf Verträge zur spürbaren Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels anhand des für vertikale Vereinbarungen üblichen Kriteriums der Möglichkeit der Marktabschottung. In diesem Zusammenhang - und gerade nicht im Hinblick auf den Regelkomplex in seiner Gesamtheit - erörterte das Gericht erster Instanz, unter Berufung auf die einschlägige Delimitis-Entscheidung, die von den Banken angezogene "etwaige Abschottung des Marktes in erheblichem Maße". (449) Ebenso wenig lässt sich aus den Entscheidungen Bagnasco und Niederländische Banken für die Rechtsansicht der Banken gewinnen. In diesen Fällen ging es lediglich um vergleichsweise unbedeutende Dienstleistungen des Bankenmarktes, nämlich um Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Generalbürgschaft (Bagnasco) bzw. das Lastschriftverfahren (Niederländische Banken). Die Bankdienstleistung "Generalbürgschaft" hat - für sich allein genommen - keinen naturgemäß grenzüberschreitenden Charakter und ist - wieder für sich allein genommen - zu unbedeutend, um den zwischenstaatlichen Handel beeinflussen zu können. Gleiches gilt für das Lastschriftverfahren, welches die Kommission in ihrer Entscheidung ausdrücklich als "relativ unbedeutendes Produkt" bezeichnet. (450) Der Unterschied zum Lombard-Netzwerk, welches nicht bloß das eine oder andere relativ unbedeutende Randprodukt, sondern vielmehr alle miteinander eng verwobenen Aspekte des Bankgeschäfts - insbesondere Sparzinsen, Kreditzinsen und Gebühren - umfasste und keinen Wesentlichen Wettbewerbsparameter dem freien Wettbewerb überließ, ist in der Tat beträchtlich. (451) Zusammenfassend - und auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung - bekräftigt der erwiesene flächendeckende und inhaltlich allumfassende Wirkungsbereich des Netzwerks, sein unbestreitbar wettbewerbsbeschränkender Zweck sowie seine ebenfalls nachgewiesene Auswirkung im gesamten Bundesgebiet Österreichs die Rechtsauffassung der Kommission, dass das aus einer Vielzahl miteinander eng verwobener Gesprächsrunden bestehende Netzwerk den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen geeignet war. (452) Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht der Banken - übrigens irrelevant, ob die individuelle Beteiligung des einen oder anderen Unternehmens an den Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen konnte. Da das Lombard-Netzwerk in seiner Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet war, braucht die Kommission nicht darzutun, dass auch die individuelle Beteiligung des einen oder anderen Unternehmens für sich genommen den Handel spürbar beeinträchtigt hat(479). (453) Die dargelegte Eignung des Lombard-Netzwerks, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen, soll im Folgenden durch eine Reihe konkreter Beispiele illustriert werden. Diese Beispiele für die Eignung sowohl zur unmittelbaren als auch zur mittelbaren Beeinflussung betreffen die Nachfrage- und die Angebotsseite. Die Ebene der Nachfrageseite (454) Wie ausgeführt, betrugen im Jahr 1999 die Einlagen ausländischer Nichtbanken bei österreichischen Kreditinstituten etwa 26 Milliarden EUR und die von österreichischen Kreditinstituten an ausländische Nichtbanken gewährten Kredite etwa 36 Milliarden EUR. Die umfassenden Absprachen der österreichischen Banken insbesondere über Spar- und Kreditzinsen waren demnach geeignet, Bürger und Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten - als Sparer ebenso wie als Kreditnehmer - unmittelbar und in spürbarem Ausmaß zu betreffen. (455) Teile der gegenständlichen Verhaltensweisen betreffen entweder Dienstleistungen grenzüberschreitenden Charakters - und sind daher schon deshalb geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen(480) - oder stehen naturgemäß in engem Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenströmen. Dazu zählen die Absprachen bezüglich des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs(481), des Dokumentengeschäfts oder des An- und Verkaufs von Wertpapieren(482). (456) Soweit weitere Teile der Verhaltensweisen nicht in natürlichem Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen stehen, haben sie jedenfalls mittelbaren Einfluss auf diese, weil sich Kreditkonditionen notwendig auf Investitions- und damit Produktionsentscheidungen sowohl von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen als auch von österreichischen Unternehmen in Österreich auswirken. (457) In diesem Zusammenhang ist nicht nur die sehr hohe Exportquote Österreichs(483), sondern auch die traditionell sehr enge Bindung österreichischer Unternehmen an ihre "Hausbank" - und damit deren überragende Bedeutung für die Kapitalaufnahme(484) - in Rechnung zu stellen. Die Direktinvestitionen österreichischer Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten im Jahr 1998 beliefen sich auf über 16 Mrd. ATS(485). (458) Für jene Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe auf die internationalen Kapitalmärkte ausweichen können, waren die getroffenen Absprachen freilich nur "beschränkt durchzuhalten". Die österreichischen Banken erörterten daher, solche Kunden von den für alle übrigen geltenden allgemeinen Vereinbarungen ausdrücklich auszunehmen und statt dessen "jeweils im Einzelfall einen gemeinsamen Beschluss" zu fassen(486). (459) Die Erwägungen in Rn. 456 gelten auch im Zusammenhang mit jenen Aspekten der Verhaltensweisen, die sich auf Konditionen für Privatkunden beziehen. Diese greifen nämlich insbesondere zur Finanzierung langlebiger Wirtschaftsgüter - die nicht in Österreich erzeugt, sondern aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, wie etwa Kraftfahrzeuge - oft auf Bankkredite zurück. Es liegt daher nahe, von einem Einfluss der Kreditkonditionen auf zwischenstaatliche Warenströme auszugehen. Die Ebene der Angebotsseite (460) Die Auswirkungen der Verhaltensweisen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind jedoch nicht auf die Nachfrageseite beschränkt. Sie sind, wie in den folgenden Absätzen gezeigt werden wird, auch auf der Angebotsseite geeignet, die Wettbewerbsbedingungen und dadurch die Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels zu beeinflussen. (461) Wie bereits ausführlich dargestellt(487), bezogen sich die Verhaltensweisen auf praktisch alle Bankprodukte und -dienstleistungen. Weiter waren beinahe alle österreichischen Banken zumindest an Teilen (und die größten Banken an allen) diesen Verhaltensweisen beteiligt. Zweck dieser umfassenden und landesweiten Absprachen langer Dauer war es, in Abweichung von der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden optimalen Faktorallokation die Preise - und damit Gewinne - auf einem Niveau zu halten, welches über jenem lag, das unter Bedingungen unverfälschten Wettbewerbs geherrscht hätte(488). Dies ist, wie unter anderem die beispielhaft in Rn. 433 zitierten Dokumente belegen, den Banken nach eigener Einschätzung auch zu einem nicht unbeträchtlichen Teil gelungen(489). (462) Aus den umfassenden Ausführungen in den Kapiteln 5.4 sowie 7 bis 12 ergibt sich somit, dass es sowohl Zweck als auch fallweise Ergebnis der Absprachen war, durch kollektiv-monopolistisches Preisverhalten eine Preis- und damit Gewinnüberhöhung herbeizuführen bzw. aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig haben die Absprachen ein unbestritten ineffizientes Marktumfeld konserviert. Ausländische Wettbewerber berücksichtigen diese Umstände notwendig bei ihren Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang sie auf dem österreichischen Markt unter diesen Bedingungen tätig werden sollen. Die Absprachen sind folglich auch aus diesem Grunde geeignet, über die Beeinflussung von Markteintrittsentscheidungen die Handelsströme von ihrer natürlichen Richtung abzulenken. (463) Da es sowohl Zweck als auch fallweise Ergebnis der Absprachen war, eine Preis- und damit Gewinnüberhöhung herbeizuführen bzw. aufrechtzuerhalten, ist zu erwarten, dass die (inländischen) Kartellmitglieder auf allfällige Unterschreitungen der abgestimmten Konditionen durch (ausländische) Nichtmitglieder reagieren. Wenn infolge eines derartigen Wettbewerbs die Preise (und damit die Gewinne der Kartellmitglieder) unter Druck zu geraten drohen, werden diese den Wettbewerb durch Einbindung des ausländischen Konkurrenten zu neutralisieren - und damit die Preis-/Gewinnüberhöhung aufrechtzuerhalten - trachten. Wenn eine solche Gefahr jedoch nicht droht, etwa weil der Marktanteil des ausländischen Wettbewerbers zu gering ist, wird eine solche Einbindung unterbleiben. (464) Im Segment der Exportfinanzierung drohten die Auslandsbanken durch Unterschreitung der unter den österreichischen Banken vereinbarten Konditionen deren "Spannen aufzuweichen". Die österreichischen Banken sahen sich daher entweder ad hoc zur Einbeziehung von ausländischen Banken, z. B. der West-LB, in die Absprachen oder zu deren formeller Aufnahme - zunächst durch Teilnahme eines Auslandsbankenvertreters - in die zuständige Gesprächsrunde veranlasst ("Exportklub", dazu ausführlich in Kapitel 12.1). Hinsichtlich einer weiteren Auslandsbank, der deutschen Schoellerbank, entschlossen sich die österreichischen Banken zur Aufnahme in den Exportklub, da die Schoellerbank "stärkere Aktivitäten" in diesem Bereich plane. (465) Anders fiel die Abwägung der österreichischen Banken im Segment des Privatkundengeschäfts aus, wo die deutsche Schoellerbank ebenfalls versuchte, mit günstigen Konditionen ihren Marktanteil auszubauen. Wegen des im Jahr 1992 erfolgten Ausschlusses aus dem Kartell ergaben sich für die österreichischen Banken jedoch "keinerlei Abstimmungsmöglichkeiten" mit der Schoellerbank. Die Kartellmitglieder erwogen daher, den Ausschluss rückgängig zu machen und diskutierten die Möglichkeit, "in der nächsten Privatkreditrunde Vertreter der Schoeller Bank einzuladen". Da der Marktanteil der Schoellerbank in diesem Segment jedoch bloß gering war, kamen die Banken schließlich "zu dem Schluss, dass der Konkurrenzdruck für die großen Banken noch verkraftbar ist" und es in Summe daher "als negativ zu bewerten ist, wenn Schoeller genau weiß, was in diesen Runden besprochen wird"(490). 13) Vorbringen der Banken (466) Die Banken halten diese Beispiele für nicht aussagekräftig. Was die Nachfrageseite betrifft, sei der Zusammenhang zwischen Finanzierung und grenzüberschreitenden Warenströmen rein spekulativ. Im Hinblick auf die Angebotsseite habe die Kommission nicht bewiesen, dass der zwischenstaatliche Handel infolge Marktabschottung gegenüber ausländischen Wettbewerbern beeinträchtigt wurde. 14) Standpunkt der Kommission (467) Nach Ansicht der Kommission greifen diese Kritikpunkte nicht. Angesichts der überragenden Bedeutung der Banken für die Kapitalaufnahme österreichischer Unternehmen, der sehr hohen Exportquote dieser Unternehmen und dem offensichtlichen Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten und Investitionsentscheidungen ist die Möglichkeit der mittelbaren Beeinflussung grenzüberschreitender Warenströme durch umfassende Absprachen über Finanzierungskonditionen ausreichend plausibel. (468) Was das gerügte Fehlen der Marktabschottung betrifft, ist die Rechtsansicht der Banken in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Zum einen ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der zwischenstaatliche Handel im Sinne einer Behinderung beeinträchtigt wird. Es kommt allein auf die Beeinflussung - in welche Richtung auch immer - an. Weiter ist die Kommission nicht verpflichtet, die tatsächliche Beeinflussung zu beweisen. Die Eignung zur Ablenkung grenzüberschreitender Warenströme von ihrer natürlichen Richtung reicht aus. Schließlich ist die Ansicht der Banken unrichtig, wonach eine solche Eignung nur dann vorliegen kann, wenn der Marktzutritt für ausländische Wettbewerber erschwert, also der Markt abgeschottet werde. Auch hier kommt es im Sinne der weiter oben zitierten Rechtsprechung nicht auf die Verhinderung, sondern auf die Beeinflussung von Markteintrittsentscheidungen ausländischer Unternehmen an(491). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Absprachen das Entstehen effizienter Marktverhältnisse lange Zeit verhindert haben. (469) Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das aus einer Vielzahl miteinander eng verwobener Gesprächsrunden bestehende Netzwerk angesichts seines erwiesenen flächendeckenden und inhaltlich allumfassenden Wirkungsbereichs, seines unbestritten wettbewerbsbeschränkenden Zwecks sowie seiner ebenfalls nachgewiesenen Auswirkung im gesamten Bundesgebiet Österreichs den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen geeignet war. Dazu kommt noch die Eignung des Netzwerks, zum einen das unmittelbar oder mittelbar auf grenzüberschreitende Warenströme gerichtete Verhalten der Nachfrageseite und zum anderen die Markteintrittsentscheidungen auf der Angebotsseite zu beeinflussen. 14.4. Unternehmen, gegen die ein Verstoß festgestellt wird 14.4.1. Auswahl (470) An den gegenständlichen Verhaltensweisen war eine sehr große Zahl von Banken beteiligt. Die Adressaten dieser Entscheidung wurden aufgrund ihrer besonders häufigen Teilnahme an den wichtigsten Gesprächsrunden - Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden (einschließlich Privatkredit- und Freiberuflerrunden), Minilombard und Controllerrunden - bestimmt. Darüber hinaus spielen sie, mit Ausnahme von NÖ Hypo und RBW (ab Juli 1997 RLB)(492), aufgrund ihrer Größe auf dem österreichischen Bankenmarkt eine bedeutende Rolle. (471) Einzelne Banken wenden sich gegen die von der Kommission getroffene Auswahl und bringen vor, dadurch gegenüber jenen Banken benachteiligt zu sein, gegen welche keine Entscheidung über die Geldbuße ergeht. (472) Die Kommission kann dieser Auffassung nicht folgen. Entgegen der Ansicht der Banken stellt es keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung dar, wenn die Kommission nicht gegen alle möglicherweise an einem Verstoß beteiligten Unternehmen ein Verfahren durchführt(493), sondern aufgrund objektiver Kriterien eine Auswahl trifft. 14.4.2. Zurechnungsfragen (473) Im Falle der Rechtsnachfolge - etwa aufgrund einer Verschmelzung - erfolgt die Zurechnung von Wettbewerbsverstößen der untergegangenen Gesellschaft an den Rechtsnachfolger(494). In diesem Sinne ist für den Zweck dieses Verfahrens das Verhalten der CA der BA, der PSK-B der PSK und der RBW der RLB zuzurechnen. Diese Zurechnungen wurden von den betroffenen Unternehmen während des Verfahrens nicht in Frage gestellt. (474) Im Zusammenhang mit BAWAG/PSK und HVB/BA stellt sich die Frage der Zurechnung nicht, da die Erwerbsvorgänge erst nach Ende der Zuwiderhandlung erfolgten und sowohl PSK als auch BA nach deren Erwerb durch BAWAG bzw. HVB nicht einfach in jene eingegliedert wurden, sondern ihre Tätigkeit als deren Tochtergesellschaften fortsetzen. PSK und BA müssen somit selbst für ihre Zuwiderhandlungen einstehen und selbst Adressaten der Entscheidung über die Geldbuße sein(495). Auch dies wurde während des Verfahrens nicht in Frage gestellt. (475) Strittig ist hingegen die Zurechnung des Verhaltens der GiroCredit bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilsmehrheit durch Erste im Oktober 1997 (in der Folge stets "relevanter Zeitpunkt"). Die Kommission vertrat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Auffassung, dass die Haftung für den von GiroCredit selbständig begangenen Verstoß im Zuge der Verschmelzung mit Erste auf jene übergegangen sei. Erste steht dagegen auf dem Standpunkt, dass das Verhalten der GiroCredit der BA zuzurechnen sei, deren Konzern GiroCredit bis zum relevanten Zeitpunkt angehört hätte und welche selbst am Kartell teilgenommen habe. (476) Nach der Rechtsprechung muss diejenige natürliche oder juristische Person, welche das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete, für dessen Handlung einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist(496). (477) Unter bestimmten Umständen kann aber das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens auch seiner Muttergesellschaft zugerechnet werden. Dies ist dann möglich, wenn das Tochterunternehmen sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu seiner Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat. In jenen Fällen kann die Kommission wählen, ob sie den von der Tochtergesellschaft begangenen Verstoß dieser oder der Muttergesellschaft zurechnet(497). (478) Im vorliegenden Fall hätte die Kommission daher - unter der Voraussetzung, dass GiroCredit bis zum relevanten Zeitpunkt ihr Verhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat - wählen können, ob sie den Verstoß der GiroCredit dieser selbst oder einer Muttergesellschaft zurechnen wollte. (479) Aus den sehr zahlreichen Unterlagen der Verfahrensakte ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine Einflussnahme auf die - oder gar eine Fremdbestimmung der - Geschäftspolitik der GiroCredit durch eine Muttergesellschaft. Die Analyse der verfügbaren Unterlagen - Protokolle von Kartellsitzungen sowie interne Dokumente der GiroCredit, insbesondere im Zusammenhang mit deren interner Beschlussfassung - zeigt nach Ansicht der Kommission eindeutig, dass GiroCredit selbständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei ihre eigenen Interessen sowie die Interessen der Sparkassengruppe vertreten hat(498). GiroCredit war daher allein für den von ihr begangenen Verstoß verantwortlich. (480) Im Lichte dieser Tatsachen hatte die Kommission daher den Verstoß der GiroCredit dieser selbst zuzurechnen. Die Zurechnung an eine Muttergesellschaft kam hingegen nicht einmal als Alternative in Betracht(499). Die Verantwortung der GiroCredit für den von dieser begangenen Verstoß ging in der Folge bei der Verschmelzung mit Erste kraft Rechtsnachfolge vollumfänglich auf jene über. (481) Aus all dem folgt, dass Erste für die Geldbuße, welche gegen GiroCredit wegen deren selbständigen Verstoßes zu verhängen gewesen wäre, kraft Rechtsnachfolge haftet. Diese Haftung greift zusätzlich zur Haftung für den von Erste vor der Verschmelzung selbst begangenen Verstoß. (482) NÖ Hypo ist seit Januar 1997 eine Konzerngesellschaft der ÖVAG. Die Kommission hätte - unter der Voraussetzung, dass NÖ Hypo ab jenem Zeitpunkt ihr Verhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu ÖVAG im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat - wählen können, ob sie den Verstoß der NÖ Hypo dieser selbst oder ÖVAG zurechnen wollte. Aus den sehr zahlreichen Unterlagen der Verfahrensakte ergibt sich allerdings keinerlei Hinweis auf eine Einflussnahme auf die - oder gar eine Fremdbestimmung der - Geschäftspolitik der NÖ Hypo durch ÖVAG. Die Analyse der verfügbaren Unterlagen - Protokolle von Kartellsi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.